Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-3 Wx 243/15
Tenor
Die Zwischenverfügung wird aufgehoben.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Beteiligte zu 1. ist Eigentümerin des im Grundbuch des Amtsgerichts Düsseldorf von Flingern Blatt 16698 und Blatt 16811 eingetragenen Wohnungs- und Teileigentumsrechtes, das mit dem Sondereigentum an einer Wohnung nebst Tiefgaragenstellplatz in einer Mehrfamilienhausanlage verbunden ist, die die Beteilgte zu 1. als Bauträgerin auf den im Grundbuch des Amtsgerichts Düsseldorf von Flingern Blatt 6175 und Blatt 6003 verzeichneten Grundstücken errichtet hat.
4Mit notariellem Kaufvertrag vom 16. August 2012 (Urkundenrolle des Notars Dr. W. in Düsseldorf Nr. W 2169/2012) erwarben die Beteiligten zu 2. und 3. das vorstehend näher bezeichnete Wohnungs- und Teileigentumsrecht zum Preis von insgesamt 670.900,-- € von der Beteiligten zu 1., die dabei nicht durch die Komplementär-GmbH, sondern durch einen hierzu bevollmächtigten Makler vertreten wurde. Die entsprechende Verkaufsvollmacht war dem Makler zuvor vom alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer der Komplementär-GmbH mit notarieller Urkunde des Notars Dr. W. in Düsseldorf vom 27. März 2012 (Urkundenrolle Nr. W 815/2012) im Namen der Beteiligten zu 1. erteilt worden. Die Vollmachtsurkunde hatte einleitend auszugsweise folgenden Text:
5„Vor mir, dem Notar
6Dr. G. W.
7mit Amtssitz in Düsseldorf erschien:
8Herr A. J., geboren am …,
9Anschrift: … Köln,
10ausgewiesen durch Personalausweis,
11Herr J. handelnd nicht im eigenen Namen, sondern als alleiniger Geschäftsführer der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln … eingetragenen F. V. GmbH mit Sitz in Köln, diese wiederum handelnd als alleinige persönlich haftende Gesellschafterin der
12F. GmbH & Co. KG
13mit dem Sitz in Köln, Geschäftsanschrift: … Köln, eingetragen im Handelsregister Köln….“
14Gestützt auf diese Urkunden beantragte der Notar am 10. August 2015 nach Fertigstellung der von der Beteiligten zu 1. errichteten Mehrfamilienhausanlage die Eintragung des Eigentumswechsels beim Grundbuchamt des Amtsgerichts Düsseldorf. Das Grundbuchamt sah sich dadurch an der beantragten Eintragung gehindert, dass es die Vertretungsberechtigung des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH bei der Erteilung der Verkaufsvollmacht vom 27. März 2012 als nicht in der grundbuchrechtlich vorgeschriebenen Form nachgewiesen betrachtete. Der zuständige Rechtspfleger setzte daher mit Zwischenverfügung vom 28. August 2015 eine Frist zur Vorlage eines formgerechten Vertretungsnachweises bis zum 24. September 2015.
15Hiergegen wendet sich der antragstellende Notar mit seinem als „Rechtsbeschwerde“ bezeichneten und für die Beteiligte zu 1. eingelegten Rechtsbehelf vom 2. September 2015, mit dem er die Aufhebung der Zwischenverfügung vom 28. August 2015 begehrt und die Eintragung der von ihm beantragten Eigentumsumschreibung auf die Beteiligten zu 2. und 3. erreichen will. Zur Begründung verweist auf die Vollmachtsurkunde vom 27. März 2012 und vertritt insoweit die Auffassung, die Vertretungsberechtigung des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH sei bereits durch die eingangs der Urkunde erfolgte Erwähnung der diesbezüglichen Eintragungen im Handelsregister formgerecht nachgewiesen worden. Das Amtsgericht – Grundbuchamt – Düsseldorf hat dem Rechtsbehelf durch Beschluss vom 4. September 2015 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
16Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
17II.
18Der durch Notar Dr. W. für die Beteiligte zu 1. eingelegte Rechtsbehelf ist als Beschwerde auszulegen, da dies das gemäß § 71 Abs. 1 GBO statthafte Rechtsmittel gegen die Entscheidungen des Grundbuchamtes ist.
19Die Beschwerde ist nach Maßgabe der §§ 72, 73 GBO zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Zu Unrecht ist das Grundbuchamt in der angefochtenen Zwischenverfügung vom 27. August 2015 vom Bestehen eines Eintragungshindernisses ausgegangen. Die Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH der Beteiligten zu 1. ist bei Antragstellung in einer den grundbuchrechtlichen Anforderungen genügenden Art und Weise nachgewiesen worden.
201.
21Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO bedürfen die Voraussetzungen für die Vornahme einer Grundbucheintragung grundsätzlich des Nachweises durch öffentliche Urkunden. Für den Nachweis einer Vertretungsberechtigung sieht § 32 Abs. 1 GBO jedoch insoweit eine Erleichterung vor, als er auch durch eine Bescheinigung nach § 21 Abs. 1 der Bundesnotarordnung, durch einen amtlichen Registerausdruck oder durch eine beglaubigte Registerabschrift geführt werden kann. Wird das Register elektronisch geführt, kann der Nachweis einer Vertretungsberechtigung gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 GBO schließlich auch allein durch eine Bezugnahme auf das Handelsregister erbracht werden, wobei gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 GBO das Registergericht und das Registerblatt anzugeben sind. Entgegen der vom Amtsgericht – Grundbuchamt – Düsseldorf vertretenen Auffassung in der angefochtenen Zwischenverfügung vom 27. August 2015 liegen die Voraussetzungen einer solchen Bezugnahme auf das unstreitig elektronisch geführte Handelsregister beim Amtsgericht in Köln vor.
222.
23Die Bezugnahme gemäß § 32 Abs. 2 GBO muss keineswegs ausdrücklich als eine solche bezeichnen sein. Vielmehr genügt es, wenn überhaupt deutlich wird, dass eine Bezugnahme gewollt ist und auf welche konkreten Tatsachen sie sich bezieht. Insoweit ist vom Grundbuchamt ein großzügiger Maßstab anzulegen (vgl. Meikel-Krause, Grundbuchordnung, 11. Auflage 2015, § 32 GBO Rn. 23). Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Wille des antragstellenden Notars, hinsichtlich der Vertretungsberechtigung des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH auf die entsprechenden Eintragungen im Handelsregister beim Amtsgericht in Köln Bezug zu nehmen, im Eingang der Vollmachtsurkunde vom 27. März 2012 hinreichend deutlich zum Ausdruck gekommen.
24Denn darin hat sich der Notar nicht darauf beschränkt, lediglich die Firma der Komplementär-GmbH zu benennen. Vielmehr hat er zugleich auch das Registergericht und das Registerblatt derjenigen Eintragungen im Handelsregister angegeben, denen die Vertretungsbefugnis der Komplementär-GmbH für die Beteiligte zu 1. und des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH für diese als persönlich haftende Gesellschafterin zu entnehmen sind. Bei diesen Angaben in der Vollmachtsurkunde vom 27. März 2012 handelt es sich bei der gebotenen Zugrundelegung eines großzügigen Auslegungsmaßstabes anders, als das Grundbuchamt meint, keineswegs um reine Sachinformationen, die keinen Anhaltspunkt für den Willen bieten, auf das Handelsregister Bezug zu nehmen.
25Denn ohne die Zweckrichtung, auf diese Weise Bezug auf das Handelsregister zu nehmen, wären die Angaben von Registergericht und Registerblättern in der genannten Vollmachtsurkunde gänzlich überflüssig, da sie weder für eine eindeutige Identifizierung der Komplementär-GmbH noch für die Individualisierung ihres Geschäftsführers erforderlich sind. Vielmehr hätte für die genaue Bezeichnung der GmbH ebenso allein die Angabe ihrer Firma genügt wie es mit Blick auf den Geschäftsführer ausreichend gewesen wäre, seinen Namen, sein Geburtsdatum und seine Wohnanschrift in die Urkunde aufzunehmen.
26Dementsprechend handelte es sich bei der Angabe von Registergericht und Registerblättern schlichtweg um eine überflüssige Zusatz-Individualisierung, wenn man ihr – wie vorliegend das Grundbuchamt – lediglich die Bedeutung seiner Sachinformationen zur Art des Handelns des Vertreters und der Herkunft seiner diesbezüglichen Befugnisse beimäße. Denn diese Informationen sind für die beantragte Grundbucheintragung an sich ohne Belang. Da aber nicht anzunehmen ist, dass der antragstellende Notar seinen Eintragungsantrag mit unnötigen Zusatzinformationen versehen hat, ist die Angabe von Registergericht und Registerblatt in der Vollmachtsurkunde ersichtlich zur Erfüllung der Anforderungen des § 32 Abs. 2 Satz 2 GBO erfolgt. Dann aber ist darin auch ohne den vom Grundbuchamt vermissten Satz „wegen der Vertretungsbefugnis nehme ich auf die angegebenen Registerblätter Bezug“ die gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 GBO zum Nachweis einer Vertretungsberechtigung ausreichende Bezugnahme auf das elektronisch geführte Handelsregister beim Amtsgericht in Köln zu erblicken.
273.
28Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da die Haftung für die Gerichtskosten eines Rechtsmittelverfahrens gemäß § 25 Abs. 1 GNotKG erlischt, wenn das Rechtsmittel ganz oder teilweise mit Erfolg eingelegt worden ist. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil nur die Beteiligte zu 1. Beschwerde eingelegt hat.
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