Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-27 U 16/14

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 26. Juni 2014 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, wie Gesamtschuldner an die Klägerin € 6.167.683,45 nebst Zinsen in Höhe von drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom 31.05.2006 bis zum 31.03.2012 und in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berufung der Beklagten zu 1) wird zurückgewiesen.

Die Revision wird für die Beklagte zu 2) zugelassen.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Beklagten wie Gesamtschuldner.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten je zur Hälfte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.


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