Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-18 U 24/15

Tenor

Unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin wird auf die Berufung der Beklagten das am 02.02.2015 verkündete Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits sowie die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin der Beklagten werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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