Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VI-U (Kart) 15/15
Tenor
- I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 8. September 2015 verkündete Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 2. April 2014 - VI-U (Kart) 21/13 - wird für unzulässig erklärt.
Die Beklagte wird verurteilt, die ihr erteilte vollstreckbare Ausfertigung des vorbezeichneten Urteils der Klägerin herauszugeben.
- II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Berufungsverfahrens.
- III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung aus dem vorbezeichneten Herausgabeanspruch gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 200.000 € und die Vollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund dieses Urteils zu vollstreckenden Beträge abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
- IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
- V. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 192.738,26 € festgesetzt.
1
Gründe
2I.
3Die Parteien streiten im Wege der Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) über die Erfüllung einer titulierten Schuld.
4Mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Urteil vom 2. April 2014 (Anl. BK 3 der Berufungsschrift vom 8. Oktober 2015 = GA 117 ff.) - fortan auch: Senatsurteil - hat der Senat in teilweiser Abänderung des insoweit vorinstanzlichen Urteils des Landgerichts Köln vom 23. Mai 2013 (81 O [Kart] 227/05) die C. AG (C.), die Rechtsvorgängerin der Klägerin, verurteilt, an die Beklagte … € nebst Zinsen zu zahlen. Gegenstand der Klage in jenem Verfahren waren Ansprüche der Beklagten auf Rückerstattung von an die C. gezahlten Nettoentgelten für die Überlassung von Telefonteilnehmerdaten in den Jahren 1997 bis 2005, den Ersatz eines Zinsschadens sowie die Erstattung von Umsatzsteuerbeträgen, die die Beklagte an die C. auf deren Teilnehmerdaten-Rechnungen aus den Jahren 2001 bis 2005 entrichtet hatte.
5Ausweislich der Gründe des inzwischen rechtskräftigen Senatsurteils vom 2. April 2014 setzt sich der dort austenorierte Betrag (… €) rechnerisch wie folgt zusammen: Im ersten Rechtszug hatte das Landgericht Köln der Klage der Beklagten in Höhe von … € stattgegeben und in seinen Entscheidungsgründen darauf erkannt, dass der Beklagten gegen die C. Ansprüche auf Rückerstattung der in Höhe von … € geleisteten Nettoentgelte, auf Nutzungsersatz in Höhe von insgesamt … € sowie auf entgangenen Gewinn in Höhe von … € zuzusprechen seien; ihre hiergegen eingelegte Berufung nahm die C. zurück. Auf die Berufung der Beklagten sprach der Senat dieser in Abänderung des vorinstanzlichen Urteils weitere … € zu, was in der Hauptsache zur Verurteilung der C. in Höhe von (… + … =) … € führte; insoweit erkannte der Senat der Beklagten einen Anspruch auf Erstattung der in den Jahren 2002 bis 2005 an die C. entrichteten Umsatzsteuerbeträge zu. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat im Übrigen auf den Inhalt seines am 2. April 2014 verkündeten Urteils Bezug.
6Am 19. Mai 2014 zahlte die Klägerin einen Gesamtbetrag in Höhe von … € an die Beklagte. Hierbei handelt es sich - wie für sich genommen zwischen den Parteien unstreitig ist - rechnerisch exakt um die Summe (tenorierte Hauptforderung zuzüglich Zinsen), zu deren Zahlung an die Beklagte die Rechtsvorgängerin der Klägerin durch das Senatsurteil vom 2. April 2014 verpflichtet worden ist.
7Vor Bewirken der vorbezeichneten Zahlung hatte die Klägerin der Beklagten eine auf den 9. Mai 2014 datierende „Gutschrift“ (Anl. B 1 zur Klageerwiderung v. 17.6.2015 = Anlagenheft [AH] LG Köln, S. 46 f.) erteilt, auf deren Inhalt der Senat vollumfänglich Bezug nimmt. Die Gutschrift verhält sich über einen „Gutschriftsbetrag“ in Höhe von brutto … € und weist neben einer Summe von Erstattungsbeträgen in Höhe von netto … € Umsatzsteuerbeträge in Höhe von insgesamt … € aus. Auf S. 2 der Gutschrift heißt es auszugsweise wie folgt:
8„Artikel oder Leistung … Nettogesamtbetrag(EUR) USt(%)
9Gutschrift … … 0,00
10Zinsen gemäß Urteil
11OLG Düsseldorf
12VI-U (Kart) 21/13
13Gutschrift … … 0,00
14entgangener Gewinn
15gemäß Urteil
16OLG Düsseldorf
17VI-U (Kart) 21/13
18Gutschrift … … 0,00
19Zinsen gemäß Urteil
20OLG Düsseldorf
21VI-U (Kart) 21/13
2216.03.2006 bis
2322.02.2014
24Gutschrift … … 0,00
25Zinsen Nutzungsersatz
26gemäß Urteil
27OLG Düsseldorf
28VI-U (Kart) 21/13
29Gutschrift … … 0,00
30Hauptforderung
31gemäß Urteil
32OLG Düsseldorf
33VI-U (Kart) 21/13
34Gutschrift … … …
35Hauptforderung
36gemäß Urteil
37OLG Düsseldorf
38VI-U (Kart) 21/13
39Gutschrift … … …“
40Hauptforderung
41gemäß Urteil
42OLG Düsseldorf
43VI-U (Kart) 21/13
44Die in der Gutschrift aufgelisteten drei Positionen „Hauptforderung“ summieren sich auf … € netto. Soweit das Landgericht Köln in dem dem Senatsurteil vom 2. April 2014 vorangegangenen erstinstanzlichen Verfahren darauf erkannt hatte, dass der hiesigen Beklagten gegen die C. Ansprüche auf Rückerstattung geleisteter Nettoentgelte in Höhe von … € zustünden, ergibt sich bei einem Vergleich dieses Betrages mit der Summe der in der vorbezeichneten Gutschrift netto ausgewiesenen Hauptforderungen eine rechnerische Differenz in Höhe von (… ./. …) … €.
45Mit außergerichtlichem Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 22. April 2015 (Anl. CC 4 zur Klageschrift, AH LG Köln, S. 44 f.) forderte die Beklagte die Klägerin vergeblich auf, den vorbezeichneten Differenzbetrag binnen zehn Arbeitstagen an sie zu zahlen; für den Fall der Nichtzahlung kündigte sie der Klägerin die Beitreibung des verlangten Betrages im Wege der Vollstreckung aus dem Senatsurteil vom 2. April 2014 an.
46Die Klägerin hat daraufhin bei dem Landgericht Vollstreckungsgegenklage erhoben und beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Senatsurteil vom 2. April 2014 für unzulässig zu erklären und die Beklagte zur Herausgabe der dieser erteilten vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils an sie zu verurteilen.
47Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe mit der von ihr in Höhe von … € vorgenommenen Zahlung nicht die ganze nach dem Titel geschuldete Leistung erbracht, obwohl diese Zahlung rechnerisch dem geschuldeten Betrag entsprochen habe. Ob die Zahlung zur vollständigen Erfüllung der titulierten Schuld geführt habe, sei maßgeblich nach dem Tenor und den Entscheidungsgründen des Senatsurteils vom 2. April 2014, insoweit in Verbindung mit dem Tenor und den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils, zu beurteilen. Hieran gemessen habe die Klägerin der Beklagten zivilrechtlich (u.a.) die Rückerstattung von für die Teilnehmerdatenüberlassung gezahlten Nettoentgelten in Höhe von … € geschuldet. Diese Verbindlichkeit habe die Klägerin indes lediglich in Höhe von … € erfüllt. Denn ausweislich der von ihr der Beklagten am 9. Mai 2014 erteilten Gutschrift habe sie nur in letztgenannter Höhe auf die „Hauptforderung“ (Rückerstattung der Nettoentgelte) Zahlungen geleistet. Dagegen habe sie den fehlenden Differenzbetrag von … €, insoweit in Abweichung von ihrer Verurteilung, als Umsatzsteuerbetrag ausgewiesen. Die Gutschrift weise daher einen Umsatzsteueranteil in Höhe von insgesamt … € aus, dies obwohl die Rechtsvorgängerin der Klägerin durch das Senatsurteil vom 2. April 2014 lediglich in Höhe von …. € zur Rückerstattung von in den Jahren 2002 bis 2005 an sie gezahlten Umsatzsteuerbeträgen verpflichtet worden sei. Mit dieser Vorgehensweise habe die Klägerin in Bezug auf ihre am 19. Mai 2014 zu Gunsten der Beklagten erfolgten Zahlung eine abweichende Tilgungsbestimmung getroffen; diese habe zu einer zivilrechtlich unrechtmäßigen „Verkürzung“ der titulierten Ansprüche der Beklagten geführt, soweit die Rückerstattung der Nettoentgelte für die Teilnehmerdatenüberlassung betroffen sei. An ihrer Tilgungsbestimmung müsse sich die Klägerin festhalten lassen. Dies gelte unabhängig davon, ob die Klägerin sich, zu Recht oder zu Unrecht, aus steuerrechtlichen Gründen, insbesondere unter dem Gesichtspunkt einer Änderung der Bemessungsgrundlage im Sinne von § 17 UStG, gehalten gesehen habe, die Gutschrift mit Umsatzsteueranteilen wie ausgewiesen zu erteilen.
48Hiergegen richtet sich die frist- und formgerecht eingelegte und begründete Berufung, mit der die Klägerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens an ihrem Klagebegehren festhält.
49Die Klägerin beantragt,
50wie erkannt.
51Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und beantragt,
52die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
53Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
54II.
55Die zulässige Berufung der Klägerin hat Erfolg. Dem im Senatsurteil vom 2. April 2014 festgestellten Anspruch steht im Sinne von § 767 Abs. 1 ZPO die Einwendung der vollständigen Erfüllung gemäß § 362 Abs. 1 BGB entgegen, so dass auf den zulässigen Antrag der Klägerin hin die Zwangsvollstreckung aus dem streitbefangenen Titel für unzulässig zu erklären ist. Infolgedessen ist die Beklagte der Klägerin in entsprechender Anwendung des § 371 BGB zur Herausgabe der ihr erteilten vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels verpflichtet (vgl. hierzu nur BGH, Urteil v. 22.9.1994 - IX ZR 165/93, NJW 1994, 3225 [unter I.1.]).
561. Die Klägerin hat am 19. Mai 2014, mithin nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung im Senatsverfahren VI-U (Kart) 21/13 und folglich in gemäß § 767 Abs. 2 ZPO nicht präkludierter Zeit, an die Beklagte … € gezahlt; dieser Betrag entspricht rechnerisch - unstreitig - exakt der Zahlung, zu deren Bewirkung an die Beklagte die C. durch den Tenor des Senatsurteils vom 2. April 2014 - Hauptforderung in Höhe von … € nebst Zinsen - verurteilt worden ist. Damit hat die Klägerin, handelnd als die Rechtsnachfolgerin der C., die nach dem streitbefangenen Titel geschuldete Leistung - entgegen der Auffassung des Landgerichts - vollständig an die Titelgläubigerin bewirkt, § 362 Abs. 1 BGB.
57a. Gemäß § 362 Abs. 1 BGB erlischt ein Schuldverhältnis, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. Die Erfüllungswirkung tritt regelmäßig als objektive Folge der Leistungsbewirkung ein, ohne dass weitere Umstände hinzutreten müssen, wenn der Schuldner den geschuldeten Leistungserfolg herbeiführt. Voraussetzung ist, dass die Leistung einem bestimmten Schuldverhältnis zugeordnet werden kann. Dies ist etwa der Fall, wenn die bewirkte Leistung die allein geschuldete ist und keine andere, gleichartige Schuld besteht, auf welche die Leistung daneben oder stattdessen erbracht worden sein könnte und der Schuldner nicht selbst eine abweichende Bestimmung trifft (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BGH, Urteil v. 17.7.2007 - X ZR 31/06, NJW 2007, 3488 [3489] Rz. 17; OLG Köln, Urteil v. 11.6.2015 - I-8 U 54/14, NJW 2016, 252 [254] Rz. 27 m.w.N.; vgl. auch Fetzer, in Münchener Kommentar zum BGB [MüKoBGB], 7. Aufl. [2016], § 362 Rz. 9).
58b. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat die Klägerin mit ihrer am 19. Mai 2014 bewirkten Zahlung den geschuldeten Leistungserfolg vollständig herbeigeführt.
59aa. Die Zahlung lässt sich ohne Weiteres und zweifelsfrei dem Schuldverhältnis zuordnen, das aus dem zu Gunsten der Beklagten gegen die C. ergangenen Senatsurteil vom 2. April 2014 folgt.
60(1) Der Inhalt dieses Schuldverhältnisses bestimmt sich - allein - nach dem Tenor jenes Urteils, durch den die Rechtsvorgängerin der Klägerin verurteilt worden ist, an die Beklagte … € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus … € seit dem 16.3.2006 und aus weiteren … € seit dem 10.1.2012 zu zahlen. Eben diese Leistung - einschließlich der zum Zahlungszeitpunkt fälligen Zinsen: … € - hat die Klägerin an die Beklagte bewirkt.
61(2) Das Landgericht hat dagegen die - unzutreffende - Auffassung vertreten, der Inhalt des Schuldverhältnisses sei nach dem „Tenor unter Heranziehung der Entscheidungsgründe zu beurteilen“ (vgl. LGU, S. 6). Daher bestehe (u.a.) ein in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils vom 23. Mai 2013 (81 O [Kart] 227/05 - LG Köln) angenommener Anspruch der Beklagten auf Rückzahlung in Höhe von … € geleisteter Nettoentgelte, den die Klägerin im Sinne einer eben solchen (zivilrechtlichen) Nettoverbindlichkeit zu erfüllen habe. An einer vollständigen Erfüllung dieser Verbindlichkeit fehle es jedoch, weil die Klägerin, wie aus ihrer Gutschrift vom 9. Mai 2014 hervorgehe, hinsichtlich der von ihrer Rechtsvorgängerin vereinnahmten Teilnehmerdatenüberlassungsentgelte eine Nettorückzahlung lediglich in Höhe von … € erbracht und die fehlende Differenz von (… ./. …) … € als einen Steueranteil und damit nicht wie geschuldet als Nettobetrag behandelt habe.
62(2.1) Dieser Beurteilung ist nicht zu folgen, weil sie bereits in ihrem Ausgangspunkt von Rechtsfehlern beeinflusst ist. Sie ist nämlich nicht mit dem allgemein anerkannten Grundsatz vereinbar, dass sich die objektive Reichweite der materiellen Rechtskraft eines Urteils auf den Streitgegenstand beschränkt, der durch die mit dem Klageantrag begehrte Rechtsfolge sowie den zu Grunde liegenden Lebenssachverhalt bestimmt wird. Dies bedeutet, dass in Rechtskraft lediglich die im Hinblick auf den Streitgegenstand ausgesprochenen Rechtsfolgen erwachsen. Maßgeblich ist damit in erster Linie der Urteilstenor, der das Ergebnis des Subsumtionsschlusses enthält, der vom Gericht bei Anwendung des Rechtssatzes auf den entscheidungserheblichen Tatsachenstoff gezogen wird. Nicht in Rechtskraft erwachsen dagegen die Urteilsgründe bzw. die einzelnen Tatsachen, präjudiziellen Rechtsverhältnisse und sonstigen Vorfragen, aus welchen das Gericht die von ihm ausgesprochene Rechtsfolge abgeleitet hat (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil v. 5.11.2009 - IX ZR 239/07, NJW 2010, 2210 [2211] Rzn. 9 f. mit zahlr. Nachw. zur höchstrichterlichen Rechtsprechung und zur Literatur; vgl. auch Musielak in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl. [2015], § 322 Rzn. 16 f. mit Fallbeispielen; Gruber in Beck´scher Online-Kommentar zur ZPO [BeckOKZPO], Stand: 01.12.2015, § 322 Rzn. 20 u. 27 ff. mit Fallbeispielen; Gottwald in Münchener Kommentar zur ZPO [MüKoZPO], 4. Aufl. [2013], § 322 Rzn. 110 ff.; alle m.w.N.). Dies bedeutet zwar nicht, dass dem Tatbestand und den Entscheidungsgründen eines Urteils im Hinblick auf die Bestimmung des Streitgegenstandes von vornherein keine Bedeutung zukommen kann. Lässt sich im einzelnen Fall der Urteilsformel nicht mit hinreichender Bestimmtheit entnehmen, worüber das Gericht entschieden hat, können die genannten Urteilselemente zur Ermittlung des Entscheidungsinhalts heranzuziehen sein. Jedoch ist auch in einem solchen Fall zu beachten, dass die Urteilsgründe lediglich eine Auslegungshilfe darstellen, weshalb bei etwaigen Widersprüchen zwischen Tenor und Entscheidungsgründen allein der Urteilstenor maßgebend ist (vgl. MüKoZPO-Musielak, a.a.O., Rz. 16; BeckOKZPO-Gruber, a.a.O., Rz. 22.1).
63(2.2) Hieran gemessen hat im Streitfall ein Schuldverhältnis zwischen der Beklagten und der Rechtsvorgängerin der Klägerin - ausschließlich - nach Maßgabe des Tenors des Senatsurteils vom 2. April 2014 bestanden, auf Grund dessen die dort niedergelegten Haupt- und Nebenforderungen eindeutig und zweifelsfrei bestimmt sind. Soweit die Urteilsgründe (in Verbindung mit dem Tenor sowie den Entscheidungsgründen des insoweit vorinstanzlichen Urteils) u.a. von einem Anspruch der Beklagten gegen die C. auf Rückzahlung von Nettoentgelten für die Überlassung von Teilnehmerdaten ausgehen, handelt es sich dagegen lediglich um Urteilselemente, denen selbst keine Rechtskraftwirkung zukommt. Ein im Sinne von § 362 BGB einzelnes Schuldverhältnis über eine Nettorückzahlungsforderung der Beklagten gegen die C. (über … €) ist daher nicht vom Rechtsfolgenausspruch des streitbefangenen Vollstreckungstitels erfasst. Ob objektiv die Erfüllung der titulierten Schuld festzustellen ist, hängt deshalb von vornherein nicht davon ab, ob die Klägerin auf den von der Beklagten als solchen reklamierten „Nettorückzahlungsanspruch“ lediglich eine „(Netto-) Minderzahlung“ erbracht hat. Nach dem vorstehend Ausgeführten ist vielmehr entscheidend auf den Vergleich zwischen der mit dem Vollstreckungstitel tenorierten Schuld und der tatsächlichen Schuldnerzahlung abzustellen.
64Auf Grund der mit der Titelschuld vollständig und exakt korrespondierenden Zahlung in Höhe von … € hat die Klägerin mithin aus der Sicht eines objektiven Empfängers die mit dem Senatsurteil vom 2. April 2014 ausgesprochene Zahlungsverpflichtung vollständig erfüllt.
65bb. Entgegen der Auffassung des Landgerichts steht der vorstehend angenommenen Zuordnung auch keine von der Klägerin selbst anderweitig getroffene Tilgungsbestimmung entgegen. Eine solche lässt sich insbesondere nicht der von der Klägerin ausgestellten „Gutschrift“ vom 9. Mai 2014 entnehmen. Dass die Gutschrift hinsichtlich der „Hauptforderung gemäß Urteil OLG Düsseldorf VI-U (Kart) 21/13“ drei sich auf lediglich … € netto statt … € netto summierende Positionen ausweist, ist unerheblich.
66Dies folgt bereits daraus, dass - wie vorstehend unter aa. dargelegt - eine angebliche Einzelforderung der Beklagten über … € netto (Rückzahlung Teilnehmerdatenüberlassungsentgelte) im Senatsverfahren VI-U (Kart) 21/13 nicht rechtskraftfähig festgestellt und tituliert worden ist. Bei dieser Sachlage kann die „Gutschrift“ nach dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) freilich von vornherein nicht dahin verstanden werden, die Klägerin habe hinsichtlich einer vermeintlichen Teilposition lediglich eine Minderzahlung auf eine Forderung erbringen wollen, die so für sich genommen vom Rechtsfolgenausspruch des streitbefangenen Vollstreckungstitels überhaupt nicht erfasst ist.
67Unabhängig vom Vorstehenden scheidet eine abweichende Tilgungsbestimmung der Klägerin aber auch deshalb aus, weil (1.) die Zahlung vom 19. Mai 2014 die streitbefangene Urteilssumme rechnerisch - insoweit unstreitig - vollständig und zudem ohne einen überschießenden Teil deckt, (2.) die Gutschrift vom 9. Mai 2014 ohne Ausnahme in allen einzeln aufgeführten Positionen auf den streitbefangenen Vollstreckungstitel Bezug nimmt und (3.) auch nach dem Sach- und Streitstand im Übrigen dritte Schuldverhältnisse, denen die Zahlung womöglich zumindest teilweise zugeordnet werden könnte, nicht bestehen oder bestanden haben. Bei diesem Befund ist - ganz offensichtlich - von nichts Anderem als dem Willen der Klägerin auszugehen, mit der Zahlung der … € die im streitbefangenen Titel gegen ihre Rechtsvorgängerin angeordnete Zahlungsverpflichtung gegenüber der Beklagten vollständig zu erfüllen. Insoweit bedurfte es freilich von vornherein überhaupt keiner Tilgungsbestimmung, da die Klägerin bzw. ihre Rechtsvorgängerin und die Beklagte schon nicht durch mehrere voneinander unabhängige Schuldverhältnisse, sondern eben nur durch ein einziges Schuldverhältnis, nämlich demjenigen aus dem Senatsurteil vom 2. April 2014, miteinander verbunden gewesen sind. Die „Gutschrift“ vom 9. Mai 2014 stellt damit begrifflich auch keine Tilgungsbestimmung (welchen Inhalts auch immer) dar. Vielmehr ist sie - wie bereits die Klägerin zwanglos nachvollziehbar dargelegt hat - lediglich ein vor dem Hintergrund der Vorschrift des § 17 Abs. 4 UStG erteilter Beleg.
68Die abweichende Beurteilung des Landgerichts ist nicht plausibel, weil sie ohne tragfähigen Grund offensichtlich von der Annahme ausgeht, die Klägerin habe ihre Zahlung in Höhe eines Teilbetrages von … € auf eine (ihr bekanntermaßen) tatsächlich nicht existierende Forderung erbringen wollen. Da die Klägerin ausweislich ihrer „Gutschrift“ alle Zahlungen jedenfalls auf das dem streitbefangenen Titel zu Grunde liegende Prozessrechtsverhältnis (VI-U (Kart) 21/13 - OLG Düsseldorf) hat erbringen wollen, ist die Annahme einer bewussten „Minderzahlung“ auf die - wie dargelegt: tatsächlich als solche nicht ausgeurteilte - „Nettorückzahlungsforderung“ nämlich zwangsläufig mit der weiteren Annahme verbunden, dass der insoweit festzustellende Differenzbetrag statt dessen „sehenden Auges“ ohne Rechtsgrund als „Zuvielzahlung“ auf eine so nicht oder nicht in entsprechender Höhe bestehende anderweitige „Teilforderung“ aus dem Senatsurteil vom 2. April 2014 hat bewirkt werden sollen. Für ein solches Verhalten der Klägerin ist indes ein vernünftiger, nachvollziehbarer Grund schlechterdings nicht ersichtlich.
692. Der Klägerin ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen die Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf die Einwendung der vollständigen Erfüllung der titulierten Schuld zu berufen.
70a. Eine andere Beurteilung würde selbst dann nicht in Betracht kommen, wenn und soweit die Klägerin - wovon das Landgericht freilich offenbar ausgegangen ist - durch die von ihr vorgenommene steuerliche Behandlung der von ihr geleisteten Rückzahlung der Beklagten ungerechtfertigt einen Schaden in Zusammenhang mit der Berichtigung des Vorsteuerabzugs gemäß § 17 Abs. 1 S. 2 UStG zugefügt haben sollte. Sofern die Beklagte gegen die Klägerin in diesem Zusammenhang überhaupt einen Anspruch auf Schadensersatz erlangt haben sollte, ist ein solcher Anspruch jedenfalls nicht Gegenstand des im streitbefangenen Vollstreckungstitel enthaltenen Rechtsfolgeausspruchs. Versagte man der Klägerin wegen des fraglichen Gegenanspruchs der Beklagten, sich auf die - hier tatbestandlich feststehende - Einwendung der vollständigen Erfüllung zu berufen, würde die Beklagte indes im Ergebnis so gestellt, als ob sie zuvor bereits einen vollstreckungsfähigen Titel erwirkt hätte, der eine Grundlage für die zwangsweise Beitreibung (auch) ihrer (fraglichen) Schadensersatzforderung darstellen könnte. Dies liefe auf eine prozessuale Besserstellung der Beklagten hinaus, für die eine sachliche Rechtfertigung freilich nicht besteht. Die vorliegende Konstellation unterscheidet sich damit auch grundlegend von solchen Fällen, in denen einem Titelschuldner deshalb nach § 242 BGB der Einwand des Nicht(mehr)bestehens einer titulierten Verbindlichkeit abgeschnitten wird, weil der Schuldner mit Rücksicht auf die Umstände des Falles verpflichtet ist, die Schuld neu zu begründen bzw. im Zeitpunkt der Vollstreckung die Inanspruchnahme aus einem neu zu errichtenden Vollstreckungstitel gleichen Inhalts zu dulden (vgl. hierzu etwa BGH, Urteil v. 9.3.1990 - V ZR 260/88, NJW 1990, 1662 [1663]; Musielak/Voit-Lackmann, § 767 Rz. 28; MüKoZPO-Karsten Schmidt/Brinkmann, § 767 Rz. 72); so verhält es sich hier gerade nicht.
71b. Ob in der Sache die Klägerin die von ihr erbrachte Rückzahlung überhaupt steuerlich falsch behandelt und gegebenenfalls der Beklagten hierdurch einen Schaden zugefügt hat, ist mit Rücksicht auf die vorstehenden Ausführungen für die Entscheidung des vorliegenden Vollstreckungsabwehrverfahrens unerheblich. Unbeschadet dessen hält der Senat fest, dass auch die Voraussetzungen eines auf Ersatz eines Steuerschadens gerichteten Anspruchs der Beklagten gegen die Klägerin nicht vorliegen.
72aa. Die Beklagte hat zu einem der Klägerin hinsichtlich ihrer - der Beklagten - Besteuerung haftungsrechtlich zurechenbaren Pflichtverstoß und auch zu der Höhe eines hieraus womöglich folgenden Schadensersatzanspruchs schon keinen schlüssigen Sachvortrag gehalten. Anders als sie und offenbar auch das Landgericht meinen, stellt es insbesondere keinen Verstoß gegen die umsatzsteuerlichen Vorschriften der §§ 17 Abs. 1, 10 Abs. 1 S. 1 und S. 2 UStG dar, dass die Klägerin mit ihrer „Gutschrift“ die dort so bezeichnete „Hauptforderung“ in Entgelt (… €) und darauf entfallende Umsatzsteuer (… €) aufgeteilt und in entsprechender Weise, von dem für sie zuständigen Finanzamt unbeanstandet, gemäß § 17 Abs. 1 S. 1 UStG wegen Änderung der Bemessungsgrundlage die Umsatzsteuer berichtigt hat. Soweit dies in entsprechender Höhe zu Lasten der Beklagten gemäß § 17 Abs. 1 S. 2 UStG zu einer Berichtigung auch ihres Vorsteuerabzugs geführt hat, liegt hierin kein Schaden begründet, für den die Klägerin zivilrechtlich haftbar zu machen wäre.
73(1) Die von der Klägerin zu Gunsten der Beklagten am 19. Mai 2014 tatsächlich erfolgte Rückzahlung bedeutet im Sinne von § 17 Abs. 1 UStG tatbestandlich eine Entgeltminderung, die zu einer Änderung der Bemessungsgrundlage führt. Dies entspricht - wie von der Berufungserwiderung selbst vorgetragen (vgl. dort S. 3) - auch der Auffassung der Finanzverwaltung im Steuerberichtigungsverfahren, der die Beklagte - wie sie selbst vorträgt - in jenem Verfahren auch nicht entgegengetreten ist. Diese Beurteilung ist auch im Streitfall nicht vor dem Hintergrund der von der Berufungserwiderung zitierten Rechtsprechung (vgl. BFH, Urteile v. 16.1.2003 - V R 36/01; v. 10.12.1998 - V R 58/97; und v. 4.5.1994 - XI R 58/93) anzuzweifeln, wonach zwischen der Entgeltzahlung bzw. -rückzahlung und der Lieferung/Leistung ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen muss, um von einem Entgelt bzw. einer Entgeltminderung im Sinne des Umsatzsteuerrechts auszugehen. Ein solcher Zusammenhang liegt hier nämlich ganz offensichtlich vor; dass und weshalb konkret dies anders zu beurteilen ist, zeigt die Beklagte selbst nicht ansatzweise auf und ist auch im Übrigen nicht ersichtlich.
74(2) Die von der Klägerin vorgenommene Aufteilung in Entgelt und Umsatzsteuer ist des Weiteren auch unbeschadet dessen unbedenklich, dass der streitbefangene Titel - wie die Beklagte reklamiert und auch das Landgericht meint - von einer ausschließlich „netto zu erfüllenden“ Verbindlichkeit in Höhe von … € (Rückzahlung von in dieser Höhe für die Teilnehmerdatenüberlassung aufgewendeten Nettoentgelten) ausgegangen sein soll. In den Blick zu nehmen ist, dass - worauf bereits die Klägerin zutreffend hingewiesen hat - nach der ständigen finanzgerichtlichen Rechtsprechung in jedem zivilrechtlichen Entgelt Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe enthalten ist, und zwar unabhängig auch von womöglich abweichenden Parteivereinbarungen (vgl. BFH, Urteil v. 20.1.1997 - V R 28/95, BFHE 183, 353, Rzn. 24 f. bei juris; FG Niedersachsen, Urteil v. 22.5.2012 - 5 K 259/11, DB 2012, 2319, Rzn. 36 f. bei juris; vgl. auch Stadie, in Stadie, Umsatzsteuergesetz, 3. Aufl. [2015], § 10 Rz. 11 u. § 17 Rz. 24). Es kommt daher z. B. nicht darauf an, ob der Leistende die Steuer für seine Leistungen in einer Rechnung gesondert ausweist oder die Beteiligten rechtsirrtümlich die Gegenleistung ohne Umsatzsteuer vereinbaren (vgl. BFH, a.a.O.). Soweit - wie im hier interessierenden Zusammenhang der Fall - eine Rückzahlung einer für die Leistung vom Leistenden vereinnahmten Gegenleistung erfolgt, gilt nichts Anderes. Die nach der Rückzahlung verbleibende Gegenleistung ist gemäß §§ 10, 17 UStG in Entgelt und Umsatzsteuer aufzuteilen; dementsprechend handelt es sich aber auch bei dem Rückzahlungsbetrag - immer - um einen Bruttobetrag, der in Entgelt und Umsatzsteuer aufzuteilen und dementsprechend als Minderung im Sinne des § 17 UStG zu berücksichtigen ist (vgl. BFH, Urteil v. 28.5.2009 - V R 2/08, BFHE 226, 166, Rzn. 20 u. 25 bei juris [mit Rechenbeispiel Rz. 21 und verworfenem Gegenbeispiel Rz. 26]). Auch in Bezug auf die Rückzahlung von Gegenleistungen gilt, dass für die Ermittlung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 1 UStG und deren nachträglicher Minderung - wie indes das Landgericht verkannt hat (vgl. LGU S. 7/8) und auch die Beklagte außer Acht lässt - allein umsatzsteuerliche Grundsätze maßgeblich sind (vgl. BFH, a.a.O., Rz. 25 bei juris). Dementsprechend ist nach der finanzgerichtlichen Rechtsprechung z. B. unerheblich, ob ein gewährter Rabatt sich (z. B. kraft Gesetzes) nur aus dem Nettowert einer Leistung errechnen soll (vgl. BFH, a.a.O.) oder ob die Beteiligten eines Umsatzgeschäfts vereinbaren, dass eine Rückzahlung ausschließlich die auf erbrachte Anzahlungen entfallende Umsatzsteuer, nicht hingegen einen Teil des vorausgezahlten „Entgelts“ für die Lieferung ohne Steuer betreffen soll (vgl. FG Niedersachsen, a.a.O.).
75Unter Berücksichtigung der vorstehend dargelegten Grundsätze bleibt für die Annahme eines die Klägerin wegen der von ihr erteilten „Gutschrift“ zum Schadensersatz an die Beklagte verpflichtenden Verhaltens kein Raum; belastbarer Anhalt für eine abweichende Beurteilung ist nicht ersichtlich und auch nicht von der Beklagten aufgezeigt worden. Aus den obigen Ausführungen folgt im Übrigen ohne Weiteres, dass der Beklagten - anders als das Landgericht angenommen hat (vgl. LGU S. 8) - auch hinsichtlich der Umsatzsteuer für die Jahre 1997 bis 2001 keine ungerechtfertigte „Verkürzung“ ihrer Forderung droht. Soweit die Klägerin hinsichtlich (auch) dieser Jahre die von ihr bewirkte Rückzahlung der für die Teilnehmerdatenüberlassung vereinnahmten Nettoentgelte in Entgelt und Umsatzsteuer aufgeteilt hat, ist dies den oben dargelegten umsatzsteuerlichen Grundsätzen geschuldet, in deren Befolgung die Klägerin im Hinblick auf § 17 UStG der Finanzverwaltung eine Änderung der Bemessungsgrundlage angezeigt hat. Dass dies in entsprechendem Umfang zum Nachteil der Beklagten auch zu einer Berichtigung des Vorsteuerabzugs hinsichtlich derselben Leistungsjahre geführt hat, beruht allein auf der Anwendung der umsatzsteuerlichen Vorschriften, die - zwingend - auch bezüglich dieser Jahre eine Aufteilung der erfolgten Rückzahlungen in Entgelt und Umsatzsteuer verlangen. Ob und inwieweit im zivilrechtlichen Innenverhältnis der am Umsatzgeschäft Beteiligten wegen der Berichtigung des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers eine Kompensation stattzufinden oder aber auszuscheiden hat, ist für die steuerliche Behandlung der nachträglichen Entgeltminderung dagegen ohne Belang. Die Anwendung der unabdingbaren Grundsätze des Umsatzsteuerrechts ist deshalb der Klägerin von vornherein nicht als eine schadensstiftende Handlung zum Nachteil der Beklagten vorzuwerfen. Soweit die Beklagte an die C. für die in den Jahren 1997 bis 2001 erfolgte Teilnehmerdatenüberlassung auch Umsatzsteuer gezahlt hat und eine Rückerstattung dieser Zahlungen im Innenverhältnis der Parteien nicht (mehr) durchsetzen kann, liegt dies vielmehr allein darin begründet, dass die Beklagte - wie diese für sich genommen nicht in Abrede stellt und hinsichtlich des Jahres 2001 zudem auch vom Senat im streitbefangenen Titel erkannt - es versäumt hat, ihre entsprechenden Forderungen in unverjährter Zeit geltend zu machen. Soweit sie ihre auf § 17 Abs. 1 S. 2 UStG beruhende steuerliche Mehrbelastung nicht mehr durch zivilrechtliche Schadloshaltung bei der Klägerin ausgleichen kann, fällt dies nach alledem allein in die Risikosphäre der Beklagten.
76bb. Soweit die Beklagte dennoch - wie dargelegt: tatsächlich zu Unrecht - eine im Ergebnis gegen das Umsatzsteuerrecht verstoßende Behandlung ihres Vorsteuerabzugs reklamiert, führt der Senat lediglich ergänzend aus, dass sie unter dieser Prämisse gemäß § 254 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 (Alt. 2) BGB der Vorwurf treffen würde, es unterlassen zu haben, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Nach den genannten Vorschriften trifft den Geschädigten u.a. die Obliegenheit, einen zur Abwehr bzw. Minderung eines Schadens tauglichen Rechtsbehelf gegen einen ihn belastenden Verwaltungsakt einzulegen, sofern der Rechtsbehelf hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. hierzu etwa BGH, Urteil v. 26.1.1984 - III ZR 216/82, NJW 1984, 1169 [1172]; MüKoBGB-Oetker, § 254 Rz. 96 m.w.N. zur Rechtsprechung). Die Beklagte hat indes - wie sie selbst vorträgt (vgl. Berufungserwiderung, S. 3 (GA 191) - autonom entschieden, den gegen sie ergangenen Vorsteuerberichtigungsbescheid des Finanzamts Saarbrücken nicht mit einem Rechtsbehelf anzufechten. Unter der von ihr - freilich zu Unrecht - beanspruchten Prämisse, der Bescheid des Finanzamts sei rechtsfehlerhaft und entspreche nicht den zu den maßgeblichen Fragen des § 17 UStG in der Steuerrechtspraxis herrschenden Auffassungen (vgl. insoweit MüKoBGB-Oetker, a.a.O.), hätte ein Rechtsbehelf gegen den Bescheid indes hinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt; der Beklagten hätte es daher oblegen, von einem solchen Rechtsbehelf Gebrauch zu machen. Ob und in welchem Umfang die Beklagte deshalb mit Schadensersatzansprüchen gegen die Klägerin ausgeschlossen wäre, bedarf im Streitfall freilich keiner Entscheidung.
77III.
78Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
79IV.
80Gründe für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO) bestehen nicht.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.