Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VI-U (Kart) 15/15

Tenor

  • I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 8. September 2015 verkündete Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 2. April 2014 - VI-U (Kart) 21/13 - wird für unzulässig erklärt.

Die Beklagte wird verurteilt, die ihr erteilte vollstreckbare Ausfertigung des vorbezeichneten Urteils der Klägerin herauszugeben.

  • II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Berufungsverfahrens.
  • III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung aus dem vorbezeichneten Herausgabeanspruch gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 200.000 € und die Vollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund dieses Urteils zu vollstreckenden Beträge abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
  • IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
  • V. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 192.738,26 € festgesetzt.

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