Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VII-Verg 37/14

Tenor

I. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Vergabekammer Rheinland bei der Bezirksregierung Köln vom 20. November 2015 (VK VOB 33/14) aufgehoben.

II. Es wird festgestellt, dass die Antragsgegnerin bei der am 30.08.2014 im Amtsblatt der EU veröffentlichten Ausschreibung eines Vertrags zum Bau einer Aufbereitungsanlage „DI-Wasser-BV Neubau- und Analytikzentrum COPT“ die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt hat.

Es wird weiter festgestellt, dass der am 05.12.2014 an die Beigeladene erteilte Auftrag für den Bau einer Aufbereitungsanlage „DI-Wasser-BV Neubau- und Analytikzentrum COPT“, bekannt gemacht am 30.08.2014 im Supplement zum Amtsblatt der EU, unwirksam ist.

Der Antragsgegnerin wird untersagt, in dem Vergabeverfahren „DI-Wasser-BV Neubau- und Analytikzentrum COPT“ einen Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen zu erteilen.

III. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer und die der Antragstellerin in diesem Verfahren zur Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen Aufwendungen.

Die Zuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten ist für die Antragstellerin im Verfahren vor der Vergabekammer notwendig gewesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden je zur Hälfte der Antragsgegnerin und der Beigeladenen auferlegt.

Die Kosten des Verfahrens nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB trägt die Antragsgegnerin.


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