Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VII-Verg 41/15

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 8. Juli 2015 (VK 2 – 53/15) aufgehoben.

Der Antragsgegnerin wird untersagt, in dem Vergabeverfahren zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung zur Versorgung der Versicherten der Antragsgegnerin mit Elektrostimulationsgeräten der Produktgruppe 09 (hier TENS- und EMS-Geräte) nebst Zubehör sowie damit im Zusammenhang stehender Dienstleistungen gemäß § 127 Abs. 1 SGB 5, Losnummer 2 (ABl. EU 2015/S 031-051852) hinsichtlich des Gebietsloses Nr. 2 einen Zuschlag zu erteilen.

Für die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer haften die Antragsgegnerin, die Antragstellerin und die Beigeladene zu 2) als Gesamtschuldner. Im Innenverhältnis tragen die Antragstellerin 76% und die Antragsgegnerin sowie die Beigeladene zu 2) jeweils 12% der Kosten.

Die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen der Antragsgegnerin trägt die Antragstellerin zu 76 % und die der Beigeladenen zu 1) in vollem Umfang. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene zu 2) tragen die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen der Antragstellerin zu je 12%.

Die Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten war für die Antragsgegnerin, die Beigeladenen zu 1) und zu 2) sowie für die Antragstellerin notwendig.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsgegnerin und die Beigeladene zu 2) je zu 25% und die Antragstellerin zu 50%.


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