Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-15 U 54/15

Tenor

  • I.

    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Wuppertal vom 21.07.2015, Az. 11 O 40/15, unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

    1.

    Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen über den Kauf von Waren mittels eines Printmediums zu ermöglichen, ohne in diesem Printmedium selbst unmittelbar über Folgendes zu informieren:

    die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts, insbesondere Namen und Anschrift desjenigen, dem gegenüber der Widerruf zu erklären ist,

    und ohne das Muster-Widerrufsformular dem Printmedium beizufügen,

    wenn das geschieht wie im nachfolgend eingelichteten Werbeprospekt mit Bestellformular:

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    2.

    Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Unterlassungsgebot gemäß Ziffer 1 die Verhängung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu insgesamt zwei Jahren, die Ordnungshaft zu vollziehen an ihren jeweiligen Geschäftsführern, angedroht.

    3.

    Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 246,10 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 18.02.2015 zu zahlen.

    4.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    II.

    Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

    III.

    Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,- Euro abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

    IV.

    Die Revision wird zugelassen.


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