Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-2 U 55/15

Tenor

I.              Auf die Berufung wird das am 19. November 2015 verkündete Urteil der 4c Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert.

Der Verfügungsbeklagten wird im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben,

1.              es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen Mitgliedern des Vorstandes der Verfügungsbeklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,

eine pharmazeutische Formulierung, die Fulvestrant und einen pharmazeutisch annehmbaren Alkohol umfasst, der ein Gemisch aus 10 Gew.-% Ethanol, bezogen auf das Volumen der Formulierung, und 10 Gew.-% Benzylalkohol, bezogen auf das Volumen der Formulierung, darstellt, und wobei die Formulierung 15 Gew.-% Benzylbenzoat, bezogen auf das Volumen der Formulierung, und eine zur Herstellung einer Formulierung mit mindestens 45 mgml-1 Fulvestrant ausreichende Menge einer Ricinoleat-Trägersubstanz enthält, wobei die Ricinoleat-Trägersubstanz Rizinusöl ist, und wobei das Gesamtvolumen der Formulierung 6 ml oder weniger ist,

a)      in der Bundesrepublik Deutschland dadurch sinnfällig herzurichten, dass in der Gebrauchsinformation die Verwendung bei der Behandlung von Brustkrebs mittels intramuskulärer Injektion empfohlen wird,

b)      sowie derartig hergerichtete Arzneimittel in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen;

2.              die im Besitz oder Eigentum der Verfügungsbeklagten befindlichen, unter Ziffer 1. bezeichneten, sinnfällig hergerichteten Erzeugnisse an einen von der Verfügungsklägerin zu beauftragenden, örtlich zuständigen Gerichtsvollzieher zum Zwecke der vorläufigen Verwahrung herauszugeben, und zwar bis zu einer außergerichtlichen Einigung der Parteien oder bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den mit der angeordneten Verwahrung gesicherten Vernichtungsanspruch der Verfügungsklägerin.

II.              Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

III.              Die Vollziehung der einstweiligen Verfügung ist davon abhängig, dass die Verfügungsklägerin zuvor eine Sicherheit in Höhe von 1.500.000,- € leistet.

IV.               Die Kosten des Verfahrens erster Instanz werden der Verfügungsbeklagten auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Verfügungsklägerin zu 1/5 und die Verfügungsbeklagte zu 4/5.

V.              Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren wird auf 1.750.000,- € festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

This content does not contain any references.