Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-15 U 136/14
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 06.11.2014, Az. 4a O 139/13, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziffer I. 1. des Tenors wie folgt ergänzt wird:
- in Zeile 6: „(in) hohlen (Proben), die ein inneres Volumen definieren und eine Öffnung zum inneren Volumen aufweisen oder des Teils einer hohlen Probe, der zwischen dem Hals und dem Rand oder dem Boden liegt“ und vor dem Wort Proben,“ und
- in Zeile 4 des ersten Bindestrichs: „(wird), wobei die Relativbewegung in Form einer Drehung oder zumindest eine Drehkomponente aufweisend erfolgt“.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,- Euro abwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e:
2A.
3Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten Europäischen Patents 1 147 AAA B1 (nachfolgend Klagepatent, Anlage K 2); die eingetragene deutsche Übersetzung wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter DE 600 28 AAB T2 geführt (Anlage K 9). Das Klagepatent wurde am 19.01.2000 unter Inanspruchnahme einer internationalen Priorität in französischer Verfahrenssprache angemeldet und hat ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Erfassung von Rissen in Gegenständen aus durchsichtigem oder lichtdurchlässigem Material zum Gegenstand. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 14.06.2006 veröffentlicht. Der deutsche Teil des Klagepatents steht in Kraft.
4Das Bundespatentgericht hat mit am 16.09.2015 zugestelltem Urteil (Az. 5 Ni 34/13 (EP), Anlage CBH 1) das Klagepatent – entsprechend der nur noch beschränkten Verteidigung der Klägerin – teilweise für nichtig erklärt. Über die seitens der Beklagten eingelegte Berufung gegen dieses Urteil ist bislang nicht entschieden.
5Die Klägerin macht den Vorrichtungsanspruch 18 des Klagepatents geltend, der auf die Verfahrensansprüche 1 und 3 rückbezogen ist. Die Ansprüche haben in der nunmehr allein noch geltend gemachten beschränkt aufrechterhaltenen Fassung in deutscher Übersetzung folgenden Wortlaut:
6„1 . Verfahren zur Erfassung von Rissen in hohlen Proben, die ein inneres Volumen definieren und eine Öffnung zum inneren Volumen aufweisen oder des Teils einer hohlen Probe, der zwischen dem Hals und dem Rand und dem Boden liegt, die aus einem durchscheinenden oder transparenten Material gefertigt sind, das mindestens eine teilweise Reflexion eines oder mehrerer elektromagnetischer Strahlen in einer Richtung ermöglicht, die das Material durchqueren, bei dem mittels mindestens eines Strahls von Licht im sichtbaren oder nicht sichtbaren Bereich, UV, IR oder Strahlbündel davon eine Probe oder ein Teil der Probe in Relativbewegung in Bezug auf die elektromagnetischen Strahlen bestrahlt wird, wobei die Relativbewegung in Form einer Drehung oder zumindest eine Drehkomponente aufweisend erfolgt; mittels mehrerer Bildaufnahmeköpfe Bilder der bestrahlten Probe oder Probenteile in Relativbewegung in Bezug auf die Bildaufnahmeköpfe aufgenommen werden, und bei dem die Bilder bearbeitet werden, um einen oder mehrere Risse zu erfassen, wobei das Verfahren dadurch gekennzeichnet ist, dass:
7- bei mindestens einem Teil der Relativbewegung zwischen der Probe und den Bildaufnahmeköpfen, für bestrahlte Teile mit Engstelle oder Hülse, zeitversetzt mehrere lineare oder im Wesentlichen lineare oder matrixförmige oder im Wesentlichen matrixförmige Bilderaufgenommen werden, einzeln und gebildet von mindestens 25 Bildpunkten oder Pixeln, mittels einer Reihe von mehr als fünf Bildaufnahmeköpfen ausgewählt aus der Gruppe bestehend aus Enden von Bildaufnahmeendoskopen und Bildsensoren versetzt zur Bildbearbeitungsvorrichtung‚ wobei die Köpfe durch eine Signalübertragungsvorrichtung mit einer Bildverarbeitungsvorrichtung verbunden sind, derart, dass eventuell nach Bearbeitung eines oder mehrerer aufgenommener Bilder, eine Reihe von entwickelten Bildern erhalten werden, deren jedes der Entwicklung von Bildpunkten oder Pixeln von mindestens 25 linearen oder im Wesentlichen linearen zeitversetzten Bildern der Probe in Relativbewegung oder mindestens einer Reihe von mindestens vier matrixförmigen oder im Wesentlichen matrixförmigen zeitversetzten Bildern entspricht, und
8- die Reihe von entwickelten Bildern oder mindestens ein Teil davon bearbeitet wird, um einen oder mehrere Risse in der Probe nachzuweisen.
93. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass die Probe oder einer oder mehrere Teile davon mittels einer Reihe von Belichtungsköpfen belichtet werden‚ die Lichtstrahlen oder -bündel, UV-Strahlen oder IR-Strahlen emittieren.
1018. Vorrichtung zur Anwendung eines Verfahrens nach einem der vorhergehenden Ansprüche bei einem Gerät, das einen Rahmen, ein Mittel zum Halten einer Probe und ein Mittel zum Ausbilden einer Relativbewegung der Probe in Bezug auf mindestens einen Teil des Rahmens umfasst, wobei die Vorrichtung umfasst: ein Mittel zum Bestrahlen der Probe in Relativbewegung oder eines Teils derselben, einen Sensor für Signale von der Probe und ein Mittel zur Bearbeitung von Signalen zur Bestimmung eines oder mehrerer Risse, dadurch gekennzeichnet, dass die Vorrichtung umfasst:
11- ein Mittel (17) zum Bestrahlen der Probe (F) in Relativbewegung oder eines Teils derselben mittels mindestens eines Strahls von Licht im sichtbaren oder nicht sichtbaren Bereich, IR oder UV;
12- mehr als 5 Aufnahmeköpfe (14, 15, 16) ausgewählt aus der Gruppe bestehend aus Enden von Bildaufnahmeendoskopen und Bildsensoren versetzt zu einer Bildbearbeitungsvorrichtung, wobei die Köpfe mehrere lineare oder im Wesentlichen lineare oder matrixförmige oder im Wesentlichen matrixförmige einzelne Bilder von einem oder mehreren Teilen der Probe (F) in Relativbewegung und bei Bestrahlung aufnehmen,
13- ein Mittel zur Bearbeitung von Bildern, die von Aufnahmeköpfen über eine Vorrichtung zur Signalübertragung kommen, um eventuell nach Bearbeitung der linearen oder im Wesentlichen linearen oder matrixförmigen oder im Wesentlichen matrixförmigen Bilder, eine Reihe von entwickelten Bildern zu erhalten, deren jedes der Entwicklung, bei mindestens einem Teil der Relativbewegung zwischen der Probe und den Aufnahmeköpfen, von Bildpunkten oder Pixeln von zeitversetzten Bildern entsprechen, und
14- ein Mittel zur Bearbeitung (34) der Reihe von entwickelten Bildern oder mindestens eines Teils derselben, um einen oder mehrere Risse in der Probe nachzuweisen.“
15Die nachfolgend eingeblendeten Figuren aus der Klagepatentschrift zeigen Ausführungsbeispiele der Erfindung. Figur 7 ist eine schematische Ansicht, die eine Reihe von entwickelten linearen oder im Wesentlichen linearen Bildern zeigt:
16Figur 12 stellt eine schematische Ansicht dar, die eine Reihe von entwickelten matrixförmigen Bildern zeigt:
17Die Beklagte stellt her und vertreibt in Deutschland unter der Bezeichnung „B“ ein Kamera-Inspektionssystem zur Prüfung von Glasflaschen (nachfolgend angegriffene Ausführungsform).
18Die angegriffene Ausführungsform verfügt über ein Bildaufnahmesystem, das u. a. aus 20 Sensoren (Endoskopen, Bildaufnahmeköpfen) besteht, die mit Bildleitern verbunden sind. Die Bildaufnahmeköpfe, von denen acht auf den Flaschenhals gerichtet sind, nehmen während einer Drehbewegung der Flasche um 360° aus verschiedenen Aufnahmewinkeln jeweils zeitlich aufeinanderfolgend 80 Bilder von Teilbereichen der Flasche auf. Die Bilder werden in einer Bildleiter-Sammelfassung gesammelt und von einer Matrixkamera mit einer Pixelauflösung von 1280 x 1024 aufgezeichnet. Anschließend werden sie von der Matrixkamera als elektrisches Signal an einen PC zur Bildverarbeitung weitergeleitet.
19Im Rahmen der Bildverarbeitung erfolgt u. a. bei der sog. „Bildabstandsfunktion“ – sofern sie nicht ausgeschaltet wird – eine Differenzbildung zwischen zwei Bildern einer Serie. Bei einem Bildabstand von 1 werden jeweils nebeneinanderliegende Bilder verglichen. Ist der Bildabstand höher, werden Bilderpaare gebildet, zwischen denen ein Bild oder mehrere Bilder liegen. Dabei wird für jeden Pixel eines Ausgangsbildes festgelegt, wie hoch die Abweichung der Helligkeit des entsprechenden Pixels im Vergleichsbild ist. Die erfasste Abweichung des verglichenen Pixels wird sodann über die Zuweisung eines neuen Helligkeitswertes des Referenzpixels ausgedrückt. Der Pixel des Ausgangsbildes wird mit diesem die Abweichung ausdrückenden Helligkeitswert überschrieben und es wird insgesamt ein neues – nicht mehr „reales“ – Bild erzeugt, das die Grundlage für die weitere Analyse bildet. Dabei wird jedes einzelne Bild beurteilt und als fehlerfrei oder fehlerhaft gekennzeichnet. Die zeitgleich von den 20 Bildaufnahmeköpfen erzeugten Bilder werden gleichzeitig ausgewertet und auf der Nutzeroberfläche angezeigt. Wird in nur einem Bild eines Bildaufnahmekopfes ein Fehler festgestellt, wird dieses 20 Einzelbilder umfassende „Sammelbild“ insgesamt als fehlerhaft eingestuft.
20Zu der Frage, ob die angegriffene Ausführungsform von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch macht, ist vor dem Landgericht (Az. 4a O 100/12) ein selbständiges Beweisverfahren durchgeführt worden. In dem Verfahren ist Beweis erhoben worden durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dr. C vom 29. Januar 2013 (Anlage K 4).
21Die Klägerin macht geltend, die angegriffene Ausführungsform mache wortsinngemäß von der technischen Lehre des Klagepatents in der geltend gemachten Anspruchskombination Gebrauch. Sie nimmt die Beklagte wegen Patentverletzung auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Vernichtung, Rückruf sowie Feststellung der Schadenersatzpflicht in Anspruch.
22Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.
23Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 06.11.2014 in der Fassung der ursprünglich eingetragenen Ansprüche 1, 3 und 18 stattgegeben. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe gegen die Beklagte die geltend gemachten Ansprüche, weil diese durch die Herstellung und den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform das Klagepatent verletze.
24Ein entwickeltes Bild sei bei der patentgemäßen Vorrichtung die zeitliche Abfolge der vom jeweiligen Bildaufnahmekopf bei der Relativbewegung des zu untersuchenden Objekts aufgenommenen Bilder, wobei sich aus der Vielzahl von Bildaufnahmeköpfen eine Reihe von entwickelten Bildern ergebe. Die technische Lehre des Klagepatents verlange nicht, dass die sich aus der zeitlichen Abfolge ihrer Aufnahme ergebende Reihenfolge der einzelnen Bilder durch „Umgruppierung“ geändert werden müsse, um ein entwickeltes Bild zu erhalten. Des Weiteren gebe das Klagepatent keinen Hinweis darauf, dass es sich um eine Abfolge zeitlich unmittelbar aufgenommener Bilder handeln müsste. Vielmehr sei allein maßgeblich, dass es einen Zeitversatz zwischen den einzelnen Bildern gebe, der wiederum aufgrund der Relativbewegung der Probe dazu führe, dass diese innerhalb eines entwickelten Bildes aus jeweils anderen Drehwinkeln des Objekts abgebildet seien.
25Die angegriffene Ausführungsform verwirkliche die auf entwickelte Bilder bezogenen Merkmale, indem unstreitig im Betrieb des rotierenden Gegenstandes durch jeden der Empfänger der Matrixkamera eine Vielzahl von Abbildungen zeitversetzt und damit unter jeweils einem größeren Drehwinkel aufgenommen werde. Die gemäß dem Gutachten des Sachverständigen Dr. C und den Abbildungen von Bildschirmanzeigen (Anlage K 21) an jedem der Aufnahmeköpfe entstehenden 80 Abbildungen bildeten in ihrer Abfolge jeweils ein entwickeltes matrixförmiges Bild und die Gesamtheit der entwickelten Bilder aller Aufnahmeköpfe stelle eine patentgemäße Reihe von entwickelten Bildern dar. Die entwickelten Bilder würden zudem „bearbeitet“, indem sie gemäß Abbildung 8 des Sachverständigengutachtens einem Graustufenabgleich unterzogen würden. Dass dies für eine patentgemäße Bearbeitung genüge, folge aus den Erläuterungen zu einem Ausführungsbeispiel in Absatz [0021] der Klagepatentschrift.
26Da ein entwickeltes Bild nicht aus einer Abfolge von unmittelbar aufeinander folgenden Bildern bestehen müsse, sei der Einwand der Beklagten unzutreffend, entwickelte Bilder zur Erfassung von Rissen könnten bei der angegriffenen Ausführungsform allenfalls entstehen, wenn der Bildabstand auf den Wert „1“ gesetzt werde. Es komme nicht darauf an, ob ein Bildabstand von „1“ bloß eine theoretische Möglichkeit sei. Maßgebend sei vielmehr, dass die angegriffene Ausführungsform unstreitig dazu geeignet sei, auf diese Weise betrieben zu werden. Dass ein Benutzer von dieser Einstellung womöglich deshalb Abstand nehmen werde, weil der für die Unterscheidung zwischen Streureflektionen und Rissen erforderliche Kontrast zu gering sei, sei unerheblich, da auch eine verschlechterte Ausführungsform das Patent verletze. Abgesehen davon zeige die Anlage K 21, dass bei einem höheren Wert ebenfalls Risse detektiert werden. Des Weiteren sei unbeachtlich, dass bei der angegriffenen Ausführungsform die Bildabfolge unverändert bleibe und die Untersuchung anhand der ursprünglich aufgenommenen Bilder vorgenommen werde, da das Klagepatent keine Umgruppierung der Abfolge der ursprünglichen Abbildungen voraussetze.
27Zuletzt bestehe kein Anlass, den Rechtsstreit im Hinblick auf die Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent gemäß § 148 ZPO auszusetzen, da eine hinreichende Erfolgsaussicht der darin erhobenen Nichtigkeitsangriffe, die sich auf angeblich fehlende erfinderische Tätigkeit beschränkten, nicht festzustellen sei.
28Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt.
29Die Beklagte trägt unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen vor: Das Landgericht habe der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die angegriffene Ausführungsform benutze das Klagepatent nicht, da sie keine „entwickelten Bilder“ verwende. Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil sei darunter nicht die bloße Existenz einer Abfolge der von einem Bildaufnahmekopf zeitversetzt aufgenommenen und abgespeicherten Bilder zu verstehen. Das bloße Aufnehmen und Abspeichern von Bildern könne noch nicht die Erfindung verwirklichen. Notwendig sei nach der technischen Lehre des Klagepatents vielmehr eine Zusammenfassung (Umgruppierung) in Form einer besonderen Verknüpfung oder Formatierung der Bilder untereinander, die Grundlage für die weitere Datenverarbeitung und die Mittel zur Bearbeitung der Reihe von entwickelten Bildern sei. Dies ergebe sich auch aus der Zusammenfassung mehrerer entwickelter Bilder zu einer „Reihe von entwickelten Bildern“, indem die „Reihe“ eine bestimmte Ordnung und Beziehung der Bildaufnahmeköpfe untereinander erfordere.
30Demnach verwende die angegriffene Ausführungsform keine entwickelten Bilder: Vielmehr würden bei der Erfassung und Darstellung des Bildes in der elektronischen Datenverarbeitung ausschließlich die zum selben Zeitpunkt über die verschiedenen Bildaufnahmeköpfe empfangenen 20 Bilder zu einem Bild verbunden und auf dem Bildschirm gezeigt, nicht jedoch verschiedene zeitversetzte Bilder. Die angegriffene Ausführungsform basiere zudem auf einer Auswertung einzeln aufgenommener Bilder, ohne dass eine Reihe von entwickelten Bildern oder ein Teil davon bearbeitet werde. Es erfolge ausschließlich eine separate Auswertung von Bildern, die einem Bildaufnahmekopf zugeordnet seien, so dass diese Auswertung nicht durch Bilder oder Fehlermeldungen von anderen Endoskopen beeinflusst werde. Damit werde nicht ein Teil einer Reihe bearbeitet, um Risse in der Probe nachzuweisen, sondern jedes Element einer solchen Reihe werde nur für sich bearbeitet.
31Hilfsweise sei der Rechtsstreit auszusetzen, da überwiegend wahrscheinlich sei, dass das Klagepatent für nichtig erklärt werde.
32Die Beklagte beantragt,
33das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 06.11.2014, Az. 4a O 139/13, abzuändern und die Klage abzuweisen;
34hilfsweise,
35den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Nichtigkeitsverfahren über das Klagepatent auszusetzen.
36Die Klägerin beantragt,
37die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der Klageantrag zu I. 1. wie zuerkannt lautet.
38Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages.
39B.
40Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
41I.
42Die Klägerin hat – wie das Landgericht zu Recht festgestellt hat – gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Vernichtung, Rückruf sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ, §§ 9 S. 2 Nr. 1, 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 und 3, 140b Abs. 1 und 3 PatG, §§ 242, 259 BGB, weil die angegriffene Ausführungsform von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch macht.
431.
44Das Klagepatent betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Erfassung von Rissen in Proben von Gegenständen, die aus einem durchscheinenden oder transparenten Material gefertigt sind, das mindestens eine teilweise Reflektion eines oder mehrerer Lichtstrahlen ermöglicht.
45Nach der Darstellung in Absatz [0008] der Übersetzung der Klagepatentschrift (nachfolgend: Klagepatentschrift) ist aus der WO 81/03AAC ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Erfassen von Rissen bekannt, bei dem Lichtstrahlen auf einen rotierenden transparenten Körper emittiert werden und die von dort reflektierten Strahlen mittels Detektorblöcken aufgenommen werden, die jeweils eine Erfassungszone aufweisen. Es wird ein elektronisches System verwendet, bei dem die Lichtsensoren mit den Lichtstrahlen synchronisiert werden, um ein Rauschen aufgrund von Streureflektionen zu vermeiden. Die Sensoren erfassen eine Strahlung, um Risse nachzuweisen.
46Bei einem weiteren vorbekannten Verfahren werden – so die Klagepatentschrift weiter in Absatz [0009] – Risse in einer rotierenden Probe mittels einer Reihe von Lichtbündeln erfasst und die Lichtintensität der reflektierten Strahlen mittels eines Fotosensors gemessen. Überschreitet die Intensität eine bestimmte Schwelle, so weist das kontrollierte Teil mindestens einen Defekt auf. Das Klagepatent kritisiert an diesem Verfahren zum Einen als nachteilig, dass es keine Unterscheidung zwischen Signalen, die von Rissen herrühren, und Störsignalen wie etwa Streureflektionen erlaube. Zum Anderen sei dieses Verfahren nicht in der Lage, bei der Verwendung eines Fotosensors im sichtbaren Bereich Fehler zu erfassen, die weniger als ein Prozent des sichtbaren Bereichs darstellten. Diesem Problem könne zwar durch Verwendung kleiner Lichtbündel begegnet werden. Deren Verwendung habe jedoch den Nachteil, dass bei der Produktion zahlreiche Korrekturen an der Einstellung der Lichtbündel und der Aufnahmewinkel vorgenommen werden müssten.
47Um diese Nachteile zu beheben ist zwar nach den Erläuterungen in Absatz [0010] der Klagepatentschrift für die Erfassung von Rissen die Beleuchtung eines – bezogen auf eine äußerst kurze Integrationszeit – statischen Teils ohne Relativbewegung zwischen dem Erfassungssystem und dem zu kontrollierenden Teil vorgeschlagen worden, und zwar mittels einer Reihe von Lichtquellen und Aufnahme einer Reihe von ebenen Bildern der Probe, die jeweils durch eine Reihe von Bildpunkten oder Pixeln definiert sind. Es werden Referenzbilder oder Masken gewonnen und sodann die ebenen Bilder der Probe mit diesen Referenzbildern verglichen, um Differenzen in der Graustufe zu bestimmen, wobei die Unterschiede durch Reflektionen des Lichts an einem Riss bedingt sind. An dieser Lösung kritisiert das Klagepatent, dass eine korrekte Kontrolle der Probe eine große Zahl von Lichtstrahlen und eine große Zahl von Bildern erfordere, die mit Hilfe von einzelnen Bildaufnahmegeräten aufgenommen werden, weil die Bilder an verschiedenen Stellen der Probe unter verschiedenen Betrachtungswinkeln aufgenommen werden müssten. Die Erfassung eines speziellen Defekttyps, z. B. im Rand, verlange das Aufnehmen von Teilbereichen der Probe unter verschiedenen Blickwinkeln, wobei sich die Bilder ausreichend überlappen müssten, um eine zuverlässige Kontrolle des gesamten Teilbereichs auf Fehler zu gewährleisten und das Risiko zu verringern, Risse in den Randbereichen der Bilder nicht zu erfassen.
48Davon ausgehend ist es die Aufgabe des Klagepatents, eine Vorrichtung für die Durchführung eines Verfahrens und ein Verfahren zur effizienten Kontrolle von Proben auf Risse bereitzustellen, bei denen die mit Licht zu bestrahlende Probe in Relativbewegung zu mehreren vorhandenen Bildaufnahmeköpfen versetzt wird, wobei im Vergleich zu den vorbekannten Verfahren nur eine begrenzte Anzahl von einzelnen Bildaufnahmeköpfen und Lichtstrahlen und/oder Lichtbündeln eingesetzt werden.
49Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent in der Kombination seiner Ansprüche 1, 3 und 18 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:
50- 51
1. Es handelt sich um eine Vorrichtung zur Anwendung eines Verfahrens zur Erfassung von Rissen
a) in hohlen Proben, die ein inneres Volumen definieren und eine Öffnung zum inneren Volumen aufweisen, oder des Teils einer hohlen Probe, der zwischen dem Hals und dem Rand und dem Boden liegt;
53b) in hohlen Proben, die aus einem durchscheinenden oder transparenten Material gefertigt sind, das mindestens eine teilweise Reflexion eines oder mehrerer elektromagnetischer Strahlen in einer Richtung ermöglicht, die das Material durchqueren;
54c) für ein Gerät, das umfasst
55aa) einen Rahmen,
56bb) ein Mittel zum Halten einer Probe und
57cc) ein Mittel zum Ausbilden einer Relativbewegung der Probe in Bezug auf mindestens einen Teil des Rahmens.
582. Das Verfahren umfasst folgende Schritte:
59a) Eine Probe oder ein Teil der Probe wird in Relativbewegung in Bezug auf die elektromagnetischen Strahlen bestrahlt.
60aa) Die Bestrahlung erfolgt mittels mindestens eines Strahls von Licht im sichtbaren oder nicht sichtbaren Bereich, UV, IR oder Strahlenbündel davon.
61bb) Die Relativbewegung erfolgt in Form einer Drehung oder weist zumindest eine Drehkomponente auf.
62b) Eine Reihe von Belichtungsköpfen, die Lichtstrahlen oder Bündel, UV-Strahlen oder IR-Strahlen emittieren, belichtet die Probe oder einen oder mehrere Teile davon.
63c) Mehrere Bildaufnahmeköpfe nehmen Bilder der bestrahlten Probe oder Probenteile in Relativbewegung in Bezug auf die Bildaufnahmeköpfe auf.
64d) Bei mindestens einem Teil der Relativbewegung zwischen der Probe und den Bildaufnahmeköpfen für bestrahlte Teile mit Engstelle oder Hülse werden zeitversetzt mehrere lineare oder im Wesentlichen lineare oder matrixförmige oder im Wesentlichen matrixförmige Bilder aufgenommen.
65aa) Die Bilder
66i. sind aus mindestens 25 Bildpunkten oder Pixeln gebildet,
67ii. werden einzeln und
68iii. mittels einer Reihe von mehr als fünf Bildaufnahmeköpfen aufgenommen.
69bb) Die Bildaufnahmeköpfe sind
70i. gewählt aus der Gruppe bestehend aus Enden von Bildaufnahmeendoskopen und Bildsensoren versetzt zur Bildbearbeitungsvorrichtung und
71ii. durch eine Signalübertragungsvorrichtung derart mit einer Bildverarbeitungsvorrichtung verbunden, dass eventuell nach Bearbeitung eines oder mehrerer aufgenommener Bilder eine Reihe von entwickelten Bildern erhalten wird.
72cc) Jedes entwickelte Bild entspricht der Entwicklung von Bildpunkten oder Pixeln von
73i. mindestens 25 linearen oder im Wesentlichen linearen zeitversetzten Bildern der Probe in Relativbewegung oder
74ii. mindestens einer Reihe von mindestens vier matrixförmigen oder im Wesentlichen matrixförmigen zeitversetzten Bildern.
75e) Die Reihe von entwickelten Bildern oder mindestens ein Teil davon wird bearbeitet, um einen oder mehrere Risse in der Probe nachzuweisen.
763. Die Vorrichtung umfasst,
77a) ein Mittel (17) zum Bestrahlen der Probe (F) in Relativbewegung oder eines Teils derselben in Relativbewegung mittels mindestens eines Strahls von Licht im sichtbaren oder nicht sichtbaren Bereich, IR oder UV;
78b) mehr als fünf Bildaufnahmeköpfe (14, 15, 16), die
79aa) ausgewählt aus der Gruppe bestehend aus Enden von Bildaufnahmeendoskopen und Bildsensoren versetzt zu einer Bildbearbeitungsvorrichtung sind und
80bb) mehrere lineare oder im Wesentlichen lineare oder matrixförmige oder m Wesentlichen matrixförmige einzelne Bilder von einem oder mehreren Teilen der Probe (F) in Relativbewegung und bei Bestrahlung aufnehmen;
81c) einen Sensor für von der Probe kommende Signale zur Bestimmung eines oder mehrerer Risse;
82d) ein Mittel zur Bearbeitung von Bildern, die von den Aufnahmeköpfen (14, 15, 16) über die Vorrichtung zur Signalübertragung kommen,
83aa) um eventuell nach Bearbeitung der linearen oder im Wesentlichen linearen oder matrixförmigen oder im Wesentlichen matrixförmigen Bilder eine Reihe von entwickelten Bildern zu erhalten,
84bb) deren jedes der Entwicklung, bei mindestens einem Teil der Relativbewegung zwischen der Probe und den Aufnahmeköpfen, von Bildpunkten oder Pixeln von zeitversetzten Bildern entsprechen, und
85e) ein Mittel zur Bearbeitung (34) der Reihe von entwickelten Bildern oder mindestens eines Teils derselben, um einen oder mehrere Risse in der Probe nachzuweisen.
862.
87Die angegriffene Ausführungsform erfüllt, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, (auch) die auf „entwickelte Bilder“ bezogenen Merkmale des geltend gemachten Anspruchs. Die Verwirklichung der übrigen Merkmale einschließlich derjenigen, die in der beschränkt aufrechterhaltenen Fassung verändert und – wie im Tenor dieses Urteils ausgewiesen – ergänzt worden sind, steht zu Recht zwischen den Parteien nicht im Streit, so dass es dazu keiner weiteren Ausführungen bedarf.
88Es handelt es sich bei der angegriffenen Ausführungsform um eine Vorrichtung zur Anwendung eines Verfahrens, bei dem die Bildaufnahmeköpfe durch eine Signalübertragungsvorrichtung derart mit einer Bildbearbeitungsvorrichtung verbunden sind, dass eine Reihe von entwickelten Bildern erhalten wird, deren jedes der Entwicklung mindestens einer Reihe von mindestens vier matrixförmigen zeitversetzten Bildern entspricht, und bei dem mindestens ein Teil der Reihe von entwickelten Bildern bearbeitet wird, um Risse in der Probe nachzuweisen (Merkmale 2d) bb) ii), 2d) cc), 2e)). Die angegriffene Ausführungsform umfasst ferner ein Mittel zur Bearbeitung von Bildern, die von Aufnahmeköpfen über die Vorrichtung zur Signalübertragung kommen, um eine Reihe von entwickelten Bildern zu erhalten, deren jedes der Entwicklung, bei mindestens einem Teil der Relativbewegung zwischen der Probe und den Aufnahmeköpfen, von Bildpunkten oder Pixeln von zeitversetzten Bildern entsprechen, und Mittel zur Bearbeitung der Reihe von entwickelten Bildern oder mindestens eines Teils derselben, um einen oder mehrere Risse in der Probe nachzuweisen (Merkmale 3d) aa) und bb), 3e)).
89a)
90Das Klagepatent versteht unter einem „entwickelten Bild“ eine Abfolge von zeitlich aufeinanderfolgenden Bildern, die ein Bildaufnahmekopf bei einer Relativbewegung zwischen dem Kopf und der Probe aufnimmt und unter einer „Reihe von entwickelten Bildern“ mehrere – nach zeitlicher Abfolge und Bildaufnahmekopf zugeordnete –Abfolgen zeitversetzter Bilder, die von einer Reihe von Bildaufnahmeköpfen aufgenommen sind. Eine irgendwie geartete Zusammenfassung (Umgruppierung), besondere Verknüpfung oder Formatierung der aufgenommenen Bilder ist hierfür nicht Voraussetzung.
91aa)
92Grundlage dafür, was durch ein europäisches Patent geschützt ist, ist gemäß Art. 69 EPÜ der Inhalt der Patentansprüche in der maßgeblichen Verfahrenssprache (Art. 70 Abs. 1 EPÜ). Die Frage, ob eine bestimmte Anweisung zum Gegenstand eines Anspruchs des Patents gehört, entscheidet sich deshalb danach, ob sie in dem betreffenden Patentanspruch Ausdruck gefunden hat (BGH, GRUR 2011, 701 – Occlusionsvorrichtung; BGH, GRUR 2007, 778 – Ziehmaschinenzugeinheit). Dafür ist entscheidend, wie der Patentanspruch nach objektiven Kriterien aus fachlicher Sicht zu bewerten ist. Hierbei kommt es nicht auf die sprachliche oder logisch-wissenschaftliche Bedeutung der im Patentanspruch verwendeten Begriffe an, sondern auf deren technischen Sinn, der unter Berücksichtigung von Aufgabe und Lösung, wie sie sich objektiv aus dem Patent ergeben, zu bestimmen ist (BGH, GRUR 2016, 169 – Luftkappensystem für Farbspritzpistole; BGH, GRUR 1999, 909 – Spannschraube). Maßgeblich sind dabei der Sinngehalt eines Patentanspruchs in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der patentierten Erfindung beitragen (BGH, GRUR 2010, 858 – Crimpwerkzeug III; BGH, GRUR 2007, 778 – Ziehmaschinenzugeinheit). Aus der Funktion der einzelnen Merkmale im Kontext des Patentanspruchs ist abzuleiten, welches technische Problem diese Merkmale für sich und in ihrer Gesamtheit tatsächlich lösen (BGH, GRUR 2016, 169 – Luftkappensystem für Farbspritzpistole; BGH, GRUR 2012, 1122 – Palettenbehälter III).
93Die in diesem Sinne stets gebotene Auslegung (BGH, GRUR 2015, 972 – Kreuzgestänge; BGH, GRUR 2015, 875 – Rotorelemente; BGH, GRUR 2012, 1124 – Polymerschaum I) des Patentanspruchs hat gemäß Art. 69 Abs. 1 S. 2 EPÜ unter Berücksichtigung der Beschreibung und Zeichnungen zu erfolgen, die dazu dienen, die durch den Patentanspruch geschützte technische Lehre zu erläutern und typischerweise anhand eines oder mehrerer Ausführungsbeispiele zu verdeutlichen (BGH, GRUR 2011, 701 – Occlusionsvorrichtung; BGH, GRUR 2011, 313 – Crimpwerkzeug IV; BGH, GRUR 2010, 602 – Gelenkanordnung m. w. N.). Definiert die Patentschrift einen im Anspruch verwendeten Begriff in bestimmter und ggf. eigenständiger Weise ist dieses Begriffsverständnis den fachmännischen Überlegungen zugrundezulegen, da die Beschreibung des Patents insoweit ein „patenteigenes Lexikon“ darstellt (BGH, GRUR 2015, 972 – Kreuzgestänge; BGH, GRUR 2015, 875 – Rotorelemente; BGH, GRUR 1999, 909 – Spannschraube).
94bb)
95Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze mag der Durchschnittsfachmann, ein Ingenieur der Fachrichtung physikalische Messtechnik mit (Fach-)Hochschulabschluss und mit mehrjähriger praktischer Berufserfahrung auf dem Gebiet der automatisierten optischen Materialprüfung von Festkörpern einschließlich der digitalen Auswertung der Messergebnisse (vgl. auch Urteil des BPatG, 5 Ni 34/13 (EP)), bei erster Annäherung an den Patentanspruch und – nicht maßgeblicher - isolierter Betrachtung des Wortlauts in Betracht ziehen, den im Anspruch verwendeten Begriff „entwickeltes Bild“ in Anlehnung an den allgemeinen Sprachgebrauch als ein Bild zu begreifen, welches nach der Aufnahme in irgendeiner Art und Weise durch eine Bearbeitung verändert worden ist, um es zu visualisieren. Er wird diesen Gedanken jedoch bei der Ermittlung des technischen Sinns des Patentanspruchs einschließlich der Lektüre der Klagepatentschrift nicht weiter verfolgen.
96Bei Heranziehung der Klagepatentschrift stößt der Fachmann als Ausgangspunkt – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – auf Absatz [0006], wonach ein entwickeltes Bild „in der vorliegenden Beschreibung eine Abfolge von (im Wesentlichen) linearen oder matrixförmigen zeitversetzten Bildern“ ist, „die bei der Relativbewegung der zu untersuchenden Probe in Bezug auf Bildaufnahmeköpfe aufgenommen sind“. Die Patentschrift enthält mithin in ihrem allgemeinen Beschreibungsteil eine „Legaldefinition“ und damit eine ausdrückliche Anweisung an den Fachmann, wie der Begriff im Rahmen der technischen Lehre des Klagepatents zu verstehen ist. Nach dieser maßgeblichen Definition wird der Begriff „entwickelte Bilder“ folglich ausdrücklich als Synonym für eine Folge zeitversetzter, mithin zeitlich nacheinander aufgenommener (vgl. Absatz [0107] der Klagepatentschrift) Bilder verstanden. Von einer Zusammenfassung (Umgruppierung), Verknüpfung oder Formatierung dieser Einzelbilder ist hingegen keine Rede.
97Eine „Reihe von entwickelten Bildern“ besteht in Anknüpfung an diese Definition aus mehreren geordneten Abfolgen zeitversetzter Bilder, die von einer Reihe von Bildaufnahmeköpfen aufgenommen sind. Der Fachmann entnimmt aus einer gemeinsamen Betrachtung der Merkmale 2d) aa) iii. und 2d) bb) ii., dass aus einer Reihe von mehr als fünf Bildaufnahmeköpfen eine entsprechenden Anzahl von Abfolgen zeitversetzter Bilder entsteht, die eine „Reihe“ bilden. Eine „Reihe“ liegt nach allgemeinem Sprachgebrauch vor, wenn ihre Teile in bestimmter Weise zusammengehören. Das ist bei den mehreren Bildaufnahmeköpfen und entwickelten Bildern indes schon allein deswegen der Fall, weil sie jeweils Teile der Probe mit Engstelle oder Hülse betreffen (Merkmal 2d)). Für ein engeres Verständnis von der „Reihe“ im mathematischen Sinne, wonach ihre Abfolge oder Ordnung einer bestimmten Gesetzmäßigkeit folgen muss, liefert die Klagepatentschrift keinen Anhaltspunkt. Wie die Bildaufnahmeköpfe und die entwickelten Bilder die Reihe bilden, gibt sie an keiner Stelle ausdrücklich vor. Vielmehr sind hinsichtlich der Anordnung der Bildaufnahmeköpfe 14, 15 und 16 im Ausführungsbeispiel (vgl. Figuren 1 bis 6) keine bestimmten Vorgaben erkennbar. Auch den Erläuterungen zur Figur 12 in Absatz [0102] der Klagepatentschrift ist nicht zu entnehmen, dass die Reihe der entwickelten Bilder I1, I2 und I3 (in der Übersetzung irrtümlich als 11, 12 und 13 bezeichnet) einer bestimmten Gesetzmäßigkeit folgt.
98cc)
99Dieses mit Hilfe der Definition in Absatz [0006] der Klagepatentschrift gewonnene Verständnis kann selbstverständlich – wie die Beklagte im Ansatz zutreffend bemerkt – nur dann Geltung beanspruchen, wenn sie nicht im Widerspruch zum geltend gemachten Anspruch steht. Die Heranziehung der Beschreibung darf weder zu einer inhaltlichen Erweiterung noch zu einer sachlichen Einengung des durch den Wortsinn des Patentanspruchs festgelegten Gegenstands führen. Lassen sich die technische Lehre der Beschreibung und die technische Lehre des Patentanspruchs nicht in Einklang bringen, ist der Patentanspruch maßgeblich. Er genießt Vorrang (BGH, GRUR 2011, 701 – Occlusionsvorrichtung; BGH, GRUR 2010, 602 – Gelenkanordnung; BGH, GRUR 2007, 778 – Ziehmaschinenzugeinheit). Bei Widersprüchen zwischen Patentansprüchen und Beschreibung sind solche Bestandteile der Beschreibung, die in den Patentansprüchen keinen Niederschlag gefunden haben, deshalb grundsätzlich nicht in den Patentschutz einbezogen. Die Beschreibung darf vielmehr nur insoweit berücksichtigt werden, als sie sich als Erläuterung des Gegenstands des Patentanspruchs lesen lässt.
100Derartige Widersprüche bestehen indes nicht. Die Definition in Absatz [0006] steht in Einklang mit dem Klagepatentanspruch, der – in der französischen Verfahrenssprache, von dem sich die wiedergegebene deutsche Übersetzung indes nicht unterscheidet, weshalb diese für die weitere Betrachtung zugrunde gelegt wird – kein anderes Verständnis zu erkennen gibt.
101(1)
102Die auf „entwickelte Bilder“ bezogenen Merkmale des Klagepatentanspruchs geben auch unter Heranziehung der Beschreibung in der Klagepatentschrift keinen Hinweis darauf, dass eine Zusammenfassung (Umgruppierung), Verknüpfung oder Formatierung erforderlich ist, um eine „Reihe von entwickelten Bildern“ zu erhalten.
103(a)
104Dies betrifft zunächst das Merkmal 2d) bb) ii), demzufolge die Bildaufnahmeköpfe und eine Bildverarbeitungsvorrichtung über eine Signalübertragungsvorrichtung miteinander verbunden sind und diese Verbindung so ausgestaltet ist, dass eine Reihe von entwickelten Bildern erhalten wird.
105Es geht nach dem insoweit eindeutigen Anspruchswortlaut nicht – wie die Beklagte meint – darum, die Abfolgen der aufgenommenen Bilder in einer bestimmten Weise miteinander zu verbinden, sondern vielmehr um die Verbindung zwischen Bildaufnahmeköpfen und Bildverarbeitungsvorrichtung. Wie diese Verbindung konkret beschaffen zu sein hat, gibt das Merkmal nicht vor und ist auch der allgemeinen Beschreibung nicht zu entnehmen. Die Klagepatentschrift legt an keiner Stelle dar, welche Verfahrensschritte konkret erforderlich sind oder auch nur in Betracht kommen, um eine Reihe von entwickelten Bildern zu erhalten. Vielmehr stellt sie stets nur das Ergebnis fest, dass sie erhalten wird oder vorliegt (vgl. Absätze [0017], [0046] bis [0048], [0083] der Klagepatentschrift).
106Ferner ergibt sich aus diesem Merkmal, dass die Verbindung keine „Bearbeitung“ der aufgenommenen Bilder beinhalten muss. Schließlich heißt es dort nur, dass „eventuell nach Bearbeitung“ eines oder mehrerer aufgenommener Bilder eine Reihe von entwickelten Bildern erhalten wird. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass ein solcher Verfahrensschritt patentgemäß nicht zwingend erforderlich ist und entwickelte Bilder ohne vorherige Bearbeitung der aufgenommenen Bilder vorliegen können. Die Beschreibung stimmt damit überein, indem sie ebenfalls mehrfach erwähnt, dass eine Reihe von entwickelten Bildern nur „eventuell nach Bearbeitung eines oder mehrerer aufgenommener Bilder“ erhalten wird (z. B. Absätze [0017], [0026], [0046], [0047] und [0085] der Klagepatentschrift).
107(b)
108Nichts anderes gilt im Ergebnis auch für Merkmal 3d) aa), wonach die Vorrichtung ein „Mittel zur Bearbeitung von Bildern“ umfasst, um eine Reihe von entwickelten Bildern zu erhalten.
109(aa)
110Anhand der Funktionsangabe erkennt der Fachmann zwar, dass das Mittel dazu dient, die von den Bildaufnahmeköpfen über die Signalübertragungsvorrichtung empfangenen Bilder zu „bearbeiten“. Darunter versteht das Klagepatent allerdings nicht, dass es in der Lage sein muss, die aufgenommenen Bilder zusammenzufassen, zu verknüpfen oder zu formatieren, und erst dadurch eine Reihe von entwickelten Bildern erhalten wird.
111(bb)
112Vielmehr kann sich die „Bearbeitung“ darauf beschränken, die den aufgenommenen Bildern entsprechende Signale (Daten) von den Bildaufnahmeköpfen zu empfangen und die Bilder für die Bildverarbeitung nach ihrer zeitlichen Abfolge und dem jeweiligen Bildaufnahmekopf zugeordnet bereitzustellen, wobei diese Zuordnung im automatischen Verfahren nicht visuell, sondern durch die Signale (Daten) von den Bildern erfolgt, die aus einem Speicher abrufbar sind.
113Insoweit ist bei der Auslegung zu berücksichtigen, dass Begriffe, die im Patentanspruch in verschiedenen Merkmalen gleichermaßen verwendet werden, nicht zwangsläufig überall dieselbe Bedeutung haben, sondern entsprechend einer in jedem einzelnen Zusammenhang bestehenden anderen technischen Funktion Unterschiedliches besagen bzw. auf unterschiedliche technische Aspekte bezogen sein können. Darüber hinaus ist der Begriff „Bearbeitung“ so allgemein, dass seine konkrete Bedeutung nur anhand der Anforderungen des jeweils in Rede stehenden Merkmals ermittelt werden kann. Bei der Bearbeitung durch das Mittel des Merkmals 3d) aa) geht es dementsprechend jedoch lediglich darum, eine Reihe von entwickelten Bildern zu erhalten. Diese Voraussetzung ist indes bereits erfüllt, wenn die aufgenommenen Bilder für die anschließende Bildverarbeitung nach zeitlicher Abfolge und Bildaufnahmekopf geordnet bereitgestellt werden.
114Die Funktion des Signalempfangs ergibt sich daraus, dass die Bilder anspruchsgemäß von den Bildaufnahmeköpfen über die Vorrichtung zur Signalübertragung kommen. Infolgedessen bedarf es einer Einrichtung zum Empfang der ankommenden Bilder. Da sie im Patentanspruch an keiner anderen Stelle erwähnt wird, stellt das Mittel zur Bearbeitung von Bildern diese Einrichtung dar. Bei dem „Mittel“ kann es sich um eine Kamera handeln, welche die Bilder von den Bildaufnahmeköpfen empfängt und als Reihe von entwickelten Bildern an die Bildverarbeitungsvorrichtung überträgt. Dies entnimmt der Fachmann zunächst den Erläuterungen des Ausführungsbeispiels zur Figur 8 in den Absätzen [0082] bis [0085] der Klagepatentschrift. Dort wird beschrieben, dass die Bilder von den Bildaufnahmeköpfen mittels optischer Fasern (20) zu einer Kamera (21) übertragen werden (Absatz [0082]) und anschließend von der Kamera über ein Signalübertragungsmittel (22) zu einem Bildbearbeitungssystem (30-34, vgl. Figur 8) gelangen, das die Bilder verarbeitet und analysiert, um Risse nachzuweisen (Absatz [0084]). Das Bildbearbeitungssystem verfügt seinerseits über Mittel zum Empfang (30) von Bildpunkten von Bildern und weitere Mittel (31, 34), welche die Bilder bearbeiten (Absatz [0085]). Dabei empfängt das Bildverarbeitungssystem die entwickelten Bilder (Absatz [0083]). Dies bedeutet, die „Reihe von entwickelten Bildern“ wird bereits erhalten, bevor sie zum Bildbearbeitungssystem gelangen. Daraus schließt der Fachmann, dass die Kamera (21) ein Mittel zur Bearbeitung von Bildern darstellt, die von Aufnahmeköpfen über die Vorrichtung zur Signalübertragung kommen. Die Beschreibung in den Absätzen [0046] und [0047] der Klagepatentschrift bestätigt dieses Verständnis von der Lehre des Klagepatents. Eine Gegenüberstellung der in Absatz [0046] erläuterten Vorrichtung und der in Absatz [0047] beschriebenen Ausführungsform zeigt, dass „das Mittel zum Bearbeiten von Bildern“ eine Kamera oder ein Sensor oder eine Kamera zum Vermitteln von Pixeln oder stochastischem Lesen von Pixeln sein kann (vgl. Absatz [0047], 4. Spiegelstrich). Das gilt umso mehr, als – wie es dort weiter heißt – diese Geräte ausdrücklich die Bilder empfangen, so dass „eventuell nach Bearbeitung der … Bilder eine Reihe von entwickelten Bildern erhalten wird“.
115Die weitere Funktion einer Zuordnung der Bilder nach zeitlicher Abfolge und Bildaufnahmekopf schließt der Fachmann ohne weiteres daraus, dass es der Zweck der Bearbeitung gemäß dem Merkmal 3d) aa) ist, eine Reihe von entwickelten Bildern zu erhalten. Sowohl eine bestimmte zeitliche Abfolge als auch eine aus mehreren Abfolgen bestehende Reihe liegt erst vor, wenn die Bilder entsprechend zugeordnet sind. Diese Zuordnung ist ferner – wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen unter (2) ergibt – notwendig, aber auch ausreichend, damit die Bilder anschließend gemäß den Merkmalen 2e) und 3e) zum Nachweis von Rissen bearbeitet werden können. Dabei ist es nicht zwingend erforderlich, dass das Mittel zur Bearbeitung von Bildern die Zuordnung vornimmt, weshalb es nicht aus dem Schutzbereich des Klagepatents herausführt, wenn sie bereits vorhanden ist. Dies folgt daraus, dass durch das Mittel des Merkmals 3d) aa) – ebenso wie beim Merkmal 2d) bb) ii. – nur „eventuell nach Bearbeitung“ eine Reihe von entwickelten Bildern erhalten wird. Der von der Beklagten angeführte Absatz [0048] der Klagepatentschrift steht dieser Auslegung nicht entgegen. Er betrifft ausdrücklich eine besondere Ausführungsform, so dass die Formulierung „… wobei die Vorrichtung die Bilder so bearbeitet, dass eine Reihe von entwickelten Bildern erhalten wird.“ nicht den Rückschluss erlaubt, der Schutzbereich des Klagepatents sei auf eine solche Ausgestaltung beschränkt. Der maßgebliche Klagepatentanspruch sieht eine Bearbeitung nur „eventuell“ vor, und eine solche bloß mögliche, aber nicht zwingende Bearbeitung wird für die besondere Ausführungsform in Absatz [0048] beschrieben. Dies bestätigt ein Vergleich mit den Absätzen [0046] und [0047] der Klagepatentschrift, in denen sowohl für die patentgemäße Vorrichtung als auch eine Ausführungsform dargelegt wird, dass nur „eventuell“ nach Bearbeitung der Bilder eine Reihe von entwickelten Bildern erhalten wird.
116Eine weitergehende Bedeutung des Mittels gemäß dem Merkmal 3d) aa) folgt auch nicht aus dem Bezugszeichen (34), weil nicht dieses Mittel, sondern ausschließlich das weitere Mittel zur Bearbeitung der Reihe von entwickelten Bildern gemäß dem Merkmal 3e) dieses Bezugszeichen im Patentanspruch und in der Beschreibung führt. Damit bezieht es sich – wie ferner aus dem Kontext der jeweiligen Beschreibungsstellen eindeutig hervorgeht – ausschließlich auf Mittel im Rahmen der anschließenden Bildverarbeitung (vgl. auch Absätze [0085), [0090] und [0093] der Klagepatentschrift, wobei „43“ in Absatz [0093] ein „Zahlendreher“ ist).
117(c)
118Das Merkmal 2d) cc) spezifiziert lediglich die Abfolge der zeitversetzten Bilder, indem es vorgibt, aus wie vielen aufgenommenen Einzelbildern jedes entwickelte Bild besteht, und es lehrt – ebenso wie Merkmal 3d) bb) –, dass die aufgenommenen Bilder aus Bildpunkten oder Pixeln gebildet sind. Einen über die Merkmale 2d) bb) ii) und 3d) aa) hinausgehenden Inhalt hat der Begriff „Entwicklung“ dagegen nicht.
119(d)
120Zuletzt folgt aus den Merkmalen 2e) und 3e) ebenfalls keine andere Bewertung.
121(aa)
122Wie sich unmittelbar aus der Funktionsangabe ergibt, dient die Bearbeitung mindestens eines Teils der Reihe von entwickelten Bildern dazu, Risse in der Probe nachzuweisen.
123Mangels anderweitiger Vorgaben in der Klagepatentschrift versteht das Klagepatent unter einer Bearbeitung im Rahmen dieser Merkmale jede Maßnahme, die für diesen Zweck geeignet ist. Der in den Absätzen [0021] und [0026] beschriebene Vergleich von Bildpunkten mehrerer Einzelbilder anhand von Graustufen ist dabei nur beispielhaft, die Bearbeitung kann ebenso anders ausgestaltet sein. Da entwickelte Bilder und damit Abfolgen zeitversetzter Bilder bearbeitet werden, erkennt der Fachmann allerdings, dass die Bilder durch die Bearbeitung in eine Beziehung zueinander gesetzt werden, die über ihre bloße Abfolge hinausgeht.
124Andererseits ist nicht erforderlich, dass dies schon vorher geschieht: Vielmehr reicht es aus, wenn die entwickelten Bilder für ihre Bearbeitung nach der zeitlichen Abfolge und dem jeweiligen Bildaufnahmekopf zugeordnet zur Verfügung stehen. Damit bestätigt die Systematik des Klagepatentanspruchs die Auslegung, dass diese Zuordnung genügt, um eine Reihe von entwickelten Bildern zu erhalten. Insbesondere ist kein Grund ersichtlich, warum es für diesen Erhalt notwendig sein sollte, die aufgenommenen Bilder zusammenzufassen, zu verknüpfen, zu formatieren oder inhaltlich zu verändern. Schließlich können alle diese Maßnahmen – sofern zum Nachweis von Rissen geeignet – im Rahmen der anschließenden Bearbeitung gemäß den Merkmalen 2e) und 3e) durchgeführt werden.
125(bb)
126Es ist auch patentgemäß, wenn (jeweils) nur die Bilder eines entwickelten Bildes bearbeitet werden; eine gemeinsame Bearbeitung von mehreren entwickelten Bildern ist für eine Verwirklichung der Merkmale 2e) und 3e) nicht erforderlich. Infolgedessen bedarf es insoweit ebenfalls keiner vorherigen Verknüpfung der entwickelten Bilder miteinander.
127„Ein“ entwickeltes Bild ist nach allgemeinem Sprachverständnis „Teil der Reihe“ aus mehreren entwickelten Bildern, weshalb der Anspruchswortlaut bereits dafür spricht, dass es nicht zwingend einer „bildübergreifenden“ Bearbeitung bedarf. Diese Auslegung wird durch die Beschreibung von Ausführungsvarianten in der Klagepatentschrift bestätigt. Ein Vergleich mehrerer entwickelter Bilder untereinander wird dort in den Absätzen [0026] und [0049] der Klagepatentschrift lediglich als vorteilhafte Variante beschrieben. Auf eine bevorzugte Ausführungsform darf der Schutzbereich des Klagepatents indes nicht beschränkt werden, weshalb die Schlussfolgerung der Beklagten, der beschriebene Vergleich setze voraus, dass ein entwickeltes Bild durch Zusammenfügen ein zusätzliches übergreifendes Format erhalte, bereits aus diesem Grunde nicht greift. Das gilt umso mehr, als die Klagepatentschrift weitere Ausführungsvarianten beschreibt, bei denen nicht mehrere entwickelte Bilder miteinander verglichen werden. So geht Absatz [0025] der Klagepatentschrift davon aus, dass ein Teil des entwickelten Bildes in Bezug auf einen anderen Teil des entwickelten Bildes bearbeitet werden kann. Absatz [0026] der Klagepatentschrift nennt als Alternative einen Vergleich der Bildpunkte einzelner Bilder eines entwickelten Bildes, was zudem anhand eines Ausführungsbeispiels in den Absätzen [0089] bis [0091] veranschaulicht wird. Dort werden zeitlich vorhergehende und nachfolgende lineare Bilder miteinander verglichen, indem Unterschiede z. B. in der Graustufe von Bildpunkten eines linearen Bildes im Vergleich zu den entsprechenden und benachbarten Bildpunkten eines anderen linearen Bildes bestimmt werden. Werden in der Beschreibung mehrere Ausführungsbeispiele als erfindungsgemäß vorgestellt, sind die im Patentanspruch verwendeten Begriffe im Zweifel so zu verstehen, dass sämtliche Ausführungsbeispiele zu ihrer Ausfüllung herangezogen werden können (BGH, GRUR 2015, 972 – Kreuzgestänge). So ist es hier, da der Anspruchswortlaut nicht eindeutig eine gemeinsame Bearbeitung mehrerer entwickelter Bilder fordert.
128(2)
129Die gebotene funktionsorientierte Auslegung bestätigt dieses Verständnis von der Lehre des Klagepatents, indem für eine Bearbeitung der Reihe von entwickelten Bildern zum Nachweis von Rissen nach ihrem technischen Zweck eine vorherige Zuordnung nach zeitlicher Abfolge und Bildaufnahmekopf genügt, die andererseits für diese Bearbeitung jedoch auch notwendig ist, weil die Bilder andernfalls nicht sinnvoll miteinander verglichen werden können.
130(a)
131Dies ergibt sich für den Fachmann zunächst aus dem technischen Hintergrund des Klagepatents: Die Bildaufnahmeköpfe erfassen Lichtreflektionen der Probe. Diese Reflektionen können – wie in Absatz [0009] der Klagepatentschrift dargelegt – von Störsignalen wie etwa von durch Umgebungslicht erzeugten Streureflektionen oder von Defekten der Probe stammen. Dem Fachmann ist aus seinem allgemeinen Fachwissen (vgl. die EP 0 692 AAD B1 aus dem Parallelverfahren vor dem Senat, Az. 15 U 137/14) bekannt, dass bei zeitlich aufeinanderfolgenden Abbildungen, die bei der Rotation des zu untersuchenden Gegenstandes erzeugt werden, Streureflektionen gleichbleibend reflektieren, mithin auf den Bildern eines Bildaufnahmekopfes an der gleichen Stelle auftreten, während Risse oder andere Fehler veränderliche Reflektionen auslösen, indem sie in der Abfolge der zeitlich nacheinander aufgenommener Bilder eines Bildaufnahmekopfes „wandern“. Darüber hinaus können Defekte auf den Bildern anderer Bildaufnahmeköpfe erscheinen, die einen anderen Aufnahmewinkel und damit andere Bedingungen im Hinblick auf etwaige Störsignale aufweisen. Dies ist besonders von Bedeutung für Fehler an einer Engstelle oder Hülse, die sich möglicherweise auf den Bildern eines Bildaufnahmekopfes nur ein einziges Mal zeigen und daher ebenso ein Störsignal darstellen können. Bei entsprechender Positionierung der verschiedenen Bildaufnahmeköpfe zeigt sich die einem Fehler entsprechende Lichtreflektion an der gleichen Stelle der Flasche unter einem anderen spezifischen Blickwinkel erneut, während sich eine Streureflektion nicht wiederholt. Diese Feststellungen lassen sich aber nur treffen, wenn die Zuordnung der einzelnen Bilder nach ihrer zeitlichen Abfolge und nach dem jeweiligen Bildaufnahmekopf bekannt ist. Dies veranschaulicht die Darstellung einer vorteilhaften Ausgestaltung in Absatz [0021] der Klagepatentschrift, bei der jedem Bildpunkt eine Graustufe zugeordnet und auf dieser Grundlage ein Vergleich vorgenommen wird. Dieser kann etwa darin bestehen, dass die Graustufe von Bildpunkten mit anderen Bildpunkten des entwickelten Bildes oder mit Bildpunkten eines Referenzbildes oder mit Bildpunkten eines anderen entwickelten Bildes verglichen wird (Absätze [0021] und [0026] der Klagepatentschrift). Ein solcher Vergleich setzt indes zwingend voraus, dass sich jedes einzelne Bild zeitlich und gemäß seiner Zugehörigkeit zu einem bestimmten Bildaufnahmekopf zuordnen lässt.
132(b)
133Eine vorherige Zusammenfassung (Umgruppierung), Verknüpfung oder Formatierung der aufgenommenen Bilder ist hingegen nicht notwendig, damit die anspruchsgemäße Vorrichtung die Aufgabe des Klagepatents löst.
134Die Reihe von entwickelten Bildern leistet dazu zwar einen wesentlichen Beitrag. Die Aufgabe des Klagepatents ist jedoch darauf beschränkt, Risse mit einer im Vergleich zum gattungsbildenden Stand der Technik begrenzten Anzahl von einzelnen Bildaufnahmeköpfen und Lichtstrahlen/-bündel zuverlässig zu erfassen (Absatz [0011] der Klagepatentschrift). Bei diesem, in Absatz [0010] der Klagepatentschrift kritisierten Verfahren werden die Bilder statisch ohne Relativbewegung zwischen dem Erfassungssystem und dem zu untersuchenden Objekt aufgenommen werden und es wird deshalb eine große Anzahl von Bildaufnahmeköpfen und Lichtstrahlen/-bündel benötigt. Wie der Fachmann auf Grundlage seines allgemeinen Fachwissens erkennt, ist der technische Grund dafür, dass jeder Bildaufnahmekopf durch andere Störsignale negativ beeinflusst werden kann und dies die Erfassung von Fehlern erschwert. Bei Aufnahmen von einem ruhenden Untersuchungsobjekt lässt sich diesem Problem effektiv nur begegnen, indem eine sehr hohe Anzahl von Bildaufnahmeköpfen eingesetzt wird. Das patentgemäße Mittel zur Lösung dieses Problems ist gemäß Absatz [0024] der Klagepatentschrift gerade die Verwendung entwickelter Bilder, weil sie zu der angestrebten Reduzierung der Anzahl von Lichtquellen und Bildaufnahmeköpfen führt. Dies liegt daran, dass jeder einzelne Bildaufnahmekopf aus demselben Aufnahmewinkel wegen der Relativbewegung der Probe eine Vielzahl zeitlich aufeinanderfolgende Bilder aufnehmen kann, und sich auf diese Weise bereits ein Teil der Fehler von Störsignalen unterscheiden lässt, weil sich die Fehlern entsprechenden Lichtreflektionen mit der Drehbewegung verändern, während Störsignale gleichbleibend reflektieren.
135Die „Reihe von entwickelten Bildern“, die aus den Abfolgen von zeitversetzten Bildern mehrerer Bildaufnahmeköpfe besteht, ermöglicht sodann eine effiziente Kontrolle von Proben auf etwaige Risse für die patentgemäß zu kontrollierenden, aber schwer zu erfassenden (vgl. Absatz [0010] der Klagepatentschrift) Teile mit Engstelle oder Hülse (Randbereiche), indem sie Bilder aus verschiedenen Betrachtungswinkeln aufnehmen. Die Lichtstrahlen werden in unterschiedlichen Angriffswinkeln auf die Probe gerichtet, das Licht wird unterschiedlich reflektiert (vgl. Absätze [0019] und [0078] der Klagepatentschrift sowie Figuren 4 und 6). Aus diesem Grunde werden mehrere Bildaufnahmeköpfe verwendet, die sich an verschiedenen Standorten befinden und relativ zur Probe in unterschiedlichen Aufnahmewinkeln angeordnet sind, um bei den Bildaufnahmen die verschiedenen Lichtreflektionen zu erfassen.
136Eine solche Anordnung mehrerer Bildaufnahmeköpfe war ausweislich der Darstellung in der Klagepatentschrift zum Stand der Technik indes bereits vorbekannt, weshalb die Lehre des Klagepatents keine Verbesserung der Zuverlässigkeit der Erfassung von Rissen anstrebt und daher auch nicht auf einen entsprechenden Bedeutungsgehalt des patentgemäßen Begriffs einer „Reihe von entwickelten Bildern“ geschlossen werden kann. Dieses Verständnis unterstreicht die Auflistung von nur möglichen und somit nicht zwingenden Vorteilen der Erfindung in Absatz [0025] der Klagepatentschrift (z. B. „Möglichkeit des Erhalts von Bildern mit weniger Störungen…“, „Möglichkeit einer mehrfachen und redundanten Kontrolle des Vorhandenseins eines Risses“, „Möglichkeit der Erfassung von Rissen in im Wesentlichen gestörten Zonen“ usw.). Insbesondere wird dort auch ein Vergleich von Bildern, die von zwei verschiedenen Bildaufnahmeköpfen kommen, nur als Möglichkeit erwähnt und ist damit kein zwingender Vorteil. Dass die Probe bei einem derartigen Vergleich noch zuverlässiger auf Risse überprüft werden kann, weil sich leichter feststellen lässt, ob sich eine – einem Fehler entsprechende – Lichtreflektion an einer bestimmten Stelle der Probe bei mehreren Bildaufnahmeköpfen und damit aus verschiedenen Aufnahmewinkeln zeigt (siehe oben (a)), ist somit nicht entscheidend. Weder aus der Aufgabe des Klagepatents noch aus der Zweckangabe in den Merkmalen 2e) und 3e) entnimmt der Fachmann, dass die Vorrichtung in der Lage sein muss, jeden vorhandenen Riss nachzuweisen. Vielmehr genügt ausdrücklich der Nachweis „eines oder mehrerer Risse“. Dabei zeigen insbesondere auch die als erfindungsgemäß dargestellten Ausführungsbeispiele, bei denen mehrere lineare Bilder nur eines entwickelten Bildes verglichen werden (vgl. Absätze [0089] bis [0091] der Klagepatentschrift), dass die technische Lehre des Klagepatents solche Ausgestaltungen als geeignet zum Nachweis von Rissen ansieht.
137Davon ausgehend bedarf es keiner vorherigen Zusammenfassung (Umgruppierung), Verknüpfung oder Formatierung der aufgenommenen Bilder, um mit der erhaltenen Reihe von entwickelten Bildern die Aufgabe des Klagepatents zu lösen. Die Verwendung entwickelter Bilder grenzt das Klagepatent zudem bereits dadurch vom gewürdigten gattungsbildenden Stand der Technik ab, dass es statt der vorbekannten Beleuchtung eines statischen Teils ohne Relativbewegung zwischen Bildaufnahmeköpfen und Probe die Aufnahme von Abfolgen zeitlich aufeinanderfolgender Bilder während einer Relativbewegung von Probe und Bildaufnahmekopf lehrt.
138(3)
139Der Beschreibung der Klagepatentschrift ist ebenfalls an keiner Stelle zu entnehmen, dass der „Erhalt einer Reihe von entwickelten Bildern“ patentgemäß mehr voraussetzt als die erwähnte Zuordnung.
140(a)
141Insbesondere enthält sie auch keinen Hinweis darauf, dass ein entwickeltes Bild eine Zusammenfassung der Abfolge der aufgenommenen Bilder eines Bildaufnahmekopfes darstellt, etwa im Sinne einer Verbindung der während der Rotation aufgenommenen Einzelbilder zu einem zusammengefügten Gesamtbild des jeweiligen Umfangsbereichs der Probe oder einer Verknüpfung durch Addition der Bildpunkte der Einzelbilder.
142Dies erkennt der Fachmann zum Einen daran, dass die allgemeine Beschreibung ein „entwickeltes Bild“ in Absatz [0006] der Klagepatentschrift gerade nicht als Zusammenfassung der zeitversetzt aufgenommenen Bilder, sondern als deren „Abfolge“ definiert. Diese „Abfolge“ ist Gegenstand des entwickelten Bildes, das dementsprechend aus mehreren zeitlich aufeinander folgend aufgenommenen Einzelbildern besteht. Zum Anderen ist ihm bewusst, dass ein aus den zeitversetzt aufgenommenen Einzelbildern eines Bildaufnahmekopfes zusammengefügtes Gesamtbild eine exakte Abstimmung in dem Sinne voraussetzen würde, dass die Einzelbilder unmittelbar aneinandergrenzende Teilbereiche des Flaschenumfangs aufnehmen und sich nicht überschneiden. Dafür gibt es indes in der Klagepatentschrift keinen Anhaltspunkt, sondern sie hebt im Gegenteil in der Darstellung zum Stand der Technik (Absatz [0010] der Klagepatentschrift) hervor, dass sich die Bilder für eine zuverlässige Kontrolle auf Risse ausreichend überlappen müssen, weil – wie oben ausgeführt – sich auf diese Weise die „Bewegung“ von Lichtreflektionen verfolgen lässt. Zudem wird im Ausführungsbeispiel zur Figur 7 in Absatz [0083] der Klagepatentschrift erläutert, dass jedes lineare Bild A1 usw. aus Bildpunkten oder Pixeln A11 gebildet ist und die entwickelten Bilder einer Abfolge von linearen Bildern A1, A1a, A1b entsprechen. Die linearen Bilder werden in der Figur 7 untereinander einzeln schematisch aufgeführt. Ein entwickeltes Bild, das aus den aufgenommenen Bildern zusammengefügt wäre, wird hingegen weder beschrieben noch in dieser Figur gezeigt. Dies gilt ebenso für die Figur 12 der Klagepatentschrift und die zugehörigen Erläuterungen in Absatz [0102] der Klagepatentschrift. Dort wird dargestellt, dass die Bildaufnahmeköpfe (Sensoren) 14, 15 und 16 jeweils nacheinander und zeitversetzt matrixförmige Bilder I1, I2 und I3 aufnehmen und diese „entwickelten“ Bilder eine Reihe von Bildern I1, I2 und I3 darstellen, die zu den Zeitpunkten t1 bis tx aufgenommen sind. Ein aus der Abfolge der zeitversetzten Bilder „zusammengefügtes“ Bild oder eine Verknüpfung zwischen den entwickelten Bildern ist hingegen nicht erkennbar. Zuletzt gehen die bereits erwähnten Ausführungsvarianten und –beispiele in den Absätzen [0025], [0026] und [0089] bis [0091] der Klagepatentschrift ersichtlich von einer bloßen Abfolge und nicht von einer irgendwie gearteten Zusammenfassung der zeitversetzt aufgenommenen Bilder aus, insbesondere wenn in Absatz [0091] beschrieben wird, wie das Mittel 34 Bildpunkte einzelner linearer Bilder miteinander vergleicht, die aufeinander folgen.
143(b)
144Die Beschreibung der Klagepatentschrift bestätigt auch im Übrigen die anhand der Definition in Absatz [0006] gewonnene Auslegung.
145Die gesamte Klagepatentschrift geht einheitlich von diesem Begriffsverständnis aus, wonach ein entwickeltes Bild auf die bloße Abfolge zeitlich aufeinanderfolgender Bilder beschränkt ist, wie die Absätze [0023], [0083] und [0107] zeigen. Insbesondere steht entgegen der Ansicht der Beklagten auch die Beschreibung eines Ausführungsbeispiels in Absatz [0083] mit dieser Definition im Einklang, indem es dort ausdrücklich heißt, „das Bearbeitungssystem (empfängt) … lineare entwickelte Bilder des Rands, das heißt eine Abfolge von … linearen Bildern, die zeitversetzt sind.“ Aus dem nachfolgenden Satz „Wenn die … linearen Bilder bei mehr als einer Umdrehung aufgenommen sind, erhält man ein entwickeltes Bild, das mehreren Durchgängen der Außenfläche der Flasche vor den Bildaufnahmeköpfen entspricht“ ergibt sich davon ausgehend zunächst nur, dass das entwickelte Bild aus einer größeren Anzahl zeitlich aufeinanderfolgender Einzelbilder bestehen kann, die mehreren Umdrehungen der Probe entspricht. Soweit die Vorrichtung erkennen kann, dass Bilder von mehreren Umdrehungen aufgenommen werden, handelt es sich um eine spezielle Ausführungsvariante, auf die der Schutzbereich des Klagepatents nicht beschränkt werden darf. Das gilt gleichermaßen für Unteranspruch 6 und die Beschreibung in Absatz [0027] der Klagepatentschrift, wonach durch wiederholte Aufnahme derselben Teile der Probe eine Reihe von „redundanten“ entwickelten Bildern erhalten wird und dies die Zuverlässigkeit der Erfassung eines Risses erhöht. Selbst wenn man davon ausgeht, dass zu einem solchen entwickelten Bild die Information gehört, in welchem Umfang sich die Probe gedreht hat, gilt dies nur für die hier beschriebene bevorzugte Ausführungsvariante, nicht aber für die Vorrichtung in der hier geltend gemachten Kombination von Hauptanspruch 18 in Verbindung mit den Ansprüchen 1 und 3.
146Der Einwand der Beklagten, der Begriff des entwickelten Bildes sei bei dieser Auslegung ohne eigenständige Bedeutung, trifft ebenfalls nicht zu. Es mag zwar sein, dass er für sich betrachtet als Synonym für eine Abfolge zeitlich aufeinanderfolgender Bilder nur einen eingeschränkten Inhalt besitzt. Das ist jedoch kein Umstand, der diesem Verständnis entgegensteht. Ein Patentanspruch kann eine detaillierte Handlungsanweisung enthalten, die sogar Selbstverständlichkeiten aufgreift und erwähnt. Allein die Tatsache, dass ein Anspruchsmerkmal bei einem bestimmten Verständnis für den Fachmann bloß eine technische Selbstverständlichkeit zum Ausdruck bringen würde, schließt somit dieses Verständnis nicht aus (BGH, GRUR 2010, 602 – Gelenkanordnung). Abgesehen davon kommt es nach der technischen Lehre des Klagepatents für die Lösung der Aufgabe maßgeblich auf die Verwendung einer „Reihe von entwickelten Bildern“ an, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen Bezug genommen wird.
147(4)
148Soweit das Bundespatentgericht im Nichtigkeitsurteil festgestellt hat, der Bildaufnahmekopf nehme Bildpunkte (Pixel) auf, die nach geeigneter Zusammenstellung und Weiterverarbeitung ein sog. entwickeltes Bild ergeben (vgl. Seite 15 Anlage CBH 1), steht dies der vorstehenden Auslegung ebenfalls nicht entgegen.
149Aus den dortigen Ausführungen ergibt sich nicht, dass das Bundespatentgericht unter einem entwickelten Bild mehr versteht als die geordnete Abfolge zeitversetzter Bilder. Vielmehr lässt sich eine solche Abfolge durchaus als „geeignete Zusammenstellung“ der aufgenommenen Bilder begreifen. Diese wird ferner schon dadurch „weiterverarbeitet“, dass – wie das Bundespatentgericht weiter ausführt – die erfassten Daten mittels einer Signalübertragungsvorrichtung zu einer Bildbearbeitungsvorrichtung transferiert werden. Darin liegt schließlich eine patentgemäße Bearbeitung, um eine Reihe von entwickelten Bildern zu erhalten, wenn die Übertragung der aufgenommenen Bilder nur nach ihrer zeitlichen Abfolge und dem jeweiligen Bildaufnahmekopf zugeordnet erfolgt.
150c)
151Nach Maßgabe dieser Auslegung verwirklicht die angegriffene Ausführungsform sämtliche auf „eine Reihe von entwickelten Bildern“ bezogenen Merkmale.
152aa)
153Ihre Bildverarbeitungsvorrichtung „erhält“ eine Reihe von entwickelten Bildern, deren jedes der Entwicklung von Bildpunkten von mindestens einer Reihe von vier matrixförmigen Bildern bei mindestens einer teilweisen Drehung der Flasche entspricht.
154Die Abbildungen aus dem Anlagenkonvolut K 21 belegen, dass diese die einzelnen aufgenommenen Bilder nach ihrer zeitlichen Abfolge und nach dem Bildaufnahmekopf zugeordnet empfängt. Der Bildschirm zeigt demzufolge zum Einen 20 Bilder, die von den 20 Bildaufnahmeköpfen zu einem bestimmten Zeitpunkt und damit gleichzeitig aufgenommen worden sind. Diese Bilder sind bestimmten Bildaufnahmeköpfen zugeordnet, wie sich daraus ergibt, dass bei den Einstellparametern auf der rechten Seite des Bildschirms ein konkreter Bildaufnahmekopf („Region“) ausgewählt werden kann und die gelb umrandeten Kreise die Bezeichnung des jeweiligen Bildaufnahmekopfes ausweisen, z. B. „s18-g1“ (vgl. Abbildung 7 auf Seite 13 des Sachverständigengutachtens Dr. C). Zum Anderen weist die Laufleiste unterhalb der Abbildungen die Abfolgen zeitversetzter Bilder aus, welche die Bildaufnahmeköpfe jeweils bei der Umdrehung der Flasche aufgenommen haben. In den Screenshots des Anlagenkonvoluts K 21 ist auf Seite 1 zu erkennen, dass es sich um das Bild 1 von 80 handelt, auf Seite 20 um das Bild 51 von 80 und auf Seite 22 um das Bild 55 von 80. Dabei entspricht jeder Balken, der bei einem Fehler rot dargestellt ist, einem der 80 Bilder und es wird durch einen Cursor mit einem dünnen gelben Balken angezeigt, welches Bild auf dem Bildschirm zu sehen ist. Somit ist eine Reihe von 20 entwickelten Bildern vorhanden, die jeweils aus einer Abfolge von 80 zeitversetzt aufgenommenen Bildern bestehen. Die einzelnen Bilder, die unstreitig matrixförmig im Sinne des Klagepatents, mithin zweidimensional sind (vgl. Absatz [0005] der Klagepatentschrift), und von einer Matrixkamera mit einer Pixelauflösung von 1280 x 1024 während einer Drehung der Flasche zeitversetzt aufgezeichnet und an den PC weitergeleitet werden (vgl. Seiten 10 und 12 des Sachverständigengutachtens Dr. C), werden dabei bereits mit einer Zuordnung nach ihrer zeitlichen Abfolge und nach dem zugehörigen Bildaufnahmekopf vom PC als Bildverarbeitungsvorrichtung empfangen, weil das Bildverarbeitungssystem ohne eine Übertragung entsprechender Signale (Daten) nicht über diese Informationen verfügen würde.
155Die Beklagte macht vergeblich geltend, dass die Screenshots des Anlagenkonvoluts K 21 nicht die zeitversetzten Bilder eines Bildaufnahmekopfes, sondern stets 20 räumlich-versetzte Bilder zeigen, die zur selben Zeit von verschiedenen Bildaufnahmeköpfen empfangen werden. Es kommt nicht auf die Bildschirmdarstellung, sondern vielmehr darauf an, dass die patentgemäßen Informationen über eine Reihe von entwickelten Bildern in der Bildverarbeitungsvorrichtung gespeichert sind und dieser Speicherinhalt nach Bedarf abgerufen werden kann. Das ist bei der angegriffenen Ausführungsform aus den angeführten Gründen der Fall. Die Klägerin hat außerdem zu Recht darauf hingewiesen, dass die Prüfung der Flaschen vollautomatisch und die Bearbeitung der Bilder elektronisch auf Grundlage der gespeicherten Daten erfolgt, während die Visualisierung auf dem Bildschirm nur der Einstellung der Parameter und einer Einzelprüfung dient. Deswegen ist die Bildschirmdarstellung kein tragfähiges Argument gegen das Vorhandensein einer patentgemäßen Reihe von entwickelten Bildern.
156bb)
157Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht ferner die Merkmale 2e) und 3e).
158Der Einwand der Beklagten, die angegriffene Ausführungsform bearbeite keine entwickelten Bilder, da die Überprüfung der Flasche auf Risse unabhängig von der Reihenfolge der aufgenommenen Bilder erfolge, überzeugt nicht. Vielmehr werden bei der „Bildabstandsfunktion“ einzelne Bilder aus einer Abfolge zeitlich aufeinanderfolgender Bilder pixelbezogen voneinander subtrahiert und auf diese Weise mittels eines Vergleichs bearbeitet, um Risse in der Probe nachzuweisen.
159Die Beklagte räumt ein, dass bei einem Wert von „1“ aufeinander folgende Bilder ausgewertet werden. Auf diese Weise wird indes – wie das Landgericht richtig festgestellt hat – ein Teil der Reihe von entwickelten Bildern bearbeitet. Eine Patentverletzung liegt bereits vor, wenn die Merkmale des Patentanspruchs verwirklicht sind und die angegriffene Ausführungsform aufgrund ihrer gegebenen Konstruktion objektiv in der Lage ist, die patentgemäßen Eigenschaften und Wirkungen zu erreichen. Ist dies der Fall, so ist unerheblich, ob diese Eigenschaften und Wirkungen regelmäßig, nur in Ausnahmefällen oder nur zufällig erreicht werden und ob es der Verletzer darauf absieht, diese Wirkungen herbeizuführen. Deswegen ist eine Patentverletzung auch gegeben, wenn eine Vorrichtung regelmäßig so bedient wird, dass die patentgemäßen Eigenschaften und Wirkungen nicht erzielt werden, selbst wenn der Hersteller ausdrücklich diese Verwendung seiner Vorrichtung empfiehlt, solange die Nutzung der patentgemäßen Lehre nur objektiv möglich bleibt (BGH, GRUR 2006, 399 - Rangierkatze). Davon ausgehend ist das (erstinstanzliche) Vorbringen der Beklagten unerheblich, dass im Benutzerhandbuch darauf hingewiesen werde, für den Bildabstand höhere Werte als „1“ zu benutzen, und dass ein Benutzer wegen der geringen Empfindlichkeit von dieser Einstellung absehen werde. Allein maßgebend ist vielmehr, dass bei der angegriffenen Ausführungsform mit der Eingabe eines Bildabstandes von „1“ eine Auswertung unmittelbar aufeinanderfolgender Bilder möglich ist.
160Abgesehen davon liegt bei einem höheren Bildabstand („2“ oder mehr), bei dem Bilderpaare gebildet werden, zwischen denen ein Bild oder mehrere Bilder liegen, ebenfalls eine patentgemäße Bearbeitung eines Teils der Reihe von entwickelten Bildern vor, da der Klagepatentanspruch – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat und von der Beklagten mit der Berufung zu Recht nicht in Abrede gestellt worden ist – nicht verlangt, dass unmittelbar aufeinander folgende Bilder miteinander verglichen werden. Vielmehr ist nach der Lehre des Klagepatents allein entscheidend, dass die zeitversetzte Abfolge der aufgenommenen Bilder die Grundlage der Auswertung bildet. Wird ein bestimmter höherer Bildabstand eingestellt, so liegt dieser Einstellung indes eine Information in der Bildverarbeitung über die zeitliche Abfolge der Bilder zugrunde. Beträgt der Bildabstand z. B. „3“, so wird das dritte dem Referenzbild zeitlich nachfolgende Bild zur Auswertung herangezogen und beide Bilder aus dieser bestimmten zeitlich aufeinanderfolgenden Abfolge werden bearbeitet.
1613.
162Da die Beklagte das Klagepatent rechtswidrig benutzt hat, hat die Klägerin gegen sie im zuerkannten Umfang einen Unterlassungsanspruch aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ, § 139 Abs. 1 PatG i. V. m. § 9 S. 2 Nr. 1 PatG.
163Gegen die weiteren vom Landgericht zugesprochenen Rechtsfolgen wendet sich die Berufung der Beklagten zu Recht ebenfalls nicht. Tatsächlich hat die Klägerin gegen die Beklagte Anspruch auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Vernichtung, Rückruf sowie Schadenersatz dem Grunde nach. Die Ausführungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts, auf die der Senat vollumfänglich Bezug nimmt, lassen keinen Rechtsfehler erkennen.
164II.
165Der Rechtsstreit ist nicht gemäß § 148 ZPO wegen des laufenden Nichtigkeitsverfahrens betreffend den Klagepatentanspruch auszusetzen.
166Die Aussetzung eines Patentverletzungsrechtsstreits wegen eines Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens gegen das Klagepatent ist regelmäßig nicht angezeigt. In der Berufungsinstanz kommt sie zwar unter erleichterten Voraussetzungen in Betracht, wenn – wie hier – ein erstinstanzliches Urteil zugunsten des Patentinhabers vorliegt, aus dem dieser gegen Sicherheitsleistung vollstrecken kann. Es genügt allerdings nicht, wenn die Vernichtung bzw. der Widerruf des Klagepatents bloß möglich ist, sondern sie muss vielmehr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein (BGH, GRUR 2014, 1237), etwa weil das Klagepatent im Stand der Technik neuheitsschädlich vorweggenommen oder die Erfindungshöhe so fragwürdig ist, dass sich für ihre Zuerkennung kein vernünftiges Argument finden lässt (vgl. OLG Düsseldorf, Mitt. 1997, 257 - Steinknacker; InstGE 7, 139 – Thermocycler).
167Zu dieser Feststellung sieht sich der Senat schon deshalb außerstande, weil das Bundespatentgericht das Klagepatent in der nunmehr noch von der Klägerin geltend gemachten Fassung beschränkt aufrechterhalten hat. Die Beklagte hat zwar gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Es gibt jedoch keine konkreten Anhaltspunkte dafür und die Beklagte hat auch nicht konkret vorgetragen, dass und warum das Bundespatentgericht in diesem Urteil zu einem unrichtigen Ergebnis gelangt ist und das Klagepatent deswegen in der beanspruchten Kombination wahrscheinlich im Berufungsnichtigkeitsverfahren für nichtig erklärt werden wird.
168III.
169Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; die Anordnung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
170Es besteht keine Veranlassung, gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO die Revision zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.
171IV.
172Der Streitwert wird auf 250.000,- Euro festgesetzt.
173X Y Z
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Referenzen
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