Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-3 Wx 191/15
Tenor
Die Beschwerde wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Geschäftswert: 5.000,-- €.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Beteiligte zu 1. ist eine am 6. Januar 1995 gegründete Handelsgesellschaft, die ursprünglich als „K. GmbH“ firmierte und den Vertrieb von modischen Textilien, Leder und Accessoires zum Gegenstand hatte. Die Eintragung in das Handelsregister beim Amtsgericht Düsseldorf erfolgte am 26. Januar 1995 (HRB…). Nachdem der Unternehmensgegenstand in der Folgezeit mehrfach erweitert worden war und zuletzt auch den Betrieb gastronomischer Einrichtungen aller Art sowie den Weinhandel umfasste, wurde die Firma der Gesellschaft durch die Gesellschafterversammlung vom 4. Mai 2007 geändert. Seither nahm die Beteiligte zu 1. unter der im Rubrum genannten Firma am Rechtsverkehr teil. Gesellschafter der Beteiligten zu 1. waren seit April 2004 E. R. und E. K., als alleiniger Geschäftsführer fungierte durchgängig H. K.. Im Jahre 2006 verlegte die Beteiligte zu 1. ihren Sitz nach Ratingen.
4Am 15. Mai 2013 beantragte der Beteiligte zu 2. die Löschung der Beteiligten zu 1. aus dem Handelsregister und führte zur Begründung die eingetretene Vermögenslosigkeit an. Ausweislich des Antrages ging der Beteiligte zu 2. aus mehreren Gründen von der Vermögenslosigkeit der Beteiligten zu 1. aus. So sei der Geschäftsführer unter der letztbekannten Anschrift postalisch nicht mehr zu erreichen, weil er ins Ausland verzogen sei. Darüber hinaus sei am Sitz der Beteiligten zu 1. keine geschäftliche Betätigung mehr feststellbar. Dort befinde sich auch weder eine Betriebsstätte noch ein Geschäftslokal. Seit August 2012 seien keine Steueranmeldungen mehr erfolgt. Zudem seien noch bestehende Steuerrückstände nicht mehr beitreibbar, da das Firmenkonto aufgelöst worden sei. Dementsprechend seien bereits mehrere Pfändungsversuche fruchtlos geblieben und auch eine Durchsuchung habe nicht zu einem Pfändungserfolg geführt. Eine Haftungsinanspruchnahme des Geschäftsführers sei nicht möglich, da dieser ins Ausland verzogen sei. Aus diesem Grunde könne schließlich auch kein Insolvenzantrag gestellt werden.
5Das Amtsgericht nahm den Antrag des Beteiligten zu 2. zum Anlass, beim Einwohnermeldeamt der Stadt Düsseldorf nach der Wohnung oder dem Aufenthalt des dort zuletzt amtlich gemeldeten Geschäftsführers der Beteiligten zu 1. zu fragen. Daraufhin erteilte das Einwohnermeldeamt die Auskunft, dass der Geschäftsführer der Beteiligten zu 1. nach Thessaloniki in Griechenland verzogen sei. Überdies ergab eine Anfrage beim Gewerberegister der Stadt Düsseldorf, dass der Gewerbebetrieb der Beteiligten zu 1. dort zum 31. Dezember 2007 vollständig abgemeldet worden sei. Auch der Geschäftsführer der Beteiligten zu 1. habe sich abgemeldet. Aufgrund dieser Erkenntnisse veröffentlichte das Amtsgericht nach Anhörung der zuständigen Industrie- und Handelskammer in Düsseldorf über das Registerportal „www.handelsregister.de“ im Internet die Mitteilung, dass beabsichtigt sei, die Beteiligte zu 1. wegen Vermögenslosigkeit zu löschen. Zur Geltendmachung eines Widerspruchs gegen die beabsichtigte Löschung setzte das Amtsgericht eine Frist von drei Wochen und fügte eine entsprechende Rechtsbehelfsbelehrung bei. Nachdem innerhalb der Frist ein Widerspruch nicht eingegangen war, beschloss das Amtsgericht die Löschung der Beteiligten zu 1., die am 8. Oktober 2013 in das Handelsregister eingetragen wurde.
6Am 22. April 2015 ging beim Amtsgericht ein Schreiben ein, das unter dem Briefkopf der Beteiligten zu 1. verfasst worden war und in dem „die Rückabwicklung der Löschung“ beantragt wurde. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass das Unternehmen nach wie vor sein Gewerbe betreibe, das beim Gewerbeamt auch keineswegs abgemeldet worden sei. Von der beabsichtigten Löschung sei die Gesellschaft nicht in Kenntnis gesetzt worden. Mit Schreiben vom 30. April 2015 antwortete das Amtsgericht, es bestehe kein Anlass, die erfolgte Eintragung der Löschung wieder zu löschen, da das zugrundeliegende Verfahren frei von wesentlichen Mängel durchgeführt worden sei. Zugleich stellte das Amtsgericht anheim, den Antrag auf Rückgängigmachung der Löschung binnen zwei Wochen aus Kostengründen wieder zurückzunehmen. Nachdem eine Rücknahme innerhalb der gesetzten Frist nicht erfolgt war, hat das Amtsgericht den Antrag, die Löschung der Gesellschaft zu löschen, mit Beschluss vom 16. Juli 2015 kostenpflichtig zurückgewiesen.
7Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 1. mit ihrer Beschwerde, mit der sie ihr Rechtsschutzziel der Rückgängigmachung ihrer Löschung im Handelsregister weiterverfolgt. Zur Begründung führt sie aus, sie sei von der beabsichtigten Löschung nicht in Kenntnis gesetzt worden. Zudem sei unverständlich, wie der Beteiligte zu 2. zu der Einschätzung der Vermögenslosigkeit gelangt sei. Tatsächlich seien Vermögenswerte in Höhe von 182.249,43 € vorhanden, was bei vorheriger sorgfältiger Prüfung hätte festgestellt werden können. Überdies werde das angemeldete Gewerbe unverändert weiter betrieben. Schließlich sei ihr Geschäftsführer auch nicht ins Ausland verzogen, sondern sei nach wie vor an der Geschäftsadresse in Ratingen gemeldet. Zur Glaubhaftmachung ihrer Beschwerdebegründung hat die Beteiligte zu 1. dem Beschwerdeschriftsatz eine ihren Geschäftsführer betreffende Anmeldebestätigung der Stadt Ratingen vom 1. November 2005 sowie die Bilanzen des Unternehmens aus den Jahren 2011 bis einschließlich 2014 beigefügt.
8Das Amtsgericht hat sich aufgrund der Beschwerdebegründung an das Einwohnermeldeamt der Stadt Ratingen gewandt und von dort telefonisch die Auskunft erhalten, der Geschäftsführer der Beteiligten zu 1. sei dort nicht gemeldet. Vielmehr sei er in Ratingen lediglich bis zum Jahre 2009 mit einem Nebenwohnsitz angemeldet gewesen. Unter Bezugnahme auf diese Auskunft hat das Amtsgericht der Beschwerde mit Beschluss vom 25. August 2015 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Mit Schriftsatz vom 2. September 2015 hat die Beteiligte zu 1. auf den Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts reagiert und ihre Beschwerdebegründung dahingehend ergänzt, ihr Geschäftsführer sei in der Zeit zwischen dem 1. Januar 1998 und dem 1. Oktober 2009 in Düsseldorf gemeldet gewesen. Auch danach sei er unter der abgemeldeten Anschrift noch bis August 2014 postalisch zu erreichen gewesen. Zudem sei der Zweitwohnsitz in Ratingen zu keiner Zeit abgemeldet worden. Vielmehr sei er dort nach wie vor wohnhaft. Seine Wohnanschrift entspreche dem Sitz der Beteiligten zu 1.
9Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Registerakte Bezug genommen.
10II.
111.
12a.
13Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. ist gemäß §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1 FamFG statthaft. Der Antrag der Beteiligten zu 1. auf Rückgängigmachung ihrer Löschung im Handelsregister stellt sich der Sache nach als eine Anregung auf Einleitung des Verfahrens zur Löschung der Löschungseintragung gemäß § 395 FamFG dar, da eine unmittelbare Beschwerde gegen die Eintragung im Handelsregister gemäß §§ 383 Abs. 3, 384 Abs. 1 FamFG nicht statthaft ist (vgl. Keidel-Heinemann, FamFG, 17. Auflage 2011, § 394 FamFG Rn. 33). Zwar ist die Beteiligte zu 1. nicht gemäß § 395 Abs. 1 Satz 1 FamFG antragsbefugt, sondern kann die Löschung der Eintragung gegenüber dem Registergericht lediglich gemäß § 24 FamFG anregen (vgl. Keidel-Heinemann, a.a.O., § 395 FamFG Rn. 27 m.w.N.). Dennoch wird zutreffend ein Beschwerderecht gegen eine die Anregung ablehnende Entscheidung des Registergerichts angenommen, sofern der jeweilige Beteiligte durch die Ablehnung der Löschung in eigenen Rechten betroffen ist (vgl. OLG Köln FGPrax 2004, 88; OLG Hamm FGPrax 2010, 322; Keidel-Heinemann, a.a.O., § 395 FamFG Rn. 45 und § 383 FamFG Rn. 23 m.w.N.). Das ist hinsichtlich der Beteiligten zu 1. ersichtlich der Fall, da sie durch die Löschung in ihrer materiellen Existenz betroffen ist (vgl. BayObLGZ 1995, 9; OLG Zweibrücken NJW-RR 2002,1206; OLG München, DB 2005, 2185).
14b.
15Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Beteiligten zu 1. ist darüber hinaus nach Maßgabe der §§ 63 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, 64 Abs. 1 und 2 FamFG auch im Übrigen zulässig. Zwar ist die Beteiligte zu 1. im Handelsregister bereits mit der Folge gelöscht worden, dass die Vertretungsmacht ihres bisherigen Geschäftsführers beendet ist (vgl. OLG Frankfurt FGPrax 1999, 230; BayObLG NJW-RR 1998, 613). Für das vorliegende Amtslöschungsverfahren ist die Beteiligte zu 1. indessen als fortbestehend anzusehen und kann auch durch ihren bisherigen gesetzlichen Vertreter weiterhin vertreten werden (vgl. OLG Hamm NJW 1993, 547; OLG Zweibrücken, a.a.O.; OLG München, a.a.O.). Insoweit sind die Grundsätze, die für natürliche Personen bezüglich der Prozessfähigkeit in Verfahren über ihre Geschäftsfähigkeit entwickelt worden sind (vgl. BGHZ 110, 294; OLG Stuttgart NJW-RR 1991, 832), entsprechend anzuwenden (vgl. BayObLG a.a.O.; OLG Zweibrücken, a.a.O.).
162.
17Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat es zu Recht abgelehnt, die Eintragung der Löschung der Beteiligten zu 1. im Handelsregister gemäß § 395 Abs. 1 FamFG von Amts wegen wieder zu löschen.
18Die Löschung der vollzogenen Eintragung der Löschung der Beteiligten zu 1. setzt gemäß § 395 Abs. 1 FamFG voraus, dass sie wegen des Mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig gewesen ist. Das kommt im Falle der Löschung einer Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit gemäß § 394 FamFG nach nahezu einhelliger Auffassung, die auch vom Senat geteilt wird, nur dann in Betracht, wenn die Löschungseintragung auf einer Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften beruht (vgl. etwa Keidel-Heinemann, a.a.O., § 394 FamFG Rn. 33; OLG Zweibrücken, a.a.O.; OLG München, a.a.O.; OLG Frankfurt NJW-RR 1998, 612, jeweils m.w.N.)
19a.
20Zu Recht hat es das Amtsgericht daher abgelehnt, die vollzogene Löschungseintragung deshalb wieder zu löschen, weil die Beteiligte zu 1. nach ihrem Beschwerdevorbringen nicht vermögenslos sein, sondern vielmehr noch über nennenswerte Vermögenswerte im Umfang von insgesamt 182.249,43 € verfügen soll. Unerheblich ist, ob dies tatsächlich zutrifft oder nicht. Denn selbst wenn sich jetzt herausstellte, dass die Beteiligte zu 1. noch über Vermögen verfügt, könnte dies der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, da in der irrtümlichen Annahme der Vermögenslosigkeit kein wesentlicher Verfahrensmangel zu erblicken ist.
21Die Begrenzung der Möglichkeit zur Amtslöschung einer Löschungseintragung auf wesentliche Verfahrensmängel hat ihren Grund in der besonderen Ausgestaltung des Löschungsverfahrens nach § 394 FamFG. Gemäß § 394 Abs. 2 Satz 1 FamFG hat das Gericht seine Löschungsabsicht den gesetzlichen Vertretern der betroffenen Gesellschaft unter Setzung einer angemessenen Frist zur Erhebung eines Widerspruchs bekannt zu machen. Hinsichtlich des weiteren Verfahrens verweist § 394 Abs. 3 FamFG auf § 393 Abs. 3 bis 5 FamFG. Wird fristgemäß Widerspruch erhoben, so muss darüber zunächst sachlich entschieden werden. Demgegenüber darf die Löschung gemäß §§ 394 Abs. 3, 393 Abs. 5 FamFG in den Fällen, in denen kein Widerspruch erhoben wird oder in denen dieser bereits rechtskräftig zurückgewiesen worden ist, ohne weiteres erfolgen.
22Mit dieser Widerspruchslösung hat der Gesetzgeber daher für die sachliche Prüfung der Löschungsvoraussetzungen ein besonderes Verfahren vorgesehen, in dem für das weitere Verfahren bindend über die Voraussetzungen zu befinden ist. Die Beschränkungen, die mit diesem Verfahren verbunden sind, würden indessen unterlaufen, wenn die betroffene Gesellschaft, die zunächst von der Erhebung eines Widerspruchs abgesehen hat, nach Eintragung der Löschung ohne zeitliche Befristung im Amtslöschungsverfahren gemäß § 395 FamFG geltend machen könnte, dass die sachlichen Voraussetzungen einer bereits in das Handelsregister eingetragenen Löschung von Anfang an nicht vorgelegen haben. Vielmehr kann dann, wenn sich nachträglich herausstellt, dass das Registergericht die Löschung in das Handelsregister eingetragen hat, weil es irrtümlich von der Vermögenslosigkeit der betroffenen Gesellschaft ausgegangen ist, gemäß § 66 Abs. 5 GmbHG lediglich eine Liquidation stattfinden, für deren Durchführung die Liquidatoren auf Antrag eines Beteiligten durch das Gericht zu ernennen sind (vgl. zum Ganzen OLG Hamm NJW-RR 1993, 547 mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur).
23b.
24Demgegenüber kann es grundsätzlich durchaus einen wesentlichen Verfahrensmangel darstellen, wenn es das Registergericht entgegen § 394 Abs. 2 FamFG unterlassen hat, dem gesetzlichen Vertreter der betroffenen Gesellschaft die bestehende Absicht einer Löschung wegen Vermögenslosigkeit bekannt zu machen. Das war hier indessen – wie das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat – nicht der Fall.
25aa.
26Gemäß § 394 Abs. 2 Satz 1 FamFG muss die Bekanntmachung gegenüber dem gesetzlichen Vertreter der betroffenen Gesellschaft erfolgen. Das war vorliegend gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 GmbHG deren Geschäftsführer. Diese Bekanntmachungspflicht besteht jedoch nach dem eindeutigen Wortlaut des § 394 Abs. 2 Satz 1 FamFG nur dann, wenn ein Geschäftsführer vorhanden ist und seine Person sowie sein inländischer Aufenthalt bekannt sind. Daran fehlt es im vorliegenden Fall.
27Denn dem Registergericht war der inländischer Aufenthalt des Geschäftsführers der Beteiligten zu 1. nicht bekannt. So hatte bereits der antragstellende Beteiligte zu 2. vorgetragen, der Geschäftsführer der Beteiligten zu 1. sei laut Auskunft des zuständigen Einwohnermeldeamtes unbekannt verzogen. Diesen Vortrag hat das Registergericht zum Anlass genommen, sich seinerseits noch einmal mit einem Auskunftsersuchen an das Einwohnermeldeamt der Stadt Düsseldorf zu wenden. Die aus diesem Grunde eingeleitete Suche im Melderegister ergab jedoch Null Treffer. Das korrespondierte mit dem Ergebnis der zeitgleich vorgenommenen Anfrage beim Gewerberegister der Stadt Düsseldorf, da diese dahingehend beantwortet wurde, der gesetzliche Vertreter der Beteiligten zu 1. habe sich abgemeldet. Gleichwohl hat das Registergericht weitere Ermittlungen angestellt und sich abermals, verbunden mit der Bitte, die Wohnung oder den Aufenthalt des Geschäftsführers der Beteiligten zu 1. ggf. auch durch Nachfrage bei den Angehörigen zu ermitteln und anzugeben, an das Einwohnermeldeamt der Stadt Düsseldorf gewandt. Diese zweite Anfrage führte dann zu der Mitteilung, der Geschäftsführer der Beteiligten zu 1., der nach Lage der Akten die griechische Staatsangehörigkeit besaß, sei nach Thessaloniki in Griechenland verzogen. Bei dieser Sachlage konnte dem Registergericht der inländische Aufenthalt des Geschäftsführers der Beteiligten zu 1. nicht bekannt sein.
28Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Sachvortrag in der Beschwerdebegründung. Vielmehr räumt die Beteiligte zu 1. ausdrücklich ein, dass sich ihr Geschäftsführer bereits am 1. Oktober 2009 in Düsseldorf abgemeldet hatte. Soweit die Beteiligte zu 1. darüber hinaus darauf verweist, dass ihr Geschäftsführer stattdessen in Ratingen gemeldet gewesen sei, rechtfertigt dies keine abweichende Beurteilung. Denn zum einen war der von der Beteiligten zu 1. vorgelegten Abmeldebestätigung der Stadt Düsseldorf vom 13. Oktober 2009 kein Hinweis auf einen bestehenden Zweitwohnsitz in Ratingen zu entnehmen. Und zum anderen hatte der Geschäftsführer der Beteiligten zu 1. diesen Zweitwohnsitz nach der vom Amtsgericht telefonisch eingeholten Auskunft des Einwohnermeldeamtes der Stadt Ratingen entgegen der Behauptung der Beteiligten zu 1. in der Beschwerdebegründung ebenfalls bereits im Jahre 2009 abgemeldet. Dafür, dass er sich hieran anschließend wieder in Düsseldorf angemeldet haben könnte, wie dies im Nichtabhilfebeschluss vom 25. August 2015 offenbar irrtümlich ausgeführt worden ist, bestehen nach dem Inhalt des über die Telefonauskunft des Einwohnermeldeamts der Stadt Ratingen gefertigten Aktenvermerks vom 25. August 2015 keinerlei Anhaltspunkte. Eine solche Ummeldung zurück nach Düsseldorf wird überdies auch von der Beteiligten zu 1. nicht behauptet.
29Vor diesem Hintergrund mag es zwar zutreffen, dass der Geschäftsführer der Beteiligten zu 1. bis einschließlich August 2014 noch unter seiner Düsseldorfer Adresse postalisch erreichbar gewesen ist und sich bis heute an seinem Wohnsitz in Ratingen aufhält; bekannt war dem Registergericht dieser inländischer Aufenthalt trotz hinreichend sorgfältiger Ermittlungen indessen nicht.
30bb.Die Bekanntmachung gegenüber dem Geschäftsführer der Beteiligten zu 1. konnte auch nicht durch eine Zustellung an die Gesellschaft ersetzt werden. Denn Zustellungsadressat ist nach der eindeutigen Regelung des § 394 Abs. 2 Satz 1 FamFG nicht die Gesellschaft, sondern der Geschäftsführer, so dass eine Bekanntmachung gegenüber der Gesellschaft gemäß §§ 15 Abs. 2 Satz 1 FamFG, 170 Abs. 1 Satz 2 ZPO unwirksam gewesen wäre.
31Demgegenüber ist eine Zustellung an einen Geschäftsführer gemäß § 35 Abs. 2 Satz 3 GmbHG zwar grundsätzlich auch an die im Handelsregister eingetragene inländische Geschäftsanschrift, vorliegend also … in Ratingen, möglich. Dies kam hier indessen schon deshalb nicht in Betracht, weil nach dem Ergebnis der vom Amtsgericht durchgeführten Ermittlungen nicht davon auszugehen war, dass dort überhaupt noch Empfangsvorkehrungen unterhalten wurden. So hatte bereits der Beteiligte zu 2. in seinem Löschungsantrag vom 15. Mai 2013 mitgeteilt, dass am angegebenen Sitz der Gesellschaft in Ratingen keine geschäftliche Betätigung mehr feststellbar gewesen sei und dort weder ein Geschäftslokal noch eine Betriebsstätte habe vorgefunden werden können. Damit stimmte die vom Registergericht eingeholte Auskunft des Gewerberegisters der Stadt Düsseldorf überein, wonach die Gesellschaft ihr Gewerbe bereits zum 31. Dezember 2007 nicht etwa umgemeldet, sondern vollständig abgemeldet hatte.
32Darüber hinaus setzt eine Zustellung gemäß § 35 Abs. 2 Satz 3 GmbHG aber auch voraus, dass der gesetzliche Vertreter der Gesellschaft seiner Tätigkeit auch tatsächlich am Geschäftssitz nachgeht und daher dort als Zustellungsempfänger real in Betracht kommt (vgl. OLG München GmbHR 2004, 584 m.w.N). Auch das war hier jedoch nach den dem Amtsgericht vorliegenden Informationen gerade nicht der Fall, denn danach war – wie oben bereits näher ausgeführt – davon auszugehen, dass der Geschäftsführer der Beteiligten zu 1. nach Griechenland verzogen war.
33cc.
34Schließlich kam auch eine ersatzweise Zustellung an die beiden Gesellschafterinnen der Beteiligten zu 1. nicht in Betracht. Denn die Gesellschafter einer GmbH sind gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 GmbHG nur dann zu gesetzlichen Vertretern der Gesellschaft berufen, wenn diese keinen Geschäftsführer hat. Ein solcher Fall der Führungslosigkeit ist vorliegend aber gerade nicht gegeben, da zwar der genaue Aufenthaltsort des Geschäftsführers der Beteiligten zu 1. nicht bekannt gewesen ist, dieser jedoch nach wie vor im Handelsregister eingetragen war und nach den Behauptungen der Beteiligten zu 1. selbst jetzt noch als Geschäftsführer tätig ist.
35dd.
36Vor diesem Hintergrund kam eine Bekanntmachung der Löschungsabsicht des Registergerichts lediglich in der Form in Betracht, dass sie in dem für die Bekanntmachung von Eintragungen in das Handelsregister bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem nach § 10 HGB erfolgte (§ 394 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 FamFG). Zu dieser Form der Bekanntmachung war das Amtsgericht nicht nur berechtigt, sondern angesichts des unbekannten Aufenthaltsortes des Geschäftsführers der Beteiligten zu 1. auch verpflichtet (vgl. BayObLG NJW-RR 1995, 612; OLG Frankfurt NJW-RR 1998, 612). Dieser Pflicht ist das Amtsgericht durch Veröffentlichung seiner Löschungsabsicht und der Widerspruchsfrist nebst der entsprechenden Rechtsbehelfsbelehrung im Internet über das Registerportal „www.handelsregister.de“ ordnungsgemäß nachgekommen.
37c.
38Schließlich ist das Registergericht auch seiner Prüfungspflicht hinsichtlich der Vermögenslosigkeit der Gesellschaft im gebotenen Umfang nachgekommen. Insoweit entspricht es der allgemeinen Meinung, dass die Prüfung der Voraussetzungen für die Löschung einer Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit gemäß § 394 FamFG wegen der schwerwiegenden Folgen einer solchen Amtslöschung im Rahmen der Amtsermittlungspflicht (§ 26 FamFG) besonders sorgfältig zu erfolgen hat (vgl. nur Senat FGPrax 1997, 36 und FGPrax 2013, 33). Diesem Maßstab ist das Amtsgericht hier indessen gerecht geworden.
39Dem Amtsgericht lag zunächst der Antrag des Beteiligten zu 2. vor, die Beteiligte zu 1. wegen Vermögenslosigkeit aus dem Handelsregister zu löschen. Zwar mag es zutreffen, dass der bloße Antrag des Finanzamtes und die Nichtermittelbarkeit der Geschäftsanschrift der Gesellschaft oder ihrer Vertretungsorgane alleine nicht ausreichen, um die Löschung einer Gesellschaft aus dem Handelsregister zu rechtfertigen (so Heinemann, Jörn: „Entwicklungen im Registerverfahrensrecht (Teil II)“, FGPrax 2015, 49; a.A. wohl OLG München NZG 2013, 188). Vorliegend jedoch hat der Beteiligte zu 2. sich nicht lediglich darauf beschränkt, die Löschung wegen Vermögenslosigkeit zu beantragen. Vielmehr ist der Antrag auch begründet worden und enthält zahlreiche Informationen, die ohne Weiteres den Schluss zulassen, dass bei der Beteiligten zu 1. keine Vermögenswerte mehr vorhanden waren. Diese Informationen sind zudem durch die vom Amtsgericht des Weiteren angestellten Ermittlungen bestätigt worden.
40So hatte der Beteiligte zu 2. insbesondere mitgeteilt, dass es bereits vergebliche Pfändungsversuche gegeben und auch eine Durchsuchung nicht zu einem Pfändungserfolg geführt habe. Inventar oder sonstige Vermögensgegenstände laut Eröffnungsbilanz hatte der Beteiligte zu 2. am Geschäftssitz der Beteiligten zu 1. ebensowenig feststellen können wie geschäftliche Aktivitäten, die zu etwaigen Vermögenszuflüssen hätten führen können. Das deckte sich überdies mit der Auskunft aus dem Gewerberegister, wonach die Beteiligte zu 1. ihr Gewerbe vollständig abgemeldet hatte. Steueranmeldungen der Beteiligten zu 1. für Umsatz- oder Lohnsteuer hatten dem Beteiligten zu 2. zuletzt am 31. August 2012 vorgelegen und sind danach nicht mehr erfolgt. Insbesondere aber hatte der Beteiligte zu 2. schon die Stellung eines Insolvenzantrages für erforderlich gehalten und sich hieran nur deshalb gehindert gesehen, weil der Geschäftsführer der Beteiligten zu 1. nach den vorliegenden Informationen ins Ausland verzogen war. Dementsprechend hat auch die vom Amtsgericht angehörte und um etwaige Informationen über die Vermögenslage der Beteiligten zu 1. ersuchte Industrie- und Handelskammer in ihrer Stellungnahme vom 30. August 2013 gegen die Eintragung der Löschung von Amts wegen keine Bedenken geäußert. Schließlich hat auch die Beteiligte zu 1. selbst keinen Widerspruch gegen die Löschung erhoben, nachdem das Amtsgericht seine diesbezügliche Absicht gemäß § 394 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 FamFG bekannt gemacht hatte.
41Vor diesem Hintergrund war das Registergericht nicht gehalten, noch weitere Nachforschungen darüber anzustellen, ob trotz der vorliegenden Indizien doch noch Vermögen der Beteiligten zu 1. vorhanden gewesen ist. Auch für etwaige Nachfragen beim Beteiligten zu 2. gemäß § 379 Abs. 2 Satz 1 FamFG bestand keine Veranlassung. Zwar obliegt es dem Registergericht im Rahmen der alleine von ihm vorzunehmenden Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen einer Vermögenslosigkeit, etwaigen Zweifeln am Wahrheitsgehalt einer dienstlich erteilten Auskunft der Finanzverwaltung nachzugehen. Solche Zweifel waren hier indessen nicht ersichtlich. So besteht schon generell kein Anlass, die dienstlichen Informationen der Finanzbehörden zu bezweifeln (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 29. Januar 2015, Az.: 20 W 116/12, zitiert nach beck-online). Darüber hinaus fehlte es vorliegend aber auch an konkreten Anhaltspunkten für eine mögliche Fehlerhaftigkeit der vom Beteiligten zu 2. mitgeteilten Indizien für eine Vermögenslosigkeit der Beteiligten zu 1. Vielmehr haben sich die vom Beteiligten zu 2. zur Begründung seines Löschungsantrages angeführten Informationen insoweit vollumfänglich bestätigt, als das Amtsgericht weitere Ermittlungen durchgeführt hat. Darüber hinausgehende Auskünfte der Finanzverwaltung waren daher für eine sorgfältige Prüfung der Vermögenslosigkeit der Beteiligten zu 1. ebensowenig erforderlich wie ergänzende anderweitige Ermittlungen. Soweit die Beteiligte zu 1. dessen ungeachtet tatsächlich noch über Vermögenswerte verfügen sollte, ist daher nunmehr – wie oben bereits ausgeführt- gemäß § 66 Abs. 5 GmbHG eine Liquidation durchzuführen.
423.
43Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG.
44Ein Anlass für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG besteht nicht.
45Die Wertfestsetzung beruht auf § 36 Abs. 3 GNotKG.
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