Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VI-3 Kart 17/15 (V)
Tenor
Die Beschwerde der Betroffenen wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beschwerdeführerin und die Bundesnetzagentur zu jeweils 50 %.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 Euro festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
1
Gründe:
2A.
3Das in … belegene streitgegenständliche Pumpspeicherkraftwerk wurde zunächst von der A. betrieben. Zum 01.10.2015 hat sie den entsprechenden Geschäftsbereich ausgegliedert und auf die B. übertragen, die das Beschwerdeverfahren weiter betreibt. Das Pumpspeicherkraftwerk ist an das Übertragungsnetz der Beteiligten angeschlossen. Aus diesem Netz bezieht die Beschwerdeführerin im Pumpbetrieb Strom, während im Turbinenbetrieb das Pumpspeicherkraftwerk Strom in dieses Netz einspeist. Mit Schreiben vom 13.10.2013 erteilte das G als zuständige Wasserbehörde die Erlaubnis, den planfestgestellten, nicht zu unterschreitenden niedrigsten Wasserspiegel im Oberbecken des Pumpspeicherkraftwerks auf einen niedrigeren als den bisherigen Wert abzusenken. Von ursprünglich … m wurde das zulässige Absenkziel des Oberbeckens auf … m neu festgelegt. Die Verringerung des maximalen unteren Absenkzieles um mehr als … Meter führte zu einer um ca. … m3 vergrößerten Arbeitswassermenge. Hierdurch wurde eine Steigerung der speicherbaren Energiemengen des Oberbeckens im Turbinenbetrieb von … auf … % und im Pumpbetrieb von … auf … % erreicht.
4Die wasserrechtliche Funktion eines maximalen unteren Absenkziels besteht zum einen in dem Schutz der Sohle des Staubeckens vor Erosion und gewährleistet zum anderen eine Mindestwasserüberdeckung des Einlaufbauwerks zur Absicherung der hydraulischen Voraussetzungen.
5Die wasserrechtliche Erlaubnis wurde mit folgenden Nebenbestimmungen erteilt:
65.1. Talsperrenbuch
7Die aus der Vergrößerung der Arbeitswassermenge resultierenden Veränderungen in den Bewirtschaftungsunterlagen und in der Anlagendokumentation (Wasser-wirtschaftsplan, wasserwirtschaftlicher Betriebsplan) sind innerhalb von 12 Monaten nach Bestandskraft dieses Bescheides vorzunehmen und dem G zur Bestätigung zu übergeben.
85.2. Ergänzung Mastix der Beckensohle Oberbecken
9Der in der Studie zur Arbeitswasser-Erweiterung, Abschlussbericht vom Juli 2013 vom C., auf S. 22 empfohlene Mastixanstrich der Sohle des Oberbeckens ist innerhalb von 4 Jahren nach Bestandskraft dieses Bescheides nachträglich aufzubringen. Der Beginn der Maßnahme ist vorher dem G schriftlich anzuzeigen.
10Der Mastixanstrich dient der Versiegelung und dem UV-Schutz derjenigen Flächen, die im neu zugelassenen Schwankungsbereich des Wasserspiegels liegen und die in Folge der Absenkung des Wasserspiegels freigelegt werden können. Die Kosten betragen unstreitig ca. … EUR.
11Unter dem 20.01./10.02.2014 trafen die A. und die Beteiligte eine „Zusatzvereinbarung über den Netzzugang des … zum Übertragungsnetz von D.“. Gegenstand dieser Vereinbarung ist unter anderem die Freistellung von Entgelten für den Bezug der zu speichernden Energiemengen sowie die Befreiung von den gesetzlichen Umlagen, die im Preisblatt der Beteiligten ausgewiesen sind.
12Mit Schreiben vom 13.02.2014 beantragte die A. bei der Bundesnetzagentur entsprechend § 118 Abs. 6 S. 2, 5 EnWG die Genehmigung dieser Vereinbarung. Mit Schreiben vom 07.04.2014 forderte die Bundesnetzagentur weitere Unterlagen an. Nachdem die A. diese am 12.05.2014 vorgelegt hatte, teilte die Bundesnetzagentur am 17.06.2014 telefonisch mit, dass einer abschließenden Bearbeitung des Antrages nichts mehr entgegenstehe. Mit Schreiben vom 11.09.2014 bat die A. um zügige Bescheidung ihres Antrags. Unter dem 23.09.2014 von der Bundesnetzagentur angeforderte weitere Informationen übermittelte die A. am 02.10.2014.
13Unter dem 29.10.2014 teilte die Bundesnetzagentur mit, dass sie beabsichtige, den Antrag abzulehnen. Die Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 118 Abs. 6 S. 2 EnWG seien im Hinblick auf die Erhöhung der speicherbaren Energiemenge nicht erfüllt. Durch Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 19.11.2014 nahm die A. insbesondere zu der Auffassung der Bundesnetzagentur Stellung, dass die Erhöhung der speicherbaren Energiemenge auf eine tatsächlich vorgenommene Investitionsmaßnahme und nicht nur auf eine Änderung der Genehmigungssituation zurückzuführen sein müsse. Nach Prüfung der vorgebrachten Argumente forderte die Bundesnetzagentur mit Schreiben vom 02.02.2015 bei der A. und dem G. weitere Informationen an. Die A. wurde u.a. gebeten, den Abschlussbericht der Studie zur Arbeitswasser-Erweiterung aus dem Jahr 2013 zu übermitteln, in dem der Mastixanstrich erstmals für erforderlich gehalten wurde. Zudem wurde das G. um Ausführungen zum rechtlichen Charakter der Nebenbestimmung unter Ziffer 5.2 der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 10.10.2013 gebeten. Die A. reagierte mit Schreiben vom 06.02.2015, das G. mit Stellungnahme vom 25.02.2015.
14Nachdem die A. unter dem 26.02.2015 eine Verpflichtungsbeschwerde in Form einer Untätigkeitsbeschwerde gemäß § 75 Abs. 3 S. 2 und 3 EnWG erhoben hatte, beschied die Bundesnetzagentur den Antrag auf Freistellung von den Netzentgelten mit Beschluss vom 09.03.2015 (…), durch den die Freistellung von den Netzentgelten für den Netzzugang grundsätzlich genehmigt wurde. Jedoch gilt gemäß Tenorziffer 3 die Genehmigung erst ab dem Zeitpunkt des erstmaligen Bezugs von elektrischer Energie nach Abschluss der Maßnahme zur Erhöhung der speicherbaren Energiemenge, d.h. der Aufbringung des zusätzlichen Mastixanstrichs im Bereich der Beckensohle des Oberbeckens. Zur Begründung verwies die Bundesnetzagentur darauf, dass zur Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach § 118 Abs. 6 S. 2 EnWG die Erhöhung der installierten Turbinen- oder Pumpleistung bzw. der speicherbaren Energiemenge durch konkrete Umbau- oder Erweiterungsinvestitionen in eine bestehende Anlage nachzuweisen sei, wohingegen eine bessere Ausnutzung bereits bestehender Kapazitäten den Tatbestand nicht erfülle. Zudem beschränkte die Bundesnetzagentur die Freistellung auf das Arbeits- und Leistungsentgelt und lehnte die beantragte Erstreckung auf die gesetzlichen Umlagen ab.
15Die zunächst erhobene Untätigkeitsbeschwerde richtete sich dagegen, dass die Bundesnetzagentur über den Antrag auf Freistellung von Netzentgelten ohne zureichenden Grund nicht in angemessener Frist sachlich entschieden habe. Ein zureichender Grund sei insbesondere nicht in den „rechtlichen Schwierigkeiten des Falles“ zu sehen. Vielmehr müsse die Bundesnetzagentur in der Lage sein, auch schwierige Rechtsfragen in angemessener Zeit zu entscheiden. Ein zureichender Grund liege ebenso wenig in der sukzessiven Nachforderung von Angaben bzw. Unterlagen. Der Antrag sei schließlich auch begründet, denn es bestehe ein Anspruch auf die begehrte Freistellung von den Netzentgelten.
16Nach Erlass des Beschlusses vom 09.03.2015 - … - führt die jetzige Beschwerdeführerin als Rechtsnachfolgerin das Beschwerdeverfahren weiter und hält die Verpflichtungsbeschwerde aufrecht, soweit dem Antrag auf Netzentgeltermäßigung nicht entsprochen wurde.
17Sie macht geltend, dass die Möglichkeit zur Netzentgeltbefreiung rechtsfehlerhaft auf die Zeit nach der Anbringung eines Mastixanstrichs beschränkt werde, obwohl das Arbeitswasservolumen bereits erhöht worden und der entsprechende erstmalige Pumpbetrieb erfolgt sei. Die begehrte Netzentgeltbefreiung setze entgegen der Auffassung der Bundesnetzagentur nicht voraus, dass die Erhöhung der installierten Turbinen- oder Pumpleistung auf konkrete Umbau- oder Erweiterungsinvestitionen zurückzuführen sei. Weder der Gesetzesbegründung noch dem Wortlaut der Vorschrift sei eine derartige Einschränkung zu entnehmen. Das Gesetz stelle allein auf eine „Maßnahme“ ab. Damit habe der Gesetzgeber einen denkbar weiten Begriff gewählt, der nicht allein bauliche Änderungen erfasse, sondern auch solche, die die rechtlichen, wirtschaftlichen oder leittechnischen Voraussetzungen zur Bestimmung der Pump- oder Turbinenleistung bzw. der speicherbaren Energiemenge beträfen. Unter den Begriff der Maßnahme fielen organisatorische, leittechnische und sogar behördliche Maßnahmen, und damit auch Änderungen der Genehmigungssituation, die zu einer Erhöhung der Pump- oder Turbinenleistung bzw. der speicherbaren Energiemengen führten. Eine Beschränkung auf Erweiterungs- oder Investitions-maßnahmen ergäbe angesichts des gesetzgeberischen Ziels der schnellen Verfügbarkeit eines höheren Speichervolumens für Wind- oder Sonnenstrom auch keinen Sinn, sondern würde die Zielerreichung gefährden.
18Zudem verkenne die Bundesnetzagentur, dass erheblicher Planungsaufwand entstanden sei. Allein die Kostenentscheidung der Wasserbehörde begründe eine Zahlungsverpflichtung in Höhe von … EUR, so dass bereits die Genehmigung der Wasserbehörde eine Maßnahme darstelle. Insgesamt habe sie für den Planungsaufwand und die Änderung der Leittechnik bereits rund … EUR investiert.
19Entgegen der Auffassung der Bundesnetzagentur entfalle eine Erhöhung der Speicherkapazität auch nicht deswegen, weil diese bereits „technisch vorhanden“ gewesen sei. Die Ausnutzung des Wasservolumens unterhalb des zunächst rechtlich vorgeschriebenen maximalen Absenkziels im Oberbecken wäre rechtswidrig gewesen. Eine Kapazität, die nur im Rahmen eines rechtswidrigen Anlagenbetriebs hätte ausgenutzt werden können, könne zur Beurteilung einer zusätzlichen Speichermenge nicht herangezogen werden.
20Die Voraussetzungen der Netzentgeltbefreiung seien bereits eingetreten, weil sie aufgrund der wasserrechtlichen Erlaubnis den bisher erlaubten Minimumpegel unterschreiten dürfe und damit die gesetzliche Voraussetzung einer Erhöhung der speicherbaren Energiemenge um 5 % vorliege. Sie mache von der wasserrechtlichen Erlaubnis bereits umfassend Gebrauch und habe in dem Zeitraum vom … bis zum … das frühere Betriebsstauziel … Mal unterschritten. Soweit die Bundesnetzagentur die Auffassung vertrete, die Erhöhung des speicherbaren Arbeitswasservolumens könne erst dann eintreten, wenn der Mastixanstrich aufgetragen worden sei, ignoriere sie damit die tatsächlich bereits eingetretene Erweiterung, für die aufgrund des höheren Pumpaufwands und damit korrespondierend höherer Mengen gespeicherter Energie (weitere) Netzentgelte zu zahlen seien. Um dies zu vermeiden, habe sie stets auf ein zügiges Verfahren gedrängt.
21Tenorziffer 4 sei auf eine unmögliche Leistung gerichtet, da die Erweiterungs-maßnahme bereits abgeschlossen sei. Daraus folge, dass die Bundesnetzagentur letztlich etwas anderes wolle als sie in Tenorziffer 4 vorgegeben habe, nämlich wissen, wann der Mastixanstrich aufgetragen und diese Maßnahme zum Abschluss gebracht worden sei. Dies habe sie jedoch nicht tenoriert. Im Übrigen sei die Regelung auch deshalb rechtswidrig, weil diese Nebenbestimmung nicht im Einklang mit den gesetzlichen Voraussetzungen für die Netzentgeltbefreiung stehe und unbestimmt sei.
22Tenorziffer 5 beschränke die Befreiung rechtsfehlerhaft allein auf den Arbeits- und Leistungspreis.
23Die Beschwerde richtete sich ursprünglich darauf, die mit Antrag vom 13.02.2014 vorgelegte Zusatzvereinbarung über den Netzzugang des Pumpspeicherkraftwerks Goldisthal zum Übertragungsnetz der Beteiligten entsprechend § 118 Abs. 6 S. 2, 5 EnWG zu genehmigen. Soweit die Bundesnetzagentur dem Begehren durch den angefochtenen Beschluss entsprochen hat, hat die Beschwerdeführerin die Untätigkeitsbeschwerde in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, der Bundesnetzagentur entsprechend §§ 161 Abs. 3, 75 VwGO die Kosten aufzuerlegen. Bei Zugrundelegung des in § 75 VwGO genannten Maßstabes, wonach in normal gelagerten Fällen eine Entscheidungsfrist von drei Monaten angemessen sei, habe sie mit einer Bescheidung vor Klageerhebung rechnen dürfen. Die Bundesnetzagentur habe mehrfach den Erlass einer Entscheidung angekündigt und diese dann immer wieder aus nicht nachvollziehbaren Gründen verschoben. Insbesondere hätte sie die von ihr nachgeforderten Unterlagen bzw. die erbetene Stellungnahme der Wasserbehörde rechtzeitig anfordern können.
24Unter Zurücknahme der vorsorglich eingelegten Anfechtungsbeschwerde beantragt die Beschwerdeführerin im Übrigen,
25die Bundesnetzagentur zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats den Antrag vom 13.02.2014 auf Genehmigung der Zusatzvereinbarung neu zu bescheiden.
26Die Bundesnetzagentur hat der teilweisen Erledigungserklärung sowie der Beschwerderücknahme zugestimmt und beantragt im Übrigen,
27die Beschwerde zurückzuweisen.
28Der Beschwerdeführerin stehe ein weitergehender Anspruch auf eine bedingungslose Genehmigung der Netzentgeltbefreiung, als mit dem angegriffenen Beschluss vom 09.03.2015 bewilligt, nicht zu. Die in Tenorziffer 3 geregelte aufschiebende Bedingung sei rechtlich nicht zu beanstanden, da sie sicherstelle, dass die Voraussetzungen des § 118 Abs. 6 S. 2 EnWG von der Beschwerdeführerin erfüllt würden. Entgegen der Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin müsse die Erhöhung der installierten Pump- oder Turbinenleistung bzw. die Erhöhung der speicherbaren Energiemenge auf eine konkrete Umbau- oder Erweiterungsinvestition in eine bestehende Anlage zurückzuführen sein. Die Beschränkung auf baulich-technische Maßnahmen ergebe sich aus dem Sinn und Zweck sowie der Systematik der gesetzlichen Regelungen. Der Gesetzgeber habe für Betreiber von Pumpspeicherkraftwerken zwar einen Anreiz für Investitionen schaffen, aber zugleich gewährleisten wollen, dass derjenige, der ein neues Werk errichtet, seinen deutlich höheren wirtschaftlichen Risiken entsprechend stärker privilegiert werde. Neben der Halbierung der Dauer der Freistellung bedürfe es damit der Durchführung einer baulichen Maßnahme als Korrektiv, um den Anwendungsbereich der Privilegierung nicht zu weit zu fassen. Bei geringeren Anforderungen verschiebe sich das Verhältnis zwischen den beiden Privilegierungstatbeständen in einem Maße zum Vorteil der Bestandsanlagen, das dem Willen des Gesetzgebers gerade nicht entspreche. Die mit einer Genehmigung nach § 118 Abs. 6 S. 2 EnWG einhergehende Befreiung sei eine weitreichende Privilegierung. Die Befreiung habe im Gebiet des jeweiligen Netzbetreibers bei unveränderter Erlösobergrenze einen in der Regel nicht unerheblichen Anstieg der übrigen Netzentgelte zur Folge. Sie verursache daher eine Belastung der übrigen an das jeweilige Netz angeschlossenen Letztverbraucher. Angesichts dessen verbiete sich die von der Beschwerdeführerin vertretene extensive Auslegung des Privilegierungstatbestandes, wonach eine Maßnahme jede bauliche, organisatorische, leittechnische oder sogar behördliche Maßnahme sein könne. Vielmehr könnten nur bedeutsame baulich-technische Maßnahmen, die die dauerhafte Steigerung des Speichervolumens für elektrische Energie hinreichend sicherstellten, die weitreichende Privilegierung rechtfertigen.
29Auch die in Tenorziffer 4 geregelte Auflage sei rechtlich nicht zu beanstanden. Aus dem streitgegenständlichen Bescheid gehe eindeutig hervor, wann die Erweiterungsmaßnahme als abgeschlossen angesehen werden könne.
30Die in Tenorziffer 5 ausgesprochene Ablehnung des Antrages sei gleichfalls rechtmäßig. Die Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach die Freistellung nicht bloß den Arbeits- und den Leistungspreis erfasse, sondern darüber hinaus auch die Entgelte für den Messstellenbetrieb, die Messung und die Abrechnung, sowie die gesetzlichen Umlagen und Konzessionsabgaben, sei abzulehnen. Weder seien die Entgelte für den Messstellenbetrieb, die Messung und die Abrechnung Netzentgelte im Sinne von § 17 Abs. 2 StromNEV noch handele es sich bei den gesetzlichen Umlagen und den Konzessionsabgaben um Netzentgelte. Der Begriff der Entgelte für den Netzzugang sei als Synonym zu dem Begriff der Netzentgelte zu verstehen. Die Befreiung umfasse somit ausschließlich das eigentliche Netzentgelt, welches sich gemäß § 17 Abs. 2 StromNEV aus dem Jahresleistungs- und dem Arbeitspreis zusammensetze.
31Hinsichtlich der zu treffenden Kostenentscheidung macht die Bundesnetzagentur geltend, dass es der Billigkeit entspreche, der Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens, auch soweit dieses übereinstimmend für erledigt erklärt worden sei, aufzuerlegen. Im Beschlusskammerverfahren hätten zureichende Gründe für die tatsächlich eingetretene Verfahrensdauer vorgelegen. Insoweit sei zu beachten, dass die Beschwerdeführerin mit dem Antrag vom 13.02.2014 nicht sämtliche erforderlichen Unterlagen eingereicht habe. Die Unvollständigkeit des eigenen Antrags und die damit verbundenen Verzögerungen gingen zulasten der Beschwerdeführerin. Das weitere Verfahren sei von komplexen, bislang nicht gerichtlich entschiedenen Rechtsfragen mit erheblicher Bedeutung für die weitere Genehmigungspraxis der Bundesnetzagentur geprägt gewesen. Die Auslegung des Tatbestandsmerkmals der „Erweiterungsmaßnahmen“ habe intensiver Überprüfung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht bedurft. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass der Genehmigungszeitraum der Netzentgeltbefreiung zehn Jahre ab Inbetriebnahme nach Abschluss der Erweiterungsmaßnahmen betrage. Eine Verzögerung im Verwaltungsverfahren ziehe daher schlimmstenfalls Zinsverluste nach sich, die in Anbetracht der Bedeutung einer autorisierten Entscheidung für die Genehmigungspraxis der Bundesnetzagentur und damit für alle Betreiber von Pumpspeicherkraftwerken als wirtschaftliches Individualinteresse gegenüber dem Kollektivinteresse an einer von Beginn an konsistenten Regulierung zurückzutreten hätten.
32Zudem habe die Beschwerdeführerin erstmals mit Schreiben vom 11.09.2014 darüber informiert, dass sie aufgrund der Nebenbestimmung 5.2. der wasserrechtlichen Erlaubnis bauliche Veränderungen vorzunehmen habe und dieser Verpflichtung unter Einsatz erheblicher finanzieller Aufwendungen nachkommen werde. Die Beschlusskammer habe somit erst nachträglich Kenntnis von Tatsachen erlangt, die für die Entscheidung über den Genehmigungsantrag erheblich gewesen seien. Deren notwendige Substantiierung sei in der Folgezeit erfolgt. Alle im Laufe des Verwaltungsverfahrens vorgenommenen Schritte hätten einzig der sorgfältigen Vorbereitung der zu treffenden Entscheidung gedient. Das Beschlusskammer-verfahren sei demnach in angemessener Frist durchgeführt worden.
33Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze mit Anlagen, den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Bundesnetzagentur sowie das Protokoll der Senatssitzung vom 20. Januar 2016 Bezug genommen.
34B.
35Soweit die Beschwerde nicht übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, ist sie zwar zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
36Der Beschluss der Bundesnetzagentur vom 09.03.2015 ist rechtmäßig, soweit sie die Genehmigung in Tenorziffer 3 unter die aufschiebende Bedingung der Aufbringung des Mastixanstrichs gestellt und der Beschwerdeführerin in Tenorziffer 4 aufgegeben hat, einen Nachweis über die Inbetriebnahme nach Abschluss der Erweiterungsmaßnahme zu übermitteln. Auch die unter Tenorziffer 5 vorgenommene Beschränkung der Entgeltbefreiung auf den Arbeits- und Leistungspreis ist nicht zu beanstanden.
37I. Die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin hat unter dem 26.02.2015 eine Untätigkeitsbeschwerde gemäß § 75 Abs. 3 S. 2 EnWG erhoben. Nachdem die Bundesnetzagentur mit Beschluss vom 09.03.2015 über den Genehmigungsantrag entschieden hat, ist entsprechend den zur Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO entwickelten Grundsätzen für die weitere prozessuale Behandlung maßgeblich, dass die Entscheidung dem Antrag nicht vollumfänglich entspricht. Wird im Falle einer Untätigkeitsbeschwerde dem Antrag des jeweiligen Antragstellers nach Beschwerdeerhebung vollständig entsprochen, entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für die Fortsetzung des Klageverfahrens. Wird dem Begehren jedenfalls teilweise nicht entsprochen, verbleibt ein Rechtsschutzinteresse hinsichtlich der Punkte, über die die Behörde nicht antragsgemäß entschieden hat. Das Beschwerdeverfahren hat sich dann nicht erledigt, sondern wird dem Begehren des Beschwerdeführers entsprechend mit Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsanträgen fortgesetzt (vgl. zu § 75 VwGO: Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 75 VwGO, Rdn. 19 ff.; Dolde/Porsch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 28. EL 2015, § 75 Rdn. 22 j.m.w.N.).
38Im Streitfall ist keine vollständige, sondern nur soweit Erledigung eingetreten, als die Bundesnetzagentur den Antrag auf Netzentgeltbefreiung dem Grunde nach genehmigt hat. Soweit dem Antrag nicht entsprochen wurde, indem die Möglichkeit der Netzentgeltbefreiung unter die aufschiebende Bedingung der Anbringung eines Mastixanstrichs auf der Beckensohle gestellt wird (Ziffer 3), eine sich darauf beziehende Benachrichtigungspflicht besteht (Ziffer 4) sowie die Befreiung entgegen dem beantragten Umfang lediglich den Arbeits- und Leistungspreis erfasst (Ziffer 5), richtet sich die Beschwerde nunmehr gegen diese Beschränkungen.
39Streitgegenstand der ursprünglichen Untätigkeitsbeschwerde war der Anspruch auf Erlass der beantragten Genehmigung ohne zeitliche bzw. inhaltliche Einschränkungen und Bedingungen. Da durch die Ziffern 3,4 und 5 eine teilweise Ablehnung dieses Antrags erfolgt ist, ist der auf eine Neubescheidung des Antrags gerichtete Verpflichtungsantrag der Beschwerdeführerin statthaft.
40II. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Die Beschwerdeführerin hat vor ‑ nachgewiesener - Durchführung des Mastixanstrichs weder einen Anspruch auf eine Netzentgeltbefreiung noch umfasst die Befreiung die gesetzlichen Umlagen und Konzessionen sowie die Entgelte für Messung und Messstellenbetrieb.
411. Die in Tenorziffer 3 aufgenommene aufschiebende Bedingung, wonach die Freistellung von den Entgelten für den Netzzugang erst nach Aufbringung des Mastix-Anstrichs gilt, ist nicht zu beanstanden.
42Gemäß § 118 Abs. 6 S. 2 und 5 EnWG sind Speicherkraftwerke, deren elektrische Pump- oder Turbinenleistung um mindestens 7,5 % oder deren speicherbare Energiemenge nachweislich um mindestens 5 % nach dem 04.08.2011 erhöht wurden, für einen Zeitraum von zehn Jahren ab Inbetriebnahme hinsichtlich des Bezugs der zu speichernden elektrischen Energie von den Entgelten für den Netzzugang freigestellt. Gemäß § 118 Abs. 6 S. 6 EnWG gilt bei bestehenden Pumpspeicherkraftwerken als Inbetriebnahme der erstmalige Bezug von elektrischer Energie nach Abschluss der Maßnahme zur Erhöhung der elektrischen Pump- oder Turbinenleistung und der speicherbaren Energiemenge.
43Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ergibt eine am Wortlaut, der Systematik und dem Sinn und Zweck der Regelung orientierte Auslegung der Vorschrift, dass die Erhöhung der Pump- und Turbinenleistung auf eine konkrete, mit tatsächlichen baulich-technischen Veränderungen einhergehende Umbau- oder Erweiterungsmaßnahme zurückzuführen sein muss und nicht jede Maßnahme organisatorischer, leittechnischer oder behördlicher Natur, die eine Erhöhung der Pump- oder Turbinenleistung zur Folge hat, eine Entgeltfreistellung rechtfertigt.
441.1. Die Beschwerdeführerin geht fehl in der Annahme, für das von der Bundesnetzagentur vertretene Normverständnis sei kein Raum, weil bereits nach dem klaren Wortlaut des § 118 Abs. 6 S. 2 EnWG der Beitrag zur Erhöhung der speicherbaren Energiemenge mit einer Netzentgeltbefreiung „belohnt“ werde. Bei der Auslegung ist nicht allein auf den Wortlaut des Satzes 2 abzustellen, sondern die gesamte Vorschrift und damit auch Satz 6 in den Blick zu nehmen. Zwar ist auch dort nicht die Rede von einer Erweiterungsmaßnahme, sondern der Verordnungsgeber hat den allgemeinen und umfassenden Begriff der Maßnahme gewählt. Soweit dort die Inbetriebnahme als Voraussetzung für den Beginn der Freistellung an den „Abschluss der Maßnahme“ geknüpft wird, wird jedoch deutlich, dass es nicht nur auf das erreichte Ergebnis, sondern auf die Durchführung einer bestimmten Handlung, durch die die Erhöhung der speicherbaren Energiemenge bewirkt werden soll, ankommt. Die Formulierung „Abschluss der Maßnahme“ spricht dafür, dass ein aktives, auf die bestehende Anlage bezogenes Tun des Anlagenbetreibers vorausgesetzt wird. Würde dagegen nach dem Willen des Gesetzgebers auch eine geänderte Genehmigungssituation oder die schlichte Änderung des Betriebsablaufs bzw. der Verfahrensweise ausreichen, hätte es nahegelegen, allein auf den Eintritt des Ergebnisses abzustellen.
45Darüber hinaus verdeutlicht das Abstellen auf den „Abschluss der Maßnahme“, dass nach der Vorstellung des Gesetzgebers der Privilegierung nicht ein punktuelles Ereignis oder ein unmittelbar Wirkung erzeugender Eingriff, sondern ein Prozess zugrunde liegt, dessen Beendigung erst den Privilegierungseffekt auslösen soll. Durch Satz 6 wird angeordnet, dass der Anlagenbetreiber nicht für das Ergreifen von Maßnahmen, die zur Erhöhung der speicherbaren Energiemenge führen, sondern für deren erfolgreichen Abschluss durch eine Entgeltbefreiung belohnt werden soll. Insbesondere bei einer behördlichen Änderung der Genehmigungssituation liegt jedoch eine solche Situation schon nach dem Wortsinn des Begriffs „Abschluss der Maßnahme“ nicht vor, weil dabei nicht der Anlagenbetreiber eine von ihm eingeleitete Maßnahme abschließt, sondern – wenn auch regelmäßig auf sein Betreiben – ein behördlicher Entscheidungsprozess stattgefunden hat.
46Dem kann nicht entgegen gehalten werden, die Entscheidung des Gesetzgebers, den Begriff der „Maßnahme“ zu verwenden, ohne ihn mit dem Begriff der “Investition“ zu verknüpfen, belege, dass im Gegensatz zu § 23 ARegV gerade keine Beschränk-ung auf baulich-technische Maßnahmen gewollt gewesen sei. Die Bundes-netzagentur weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass die Vorschriften sich an unterschiedliche Adressaten richten und unterschiedliche Rechtsfolgen auslösen, so dass die unterschiedliche Wortwahl für die voneinander abzugrenzenden Tatbestände der Netzentgeltbefreiung für Betreiber von Pumpspeicherkraftwerken und der Anpassung von Erlösobergrenzen für Netzbetreiber geboten war.
471.2. Auch der Sinn und Zweck der Regelung sowie systematische Erwägungen sprechen dafür, dass unter Maßnahmen im Sinne der Norm nur nicht gänzlich unerhebliche Umbau- und Erweiterungsmaßnahmen zu verstehen sind (so im Ergebnis wohl auch Stappert/Vallone/Groß, RdE 2015, 64, die die Durchführung einer „Erweiterungsmaßnahme“ für erforderlich halten).
48Nach der ursprünglichen gesetzlichen Konzeption konnten nach dem 31.12.2008 neu errichtete Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie befristet von der Zahlung von Netzentgelten befreit werden, während eine entsprechende Begünstigung für bestehende Pumpspeicherkraftwerke nicht vorgesehen war. Eine solche Regelung trat erstmals mit Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftlicher Vorschriften mit Wirkung zum 04.08.2011 als § 118 Abs. 6 S. 2 EnWG in Kraft (Gesetz vom 26.07.2011, BGBl. Teil I 2011 Nr. 41 03.08.2011, S. 1554).
49Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass der Gesetzgeber mit dieser Regelung gezielt einen Anreiz für Investitionen in Umbau- und Erweiterungsmaßnahmen schaffen wollte (vgl. BT-Drs. 17/6072, S. 97). Mit der durch die Gesetzesänderung vorgenommene Angleichung der Situation bei bestehenden an diejenige bei neu errichteten Speicheranlagen sollte Mängeln des bisherigen Anreizsystems für Investitionen in die Speicherinfrastruktur abgeholfen werden (vgl. Herrmann in Britz/Hellermann/Hermes, EnWG, 3. Aufl., § 118 Rdn. 4).
50Ziel der Regelung ist es, durch den Anreiz einer möglichen Entgeltbefreiung die Kapazitäten zur Speicherung elektrischer Energie zu steigern. Die mit dem Ausbau der Kapazitäten einhergehenden wirtschaftlichen Belastungen sollen durch die Entlastung in Form der Entgeltfreistellung ausgeglichen werden. Der ratio der Norm wird demnach nur Rechnung getragen, wenn der erheblichen wirtschaftlichen Entlastung auch eine entsprechende Belastung gegenübersteht. Kostenneutrale oder nur unerheblich belastende Maßnahmen bedürfen des Anreizes durch eine Netzentgeltbefreiung nicht. Dies gilt erst Recht angesichts des Umstandes, dass die mit einer Genehmigung nach § 118 Abs. 6 S. 2 EnWG einhergehende Entgelt-befreiung eine weitreichende Privilegierung darstellt. So beziffert die Beschwerdeführerin die Größenordnung der im Streitfall begehrten Freistellung auf rund … Euro. Mit der Entgeltbefreiung ist eine Belastung der übrigen an das jeweilige Netz angeschlossenen Letztverbraucher zwangsläufig verbunden, denn die Freistellung hat im Gebiet des jeweiligen Netzbetreibers bei unveränderter Erlösobergrenze einen regelmäßig nicht unerheblichen Anstieg der übrigen Netzentgelte zur Folge. Die Bundesnetzagentur hat zu Recht darauf hingewiesen, dass sich vor diesem Hintergrund eine extensive Auslegung des Privilegierungstatbestands verbietet. Vielmehr muss die Privilegierung der Betreiber von Pumpspeicherkraftwerken in einem angemessenen Verhältnis zu der damit verbundenen Belastung der übrigen Letztverbraucher stehen. Damit können nur solche Maßnahmen, die in finanzieller und wirtschaftlicher Hinsicht eine spürbare Belastung für den Anlagenbetreiber darstellen, eine weitreichende Privilegierung rechtfertigen. Dies sind regelmäßig nur technisch-bauliche Investitionen erheblichen Umfangs.
51Zudem ist das gesetzgeberische Ziel einer Steigerung der Speicherkapazitäten nur durch nachhaltig wirkende Maßnahmen zu erreichen. Während sowohl behördliche Entscheidungen als auch rein organisatorische Änderungen des Betriebsablaufs widerrufen bzw. zurückgenommen werden können und ein nachhaltiger Effekt derartiger Maßnahmen auf die Speicherkapazität gerade nicht sichergestellt ist, ist bei einer technisch-baulichen Maßnahme erheblichen Umfangs wegen des damit verbundenen finanziellen Aufwands anzunehmen, dass der Anlagenbetreiber schon aus Gründen der Refinanzierung die neu geschaffenen Kapazitäten auch ausnutzt. Dies stützt die Annahme, dass zur Entgeltbefreiung führende Maßnahmen nur solche baulich-technischen Charakters sein können, die die dauerhafte Steigerung des Speichervolumens gewährleisten. Dagegen vermag die Änderung einer wasserrechtlichen Genehmigungssituation, auch wenn sie mit Verfahrenskosten verbunden ist, eine Befreiung von den Netzentgelten für einen Zeitraum von 10 Jahren nicht zu rechtfertigen.
52Darüber hinaus sprechen auch systematische Erwägungen für dieses Verständnis. So wollte der Gesetzgeber zwar einen Anreiz für Investitionen in bestehende Anlagen schaffen, dabei jedoch zugleich sicherstellen, dass die Errichtung eines neuen Pumpspeicherkraftwerks deutlich stärker privilegiert wird. Dem Umstand, dass die mit einer Neuerrichtung einhergehenden Investitionen größere Risiken aufweisen als Investitionen in bereits bestehende Anlagen wird dadurch Rechnung getragen, dass kein Privilegierungsgleichlauf angeordnet wird, sondern der Privilegierungszeitraum für bestehende Anlagen im Vergleich zu neu errichteten Anlagen halbiert wird. Dieses Verhältnis zwischen den Privilegierungstatbeständen verschöbe sich zum Vorteil der Bestandsanlagen, wenn – wie die Beschwerdeführerin fordert – jede Maßnahme und damit auch eine solche, die mit einer nur geringfügigen wirtschaftlichen Belastung verbunden ist, eine Netzentgeltbefreiung begründen könnte. Die Bundesnetzagentur weist zu Recht darauf hin, dass sich dadurch im Hinblick auf die unterschiedlichen wirtschaftlichen Risiken der Betreibergruppen ein dem Sinn und Zweck widersprechendes Ungleichgewicht ergäbe.
53Schließlich legt auch die Gesetzesbegründung nahe, dass nach der Vorstellung des Gesetzgebers nur tatsächliche Umbau- und Erweiterungsinvestitionen begünstigt werden sollen, die den Nutzen von Pumpspeicherkraftwerken für das elektrische System erhöhen. Die Auswahl der Beispiele lässt erkennen, dass der Gesetzgeber bei der Ausdehnung der Privilegierungstatbestände auf bereits bestehende Pumpspeicherkraftwerke eine bestimmte Kategorie von Maßnahmen vor Augen hatte. So wird in der Begründung u.a. konkret die Erhöhung der speicherbaren Energiemenge durch die Vergrößerung der wasseraufnehmenden Becken genannt (vlg. BT-Drs. 17/6072, S. 97). Diese Maßnahme stellt eine konkrete bauliche Veränderung einer bestehenden Anlage dar und geht über eine Änderung der wasserrechtlichen Genehmigungssituation oder des organisatorischen Betriebsablaufs deutlich und erkennbar hinaus. Auch die in der Gesetzesbegründung genannte Erhöhung des Anlagenwirkungsgrades ist nur durch eine verbesserte Maschinentechnik, die Vergrößerung der wasseraufnehmenden Becken etwa durch Aufschüttungen oder andere Eingriffe in die bauliche Substanz zu erreichen. Von den beiden beispielhaft genannten Maßnahmen unterscheidet sich die Herabsetzung des Absenkziels infolge einer Änderung der wasserrechtlichen Genehmigung unter Aufwands- und Belastungsgesichtspunkten jedenfalls dann erheblich, wenn die Absenkung ohne Umbaumaßnahmen am wasseraufnehmenden Becken erreicht werden kann.
54Dagegen kann die Beschwerdeführerin auch nicht einwenden, mit der Forderung, nur erhebliche baulich-technischen Maßnahmen könnten eine Netzentgeltbefreiung rechtfertigen, bliebe unklar, welchen Umfang Investitionen aufweisen müssten, um den Anforderungen des § 118 Abs. 6 S. 2 EnWG zu genügen. Da die Vorschrift keine Bezugsgröße enthält, bedarf es einer Prüfung der Umstände des Einzelfalles, ob die jeweilige Maßnahme entsprechend der Ratio der Vorschrift in einem angemessenen Umfang zu der erstrebten Privilegierung steht. Insoweit ist jedoch zu beachten, dass bereits durch die Vorgaben betreffend die mit der Maßnahme zu erreichenden Vergrößerung der installierten Pump- oder Turbinenleistung bzw. der Speicherkapazitäten nur Maßnahmen in einer nicht geringfügigen baulichen Größenordnung für die Privilegierung in Betracht kommen.
55Im Streitfall wurde der Beschwerdeführerin in der für das Pumpspeicherkraftwerk erteilten wasserrechtlichen Genehmigung durch das G. aufgegeben, binnen vier Jahren nach Bestandskraft des Genehmigungsbescheides einen Mastixanstrich auf der Beckensohle des Oberbeckens aufzubringen. Aufgrund der damit einhergehenden, von der Beschwerdeführerin auf ca. … Euro bezifferten Kosten hat die Bundesnetzagentur zu Recht angenommen, dass es sich hierbei um eine „Maßnahme“ im Sinne des § 118 Abs. 6 S. 2 EnWG handelt, die zur nachhaltigen und dauerhaften Erhöhung der speicherbaren Energiemenge durchgeführt werden muss. Zwar wird das wasseraufnehmende Becken durch den Anstrich nicht vergrößert. Durch den Anstrich wird aber dauerhaft technisch gewährleistet, dass das vorhandene Wasser tiefer abgesenkt und dadurch die speicherbare Energie signifikant erhöht werden kann. Somit wird das nutzbare Volumen des Beckens durch eine bauliche Maßnahme dauerhaft vergrößert. Dementsprechend hat auch die Beschwerdeführerin selbst in ihrem Schreiben vom 19.11.2014 an die Beschlusskammer darauf abgestellt, dass die Ergänzung des Anstrichs in dem durch das G. angeordneten Umfang zu dem Zweck erfolge, eine dauerhafte Erhöhung der speicherbaren Energiemenge zu ermöglichen. Eine nachhaltige und dauerhafte Erhöhung der Speicherkapazität wird demnach nicht allein durch die geänderte wasserrechtliche Erlaubnis bewirkt, sondern erst durch die Vornahme der zusätzlich angeordneten baulichen Maßnahme. Da die Beschwerdeführerin vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens die Maßnahme noch nicht durchgeführt hatte, hat die Bundesnetzagentur die Netzentgeltbefreiung zu Recht unter der aufschiebenden Bedingung genehmigt, dass der Anstrich an der Beckensohle vorgenommen wird.
56Dass die Beschwerdeführerin die Wassermenge bereits etliche Male auf das nunmehr rechtlich zulässige Ziel gesenkt hat, steht der Rechtmäßigkeit der Bedingung nicht entgegen. In dem Bescheid des G. ist die Bestimmung, den Mastixanstrich aufzubringen, als Auflage und nicht als aufschiebende Bedingung ausgestaltet. Dies ist, worauf die Bundesnetzagentur zu Recht hinweist, für die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 118 Abs. 6 S. 2, 6 EnWG unerheblich. Die Entgeltbefreiung setzt den Abschluss einer Maßnahme und nicht allein die dadurch bewirkte Steigerung der Pump- oder Turbinenleistung bzw. der speicherbaren Energiemenge voraus.
572. Soweit sich die Beschwerde gegen Tenorziffer 4 richtet, hat sie ebenfalls keinen Erfolg. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist die Erfüllung der ihr auferlegten Verpflichtung, die Bundesnetzagentur umgehend über die erfolgte Inbetriebnahme nach Abschluss der Erweiterungsmaßnahme zu informieren, weder unmöglich noch zu unbestimmt. Wie sich aus den voranstehenden Erwägungen ergibt, hat die Bundesnetzagentur den Beginn des Privilegierungszeitraums zu Recht an den vollständig durchgeführten Mastixanstrich geknüpft. Demgemäß ist es der Beschwerdeführerin auch unschwer möglich, die Vornahme der Maßnahme nach Aufbringung des Anstrichs nachzuweisen. Die Auflage ist auch nicht unklar. Aus dem streitgegenständlichen Bescheid geht vielmehr mit hinreichender Deutlichkeit hervor, dass die Bundesnetzagentur die Erweiterungsmaßnahmen erst dann als abgeschlossen ansehen wird, wenn der Anstrich aufgetragen ist.
583. Die Bundesnetzagentur hat es zu in Tenorziffer 5 zu Recht abgelehnt, dem Antrag auf Freistellung von den über den Arbeits- und Leistungspreis hinausgehenden Entgeltkomponenten zu entsprechen. Die gesetzlichen Umlagen – d.h. die KWK-Umlage, die Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV, die Offshore-Haftungsumlage nach § 17 f EnWG sowie die Umlage für abschaltbare Lasten nach § 18 AbLaV -, Konzessionsabgaben sowie die Entgelte für den Messstellenbetrieb, die Messung und Abrechnung zählen nicht zu den Entgelten für den Netzzugang im Sinne der Vorschrift (a.A. Stappert/Vallone/Groß, RdE 2015, 66; Krebs, RdE 2015, 339).
593.1. Dass die in § 118 Abs. 6 EnWG vorgesehene Freistellung neben dem Arbeits- und Leistungspreis auch die gesetzlichen Umlagen und Konzessionsabgaben erfasst, folgt insbesondere nicht schon aus dem dort verwandten Begriff der „Entgelte für den Netzzugang“. Dabei handelt es sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht um die im Vergleich zum Begriff der „Netzentgelte“ umfassendere Bezeichnung, die neben den – eigentlichen - Netzentgelten in Form des Arbeits- und Leistungspreises auch die weiteren Entgeltkomponenten umfasst. Die „Entgelte für den Netzzugang“ stellen keinen Oberbegriff dar, sondern ein Synonym zu dem Begriff der „Netzentgelte“. Der in § 118 Abs. 6 EnWG verwandte Begriff der „Entgelte für den Netzzugang“ wird im übrigen EnWG ohne erkennbare sachliche Differenzierung und ungefähr gleich häufig neben dem Begriff der Netzentgelte verwandt (vgl. Krebs, RdE 2015, 337). Daraus folgt, dass die Begriffe bedeutungsgleich verwendet werden. Der Begriff „Netzentgelt“ stellt lediglich eine Abkürzung dar, ohne dass ein sachlicher Unterschied zu der längeren Formulierung erkennbar ist.
603.2. Gegen die Annahme, dass auch die gesetzlichen Umlagen und Konzessionen Bestandteil des Entgelts für die Netznutzung sind, spricht bereits der eindeutige Wortlaut des § 17 Abs. 2 StromNEV. Danach setzt sich das Netzentgelt pro Entnahmestelle nur aus dem Jahresleistungs- und Arbeitspreis zusammen. Diese Kostenkomponenten sind die ausschließlichen Bestandteile des Netzentgelts. Dass es sich insoweit um eine abschließende Regelung handelt, ergibt sich aus der Systematik und dem Charakter der Vorschrift, die vollständige Vorgaben zur Bestimmung der Netzentgelte enthält.
61Die Beschwerdeführerin geht fehl in der Annahme, aus dem Wortlaut des § 9 Abs. 7 KWKG folge, dass die KWKG-Umlage als Bestandteil des eigentlichen Netzentgelts anzusehen sei, sowie in ihrer Schlussfolgerung, dies müsse angesichts der jeweiligen Verweise auf § 9 Abs. 7 KWKG auch für die anderen gesetzlichen Umlagen gelten. Weder die bis zum 31.12.2015 geltende Vorschrift des § 9 Abs. 7 KWKG in der Fassung vom 19.03.2002 noch die seit dem 01.01.2016 gültige Vorschrift des § 26 Abs. 1 KWKG in der Fassung vom 21.12.2015 enthalten insoweit eine eindeutige Vorgabe. Während § 9 Abs. 7 KWKG a.F. vorsah, dass Netzbetreiber berechtigt sind, die KWK-Umlage „bei der Berechnung der Netznutzungsentgelte in Ansatz zu bringen“, bestimmt § 26 Abs. 1 KWKG, die Umlage „bei der Berechnung der Netzentgelte als Aufschlag in Ansatz zu bringen“. Die Formulierung dieser Vorschrift legt nahe, dass es sich bei der Umlage um eine zusätzlich zum eigentlichen Netzentgelt zu erhebende Entgeltkomponente handelt. Aber auch der Wortlaut des § 9 Abs. 7 KWKG a.F. ist neutral im Hinblick auf die Frage, ob die Umlage zu einem Bestandteil des Netzentgelts wird oder ob es sich dabei um ein vom eigentlichen Netzentgelt zu unterscheidendes aliud handelt. Zudem begründet die Umlageregelung sowohl in der alten wie in der neuen Fassung in erster Linie eine Berechtigung der Netzbetreiber und betrifft die Abrechnungsmodalitäten. Regelungsgegenstand ist ausschließlich der Belastungsausgleich einer speziellen gesetzlichen Umlage, nicht dagegen die Zusammensetzung und Rechtsnatur des Netzentgelts. Eine den Inhalt des § 17 Abs. 2 StromNEV ergänzende Aussage, dass die Umlage die Rechtsnatur des Arbeits- und Leistungspreises teilt, kann der Regelung somit nicht entnommen werden. Eine solche folgt auch nicht aus der Begründung, wonach die Netzbetreiber „die aus dem Umlagesystem resultierenden Zahlungen als Bestandteil des Netznutzungsentgelts gegenüber dem Letztverbraucher in Ansatz bringen können“ (BT-Drs. 14/7024, S. 14). Damit wird lediglich klargestellt, dass diese Kosten gegenüber dem Letztverbraucher mit dem Netzentgelt geltend gemacht werden können. Die gesetzgeberische Absicht, die Vorgabe des § 17 Abs. 2 StromNEV um ein dem Arbeits- und Leistungspreis gleichwertiges Element zu ergänzen, ergibt sich daraus nicht.
62Diese Erwägungen gelten auch im Hinblick auf Konzessionsabgaben, für die § 4 Abs. 1 KAV bestimmt, dass sie in den Entgelten für den Netzzugang und allgemeinen Tarifen auszuweisen sind. Diese Regelung trifft keine Aussage zur Rechtnatur dieser Kosten und enthält keine von § 17 Abs. 2 StromNEV abweichende Bestimmung zu den Bestandteilen des Netzentgelts.
63Gegen die Einbeziehung der Umlagen in die Befreiung spricht zudem, dass zum Zeitpunkt der Einführung der Befreiung für neu zu errichtende Pumpspeicher-kraftwerke durch das Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus der Höchstspannungsnetze vom 21.08.2009 die KWK-Umlage bereits existierte. Hätte der Gesetzgeber die Freistellung auch auf die Umlage erstrecken wollen, hätte angesichts der in § 17 Abs. 2 StromNEV getroffenen Regelung eine ausdrückliche Klarstellung nahegelegen.
643.3. Die entnahmeunabhängigen Entgelte für den Messstellenbetrieb, die Messung und die Abrechnung sind ebenfalls kein Bestandteil des Netzentgelts und werden daher nicht von der in § 118 Abs. 6 EnWG vorgesehenen Freistellung umfasst. Ausweislich des eindeutigen Wortlaut des § 17 Abs. 7 StromNEV handelt es sich insoweit um zusätzlich zum Netzentgelt anfallende Entgelte.
65C.
66I. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 EnWG und der entsprechenden Anwendung der §§ 91 a ZPO, 161 Abs. 3 VwGO.
671. Die Beschwerde vom 25.02.2015 wurde als Untätigkeitsbeschwerde gemäß § 75 Abs. 3 S. 2 und 3 EnWG erhoben. Soweit die Beschwerdeführerin und die Bundesnetzagentur die Untätigkeitsbeschwerde teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt haben, findet gemäß § 90 S. 3 EnWG die Regelung des § 91 a ZPO Anwendung. Danach sind für die Kostenentscheidung bei übereinstimmender Erledigung Billigkeitsgesichtspunkte maßgeblich. Gemäß § 161 Abs. 3 VwGO fallen bei einer Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte. Die durch § 91 a ZPO angeordnete Ausübung des billigen Ermessens ist an der Maßgabe des § 161 Abs. 3 VwGO zu orientieren. Auch wenn § 90 EnWG nicht ausdrücklich auf § 161 Abs. 3 VwGO Bezug nimmt, ist auf die dortige spezielle Regelung der Kostenentscheidung bei einer Untätigkeitsklage - einer Klageform, die die ZPO nicht kennt – für die Ausfüllung des billigen Ermessens zurückzugreifen. Davon gehen auch die Verfahrensbeteiligten übereinstimmend aus.
681.1. Der Heranziehung und Übertragung des Rechtsgedankens des § 161 Abs. 3 VwGO steht dabei nicht entgegen, dass eine übereinstimmende Erledigung des durch die Untätigkeitsbeschwerde der Sache nach verfolgten Rechtsschutz-begehrens nur teilweise erfolgte. Die Auffassung, wonach § 161 Abs. 3 VwGO nur in den Fällen anzuwenden sei, in denen die Untätigkeitsklage in vollem Umfang erledigt sei, ist mit dem Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck der Vorschrift nicht vereinbar (vgl. BVerwG NVwZ 1991, 1180, BayVGH NJW 1976, 2141; OVG Hamburg NJW 1968, 1396; OVG Lüneburg NJW 1974, 1103; OVG NW OVGE 35, 27; Clausing, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 29. EL 2015, § 161, Rdn. 40). Die Vorschrift des § 161 Abs. 3 VwGO spricht allgemein von „den Fällen” des § 75 VwGO und sieht vor, dass die Kosten dem Beklagten „stets” zur Last fallen. Zu den Fällen des § 75 VwGO gehören jedoch auch die, in denen ein Antrag teilweise stattgebend beschieden wird und nur teilweise erledigt ist.
69Voraussetzung für die Kostenüberbürdung auf die Behörde ist, dass der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte, wobei der maßgebliche Gesichtspunkt die Verzögerung der Entscheidung ist. Den Beklagten auf eine zulässige Untätigkeitsklage hin mit den Kosten zu belasten, wenn der zulässigerweise begehrte Verwaltungsakt ergeht, entspräche ohnehin der Billigkeit; einer Klarstellung durch eine besondere Vorschrift bedürfte es insoweit nicht, so dass sich darin auch nicht der Sinn des § 161 Abs. 3 VwGO erschöpfen kann. Die Vorschrift hat nur dann einen Sinn, wenn auch die – teilweise - ablehnende Entscheidung erfasst werden soll, es also ungewiss ist, ob der Kläger nach dem vorliegenden Sach- und Streitstand gewonnen hätte, er aber jedenfalls schon wegen der Verzögerung den Klageweg beschreiten durfte.
70Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist für die im Streitfall zu treffende Entscheidung, welche Partei die auf den übereinstimmend für erledigt erklärten Teil des Beschwerdeverfahrens entfallenden Kosten zu tragen hat, maßgeblich, ob die Bundesnetzagentur einen zureichenden Grund dafür hatte, den Antrag vom 09.03.2014 vor Beschwerdeerhebung nicht zu bescheiden. Erst wenn ein zureichender Grund vorliegt, ist es von Bedeutung, ob der Beschwerdeführerin der Grund für die Verzögerung bekannt war oder ihr dieser bekannt sein musste (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 75, Rdn. 35 ff.; Weides-Bertrams, NVwZ 1988, 673, 679 m.w.N.). Die Anwendung des § 161 Abs. 3 VwGO entfällt nicht bereits dann, wenn dem Kläger die Säumigkeit der Behörde bekannt war und er deshalb mit einer verspäteten Bescheidung seines Antrags tatsächlich gerechnet hat. Mit der Formulierung des § 161 Abs. 3 VwGO ist vielmehr nur gemeint, dass die Kostenüber-bürdung dann nicht zwingend sein soll, wenn die Behörde einen zureichenden Grund für die Nichtbescheidung hatte und dem Kläger dieser Grund auch bekannt war, etwa durch einen informierenden Zwischenbescheid.
711.2. Im Streitfall sind zureichende Gründe für die Verzögerung der Bescheidung nicht gegeben.
721.2.1. Welche Frist in Verwaltungsverfahren der Bundesnetzagentur angemessen ist, kann nur im Einzelfall entschieden werden. Zum Teil sieht das EnWG selbst Entscheidungsfristen vor (wie in §§ 31 Abs. 3, 23 a Abs. 4 S. 2 EnWG), nach deren Ablauf zulässigerweise Untätigkeitsbeschwerde erhoben werden kann. Bestehen solche Vorgaben nicht, ist auf allgemeine Grundsätze zurückzugreifen. Während gemäß. § 75 Abs. 2 VwGO eine Untätigkeitsklage frühestens nach drei Monaten zulässig und diese Fristdauer damit im Regelfall angemessen ist, fehlt es im EnWG an einer solchen allgemeinen Sperrfrist für die Erhebung der Beschwerde und damit auch an einem allgemeinen Maßstab für die Angemessenheit der Fristdauer. Jedoch rechtfertigt sich insbesondere durch den Vergleich mit ähnlich komplexen Regelungsmaterien der Schluss, dass im Regelfall auch in energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren eine Verfahrensdauer von drei bis vier Monaten angemessen ist (vgl. Hanebeck, in: Britz/Hellermann/Hermes, EnWG, 3. Aufl., § 75, Rdn. 9; Huber, in: Kment, EnWG, § 75 Rdn. 6; Gussone, in: Danner/Theobald, EnergieR, 85. EL, § 75, Rdn. 31 m.w.N.). So sieht § 31 Abs. 6 TKG eine 10-Wochen-Frist für eine telekommunikationsrechtliche Entgeltgenehmigung vor. Im Kartellrecht wird allgemein eine Verfahrensdauer von drei bis vier Monaten als angemessen erachtet (vgl. Bechtold, GWB, 8. Aufl., § 63, Rdn. 10 m.w.N.). Entsprechend stellt dieser Zeitraum im Regelfall die zeitliche Obergrenze bis zur Beschlusskammerentscheidung dar, jedoch vermögen tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten im Einzelfall auch eine längere Verfahrensdauer zu rechtfertigen.
731.2.2. Umstände, die die Verfahrensdauer von rund 13 Monaten bis zur Entscheidung bzw. 12 Monaten bis zur Erhebung der Untätigkeitsklage rechtfertigen können, sind nicht feststellbar. Insbesondere hat die Beschwerdeführerin bzw. ihre Rechtsvorgängerin das Verwaltungsverfahren nicht säumig betrieben. Dabei kann dahinstehen, ob mit dem Antrag vom 13.02.2014 alle maßgeblichen Unterlagen eingereicht worden waren. Jedenfalls sind diese unstreitig unverzüglich auf die entsprechende Aufforderung der Bundesnetzagentur am 14.05.2014 übersandt worden. Angesichts der Verfahrensdauer von noch 10 Monaten nach Eingang dieser Unterlagen bis zur Sachentscheidung ist eine Überschreitung der angemessenen Frist unabhängig davon zu bejahen, ob der Bearbeitungszeitraum infolge einer unvollständigen Antragstellung um die zwei Monate zwischen Antragstellung und Nachforderung zu verlängern wäre.
74Ein zureichender Grund für die Verfahrensdauer ist auch nicht darin zu sehen, dass im Lauf des Verwaltungsverfahrens neue Gesichtspunkte aufgetreten sind, die zu einer erneuten oder erweiterten Begutachtung Anlass gaben. Insbesondere enthielt das Schreiben der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin vom 11.09.2014 keinen gänzlich neuen oder über den Antrag hinausgehenden Sachvortrag, der zusätzlichen Prüfungsaufwand ausgelöst hat. Zwar hat die A. in dem Schreiben vom 11.09.2014 auf die … und die Ertüchtigungsmaßnahme des Oberbeckens sowie auf das Investitionsvolumen in Höhe von … Euro hingewiesen. Dabei handelt es sich jedoch entgegen der in dem Schreiben der Beschlusskammer vom 23.09.2014 und der Beschwerdeerwiderung zum Ausdruck gebrachten Rechtsauffassung der Bundesnetzagentur gerade nicht um „weitere Sachverhalte, die bislang nicht Gegenstand des Verfahrens“ waren. Vielmehr waren diese Gesichtspunkte bereits Gegenstand der Antragstellung. In der dem Schreiben vom 13.02.2014 beigefügten wasserrechtlichen Erlaubnis zur Erhöhung der Arbeitswassermenge wird unter Ziffer 5.2. der Mastixanstrich als Ertüchtigungsmaßnahme angeordnet. Damit war der Bundesnetzagentur nicht erst durch das Schreiben vom 11.09.2014, sondern bereits mit der Antragstellung zur Kenntnis gebracht worden, dass die Antragstellerin bauliche Veränderungen zur dauerhaften Erhöhung der speicherbaren Energie-menge vorzunehmen hatte. Soweit es für die Bescheidung auf den für die Erfüllung dieser Verpflichtung erforderlichen finanziellen Aufwand ankam, hätte die Beschlusskammer diese Informationen bereits zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt anfordern können. Jedenfalls erscheint aber der Zeitraum zwischen dem Eingang des Schreibens vom 11.09.2014 und der Erhebung der Untätig-keitsbeschwerde am 26.02.2015 mehr als ausreichend, um den Antrag sachgerecht zu bescheiden. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass aus Sicht der Beschlusskammer weitere Substantiierungen und Belege einzuholen waren, denn diese lagen nach entsprechender Anforderung bereits am 06.10.2014 vor. Die für die Beschlusskammer im Ergebnis entscheidungserheblichen Gesichtspunkte waren mit der Antragstellung vorgetragen worden, denn aus der wasserrechtlichen Erlaubnis ging hervor, dass eine Ertüchtigungsmaßnahme durchzuführen war. Da es ausweislich der Beschlussgründe für die Genehmigungsfähigkeit allein darauf ankam, ob damit eine die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 118 Abs. 6 S. 2 EnWG erfüllende Erweiterung des Pumpspeicherkraftwerks verbunden war, hätte der Investitionsbedarf der Maßnahme sowie deren tatsächlicher baulicher Umfang durch entsprechende Anfragen bereits unmittelbar nach Kenntnisnahme der wasserrechtlichen Erlaubnis ermittelt werden können. Nachdem sich angesichts des Schreibens vom 11.09.2014 die Rechtsfrage, ob der angeordnete Mastixanstrich eine Maßnahme im Sinne des § 118 Abs. 6 S. 2 EnWG darstellt, als erkennbar entscheidungserheblich konkretisiert hatte und der Sachverhalt im Oktober 2014 ausermittelt war, bestanden jedenfalls keine Gründe mehr, eine Bescheidung des Antrags nicht binnen der regelmäßig angemessenen Bearbeitungszeit von allenfalls vier Monaten vorzunehmen. Selbst wenn man somit zureichende Gründe für die Nichtbescheidung des Antrags bis zum Vorliegen sämtlicher relevanter Sachverhaltsinformationen im Oktober 2014 annehmen wollte, wäre die angemessene Bearbeitungsfrist von dann allenfalls noch vier Monaten vor Erhebung der Untätigkeitsklage abgelaufen. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass die Beschlusskammer noch am 02.02.2015 weitergehende Informationen sowohl bei der Beschwerdeführerin als auch bei dem G. angefordert hat. Da spätestens im Oktober 2014 feststand, dass die Entscheidung aus Sicht der Beschlusskammer nur davon abhängen konnte, ob die geforderte Aufbringung des Mastixanstrichs als Maßnahme im Sinne des § 118 Abs. 6 S. 2 EnWG zu bewerten ist, sind zureichende Gründe für das Verstreichenlassen weiterer vier Monate bis zur Einholung weitergehender, den erkennbar entscheidungserheblichen Sachverhalt betreffende Informationen weder ersichtlich noch von der Bundesnetzagentur dargetan.
75Die Verfahrensdauer kann auch nicht mit der besonderen Komplexität der zur Entscheidung anstehenden Angelegenheit begründet werden. Die aufgeworfenen Rechts- und Tatsachenfragen entsprechen in ihrem Schwierigkeitsgrad, Umfang und ihren Auswirkungen dem in energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren typischerweise auftretenden Grad an Komplexität. In rechtlicher Hinsicht stellt sich der Streitfall bereits deswegen nicht als außergewöhnlich anspruchsvoll dar, weil die relevanten Rechtsfragen auf der Hand lagen: Zu entscheiden war neben der Frage, ob der angeordnete Mastixanstrich als Maßnahme im Sinne des § 118 Abs. 6 S. 2 EnWG zu bewerten ist, auch über den Umfang der gegebenenfalls zu bewilligenden Freistellung. Insoweit war offensichtlich, dass es für die Bescheidung darauf ankam, ob neben dem Arbeits- und Leistungspreis auch Messentgelte, Kosten für den Messstellenbetrieb sowie gesetzliche Umlagen und Konzessionen zu den Entgelten für den Netzzugang zu zählen sind. Allein der Umstand, dass diese Frage umstritten ist und verschiedene Auffassungen denkbar sind, begründet im Vergleich zu sonstigen energiewirtschaftsrechtlichen Angelegenheiten kein außergewöhnliches Maß an Komplexität. Des Weiteren bildet auch die Bedeutung der im Streitfall zu klärenden Fragen für weitere, ähnliche gelagerte Sachverhalte und Anträge auf Entgeltbefreiungen keinen zureichenden Grund für die Verfahrensdauer. Die Bundesnetzagentur ist regelmäßig mit wiederkehrenden Fragestellungen befasst und muss dabei die Wirkungen einer Entscheidung auf ähnlich gelagerte Sachverhalte in ihre Entscheidungsfindung einbeziehen. Im Zeitpunkt der Erhebung der Untätigkeitsbeschwerde lag somit kein zureichender Grund dafür vor, dass über den Antrag der Beschwerdeführerin noch nicht entschieden war, so dass es der Billigkeit entspricht, der Bundesnetzagentur die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, soweit diese auf den übereinstimmend für erledigt erklärten Teil der Untätigkeitsbeschwerde entfallen.
762. Die Entscheidung über die Kostenverteilung betreffend die noch streitigen Beschwerdepunkte beruht auf § 90 EnWG. Die Beschwerdeführerin ist hinsichtlich der noch streitigen Beschwerdepunkte mit ihren Begehren, eine Netzentgeltbefreiung bereits vor Durchführung der Ertüchtigungsmaßnahme sowie eine weitergehende als die bewilligte Freistellung zu erreichen, gescheitert. Es entspricht der Billigkeit, ihr die darauf entfallenden Kosten aufzuerlegen.
773. Die mit Zustimmung der Bundesnetzagentur erklärte Rücknahme der vorsorglich eingelegten Anfechtungsbeschwerde gegen den Bescheid vom 09.03.2015 löst keine für die Beschwerdeführerin nachteilige Kostenfolge aus. Insoweit lag ein Eventualantrag vor, der nicht zu einer Erhöhung des Beschwerdewerts geführt hat. Die Beschwerdeführerin hat die Anfechtungsbeschwerde zulässigerweise nur für den Fall erhoben, dass die Umstellung der Untätigkeitsbeschwerde und die Aufrechterhaltung der Verpflichtungsbeschwerde vom Senat als unzulässig angesehen werden würden (vgl. Becker-Eberhard, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl. 2013, § 260 ZPO, Rdn. 11; Foerste, in: Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl. 2015, § 260, Rdn. 8, 9; Vorwerk/Wolf, in: BeckOK ZPO, 18. Edition, § 260, Rdn. 5). Bei einem Eventualantrag ist für die Bezifferung des Beschwerdewerts der Wert des Hauptantrags maßgeblich, dem der Wert des Hilfsantrags zugerechnet wird, soweit hierüber entschieden wird; dienen beide Anträge demselben wirtschaftlichen Ziel, ist indes nur der höherwertige Antrag maßgebend (vgl. zu der vergleichbaren Konstellation bei einer Eventualklagehäufung: Foerste, in: Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl. 2015, § 260, Rdn. 15 ). Da die Beschwerdeführerin mit beiden Anträgen dasselbe wirtschaftliche Interesse verfolgte, hat die hilfsweise Erhebung der Anfechtungsbeschwerde nicht zu einer Erhöhung des Beschwerdewerts geführt und keine weiteren Kosten verursacht.
78II. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 50 Abs. 1 Nr. 2 GKG, § 3 ZPO. Maßgeblich für den Beschwerdewert in energiewirtschaftlichen Beschwerdeverfahren ist das Interesse der jeweiligen Beschwerdeführerin an der Änderung der Entscheidung der Regulierungsbehörde und die wirtschaftliche Bedeutung des streitigen Rechtsverhältnisses für sie (vergl. Dörndorfer in: Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, 2. Auflage 2009, § 50 Rdn. 2).
791. Der auf den übereinstimmend für erledigt erklärten Beschwerdegegenstand entfallende Wert hat sich an dem mit der ursprünglich erhobenen Untätigkeitsbeschwerde verfolgten Bescheidungsinteresse zu orientieren. Für die Bemessung des Beschwerdewerts einer Untätigkeitsbeschwerde ist grundsätzlich die wirtschaftliche Betroffenheit durch die Dauer der Nichtbescheidung maßgeblich. Im Streitfall ergibt sich allerdings die Besonderheit, dass der Genehmigungszeitraum durch die Dauer des Beschlusskammerverfahrens nur verschoben und nicht verkürzt worden ist. Dementsprechend ist einer Ermittlung des mit der Untätigkeitsbeschwerde verfolgten wirtschaftlichen Interesses an einer Bescheidung innerhalb angemessener Frist die Summe der während der überlangen Bearbeitungsdauer bezahlten Netzentgelte weder absolut noch als Ausgangswert, von der ein Abschlag vorzunehmen ist, zugrunde zu legen.
80Der Einwand der Beschwerdeführerin, hinsichtlich des neunmonatigen Zeitraums, in dem die Bundesnetzagentur untätig gewesen sei, könne die Entlastung nicht mehr verlangt werden, verkennt, dass der spätere Genehmigungszeitpunkt auf die Dauer der Entlastung keinen Einfluss hat. Da nicht absehbar ist, wie sich die Netzentgelte bis zum Ende des Genehmigungszeitraums entwickeln werden, kann nicht festgestellt werden, ob und in welcher Höhe die Beschwerdeführerin durch die auf die Untätigkeit zurückzuführende Verschiebung des Genehmigungszeitraums nachteilig betroffen wird. Soweit die Beschwerdeführerin pauschal auf die bilanziellen Wirkungen des infolge der Untätigkeit abgelaufenen Zeitraums hinweist, lassen sich diese nicht als konkrete Bezugsgröße für den Beschwerdewert ermitteln und beziffern.
81Infolge der Überschreitung eines angemessenen Bearbeitungszeitraums wird zwar das wirtschaftliche Interesse der Beschwerdeführerin, ihre Einsatzplanung anhand der von ihr zu zahlenden Netzentgelte ausrichten zu können, tangiert. Dieses Interesse ist jedoch schwerlich zu beziffern, so dass die Festsetzung des Auffangstreitwerts in Höhe von 50.000 Euro auch unter diesem Gesichtspunkt angemessen ist.
822. Im Hinblick auf die mit der Beschwerde noch verfolgten streitigen Gesichtspunkte entspricht der Wert ausweislich des übereinstimmenden Vorbringens der Verfahrensbeteiligten gleichfalls dem Auffangstreitwert, so dass der Beschwerdewert einheitlich auf 50.000 Euro festzusetzen war.
83Eine konkrete Bezifferung des mit den Angriffen der Beschwerdeführerin gegen die Tenorziffern 3 bis 5 der Genehmigung vom 09.03.3015 verbundenen wirtschaftlichen Interesses ist nicht möglich, da die Entwicklung der Netzentgelte bis zum Ende des 10-jährigen Genehmigungszeitraums nicht absehbar ist. Ob und in welcher Höhe sich aus der aufgeschobenen Wirksamkeit der Netzentgeltbefreiung für die Beschwerdeführerin negative finanzielle Konsequenzen ergeben, ist demnach nicht zu prognostizieren, so dass eine konkrete Bezifferung des Beschwerdewerts ausscheiden muss. Dies gilt in gleicher Weise für die Bemessung des wirtschaftlichen Interesses an der von der Beschwerdeführerin begehrten Ausweitung des Befreiungsvolumens über den Arbeits- und Leistungspreis hinaus. Auch hier lassen sich die Auswirkungen der begehrten Ausweitung nicht konkret beziffern.
84D.
85Der Senat hat die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof gegen diese Entscheidung zugelassen, weil die streitgegenständlichen Fragen grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 86 Abs. 2 Nr. 1 EnWG haben und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs entsprechend § 86 Abs. 2 Nr. 2 EnWG erfordert.
86Rechtsmittelbelehrung:
87Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf
88einer Verletzung des Rechts beruht (§§ 546, 547 ZPO). Sie ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf, einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieser Beschwerdeentscheidung. Die Rechtsbeschwerde ist durch einen bei dem Beschwerdegericht oder Rechtsbeschwerdegericht (Bundesgerichtshof) einzureichenden Schriftsatz binnen eines Monats zu begründen. Die Frist beginnt mit der Einlegung der Beschwerde und kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts verlängert werden. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss die Erklärung enthalten, inwieweit die Entscheidung angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird. Rechtsbeschwerdeschrift und -begründung müssen durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Für die Regulierungsbehörde besteht kein Anwaltszwang; sie kann sich im Rechtsbeschwerdeverfahren durch ein Mitglied der Behörde vertreten lassen (§§ 88 Abs. 4 Satz 2, 80 Satz 2 EnWG).
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