Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - II-8 UF 58/14
Tenor
I.Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Dinslaken vom 14.03.2014 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Antragsgegner wird verpflichtet, rückständigen Unterhalt für die Zeit von Dezember 2010 bis einschließlich Dezember 2012 in Höhe von insgesamt 9.862,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.08.2013 zu zahlen.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.Von den Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen werden der Antragstellerin 62 % und dem Antragsgegner 38 % auferlegt.
III.Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.
IV.Der Verfahrenswert wird für beide Instanzen – in Abänderung der amtsgerichtlichen Verfahrenswertfestsetzung – auf bis 14.000,00 € festgesetzt.
V.Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, soweit der Senat über den bis Dezember 2012 geltend gemachten Unterhalt entschieden hat.
1
Gründe:
2I.
3Die am 27.03.1967 geborene Antragstellerin nimmt ihren geschiedenen Ehemann (geboren am 16.01.1959) auf nachehelichen Unterhalt für die Zeit ab Dezember 2010 in Anspruch. Beide haben am 04.07.1997 die Ehe miteinander geschlossen, leben seit Februar 2006 voneinander getrennt und sind auf den im Januar 2008 zugestellten Scheidungsantrag der Antragstellerin durch das am 01.07.2008 verkündete Scheidungsurteil des Amtsgerichts Dinslaken (Az.: 15 F 428/07) rechtskräftig geschieden worden. Bis Juni 2008 hat der Antragsgegner Ehegattenunterhalt in monatlicher Höhe von 350,00 € gezahlt.
4Aus der Ehe ist die am 24.10.2002 geborene I. F. hervorgegangen. Über die Frage, wo das Kind nach der Trennung und Scheidung seinen Lebensmittelpunkt haben soll, konnten die Kindeseltern zunächst kein Einvernehmen erzielen. Nach einem über zwei Instanzen geführten Sorgerechtsverfahren ist zunächst der Antragstellerin durch Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 02.05.2007 (Az.: II-8 UF 127/06) das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind übertragen worden. Etwa zwei Jahre später ist der Antragstellerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht wegen des Verdachts einer Kindeswohlgefährdung mit Beschluss vom 22.08.2008 des Amtsgerichts Dinslaken im Wege der einstweiligen Anordnung vorübergehend entzogen worden (Az. 15 F 364/08). Das zum Ergänzungspfleger bestellte Jugendamt der Stadt D. veranlasste im September 2008 den Wechsel des Kindes in den Haushalt des Antragsgegners, bei dem das Kind seither lebt. Mit der Antragstellerin fanden in der Folgezeit Umgangskontakte in einem überdurchschnittlichen Umfang statt. Im Verfahren 19 F 51/10 (Amtsgericht Dinslaken) vereinbarten die Kindeseltern am 03.01.2012 eine umfangreiche Umgangsregelung. Mit Beschluss vom gleichen Tage hat das Amtsgericht Dinslaken sodann dem Antragsgegner das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Tochter mit Zustimmung der Antragstellerin übertragen.
5Im streitgegenständlichen Zeitraum hat die Antragstellerin zunächst Einkünfte aus einer selbständigen Tätigkeit als Lebensberaterin erzielt. Von März bis Dezember 2013 war sie vollschichtig bei der Firma A. beschäftigt und hat zusätzlich Nebeneinkünfte aus ihrer Tätigkeit als Lebensberaterin erzielt, die sie nach eigenen Angaben mit einem wöchentlichen Arbeitsaufwand von 4 Stunden neben der vollschichtigen Tätigkeit ausgeübt hat. Von Januar 2014 bis August 2015 war die Antragstellerin nach ihren Angaben nur phasenweise erwerbstätig und erzielte Einkünfte in Höhe von insgesamt 5.994,44 €. Seit dem 08.10.2015 arbeitet sie wieder vollschichtig für die Firma A.
6Für die Zeit bis Februar 2013 erhielt die Antragstellerin Leistungen nach dem SGB II in einer die Unterhaltsforderung übersteigenden Höhe, die als Darlehen gewährt wurden. Auch in der Zeit ab 2014 wurden an die Antragstellerin ergänzende Leistungen nach dem SGB II in nicht bezifferter Höhe gezahlt, die als Zuschusszahlungen erbracht wurden (vgl. dazu Gerichtsakte – GA – Bl. 33 f., 42 f.).
7Der Antragsgegner erzielte im gesamten streitbefangenen Zeitraum durchgehend Einkünfte aus einer vollschichtigen, nicht selbständigen Tätigkeit. Zudem nutzte und nutzt er die im gemeinsamen Eigentum der Beteiligten stehende, in der H.-Str. in D. gelegene Immobilie, ein Reiheneckhaus, gemeinsam mit der Tochter zu Wohnzwecken.
8Für das Kind wurden an den Antragsgegner im Zeitraum von Februar 2011 bis zum 23.10.2014 Unterhaltsvorschussleistungen in Höhe von insgesamt 8.058,00 € (= 11 + 12 + 12 + 9 Monate x 180,00 € + 138,00 € für Oktober 2014) gezahlt. Die Antragstellerin hat keine Unterhaltszahlungen geleistet. Sie ist im Verfahren II-8 UF 165/15 mit Teilbeschluss vom heutigen Tage zur Unterhaltszahlung in monatlicher Höhe von 40,00 € für die Zeit von Februar bis Dezember 2012, 50,00 € für die Monate Januar und Februar 2013 und 272,00 € für die Monate März bis Dezember 2013 verpflichtet worden. Von den Unterhaltszahlungen sind jeweils 92,00 € in den Monaten März bis Dezember 2013 an das Kind zu zahlen. Die restlichen Zahlungen gehen an das Land Nordrhein-Westfalen als Leistungsträger der Unterhaltsvorschussleistungen.
9Erstinstanzlich hat die Antragstellerin rückständigen Unterhalt für die Zeit von Dezember 2010 bis Juli 2013 in Höhe von 18.368,99 € nebst Zinsen sowie laufenden Unterhalt für die Zeit ab August 2013 in monatlicher Höhe von 383,79 € geltend gemacht.
10Diesen Anspruch hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Es hat seine Entscheidung damit begründet, dass die Antragstellerin bis Februar 2013 nicht aktivlegitimiert sei, weil sie Leistungen nach dem SGB II in einer die Unterhaltsforderung übersteigenden Höhe erhalten habe und der Unterhaltsanspruch auf den Leistungsträger übergegangen sei. Dem Anspruchsübergang stehe nicht entgegen, dass die Sozialleistungen nur darlehensweise gewährt worden seien. Für die Zeit ab März 2013 könne kein Unterhalt mehr zugesprochen werden, da der Anspruch zu befristen sei.
11Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Antragstellerin den erstinstanzlich geltend gemachten Unterhaltsanspruch weiter. Sie ist der Auffassung, dass ein Forderungsübergang auf den Sozialleistungsträger entgegen der Rechtsauffassung des Amtsgerichts aufgrund der nur darlehensweisen Leistungsgewährung nicht erfolgt sei. Zudem macht die Antragstellerin geltend, dass es ihr nicht möglich sei, ihren Lebensunterhalt selbst sicherzustellen. Es sei ihr trotz zahlreicher Erwerbsbemühungen nicht gelungen, eine Erwerbstätigkeit zu finden, mit der sie ihren Lebensunterhalt sicherstellen könne. In G. habe sie eine Uhrmacherlehre absolviert und anschließend im Souvenirgeschäft gearbeitet, bevor sie den Antragsgegner kennengelernt habe. Diese Tätigkeit habe sie aufgegeben und sei zu dem Antragsgegner nach Deutschland gezogen. Aufgrund der ehelichen Rollenverteilung habe sie die Betreuung und Erziehung des gemeinsamen Kindes übernommen, während der Antragsgegner einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Wegen der langen Erwerbsabstinenz, der hieraus resultierenden fehlenden Berufserfahrung sowie teilweise fortbestehender sprachlicher Probleme sei es ihr nicht möglich, ihren Bedarf allein sicherzustellen.
12Die Antragstellerin beantragt,
13unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Dinslaken vom 14.03.2014 zu Aktenzeichen 19 F 239/11 wie folgt zu entscheiden:
14den Antragsgegner zu verpflichten, an die Antragstellerin rückständigen nachehelichen Unterhalt für die Zeit vom 01.12.2010 bis zum 31.07.2013 in Höhe von 18.368,99 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Antragstellung zu zahlen;
15den Antragsgegner zu verpflichten, an die Antragstellerin, beginnend mit dem 01.08.2013 monatlich im Voraus nachehelichen Unterhalt in Höhe von 383,79 € monatlich fortlaufend jeweils bis zum Dritten eines jeden Monats zu zahlen.
16Der Antragsgegner beantragt,
17die Beschwerde zurückzuweisen.
18Er verteidigt die angefochtene Entscheidung und weist insbesondere darauf hin, dass die Antragstellerin qualifizierte Bemühungen um eine Arbeitsstelle im streitbefangenen Zeitraum nicht nachgewiesen habe.
19Die Akten des Verfahrens II-8 UF 165/15 (OLG Düsseldorf) und des Scheidungsverfahrens (Amtsgericht Dinslaken, Aktenzeichen 15 F 428/07) sind zum Gegenstand der Verhandlung gemacht worden.
20II.
21Die Beschwerde hat den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg.
221.Die Antragstellerin hat für die Geltendmachung der Unterhaltsansprüche für die Zeit von Dezember 2010 bis Februar 2013 ihre Aktivlegitimation nicht verloren, weil die bis Februar 2013 darlehensweise gewährten Sozialleistungen keinen gesetzlichen Anspruchsübergang auf den Sozialleistungsträger bewirkt haben. Der in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 09.01.2008, Az. 15 WF 239/07; Wendl / Dose – Klinkhammer, Unterhaltsrecht 9. Aufl. § 8 Rn. 238 und Wendl / Dose – Scholz § 8 Rn. 78 zur Parallelvorschrift des § 94 SGB XII), dass auch darlehensweise gewährte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einen gesetzlichen Forderungsübergang nach § 33 Abs. 1 SGB II bewirken, schließt sich der Senat nicht an (ebenso: Münder im Lehr- und Praxiskommentar zum SGB II 3. Aufl. § 33 Rn. 13).
23Zwar mag der Gesetzeswortlaut eine solche Auslegung zulassen. Eine solche Gesetzesauslegung würde jedoch dazu führen, dass für den Unterhaltsberechtigten eine Rechtsschutzlücke entsteht, die die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen erschwert oder sogar vereitelt.
24a)
25Es ist nicht davon auszugehen, dass der Sozialleistungsträger die auf ihn übergegangene Unterhaltsforderung gegenüber dem Unterhaltspflichtigen geltend machen wird. In den fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit (Stand 21.12.2015), an die die Mitarbeiter des Leistungsträgers gebunden sind, wird nämlich unter Zif. 33.13 bestimmt:
26Werden Leistungen nur in Form eines Darlehens erbracht, löst diese Erbringung keinen Anspruchsübergang nach § 33 aus. Der Nachrang des SGB II wird über die Rückzahlung des Darlehens hergestellt.
27b)
28Würde bei dieser Sachlage die Familiengerichtsbarkeit einen Anspruchsübergang annehmen, hätte dies zur Folge, dass die Unterhaltsansprüche weder von dem Sozialleistungsträger – wegen anderer Rechtsansicht – geltend gemacht werden, noch von dem Unterhaltsberechtigten – wegen fehlender Aktivlegitimation – geltend gemacht werden können.
29c)
30Der Unterhaltsberechtigte, der seinen Lebensbedarf durch darlehensweise gewährte Leistungen gedeckt hat, müsste zunächst das Darlehen zurückzahlen und damit trotz eines bestehenden Unterhaltsanspruchs seinen Bedarf jedenfalls vorläufig aus eigenen Mitteln decken. Erst nach Darlehensrückzahlung könnte der Unterhaltsanspruch geltend gemacht werden, da bei Annahme eines gesetzlichen Forderungsübergangs der Unterhaltsberechtigte im Falle einer Darlehensrückzahlung die Rückübertragung des Unterhaltsanspruchs beanspruchen könnte.
31Eine solche zeitliche Verzögerung bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen ist nicht nur mit dem Sinn und Zweck der Unterhaltsgewährung nicht vereinbar, sondern belastet den Unterhaltsberechtigten auch mit dem Risiko, dass die Unterhaltsansprüche gem. § 1585b Abs. 3 BGB oder wegen Verjährung nicht mehr durchsetzbar sind.
32So muss die Antragstellerin vorliegend erst mit einer Rückforderung der darlehensweise gewährten Sozialleistungen rechnen, nachdem eine Auseinandersetzung des auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch bestehenden Miteigentums an der in der H.-Str. in D. gelegenen Immobilie erfolgt ist. Wann dies der Fall sein wird, ist derzeit noch nicht absehbar. Eine Geltendmachung der Unterhaltsansprüche wäre dann jedoch nach § 1585b Abs. 3 BGB ausgeschlossen.
33Ein Übergang der Unterhaltsansprüche für die Zeit bis Februar 2013 scheidet damit aus.
342.Für die Zeit von Dezember 2010 bis Ende 2012 besteht ein rechnerischer Anspruch der Antragstellerin auf Aufstockungsunterhalt in folgender Höhe:
35a)
37Der Antragstellerin, die nur in der Zeit von März bis Dezember 2013 vollschichtig gearbeitet hat sowie in der Zeit ab November 2015 vollschichtig arbeitet, ist für die übrige Zeit des streitbefangenen Zeitraums das aus einer vollschichtigen Beschäftigung erzielbare Einkommen fiktiv zuzurechnen. Der Senat geht davon aus, dass es der Antragstellerin, die Bemühungen um eine Arbeitsstelle nicht dargetan hat, bei hinreichend intensiver Suche möglich gewesen wäre, eine vollschichtige Tätigkeit zu finden und im gesamten streitbefangenen Zeitraum auszuüben. Für die Bemessung des fiktiv zuzurechnenden Einkommens orientiert sich der Senat an den von März bis Dezember 2013 tatsächlich erzielten Einkünften der Antragstellerin. Auf der Grundlage der Jahreszahlen der Lohnabrechnung für Dezember 2013 (GA Bl. 360) errechnet sich bei einer Beschäftigungsdauer von 9 Monaten und 26 Tagen ein monatliches Nettoeinkommen von 12.947,73 € Nettogesamteinkommen / (9 + 26/31) = (gerundet) 1.316,00 €. Wenn man unterstellt, dass dieses Einkommen sich – verglichen mit den Einkünften aller versicherungspflichtig Beschäftigten – durchschnittlich entwickelt hätte und eine Anpassung des Einkommens nach Maßgabe des vorläufigen Durchschnittsentgelts nach § 69 SGB IV vornimmt, errechnet sich für die Jahre 2010 bis 2013 ein bereinigtes Einkommen in folgender Höhe:
38Das Einkommen aus der selbständigen Tätigkeit, das die Antragstellerin von März bis Dezember 2013 neben ihrer vollschichtigen Tätigkeit erzielt hat, ist im Unterhaltsrechtsverhältnis zum Antragsgegner überobligatorisch und gem. § 1577 BGB nur nach Billigkeit anzurechnen. In Anbetracht der Tatsache, dass die Antragstellerin im Verfahren II-8 UF 165/15 verpflichtet worden ist, auch die von März bis Dezember 2013 erzielten Nebeneinkünfte zur Zahlung von Kindesunterhalt einzusetzen, entspricht es bei der Bestimmung des Ehegattenunterhalts der Billigkeit, einerseits das Einkommen aus der Nebentätigkeit außer Ansatz zu lassen, im Gegenzug aber nur den Kindesunterhalt vom Einkommen der Antragstellerin in Abzug zu bringen, der ohne die Nebentätigkeit zu zahlen gewesen wäre, also einen Betrag von 1.250,00 € (bereinigtes Einkommen) – 1.200,00 € (angemessener Selbstbehalt) = 50,00 €.
40b)
41Das aus der Berechnung ersichtliche Einkommen des Antragsgegners hat der Senat auf der Grundlage der Jahressalden in den Dezemberabrechnungen (GA Bl. 253 f., 284, 304, 322, 325) in folgender Höhe ermittelt:
42c)
44In Abzug zu bringen ist der Bedarf des im Haushalt des Antragsgegners lebenden Kindes der Beteiligten nach Einkommensgruppe 3 der Altersstufe zwei (ab Oktober 2014 der Altersstufe drei) der Düsseldorfer Tabelle. Bedarfsdeckend anzurechnen sind die Unterhaltsvorschussleistungen, die für das Kind gewährt wurden. Die Unterhaltszahlungen, zu denen die Antragstellerin im Verfahren II-8 UF 165/15 verpflichtet worden ist, fließen an den Träger der Unterhaltsvorschussleistungen und vermindern den Bedarf des Kindes nur in den Monaten März bis Dezember 2013 um monatlich 92,00 €
45d)
46Weiter ist dem Antragsgegner der objektive Nettowohnwert für die im gemeinsamen Eigentum der Beteiligten stehende Immobilie, die er gemeinsam mit der Tochter I. nutzt, zuzurechnen. Die Antragstellerin hat keine näheren Angaben zum Nettowohnwert der Immobilie gemacht. Der Antragsgegner hat bei seiner Befragung angegeben, dass es sich bei der Immobilie um ein bebautes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von 100 qm handelt und das Haus im Jahr 1965 erbaut worden sei. Die Zahlungsverpflichtung auf die zur Finanzierung der Immobilie aufgenommen Bauspardarlehen habe zunächst 400,00 € betragen, habe sich im streitbefangenen Zeitraum jedoch auf 330,00 € reduziert.
47Die Antragstellerin ist diesen Angaben nicht entgegengetreten.
48Auf der Grundlage dieser Angaben schätzt der Senat den Nettowohnwert der Immobilie auf 216,00 € in den Jahren 2010 und 2011 und auf 224,00 € in den Jahren 2012 und 2013. Grundlage der Schätzung sind die Durchschnittsmietwerte im Mietspiegel der Stadt D. , der die qm – Miete für Wohnungen einer Größe von über 90 qm in mittlerer Lage, die von 1960 bis 1969 erbaut wurden, mit einem Mittelwert von 4,75 € in den Jahren 2010 und 2011 und 4,82 € in den Jahren 2012 und 2013 beziffert. Die Mietwerte sind jeweils um 15 % auf 5,46 € bzw. 5,54 € zu erhöhen, weil es sich bei der von dem Antragsgegner bewohnten Immobilie um ein Reiheneckhaus handelt, bei dem die Möglichkeit der Gartennutzung unterstellt werden kann. Bei einer Wohnfläche von 100 qm errechnet sich nach Abzug der Finanzierungskosten ein objektiver Wohnwert von 546,00 € - 330,00 € = 216,00 € bis Dezember 2011 und 554,00 € - 330,00 € = 224,00 € von Januar 2012 bis Dezember 2013.
49e)
50In der Zeit ab 2014 besteht weiter ein rechnerischer Anspruch auf Aufstockungsunterhalt. Der Antragsgegner hatte im Jahr 2014 ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von 2.234,66 €; im Jahr 2015 sind seine monatlichen Einkünfte auf durchschnittlich 2.763,30 € gestiegen. Unterhaltsmindernd wirkt sich der Wegfall der Unterhaltsvorschussleistungen im Oktober 2014 sowie der Wechsel des Kindes in die dritte Altersstufe aus. Auf eine Darstellung der Berechnung wird im Hinblick auf die nachfolgenden Ausführungen verzichtet.
513.Der Unterhaltsanspruch ist bis zum 31.12.2012 zu befristen und zusätzlich für die Zeit von Januar bis Dezember 2012 auf 300,00 € herabzusetzen, weil eine weitergehende Unterhaltsverpflichtung i.S.d. § 1578b Abs. 1 und 2 BGB unbillig wäre.
52Ehebedingte Nachteile hat die Antragstellerin nicht substantiiert dargetan. Sie trägt nicht vor, dass sie sich um einen Wiedereinstieg in ihren gelernten Beruf überhaupt bemüht hat oder aus welchem Grund dies von vornherein aussichtslos wäre. Zudem ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin ohne die Ehe ein höheres Einkommen erzielen könnte, zumal ihre Entscheidung, bereits in G. nicht in dem gelernten Beruf als Uhrmacherin, sondern im Souvenirhandel zu arbeiten, nicht ehebedingt war.
53Aus dem Versicherungsverlauf des Antragsgegners ist ersichtlich, dass dieser in den beiden der Eheschließung vorausgehenden Jahren ein Einkommen erzielte, dass in der gesetzlichen Rentenversicherung zu einem Anrechtserwerb in Höhe von 1,4940 Entgeltpunkten bzw. 1,7371 Entgeltpunkte führte. Während der Ehezeit sank sein beitragspflichtiges Einkommen auf ein Niveau unter 1,4 Entgeltpunkten.
54Im Ergebnis ist deshalb die Feststellung gerechtfertigt, dass die derzeit bestehenden Einkommensdifferenzen auf Unterschieden im Qualifikationsniveau der Beteiligten beruhen, die bereits zum Zeitpunkt der Eheschließung vorhanden waren.
55Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Ehe bis zur Zustellung des Scheidungsantrages rund 10 ½ Jahre dauerte und damit allenfalls von leicht überdurchschnittlicher Dauer war. Zugunsten der Antragstellerin fällt ins Gewicht, dass der Antragsgegner nach Trennung und Scheidung durch Unterhaltspflichten nur im geringen Umfang belastet war. Zugunsten des Antragsgegners ist zu berücksichtigen, dass dieser nach Trennung und Scheidung einen weit überdurchschnittlichen Beitrag zur Betreuung und Versorgung der gemeinsamen Tochter geleistet hat. Neben der Betreuung des Kindes in seinem Haushalt seit September 2008 ist er zudem gezwungen, den finanziellen Bedarf des Kindes jedenfalls weit überwiegend zu decken, weil die Kindesmutter jedenfalls bis Februar 2013 in ihrer Leistungsfähigkeit beschränkt war und bisher keinen Beitrag zum Unterhalt des Kindes geleistet hat.
56Es ist auch nicht zu erwarten, dass sich hieran grundsätzlich etwas ändern wird. Ob künftig Unterhaltsansprüche des Kindes gegen die Antragstellerin durchsetzbar sind, erscheint zweifelhaft.
57Nach Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Gesichtspunkte hält der Senat insgesamt eine zeitnahe Befristung, verbunden mit einer Herabsetzung der Unterhaltshöhe im letzten Jahr der Unterhaltsverpflichtung auf 300,00 € für geboten.
58Es errechnet sich somit ein Unterhaltsanspruch von 1 x 442,00 € (für Dezember 2010) + 12 x 485,00 € (für das Jahr 2011) + 12 x 300,00 € (für das Jahr 2012) = 9.862,00 €.
59III.
60Es besteht kein Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 01.03.2016 unter Vorlage aussagefähiger Belege behauptet, dass die Antragstellerin Teile ihrer laufenden Einkünfte verschwiegen hat. Dass sie auch in dem Zeitraum bis Ende 2012, in dem Unterhalt zugesprochen wurde, unvollständige Angaben zu den damals erzielten Einkünften gemacht hat, wird nicht behauptet und ist auch aus den vorgelegten Unterlagen nicht erkennbar.
61Die Begründetheit des zugesprochenen Zinsanspruchs, beantragt für die Zeit „ab Antragstellung“, also dem Eingang des erstinstanzlichen Leistungsantrags bei Gericht (Bl. 77 der Gerichtsakte), folgt aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 1, 247 BGB.
62Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 FamFG.
63Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit folgt aus § 116 FamFG.
64IV.
65Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und zur Rechtsfortbildung geboten, da die Rechtsfrage, ob die darlehensweise Gewährung von Sozialleistungen zum gesetzlichen Übergang bestehender Unterhaltsansprüche führt, in obergerichtlicher Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt wird. Hierzu reicht es aus, die Rechtsbeschwerde für den Unterhaltszeitraum zuzulassen, in dem der Antragsgegner durch die vorliegende Entscheidung zur Unterhaltszahlung verpflichtet worden ist.
66Im Umfang der Zurückweisung der ab Januar 2013 geltend gemachten Unterhaltsansprüche besteht für die Zulassung der Rechtsbeschwerde kein Anlass.
67Rechtsmittelbelehrung
68Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 71 FamFG binnen eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe (Zustellung, §§ 15 Abs. 2, 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG) dieses Beschlusses bei dem Bundesgerichtshof (76133 Karlsruhe, Herrenstrasse 45 a) durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen und zu begründen. Sie erfordert eine von dem Verfahrensbevollmächtigten unterschriebene Rechtsbeschwerdeschrift, die den angefochtenen Beschluss bezeichnen und die Erklärung enthalten muss, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt wird. Ihre Begründung muss die Anträge und die Angabe der Beschwerdegründe enthalten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf § 71 FamFG verwiesen.
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