Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-18 W 64/15

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 14.09.2015 wird der Prozesskostenhilfe versagende Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 10.08.2015 (6 O 417/14) teilweise abgeändert:

Der Antragstellerin wird für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung für eine beabsichtigte Klage gegen die Antragsgegnerin zu 1. mit den Anträgen bewilligt,

1. die Antragsgegnerin zu 1. zu verurteilen, der Antragstellerin ein angemessenes – noch bis zu 15.000,00 € erreichendes – Schmerzensgeld aus dem Ereignis am 24.07.2010 im Rahmen der Loveparade zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

2. die Antragsgegnerin zu 1. zu verurteilen, Schadensersatz in Höhe von 4.045,49 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

3. festzustellen, dass die Antragsgegnerin zu 1. verpflichtet ist, der Antragstellerin jeglichen weiteren materiellen Schaden zu ersetzen, der ihr infolge der am 24.07.2010 im Rahmen der Loveparade erlittenen Gesundheitsbeeinträchtigungen noch entstehen wird, soweit kein Forderungsübergang stattgefunden hat.

Der Antragstellerin wird Rechtsanwältin B… S…, W…straße 219, B…, zu den Bedingungen eines im Bezirk des Landgerichts Duisburg niedergelassenen Rechtsanwalts beigeordnet.

Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.


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