Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-18 W 64/15
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 14.09.2015 wird der Prozesskostenhilfe versagende Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 10.08.2015 (6 O 417/14) teilweise abgeändert:
Der Antragstellerin wird für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung für eine beabsichtigte Klage gegen die Antragsgegnerin zu 1. mit den Anträgen bewilligt,
1. die Antragsgegnerin zu 1. zu verurteilen, der Antragstellerin ein angemessenes – noch bis zu 15.000,00 € erreichendes – Schmerzensgeld aus dem Ereignis am 24.07.2010 im Rahmen der Loveparade zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab Rechtshängigkeit zu zahlen,
2. die Antragsgegnerin zu 1. zu verurteilen, Schadensersatz in Höhe von 4.045,49 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
3. festzustellen, dass die Antragsgegnerin zu 1. verpflichtet ist, der Antragstellerin jeglichen weiteren materiellen Schaden zu ersetzen, der ihr infolge der am 24.07.2010 im Rahmen der Loveparade erlittenen Gesundheitsbeeinträchtigungen noch entstehen wird, soweit kein Forderungsübergang stattgefunden hat.
Der Antragstellerin wird Rechtsanwältin B… S…, W…straße 219, B…, zu den Bedingungen eines im Bezirk des Landgerichts Duisburg niedergelassenen Rechtsanwalts beigeordnet.
Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
1
I.
2Die Antragstellerin, die am 24.07.2010 die Loveparade in D… besuchte, beantragt Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage gegen die Antragsgegner zu 1. bis 4. als Gesamtschuldner. Die Klage soll – entsprechend dem Antrag der Antragstellerin in der Beschwerdeinstanz – gerichtet sein auf Zahlung eines angemessenen – noch mindestens 70.000 € erreichenden – Schmerzensgeldes sowie den Ersatz materieller Schäden in Höhe von 31.607,95 €. Ferner wird die Ersatzpflicht in Bezug auf zukünftige materielle Schäden begehrt, die ihr, der Antragstellerin, aufgrund der Ereignisse der Loveparade noch entstehen können.
3Die Antragstellerin besuchte die Loveparade mit ihrem damaligen Freund, dem Zeugen K…. Sie war zu diesem Zeitpunkt psychisch vorbelastet. In der Vergangenheit waren bei ihr eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ sowie eine paranoide Psychose diagnostiziert worden. Nachdem sie gegen 16:00 Uhr die Vereinzelungsanlage an der K…Straße passierte hatte, gelangte sie noch bis zum Fuß der östlichen Rampe zum Veranstaltungsgelände. Dort geriet sie in ein Gedränge, aus dem es für sie kein Fortkommen mehr gab. In diesem Gedränge sowie in demjenigen im angrenzenden Tunnel kam es zu Toten und zahlreichen Verletzten. Die Antragstellerin selbst verlor zeitweilig das Bewusstsein. Erst in einer Notaufnahmestelle in einer Schulturnhalle kam sie wieder voll zu sich. In der Nacht vom 24. auf den 25.07.2010 wurde im J…-Krankenhaus R… in D… eine Verletzung ihres linken Knies festgestellt. Wegen der Diagnose „Distorsion linkes Kniegelenk mit vollständiger proximaler, ligamentärer vorderer Kreuzbandruptur und komplexer Innenbandrissbildung“ ließ sich die Antragstellerin am 27.07.2010 am linken Knie operieren. An diesem war sie im Jahr 2002 bereits wegen einer Patellaluxation operiert worden.
4Die hinter den Antragsgegnern zu 1. bis 3. stehende A…-Versicherung zahlte der Antragstellerin auf einen etwaigen Schmerzensgeldanspruch für auf der Loveparade erlittene Verletzungen vorgerichtlich 25.000,00 €.
5Die Antragstellerin, die derzeit eine zeitlich befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung erhält und sich um ihr am Tourette-Syndrom erkranktes Kind kümmert, behauptet im Wesentlichen, dass die im Gedränge erlittene Knieverletzung bis heute nicht folgenlos verheilt sei. Sie habe bis heute kaum Kraft im linken Bein, könne nicht richtig laufen und nicht knien. Durch eine entwickelte Schonhaltung seien Beschwerden im rechten Knie und im Rücken hinzugekommen. Der Zeuge K… komme einmal wöchentlich zu ihr und putze die Wohnung. Er helfe ihr auch bei den Einkäufen. Wegen der Kniebeschwerden müsse sie ständig Schmerzmittel einnehmen. Infolge der Geschehnisse der Loveparade habe sie außerdem eine posttraumatische Belastungsstörung erlitten, mit der unter anderem sog. Flashbacks, Albträume und Panikattacken einhergingen. Deswegen nehme sie ständig Schlaftabletten ein. Sie sei hiervon inzwischen hochgradig abhängig. Sie wirft der Antragsgegnerin zu 1. zahlreiche Mängel in der Planung und Durchführung der Loveparade vor, durch welche die Antragsgegnerin zu 1. das Leben der Besucher riskiert und deren Gesundheit gefährdet habe. Der Antragsgegnerin zu 2. wirft die Antragstellerin im Wesentlichen Fehler im Rahmen der Genehmigung der Loveparade vor, aufgrund derer ebenfalls Leib und Leben der Besucher gefährdet worden seien. Nach Ansicht der Antragstellerin haftet der Antragsgegner zu 3. als Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 1. persönlich auf Schadensersatz. Zum einen habe er die Antragsgegnerin zu 1. mangelhaft organisiert, zum anderen hafte er persönlich für die gegen die Antragsgegnerin zu 1. bestehenden Ersatzansprüche aufgrund eines erklärten Schuldbeitritts. Der Antragsgegner zu 4. hafte im Wesentlichen deshalb, weil er verfassungswidrig die gesamte Gefahrenabwehr von der Polizei auf die Veranstalterin der Loveparade, die Antragsgegnerin zu 1., übertragen habe.
6Die Antragsgegner sind den Vorwürfen der Antragstellerin im Einzelnen entgegengetreten. Den Vortrag der Antragstellerin zu physischen und psychischen Beeinträchtigungen infolge ihrer Teilnahme an der Loveparade sowie zu einem dadurch entstandenen Haushaltsführungsschaden haben sie bestritten. Soweit die Antragstellerin neben dem Haushaltsführungsschaden einzelne Sachschäden beziffert geltend machen möchte, haben die Antragsgegner zu 1. bis 3. vorgetragen, dass die A…-Versicherung der Antragstellerin die Kosten für die Sportklinik in Höhe von 330,00 € vorgerichtlich ebenso ersetzt habe, wie sie ihr 160,00 € für Schäden an der Kleidung und 102,46 € für Fahrtkosten gezahlt habe. Dem ist die Antragstellerin nicht mehr entgegengetreten.
7Das Landgericht hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Klage mit Beschluss vom 10.08.2015 insgesamt zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die beabsichtigte Klage sei teilweise unzulässig. Insbesondere sei der beziffert geltend gemachte Schaden rechnerisch nicht nachzuvollziehen und der entsprechende Antrag damit mangels ausreichender Individualisierbarkeit zu unbestimmt. Ein weiteres Schmerzensgeld in einer zur Zuständigkeit des Landgerichts führenden Höhe stehe der Antragstellerin nicht zu. Die behaupteten Beeinträchtigungen durch die Knieverletzung könnten mangels Beweisantritts der Antragstellerin nicht berücksichtigt werden. Ihre psychischen Beschwerden seien nicht belegt. Im Übrigen sei es nicht möglich, die behaupteten späteren von den vorbestehenden Beschwerden abzugrenzen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss (Bl. 507-526 GA) verwiesen.
8Gegen die ihr am 12.08.2015 zugestellte landgerichtliche Entscheidung wendet sich die Antragstellerin mit ihrer am 14.09.2015 beim Oberlandesgericht Düsseldorf eingegangenen sofortigen Beschwerde, der das Landgericht mit Beschluss vom 19.10.2015 nicht abgeholfen hat. Mit der sofortigen Beschwerde berechnet die Antragstellerin den Schaden, den sie in bezifferter Form klageweise geltend machen möchte, neu. Ferner beschränkt sie den beabsichtigten Feststellungsantrag auf zukünftige materielle Schäden. Für die fortdauernde Beeinträchtigung infolge ihrer Knieverletzung bietet sie Sachverständigenbeweis an. Gleiches gilt für die durch die Erlebnisse der Loveparade angeblich eingetretene posttraumatische Belastungsstörung und deren Abgrenzbarkeit von psychischen Vorbelastungen anderer Art.
9II.
10Die gemäß §§ 567 Abs. 1 Satz 1, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig und teilweise begründet. Die von der Antragstellerin beabsichtigte Rechtsverfolgung hat zum Teil hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, so dass Prozesskostenhilfe in dem tenorierten Umfang zu bewilligen ist.
111.
12Vom Vortrag der Antragstellerin ausgehend, kommt eine Haftung der Antragsgegnerin zu 1. aus § 823 Abs. 1 i.V.m. §§ 30, 31 BGB und aus § 831 Abs. 1 BGB dem Grunde nach in Betracht. Möglich ist eine Haftung unter dem Gesichtspunkt der zumindest fahrlässigen Verletzung von Körper und Gesundheit einer Person durch die unzureichende Planung von Verkehrssicherungsmaßnahmen, wobei sich die Antragsgegnerin zu 1. das insoweit sorgfaltspflichtwidrige Verhalten ihrer verfassungsmäßig berufenen Vertreter zurechnen lassen beziehungsweise für das Verhalten ihrer Verrichtungsgehilfen einstehen muss.
13Die Antragstellerin trägt eine bis heute fortwirkende Verletzung von Körper und Gesundheit im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB vor. Ihr Vortrag hierzu ist schlüssig. Die Antragstellerin behauptet, ihre im Jahr 2002 operierte Patellaluxation sei vor der neuerlichen Knieverletzung folgenlos ausgeheilt gewesen (vgl. Bl. 441 GA). Die von ihr geschilderten psychischen Beeinträchtigungen seit dem 24.07.2010 führt sie – so ist ihr Vortrag auszulegen – ausschließlich auf die von ihr anlässlich der Loveparade erlittene posttraumatische Belastungsstörung zurück. Soweit sie behauptet, infolge des Besuchs der Loveparade eine posttraumatische Belastungsstörung erlitten zu haben, ist eine hierdurch erlittene Gesundheitsbeeinträchtigung auch grundsätzlich ersatzfähig. Psychische Beeinträchtigungen sind als Gesundheitsschaden im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB anzusehen, wenn sie pathologisch fassbar sind (BGH, Urteil vom 22.05.2007 – VI ZR 17/06; Urteil vom 04.04.1989 – VI ZR 97/88, jeweils zitiert nach juris). Dabei muss ein psychischer Gesundheitsschaden nicht notwendigerweise durch eine physische Gesundheitsbeeinträchtigung ausgelöst worden sein.
14Die Antragstellerin hat auch nicht nur vorgetragen, dass ihre Gesundheitsbeeinträchtigung durch eine posttraumatische Belastungsstörung adäquat kausal auf das behauptete pflichtwidrige Verhalten der Antragsgegnerin zu 1. zurückzuführen ist, sondern auch, dass die Haftung der Antragsgegnerin zu 1. für den Gesundheitsschaden dem Schutzzweck der Norm entspricht. Das hierfür notwendige Unmittelbarkeitserfordernis zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten des Schädigers und dem geltend gemachten psychischen Gesundheitsschaden (vgl. BGH, Urteil vom 12.11.1985 – VI ZR 103/84, zitiert nach juris) ist auf der Grundlage des Vortrags der Antragstellerin ohne Weiteres zu bejahen.
15Das von der Antragstellerin behauptete pflichtwidrige Verhalten der Antragsgegnerin zu 1. soll hier darin zu sehen sein, dass die Planung und Durchführung der Großveranstaltung Loveparade den Anforderungen an die Sicherheit einer solchen Veranstaltung nicht genügte und dies bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt zu erkennen und zu vermeiden gewesen wäre. Die Antragsgegnerin zu 1. soll keine Vorkehrungen getroffen haben, die erforderlich und ihr zumutbar waren, um die Schädigung Dritter im Rampen- und Tunnelbereich, den sie als Verkehrsfläche für Besucher eröffnet hat, möglichst zu verhindern. Ziel der so formulierten Verhaltensanforderung ist der Schutz der Veranstaltungsbesucher und sonstigen Beteiligten vor Unfallereignissen, die durch eine zu große Menschenansammlung entstehen, wenn nicht zugleich die Sicherheitsanforderungen an den Platzbedarf pro Person, die Durchlaufgeschwindigkeit und die Durchlaufsteuerung eingehalten werden. Zu einem durch die Missachtung dieser Anforderungen ausgelösten Unfallereignis ist es hier nach dem Vortrag der Antragstellerin in Gestalt des Gedränges im Bereich der östlichen Rampe gekommen. Exakt dort war die Antragstellerin in einer aufgestauten Menschenmenge gefangen, ist am Knie verletzt worden und hat das Bewusstsein verloren.
16Die Antragstellerin hat auch spätestens mit ihrer sofortigen Beschwerde die notwendigen Beweise für die von ihr behaupteten körperlichen und gesundheitlichen Beeinträchtigungen angekündigt. Die Feststellung dieser angeblichen Beeinträchtigungen sowie ihre gegebenenfalls notwendige Abgrenzung von den physischen und psychischen Vorschäden der Antragstellerin bleibt einer sachverständigen Begutachtung im streitigen Verfahren vorbehalten (vgl. BGH, Urteil vom 25.02.1997 – VI ZR 101/96, zitiert nach juris).
17Während eine deliktische Haftung der Antragsgegnerin zu 1. im Ergebnis in Betracht kommt, fehlt es für eine Haftung auf vertraglicher Grundlage an Anhaltspunkten. Für eine vertragliche Haftung der Antragsgegnerin zu 1. ist weder hinreichend vorgetragen noch sonst etwas ersichtlich.
182.
19Anders als bei der Antragsgegnerin zu 1. steht einer Haftung der Antragsgegnerin zu 2. wegen etwaiger Amtspflichtverletzungen ihrer Bediensteten gemäß § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG jedenfalls die Subsidiaritätsklausel des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB entgegen. Prozesskostenhilfe kann daher mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung insoweit nicht bewilligt werden.
20Die in der sofortigen Beschwerde geäußerte Auffassung der Antragstellerin, nach Treu und Glauben dürfe § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht angewendet werden, weil die Vorschrift überholt sei, vermag der Senat nicht zu teilen. Zwar ist die Subsidiaritätsklausel des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB in der Vergangenheit in Frage gestellt worden. Dennoch hat der Gesetzgeber die bestehende Gesetzeslage nicht geändert, nachdem das Staatshaftungsgesetz von 1981 im Jahr 1982 für nichtig erklärt wurde (BVerfG, Urteil vom 19.10.1982 – 2 BvF 1/81, zitiert nach juris). Soweit die Rechtsprechung die Bereiche des allgemeinen Straßenverkehrs (vgl. BGH, Urteil vom 27.01.1977 – III ZR 173/74, zitiert nach juris) und der Straßenverkehrssicherungspflicht (BGH, Urteil vom 12.07.1979 – III ZR 102/78, zitiert nach juris) von der Subsidiaritätsklausel ausgenommen hat, kann dies nicht verallgemeinert werden (vgl. BGH, Urteil vom 05.11.1992 – III ZR 91/91, zitiert nach juris).
21Dafür, dass Ausnahmen vom Subsidiaritätsgrundsatz eingreifen könnten, fehlt es an hinreichendem Vortrag der Antragstellerin. Soweit sie vorträgt, es sei fraglich, ob Ansprüche gegen die Antragsgegner zu 1. und 3. durchgesetzt werden könnten, genügt dies nicht, um annehmen zu können, dass keine anderweitige Ersatzmöglichkeit besteht. Der Vortrag der Antragstellerin dazu ist rein spekulativ. Ausreichende Tatsachen, die eine entsprechende Schlussfolgerung stützen könnten, trägt sie nicht vor. Im Übrigen bietet sie für ihren bestrittenen Vortrag auch keinen Beweis an. Soweit sie geltend macht, dass ihr ein Zuwarten bei der Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Antragsgegnerin zu 2. nicht zuzumuten sei, weil die Ansprüche anderenfalls verjährten, trifft dies nicht zu. Die Verjährungsfrist für die hier nach dem Vortrag der Antragstellerin in Betracht kommenden fahrlässigen Amtspflichtverletzungen beginnt erst zu laufen, wenn feststeht, dass eine anderweitige Ersatzmöglichkeit ausscheidet (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.1992 – III ZR 114/91, zitiert nach juris; Palandt-Ellenberger, BGB, 75. Aufl., § 199 Rn. 37).
223.
23Der Antragstellerin ist auch für eine Klage auf Schmerzensgeld und Schadensersatz gegen den Antragsgegner zu 3. keine Prozesskostenhilfe zu gewähren.
24Der Antragsgegner zu 3. war zwar Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 1. Damit allein lässt sich aber, wie das Landgericht zutreffend dargelegt hat, keine selbständige organschaftliche Haftung begründen. Einer Haftung aufgrund wirtschaftlichen Eigeninteresses – an das hohe Anforderungen zu stellen sind (vgl. Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 43 Rn. 72) – steht schon entgegen, dass der Antragsgegner zu 3. zu keinem Zeitpunkt „gleichsam in eigener Sache“ gehandelt hat. Anhaltspunkte für eine darüber hinausgehende Garantenstellung des Antragsgegners zu 3. lassen sich dem Vortrag der Antragstellerin ebenfalls nicht entnehmen. Die Konstellationen, in denen aufgrund einer speziellen Garantenstellung bzw. der Verletzung von Verkehrs- und Organisationspflichten zum Schutze Dritter ausnahmsweise eine persönliche Haftung des Geschäftsführers angenommen worden ist (vgl. Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 43 Rn. 76 ff.), sind mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar.
25Der Antragsgegner zu 3. haftet ferner nicht aus einem anlässlich eines Interviews erklärten Schuldbeitritt. Die Antragstellerin hat keine Erklärung des Antragsgegners zu 3. vorgetragen, die auf einen Schuldbeitritt schließen lässt. Nach dem Vortrag der Antragstellerin hat der Antragsgegner zu 3. am 21.01.2011 nur erklärt:
26„…dass er außergerichtliche Einigungen erreichen wolle, damit den Betroffenen schnell geholfen werde. Er sei auch bereit, mit seinem Privatvermögen zu helfen.“
27Diese Erklärung enthält keinen Hinweis auf einen Schuldbeitritt dergestalt, dass der Antragsgegner zu 3. all denjenigen, die einen Schaden auf dem Veranstaltungsgelände der Loveparade 2010 erlitten haben, uneingeschränkt haften wolle. Angekündigt wird nur eine Bereitschaft zur Hilfe, die zudem an eine außergerichtliche Einigung geknüpft wird. Schon an einer außergerichtlichen Einigung mit der Antragstellerin fehlt es vorliegend. Die Ankündigung von Hilfsbereitschaft enthält objektiv keine Erklärung einer Einstandspflicht. Deshalb fehlt es auch an einer Vergleichbarkeit mit den Sachverhalten, die dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 07.06.1984 – IX ZR 66/83 (juris) bzw. der Entscheidung des Landgerichts Hamburg (Urteil vom 22.06.2011 – 318 S 216/10, zitiert nach juris) zugrunde liegen. Im ersten Fall wurde schriftlich seitens einer Sparkasse gegenüber dem Erklärungsempfänger ausdrücklich erklärt, sie habe für diesen eine selbstschuldnerische Bürgschaft übernommen; im zweiten Fall hat nach einem Insolvenzfall die neue Gesellschaft ausdrücklich erklärt, alle Altverbindlichkeiten gegenüber den Besitzern von Rennpferden, auf die Siegprämien entfallen wären, zu übernehmen.
28Die oben wiedergegebene Interviewäußerung des Antragsgegners zu 3. ist im Übrigen als solche zwischen den Parteien unstreitig, so dass es entgegen der Auffassung der Antragstellerin keiner Beweisaufnahme durch Vernehmung der auf Seite 353 ihrer Antragsschrift aufgeführten Personen bedarf. In diesem Zusammenhang ist deshalb auch kein Beweis durch Parteivernehmung des Antragsgegners zu 3. gemäß § 445 ZPO zu erheben.
294.
30Eine Haftung des Antragsgegners zu 4. aus § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG besteht unter Zugrundelegung des Vortrags der Antragstellerin ebenfalls nicht, so dass auch insoweit eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe ausscheidet.
31Es ist anhand des Vortrags der Antragstellerin schon nicht nachvollziehbar, worin unter Berücksichtigung der notwendigen persönlichen Drittbezogenheit eine schuldhafte Amtspflichtverletzung liegen soll, wegen der das Land, ohne dass vorrangig andere Ersatzverpflichtete in Anspruch zu nehmen wären, ihr gegenüber haften soll. Dem von der Antragstellerin primär erhobenen Vorwurf, das Land NRW habe verfassungswidrig die gesamte Gefahrenabwehr auf die Veranstalterin übertragen, steht schon rein tatsächlich entgegen, dass die für die Gefahrenabwehr zuständige Landespolizei am 24.07.2010 nach dem eigenen Vortrag der Antragstellerin mit einer Vielzahl von Polizeikräften vor Ort war und bei sich abzeichnenden Gefahrensituationen eingegriffen hat, die Polizei im Vorfeld aktiv in die Planung eingeschaltet war und sie an einer Vielzahl von Besprechungen teilgenommen hat. Wann und wo ein diesem tatsächlichen Handeln widersprechender Verwaltungsvertrag zwischen der Antragsgegnerin zu 1. und dem Land NRW geschlossen worden sein soll, lässt sich der Antragsschrift nicht entnehmen. Die Polizei ist im Übrigen nicht die Alleinverantwortliche für Großveranstaltungen, die von Privaten organisiert werden. Das ergibt sich schon aus § 38 SBauVO bzw. aus der den Veranstalter treffenden privatrechtlichen Verkehrssicherungspflicht infolge der Eröffnung eines Verkehrs bzw. der Schaffung einer Gefahrenlage (siehe auch Siegel, NJW 2013, 1035, 1036).
32Wie bereits zugunsten der Antragsgegnerin zu 2. greift im Übrigen aus den dort dargelegten Gründen auch zugunsten des Antragsgegners zu 4. die Subsidiaritätsklausel des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB ein.
335.
34Soweit der Antragstellerin für ein klageweises Vorgehen gegen die Antragsgegnerin zu 1. Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist, kommt eine Bewilligung nicht in dem von ihr begehrten Umfang in Betracht.
35a)
36Zwar ist ein etwaiger Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes durch die vorgerichtliche Zahlung der A…-Versicherung in Höhe von 25.000,00 € noch nicht vollständig erfüllt, wenn es der Antragstellerin gelingt, ihren Vortrag zu den Folgen ihrer Knieverletzung sowie der posttraumatischen Belastungsstörung mit ihren Begleiterscheinungen einerseits sowie zum Grad des Verschuldens der Beschäftigten der Antragsgegnerin zu 1. andererseits in vollem Umfang zu beweisen. Hinreichende Aussicht auf Erfolg hat die gerichtliche Verfolgung eines solchen Anspruchs derzeit jedoch selbst dann nicht über einen Betrag von 15.000,00 € hinaus. Soweit die Antragstellerin ein Schmerzensgeld von mindestens weiteren 70.000,00 € begehrt, kann sie damit auf der Grundlage ihres bisherigen Vortrags keinen Erfolg haben. So ist insbesondere die Schilderung der psychischen Beeinträchtigung oberflächlich und kaum individualisiert. Der bislang von der Antragstellerin vorgetragene Sachverhalt rechtfertigt nach Ansicht des Senats – auch bei großzügiger Betrachtung – kein Schmerzensgeld, das den Betrag von insgesamt 40.000,00 € übersteigt. Nach Zahlung von 25.000,00 € könnten ihr derzeit allenfalls noch weitere 15.000,00 € zustehen.
37Die in Schmerzensgeldtabellen erfassten „Vergleichsfälle“, auf welche sich die Antragstellerin beruft, sind nur im Rahmen des Gleichheitsgrundsatzes als Orientierungsrahmen zu berücksichtigen (vgl. OLG München, Urteil vom 24.07.2015 – 10 U 3313/13, zitiert nach Juris). Sie stellen keine verbindlichen Präjudizien dar. Hiervon abgesehen, ergibt sich aus den von der Antragstellerin angegebenen Fundstellen auch nichts zu ihren Gunsten. Entweder sind die dort bewerteten Verletzungen nicht mit denjenigen der Antragstellerin vergleichbar – so im Fall der von ihr zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln, wo neben einer posttraumatischen Belastungsstörung ein Morbus Sudeck zu beurteilen war – oder sie bewegen sich in dem vom Senat für angemessen erachteten Schmerzensgeldbereich. So hat das Oberlandesgericht Schleswig mit Urteil vom 15.01.2009 – 7 U 76/07 (juris), auf das sich die Antragstellerin beruft, für eine HWS-Distorsion, eine Nasenbeinfraktur, Multiple Prellungen, Schürf- und Schnittverletzungen, ein Schädelhirntrauma 1. Grades, ein stumpfes Bauchtrauma mit Sternumprellung, Beckenprellungen beidseits, eine distale Radiusfraktur und erhebliche Schädigungen zweier Zähne sowie eine posttraumatische Belastungsstörung zwar nicht schlimmster Ausprägung, aber mit gravierenden Folgen, nämlich der dauernden Unfähigkeit, den erlernten Beruf weiter auszuüben, ein Gesamtschmerzensgeld von 30.000,00 € für angemessen gehalten. Dabei hat es schmerzensgelderhöhend sogar noch das Regulierungs- und Prozessverhalten der dortigen Beklagten berücksichtigt, die nicht nur unzureichend reguliert hat, sondern auch versucht hat, die dortige Klägerin als Simulantin hinzustellen. Derartiges kann die Antragstellerin für ihre Schmerzensgeldforderung bislang nicht anführen.
38Der von der Antragstellerin aus dem Schmerzensgeldbetrag begehrte Zinsanspruch ab dem 01.08.2011 wird von ihr nicht schlüssig dargelegt. Die Antragsschrift lässt nicht erkennen, um was für ein Datum es sich hierbei handelt. Prozesskostenhilfe kann daher derzeit nur für den gesetzlichen Zinsanspruch ab Rechtshängigkeit bewilligt werden.
39b)
40Soweit die Antragstellerin als bezifferten Schaden einen Haushaltsführungsschaden für die Zeit vom 24.07.2010 bis Ende November 2014 in Höhe von insgesamt 30.940,00 € sowie weitere materielle Schäden in Höhe von insgesamt 667,95 € geltend macht, kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur zum Teil, nämlich für Beträge von 3.978,00 € sowie von 67,49 €, in Betracht. Der Geltendmachung weitergehender Beträge fehlt auf der Grundlage des bisher von der Antragstellerin gehaltenen Vortrags die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe notwendige hinreichende Aussicht auf Erfolg.
41Dies gilt zunächst für den geltend gemachten Haushaltsführungsschaden, soweit er über einen Betrag von 3.978,00 € hinausgeht. Grundsätzlich liegt zwar in dem Verlust der Fähigkeit, Haushaltsarbeiten zu verrichten, ein ersatzfähiger Schaden (BGH, Urteil vom 06.06.1989 – VI ZR 66/88, zitiert nach juris). Ein Anspruchsteller muss aber diejenigen Umstände vortragen und gegebenenfalls beweisen, die seine Vorstellungen zur Schadenshöhe rechtfertigen sollen (BGH, Urteil vom 06.06.1989 – VI ZR 66/88, zitiert nach juris). Wie das Landgericht zutreffend gesehen hat, ist der Vortrag der Antragstellerin hierzu ausgesprochen dürftig. Sie schildert ihre konkrete Lebenssituation über den streitgegenständlichen mehrjährigen Zeitraum sowie die konkreten Tätigkeiten, an denen sie in dieser Zeit gehindert sein will, nur ganz rudimentär. Ihrem Vortrag ist nicht zu entnehmen, wie sich die Arbeitsabläufe in ihrem Haushalt, den sie kaum beschreibt, bis zum 24.07.2010 darstellten und welche Veränderungen sich seither ergeben haben, sowohl in zeitlicher Hinsicht wie auch in der Gestaltung der Abläufe. Eine inhaltlich und zeitlich geschlossene Darstellung aller täglich, wöchentlich oder monatlich anfallenden Hausarbeiten fehlt ebenso wie die Darstellung ihrer konkreten Bewältigung vor und nach dem haftungsbegründenden Ereignis. Ein Beweisangebot „Sachverständigengutachten“ ersetzt den notwendigen Sachvertrag ebenso wenig wie die von der Antragstellerin angebotene Vernehmung des Zeugen K…. Qualifizierte Angaben zur konkreten Lebenssituation werden auch nicht dadurch entbehrlich, dass die Antragstellerin aktuell eine zeitlich befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung bezieht. Dieser Umstand hat für die konkrete haushaltsspezifische Behinderung keine Aussagekraft (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.12.2014 – I-1 U 92/14; OLG Celle, Urteil vom 29.09.2010 – 14 U 9/10, jeweils zitiert nach juris).
42Versäumt ein Antragsteller die für die Bemessung eines Haushaltsführungsschadens notwendige Darstellung, so muss er sich mit einer Mindestschätzung zufrieden geben (BGH, Urteil vom 06.06.1989 – VI ZR 66/88; OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.08.2003 – 8 U 190/01, jeweils zitiert nach juris). Zu einer solchen sieht sich der Senat bei der gebotenen summarischen Prüfung im Prozesskostenhilfeverfahren immerhin noch deshalb in der Lage, weil die Antragstellerin als Folge ihrer auf der Loveparade erlittenen Knieverletzung behauptet, nicht mehr knien und ihre Wohnung, in der sie mit ihrem Kind alleine lebt, nicht mehr putzen sowie Einkäufe nicht mehr die Treppe zu ihrer Wohnung hochtragen zu können.
43Den Zeitaufwand für Putzarbeiten, die mit einem Beugen der Knie verbunden sind, sowie den Aufwand notwendiger Tragehilfe beim Treppensteigen schätzt der Senat mangels näheren Vortrags der Antragstellerin hierzu auf insgesamt 2 Stunden in der Woche. Der exakte Umfang der Bewegungseinschränkung des linken Knies der Antragstellerin wird ebenso wie die sich daraus ergebenden Folgen im Rahmen der Beweisaufnahme zu klären sein. Wird der wöchentliche Stundenaufwand mit dem in der Rechtsprechung üblicherweise angesetzten Betrag von 9,00 € netto pro Stunde (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.12.2014 – I-1 U 92/14 u. Urteil vom 05.10.2010 – I-1 U 244/09; OLG Köln, Urteil vom 12.12.2014 – I-19 U 39/14, jeweils zitiert nach juris) multipliziert, so ergibt sich für den von der Antragstellerin angesetzten Zeitraum ein Betrag von insgesamt 3.978,00 €. Eine weitergehende Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt in Anbetracht des im Übrigen derzeit noch gänzlich unsubstantiierten und nicht nachvollziehbaren Vortrags der Antragstellerin nicht in Betracht.
44Soweit die Antragstellerin daneben Prozesskostenhilfe für die klageweise Geltendmachung weiterer materieller Schäden in Höhe von insgesamt 667,95 € begehrt, fehlt der beabsichtigten Rechtsverfolgung überwiegend die hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Antragstellerin ist dem Vortrag der Antragsgegner nicht entgegengetreten, dass sie, die Antragstellerin, vorgerichtlich von der A…-Versicherung bereits Beträge von 330,00 € für den Mitgliedsbeitrag der Sportklinik D… sowie 160,00 € für beschädigte Kleidung und 102,46 € für Fahrtkosten erhalten hat. Zwar macht die Antragstellerin für Beschädigungen an ihrer am Tage der Loveparade getragenen Bekleidung einen Betrag von insgesamt 175,00 € geltend. Dem Vortrag der Antragsgegner, dass dieser Betrag nicht nachvollziehbar sei, hat sie jedoch nicht widersprochen. Voraussichtlich wird sie daher einen Schaden, der über den ihr bereits ausgeglichenen Betrag hinausgeht, nicht beweisen können. Von den beziffert geltend gemachten Schadensbeträgen, deren gerichtliche Verfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht, bleiben damit nur 17,49 € für eine schriftliche gutachterliche Äußerung sowie die Eigenbeteiligung an Krankenhauskosten in Höhe von 50,00 € übrig.
45Der von der Antragstellerin aus dem Schadensersatzbetrag begehrte Zinsanspruch ab Rechtshängigkeit ist aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB schlüssig.
46c)
47Der von der Antragstellerin beabsichtigte Feststellungsantrag hat hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, so dass für ihn Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist. Er ist zulässig und auf der Grundlage des Vortrags der Antragstellerin auch schlüssig.
48III.
49Eine Kostenentscheidung ist gemäß § 127 Abs. 4 ZPO nicht veranlasst. Gründe, die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 3 ZPO zuzulassen, bestehen nicht.
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