Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-6 U 84/15
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 20.05.2015 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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G r ü n d e :
4I.
5Der Kläger, eine Verbraucherzentrale, nimmt die Beklagte, eine Universalbank, auf Unterlassung der Verwendung einer Klausel in Anspruch, mit der die Beklagte von ihrem Vertragspartner für die Benachrichtigung der Ausführung einer Lastschrift trotz mangelnder Deckung ein Entgelt von 2,50 € bei unterschiedlichen Kontotypen verlangt.
6Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Es hat dies damit begründet, dem Kläger stehe ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 1, 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 4 UKlaG i.V.m. § 307 Abs. 1, 2 BGB zu. Die angegriffene Klausel sei einer AGB-rechtlichen Kontrolle nach § 307 BGB zugänglich. Eine Überprüfung sei nicht deshalb ausgeschlossen, weil mit dieser Klausel eine Regelung über die Hauptleistungspflicht des Zahlungsdienstrahmenvertrages getroffen werde. Denn diese Klausel treffe keine Entgeltregelung im Zusammenhang mit einer Hauptleistungspflicht. Dass die Benachrichtigung über eine fehlende Deckung weder eine in den Vorschriften über Zahlungsdiensteverträge nach §§ 675 c - 676 c BGB noch in anderen Vorschriften geregelte gesetzliche Nebenpflicht des Zahlungsdienstleisters darstelle, führe vorliegend nicht zur fehlenden Überprüfbarkeit der Klausel. Denn die Klausel stelle sich bei Würdigung der Gesamtumstände und der sich daraus ergebenden Interessenlagen als Umgehung der Vorschriften über die unentgeltliche Informationspflicht bei eingeräumten Überziehungsmöglichkeiten sowie der Erhebung von Entgelten im Zusammenhang mit Zahlungsdiensteverträgen dar.
7Die Klausel betreffe keine gesetzlichen Nebenleistungspflicht des Untertitels Überzahlungsdienste auf welche sich § 675 f Abs. 4 BGB allein beziehe.
8§ 675 o BGB sei nicht einschlägig, weil diese Vorschrift sich nur auf Fälle beziehe, in denen die Lastschriften mangels Kontodeckung nicht eingelöst würden.
9§ 675 d Abs. 1 BGB sei nicht einschlägig, weil eine Unterrichtung über die fehlende Kontodeckung bei der Ausführung einer Lastschrift und den daraus erwachsenden Folgen nicht vorgesehen sei.
10Die Klausel erfasse nach den Verständnismöglichkeiten des Durchschnittskunden auch keine anderen gesetzlichen Nebenpflichten. § 504 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 247 § 16 EGBGB sehe eine Unterrichtung über die Überziehung selbst nicht vor. Auch im Falle einer geduldeten Überziehung sei die Unterrichtung nach § 505 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 247 § 17 Abs. 1 EGBGB unabhängig davon, ob eine Lastschrift trotz mangelnder Deckung ausgeführt werde oder nicht.
11Eine gesetzliche Nebenpflicht ergebe sich auch nicht nach Treu und Glauben. Dem stehe entgegen, dass Warn- und Schutzpflichten im Sinne von § 241 Abs. 2 BGB den Zahlungsdienstleister wegen des Massencharakters des Zahlungsverkehrsgeschäfts nur in engsten Grenzen träfen.
12Mit der Klausel würden jedoch die Vorschriften des §§ 675 f Abs. 4,645 d Abs. 3 BGB und des §§ 504 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 247 § 16 EGBGB im Sinne von § 306 a BGB umgangen. Denn die Beklagte erhebe mit der angegriffenen Klausel für die Benachrichtigung über solche Informationen ein Entgelt, die der Kunde den Informationen, die die Beklagte nach § 675 Buchst. d Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 248 § 7 EGBGB ohnehin im Zusammenhang mit jedem einzelnen Zahlungsvorgang bereithalten und zu erbringen verpflichtet sei, entnehmen könne. Die Beklagte trage selbst vor, dass dem Kunden die nach dieser Vorschrift zu erteilenden Informationen auf einem Kontoauszug zur Verfügung gestellt würden. Aus diesem seien jedoch der Kontostand sowie Abbuchungen wegen etwaiger Überziehungszinsen typischerweise erkennbar. Indem die Beklagte die Information ein zweites Mal gegen Entgelt erteile, führe sie über Umwege ein Entgelt ein, welches weder durch den erneuten Erteilungsvorgang selbst noch durch ein besonderes Kundeninteresse gerechtfertigt sei. Eine andere Bewertung ergebe sich auch nicht daraus, dass die Beklagte im Zusammenhang mit der Benachrichtigung auf einen drohenden Zahlungsstillstand hinweise. Daraus ergebe sich für den Durchschnittskunden kein informativer Mehrwert. An der bepreisten Benachrichtigung bestünde danach überhaupt nur für solche Kunden ein Interesse, die - entgegen der sie treffenden Obliegenheit - in Unkenntnis über den eigenen Kontostand seien,. Auch für solche Kunden schwinde der Mehrwert der Information, indem bereits im Zusammenhang mit einer Lastschrift eine Benachrichtigung über deren Durchführung erfolgt sei. Spätestens nachdem der Kunde von der Überziehung wisse, benötige er für den Fall einer weiteren Auftragserteilung einer Lastschrift keine nochmalige Benachrichtigung, um gewarnt zu sein.
13Eine Umgehung ergebe sich auch in den Fällen, in denen bei einer eingeräumten Überziehungsmöglichkeit die Unterrichtung nach § 504 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 247 § 16 EGBGB „fällig“ werde und gleichzeitig eine Lastschrift trotz mangelnder Deckung ausgeführt werde, da auch in diesem Fall dem Kunden die Überziehung bereits auf der Grundlage der gesetzlich verpflichtend zu erteilenden Mitteilungen erkennbar sei. Sofern die Beklagte einwende, die Benachrichtigung erfolge nur für den speziellen Fall, dass der Kunde aufgrund der Ausführung einer Lastschrift von der Überziehung überrascht sei, sei der Klausel eine solche Beschränkung nicht zu entnehmen.
14Da für eine Informationserteilung nach § 504 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 247 § 16 EGBGB ein Entgelt nicht erhoben werden dürfe, sei die Klausel unwirksam gemäß § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Im Hinblick auf § 675 f Abs. 4 S. 2, 675 d Abs. 3 BGB ergebe sich die Unwirksamkeit daraus, dass die vorgesehene Benachrichtigung des Kunden bei kundenfeindlichste Auslegung auch für den Fall erfolge, in dem der Kunde selbst die Benachrichtigung gar nicht verlangt habe.
15Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten, mit der sie die Klageabweisung weiterverfolgt. Ihrer Ansicht nach leide das Urteil an einem Verfahrensmangel, weil das Landgericht nicht darauf hingewiesen habe, dass es die Zuerkennung auf § 306 a BGB stützen werde.
16Das Landgericht habe zudem § 306 a BGB unzutreffend gewürdigt. Denn es habe angenommen, dass sie, die Beklagte, sich zwar keine Tätigkeit vergüten lasse, die als gesetzliche Nebenpflicht nicht bepreist werden könne, sie gleichwohl jedoch eine Leistung geschaffen habe, mit der die Bestimmungen über die gesetzlichen Nebenpflichten umgangen würden. Das Landgericht habe es versäumt, sich mit der Frage zu beschäftigen, ob die einschlägigen Bestimmungen der §§ 675 f, 675 d BGB einerseits sowie §§ 504, 505 BGB i.V.m. Art. 247 § 16 EGBGB andererseits abschließende Bestimmungen in dem Sinne seien, dass jede andere Leistung, die dort nicht geregelt sei, geradezu gesetzlich verboten sei, sie jedenfalls nicht entgeltlich erbracht werden könne. Da die genannten Bestimmungen nach den einschlägigen EU-Richt-linien nicht abschließend seien, bestehe kein Verbot, eine gesetzlich nicht vorgesehene Leistung anzubieten und zu bepreisen. Dies müsse jedenfalls dann gelten, wenn die Leistung einen Zusatznutzen habe, der sich nicht in den gesetzlich vorgesehenen Nebenpflichtleistungen erschöpfe.
17Das Landgericht unterliege bei der Bestimmung seines Prüfungsmaßstabes Haupt- oder Nebenleistung einem Rechtsirrtum, weil es diese Frage in Bezug auf die falsche Dienstleistung betrachte. Gehe man davon aus, dass die Mitteilung über die Einräumung der Überziehung nicht die Hauptleistung im Rahmen der Einräumung der Überziehungsmöglichkeit durch Einlösung der Lastschrift sei, gehe das Landgericht zwar zutreffend vom Nichtbestehen einer Nebenpflicht aus. Damit entfalle nach den Ausführungen des Landgerichts aber die Inhaltskontrolle.
18§ 306 a BGB statuiere kein Umgehungsverbot für die Bestimmungen der §§ 675 f Abs. 4, 675 b Abs. 3 BGB oder die Bestimmungen des § 504 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 247 § 16 EGBGB, sondern wende sich nur gegen eine Umgehung der Bestimmungen zur Form- und Inhaltskontrolle von AGB. Nach Auffassung des Landgerichts habe sie, die Beklagte, aber nicht Bestimmungen der AGB-Inhaltskontrolle umgangen, sondern die Bestimmungen der §§ 675 b, 675 f bzw. §§ 504, 505 BGB. Diese seien gegen „Umgehungen“ aber gar nicht geschützt. Es würden auch keine Klauselverbote der §§ 308, 309 BGB umgangen. Außerhalb der Klauselverbote bestehe kein Raum für die Anwendung des § 306 a BGB.
19Eine Umgehungsgestaltung liege bei ihr nicht vor. Das Umgehungsverbot richte sich dagegen, dass der Klauselverwender eine Vertragsinterpretationsfreiheit in Anspruch nehme, die ihm, wenn er den Klauselinhalt in Form von AGB gestalten würde, gerade nicht als Vertragsgestaltungsfreiheit zustehe. Dieser Tatbestand sei vorliegend nicht erfüllt. Denn sie lege keinen Vertrag aus, sondern erbringe eine vom Gesetz nicht vorgesehene Leistung. Der Kunde erhalte mehr, als sie, die Beklagte, gesetzlich verpflichtet sei zu erbringen. Es werde keine „wirkungsgleiche“ Belastung für den Kunden herbeigeführt, weil er die im Rahmen der Einräumung eines Überziehungskredits gesetzlich vorgesehenen Benachrichtigungen - wie gesetzlich vorgesehen - kostenfrei erhalte. Der Kunde werde nicht etwa über ein und denselben Sachverhalt zweimal informiert, sondern in der Kombination der Information über die Duldung der Überziehung und der entsprechenden Rechtsfolgen erhalte er ein Plus gegenüber den gesetzlichen Vorgaben.
20Sie umgehe mit der angegriffenen Klausel auch nicht die Bestimmungen des Zahlungsdiensterechts. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass § 306 a BGB auch auf angebliche Umgehungen der Bestimmungen der §§ 675 f Abs. 4, 675 b Abs. 3 BGB anzuwenden wäre, liege schon im gedanklichen Ausgangspunkt, aber auch in der praktischen Umsetzung keine Umgehung vor. Eine Umgehung liege dann nicht vor, wenn eine Leistung erbracht werde, die das Gesetz nicht vorsehe. Das gelte auch dann, wenn die Leistung über gesetzlich vorgegebene Nebenpflichten hinausgehe, aber eben nicht mit den Leistungen, die in Erfüllung der gesetzlichen Nebenpflichten zu erbringen seien, identisch seien.
21Sie sei auch nicht gesetzlich gehindert, zusätzliche Leistungen anzubieten, die für ihre Kunden auch einen Zusatznutzen brächten. Weder aus der Zahlungsdienste-Richtlinie noch aus den entsprechenden Umsetzungsbestimmungen des BGB ergebe sich, dass die Bestimmungen über Zahlungsdienste abschließend seien, also keine zusätzlichen Leistungen angeboten werden dürften.
22Da Ihre Leistung nicht identisch sei mit den Leistungen, die nicht bepreist werden dürften bzw. nur unter den Voraussetzungen des §§ 676 b Abs. 3 BGB, könne eine Umgehung schon im Ausgangspunkt nicht vorliegen, weil die Bestimmungen des Zahlungsdiensterechts nicht abschließend seien. In der Sache selbst gehe das Landgericht davon aus, dass ihre, der Beklagten, Leistung, die mit der angegriffenen Klausel bepreist werde, schon dann für den Kunden ohne Nutzen sei, wenn es Überschneidungen zu Leistungen gebe, die sie in Erfüllung gesetzlicher Nebenpflichten unentgeltlich erbringen müsse. Indem das Landgericht auf das Kundeninteresse, also § 675 d Abs. 3 BGB abstelle, verkenne es, dass nach seinen eigenen Feststellungen ihre Leistung weder qualitativ noch quantitativ ein "Mehr" an Leistungen sei, für die § 675 d Abs. 3 BGB überhaupt gelte. Wenn es sich, wie das Landgericht ausgeführt habe, nicht um eine der in Art. 248 §§ 1-16 EGBGB genannten Leistungen handele, stelle sich die Frage gar nicht, ob die Information auf Verlangen des Zahlungsdienstenutzers erbracht werde, weil der Zahlungsdienstenutzer eine andere Leistung erhalte. Auch räume das Landgericht ein, dass es jedenfalls hinsichtlich der Kunden einen Zusatznutzen gebe, die - entgegen der sie treffenden Obliegenheit - in Unkenntnis über den eigenen Kontostand seien und tatsächlich durch die entsprechende Mitteilung gewarnt werden müssten. Soweit das Landgericht ausgeführt habe, dass auch für solche Kunden der Mehrwert der Unterrichtung schwinde, habe es einen Ausnahmefall bemühen müssen, um die angebliche Nutzlosigkeit der Unterrichtung des Kunden über die Einlösung der Lastschrift trotz fehlender Deckung begründen zu können. Mit diesem Verständnis verkenne das Landgericht die praktische Ausgangssituation. Ob dann, wenn bereits eine Überziehung bestehe, die nächste Lastschrift im Kundeninteresse eingelöst werden könne, könne nur in jedem Einzelfall entschieden werden. Nur die aktuelle Information in jedem Einzelfall habe daher für den Kunden einen realen Wert.
23Auch die Bestimmungen der §§ 504, 505 BGB würden nicht umgangen. Auch insoweit sei nicht ersichtlich, dass diese abschließend sein sollten. Zwar müsse ein Darlehensgeber bei der Duldung einer Überziehung den Darlehensnehmer in regelmäßigen Zeitabständen über die Angaben unterrichten, die sich aus Art. 247 § 16 EGBGB ergäben. Sie als Darlehensgeber sei danach nicht zu einer unverzüglichen Unterrichtung verpflichtet. Es hänge damit entscheidend von der Häufigkeit ab, also von der Länge der regelmäßigen Zeitabstände, inwieweit tatsächlich der Kunde von der Duldung der Überziehung erfahre oder eben auch nicht. Ihre Leistung solle den Kunden genau vor der Überraschung der Überziehung durch Ausführung einer Lastschrift schützen und zwar in allen möglichen und vorstellbaren Fallkonstellation.
24Die Benachrichtigung über die Einlösung der Lastschrift trotz fehlender Deckung sei keine gesetzlich geregelte Nebenpflicht des Zahlungsdienstleisters, wovon das Landgericht zu Recht ausgehe. Auch erfasse die Klausel keine anderen gesetzlichen Nebenrechte. Eine Unterrichtung über die Überziehung als solche sei in § 504 Abs. 1 BGB nicht vorgesehen. Die Unterrichtungspflicht bestehe unabhängig davon, ob eine Lastschrift trotz fehlender Deckung ausgeführt worden sei. Deswegen sei die Inhaltskontrolle unzulässig. Auch greife § 675 d Abs. 3 BGB nicht, weil die Unterrichtung über die fehlende Kontodeckung bei Ausführung einer Lastschrift und die daraus erwachsenden Folgen weder in Art. 248 § 7 EGBGB noch in einer anderen Vorschrift geregelt seien.
25Die Erhebung des Entgelts falle nicht in den durch die Zahlungsdiensterichtlinie erfassten Bereich. Dies ergebe sich weder aus Erwägungsgrund 21 noch aus Art. 52 Abs. 1 der Richtlinie.
26Soweit der Kläger unterstelle, dass es ihr im Ergebnis darum gehe, sich den aus ihrer Sicht erhöhten Aufwand für die Prüfung der Kreditwürdigkeit des Kunden bei Einlösung der Lastschrift bezahlen zu lassen, gebe es hierfür weder im Urteil noch in ihren Ausführungen Anhaltspunkte. Das Urteil des OLG Frankfurt vom 04.08.2010 passe insoweit nicht.
27Die Beklagte beantragt,
28unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
29Der Kläger beantragt,
30die Berufung zurückzuweisen.
31Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Hinsichtlich des Sachverhalts sei darauf hinzuweisen, dass die Benachrichtigung über die Ausführung einer Lastschrift trotz mangelnder Deckung kein Hinweis auf einen drohenden Zahlungsstillstand enthalte. Dies ergebe sich bereits aus der Beschreibung dieser Benachrichtigung im Preis- und Leistungsverzeichnis.
32Ein Entgelt für die Benachrichtigung über das Einlösen einer Lastschrift ohne Kontodeckung betreffe einen Vorgang, der dem Zahlungsverkehrsrecht zuzuordnen sei. Diese Regelung gehöre deswegen nicht in das Kreditrecht. Für die Unterrichtung der Zahlungsdienste treffe § 675 d Abs. 3 BGB i.V.m. Art. 248 EGBGB eine abschließende Regelung. Danach dürfe nur dann ein Entgelt genommen werden, wenn die Information auf Verlangen des Zahlungsdienstenutzers erbracht werde und die Bank diese Information häufiger, weitergehend oder auf anderem Wege als vorgesehen erbringe. In dem Bereich, den die Richtlinie regele, seien abweichende Regelungen nicht erlaubt. Die Beklagte erteile dem Kunden keine Information, die über das hinausgehe, was er ohnehin aufgrund der Pflichtinformation erfahre, weil diese vorsehe, dass der Zahlbetrag mit Wertstellungsdatum der Belastung und Kennung, die die Identifizierung ermögliche, mitgeteilt werde. Etwas anderes teile die Beklagte auch nicht mit. Vielmehr könne der Kunde dem Kontoauszug entnehmen, dass eine Lastschrift eingelöst und das Konto „ins Minus“ geraten sei und brauche dazu nicht die Information der Beklagten.
33Für eine häufigere Erbringung einer Information dürfe ein Entgelt nur verlangt werden, wenn der Zahlungsdienstenutzer diese verlangt habe, woran es vorliegend fehle, weswegen die Klausel von § 675 d Abs. 3 BGB abweiche und unzulässig sei.
34Zumindest liege ein Verstoß gegen das Umgehungsverbot vor. Aus Erwägungsgrund 28 der Zahlungsdiensterichtlinie ergebe sich, dass der Gesetzgeber habe erreichen wollen, dass der Kunde als Verbraucher alle grundlegenden Informationen über ausgeführte Zahlungsvorgänge ohne zusätzliche Entgelte erhalten solle, es sei denn, es werde etwas anderes vereinbart. Da die Information über die Einlösung der Lastschrift keinen informativen Mehrwert habe, vereitele ein solches Entgelt den Zweck der Richtlinie, nämlich die kostenfreie Information des Kunden.
35Es liege keine Sonderleistung vor, für die ein Entgelt genommen werden dürfe, weil es schon am Merkmal der Leistung fehle, da die Information keinen Mehrwert habe. Es werde eine Information erbracht, die der Kunde ohnehin kostenfrei zu erhalten habe. Es komme nicht darauf an, was die Bank an Informationen als zweckmäßig erachte. Vielmehr sähen die Normen der Zahlungsdienste-Richtlinie als auch die Regelungen des BGB und EGBGB vor, dass einmal monatlich ein Kontoauszug kostenlos erstellt werde und dass der Kunde entscheide, ob er mehr an Informationen wolle. Wenn der Kunde dies nicht verlange, könne die Beklagte nicht einseitig das Verlangen danach in ihren AGB regeln.
36Der Grund für das Entgelt liege nach ihrer Einschätzung darin, dass die Beklagte den erhöhten Aufwand, den sie im Falle einer deckungslosen Einlösung der Lastschrift habe, auf den Kunden überwälzen wolle. Dies dürfe sie nicht, weil es sich um eine Tätigkeit im eigenen Interesse handele. Insoweit sei auch eine Klausel der Beklagten als unzulässig angesehen worden, mit der sie ein Entgelt von 5,00 € erhoben habe, wenn trotz fehlender Deckung eine Kontoverfügung zugelassen worden sei. Dies versuche die Beklagte nunmehr zu umgehen, indem sie an den angeblichen Nutzen der Information anknüpfe.
37Gegen den Nutzen spreche die Erläuterung der Beklagten, dass in jedem Einzelfall entschieden werden müsse, ob eine Lastschrift noch eingelöst werden könne oder nicht. Das Informationsschreiben führe also nicht dazu, dass der Kunde die erforderliche Sicherheit gewinne, sondern er erfahre nur, dass er sein Konto überzieht, nicht aber, wie lange die Bank dies noch hinnehmen wird.
38Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
39II.
40Die Berufung ist zulässig aber unbegründet.
411.
42Das Landgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger gegen die Beklagte nach § 1 UKlaG i.V.m. §§ 307 ff. BGB einen Anspruch auf Unterlassung der Preis- und Leistungsverzeichnis der Beklagten enthaltenen Klausel hat, weil es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt, die einer rechtlichen Kontrolle nach den §§ 307 ff. BGB unterliegt und den Kunden unangemessen benachteiligt.
43Insoweit wird zunächst auf die im Hinweisbeschluss des Senats vom 16.02.2016 dargelegten Gründe Bezug genommen. Der Senat hat darin ausgeführt:
44"a) Bei der hier in Rede stehenden Klausel handelt es sich nicht um eine Klausel, die den Preis der vertraglichen Hauptleistungspflicht regelt. Denn weder regelt sie die Höhe der Kontoführungsgebühren und damit die Vergütung der Zahlungsdienste im Sinne des § 675 f Abs. 1, 2 BGB noch die Höhe der Zinsen für vereinbarte oder geduldete Überziehungen, also die Vergütung für das Zurverfügungstellen eines Darlehens, sondern ein Entgelt für eine Nebenleistung, die nur erforderlich wird, wenn das Konto des Bankkunden keine Deckung aufweist und auch kein Dispositionsrahmen (mehr) besteht, eine Lastschrift gleichwohl aber eingelöst wird.
45b) Durch die in der Klausel geregelte Information wird keine gesetzliche Nebenpflicht erfüllt. Insoweit wird auf die zutreffende Begründung im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Dadurch, dass die Information über die Einlösung einer Lastschrift nicht ausdrücklich im Gesetz vorgesehen oder als Nebenpflicht geschuldet ist, ergibt sich jedoch nicht, dass sie als Sonderleistung bepreist werden kann. Denn auch solche Regelungen, die von einer gesetzlichen Preisregelung abweichen, unterliegen der Inhaltskontrolle. Das umfasst auch Klauseln, die entgegen gesetzlicher Vorgaben im Ergebnis ein Entgelt für Informationen vorsehen, die kostenlos zu erbringen sind.
46Eine Klausel, die für die Erfüllung der in § 675 d BGB i.V.m. Art. 248 §§ 1 – 16 EGBGB bzw. den §§ 504 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 247 § 16 EGBGB bzw. § 505 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 247 § 17 EGBGB genannten Informationspflichten ein Entgelt regeln würde, würde schon wegen Abweichung von der zwingenden gesetzlichen Regelung über die grundsätzlich kostenlose Information des Kunden eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB beinhalten, da in § 675 d Abs. 3 BGB für die Unterrichtung bei Zahlungsdiensten im Einzelnen vorgesehen ist, wann dafür ein Entgelt verlangt werden kann. So kann nach § 675 d Abs. 3 BGB Nr. 2 nur für Informationen, die inhaltlich über die Informationspflichten in Art. 248, §§ 1 – 16 EGBGB hinausgehen, ein Entgelt erhoben werden.
47Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die angegriffene Klausel nach § 307 Abs. 1, 2 BGB unwirksam, weil die Auslegung der Klausel ergibt, dass die Beklagte durch diese Klausel gegen Entgeltregelungen verstößt. Denn letztlich erhebt die Beklagte ein Entgelt für eine Information, die der Kunde ohnehin in Erfüllung der gesetzlichen Unterrichtungspflichten kostenlos erhält und umgeht damit die in § 675 f Abs. 4 S. 2 BGB enthaltene Wertentscheidung des Gesetzgebers, Benachrichtigungsentgelte nur in den Fällen zuzulassen, in denen die Entgelterhebung gesetzlich eröffnet ist (vgl. BGH Urt. v. 22.05.2012, XI ZR 290/11, juris Rz. 53 = WM 2012, 1383 ff.). Eine Klausel, die gegen diesen Grundgedanken verstößt, hat der BGH als Verstoß gegen § 307 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB gewertet (BGH a.a.O., Rz. 34, 56). Entsprechend unterliegt auch eine Klausel, die zwar nicht eine ausdrücklich kostenlose Information bepreist, sondern vordergründig eine andere Leistung, und dadurch gegen diesen Grundgedanken verstößt, unmittelbar der Inhaltskontrolle ohne dass es eines Rückgriffs auf § 306 a BGB bedarf.
48Dem gesetzlichen Leitbild entspricht es, dass Entgelte für Nebenleistungen von Banken regelmäßig unzulässig sind. Danach darf ein Entgelt gemäß den Vorgaben des Art. 52 Abs. 1 der Zahlungsdiensterichtlinie nur ausnahmsweise erhoben werden, sofern die Erhebung ausdrücklich gesetzlich zugelassen ist und ein angemessenes sowie an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtetes Entgelt zwischen den Parteien vereinbart ist (BGH a.a.O. Rz. 40).
49Die Beklagte erhebt zwar ausdrücklich kein Entgelt über die in § 675 d BGB i.V.m. Art. 248 §§ 1 – 16 EGBGB bzw. den §§ 504 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 247 § 16 EGBGB bzw. § 505 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 247 § 17 EGBGB genannten Informationen. Dadurch, dass sie ein Entgelt für die gesonderte Information über die Einlösung einer Lastschrift trotz fehlender Deckung erhebt, lässt sie sich letztlich jedoch die Informationen vergüten, die der Kunde aufgrund der vorgesehenen Informationspflichten durch den Kontoauszug ohnehin erhält. Denn der Kunde muss darüber informiert werden, welcher Betrag von seinem Konto abgebucht worden ist (Art. 248 § 7 Nr. 2 EGBGB), wobei sich aus Art. 248 § 7 Nr. 1 EGBGB ergibt, dass der Kunde aufgrund einer Kennung in der Lage sein muss, den Zahlungsvorgang zu identifizieren. Wenn das Konto durch die Buchung überzogen wird, muss der Kunde über das Vorliegen der Überziehung und den Betrag der Überziehung informiert werden (Art. 247 § 7 EGBGB).
50Der Kunde erhält also durch den Kontoauszug die Information, dass sein Konto durch eine Buchung, die trotz mangelnder Deckung erfolgt ist, ins Soll geraten ist bzw. die eingeräumte Kreditlinie überschritten worden ist. Da die Buchungsvorgänge auf dem Kontoauszug angegeben werden, erfährt er durch den Kontoauszug auch, infolge welcher Buchung es zu der Überziehung gekommen ist, kann also erkennen, wenn dies durch eine Lastschrift erfolgt ist.
51Die gesonderte Information der Beklagten erschöpft sich damit darin, dass der Kunde unter Umständen zu einem Zeitpunkt über die Einlösung der Lastschrift trotz mangelnder Deckung informiert wird, in dem er den letzten Kontoauszug noch nicht angefordert hat. Es kann aber genauso gut vorkommen, dass diese gesonderte Information der Beklagten zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem der Kunde bereits durch den letzten von ihm gezogenen Kontoauszug darüber informiert ist, wenn er z.B. am Tag der Buchung einen Kontoauszug zieht. In diesem Fall müsste der Kunde nach der kundenfeindlichsten Auslegung der Klausel eine Information bezahlen, die ihm bereits aufgrund der Informationspflichten der Bank kostenlos erteilt werden muss und zugegangen ist, da die Klausel keine Ausnahme von der Vergütung für den Fall vorsieht, dass der Kunde über die wesentlichen Informationen schon verfügt und die zusätzliche Information nicht mehr benötigt.
52Es liegt auch keine überobligatorische Information im Sinne des § 675 d Abs. 3 BGB vor, für die ein Entgelt gefordert werden dürfte. Es fehlt schon an dem Verlangen des Kunden, das jeweils für die konkrete Anforderung speziell gestellt werden muss (MünchKomm-Casper, BGB, 6, Auflage 2012 § 675 d Rz. 16). Dabei kann nicht entscheidend sein, dass der Kunde sich schon bei Vertragsschluss mit der kostenpflichtigen Übersendung dieser Zusatzinformation einverstanden erklärt hat. Da dieses Einverständnis seinerseits als Allgemeine Geschäftsbedingung ausgestaltet ist, kann man es nicht als Verlangen im Sinne des § 675 d BGB werten.
53Ein Entgelt für die gesonderte Information könnte die Beklagte damit nur verlangen, wenn der Kunde individuell eine gesonderte Information in dem geregelten Fall verlangen würde, oder wenn man diese Leistung als eine Leistung qualifizieren könnte, die über die ohnehin geschuldeten Informationen hinausginge, also für den Kunden einen Mehrwert darstellen würde. Dies ist nicht der Fall.
54Anders als die Beklagte darlegt, ergibt sich ein solcher Mehrwert nicht aus einer Information über die "Duldung der Überziehung und der entsprechenden Rechtsfolgen“. Denn die Klausel sieht nicht etwa vor, dass der Kunde auch auf einen drohenden Zahlungsstillstand hingewiesen wird, sondern nur, dass er über die Einlösung einer Lastschrift trotz fehlender Deckung informiert wird. Danach ist die Erhebung eines Entgelts möglich, obwohl eine Unterrichtung über die Rechtsfolgen in Form einer „Zusatzinformation“ über den drohenden Zahlungsstillstand gerade nicht erfolgt.
55Dass dies anders wäre, hat die Beklagte auch nicht etwa dargetan. Vielmehr legt sie lediglich dar, dass der Kunde rasch über die Überziehung seines Kontos unterrichtet werden solle, die durch die Einlösung der Lastschrift trotz fehlender Deckung hervorgerufen wird. Es sei ein Unterschied, ob der Kunde sich die Umsätze irgendwann am Automaten ziehe oder die Information unverzüglich nach Hause übersandt bekomme als isolierte Dokumentation und Information jener Lastschrift, die (noch) eingelöst worden sei. Durch diese Information erhalte er die Sicherheit, dass noch kein Zahlungsstillstand eingetreten sei. Da aber nach der eigenen Darlegung der Beklagten dem Kunden bei der Information über die Einlösung der Lastschrift trotz fehlender Deckung nicht mitgeteilt wird, ob weitere Lastschriften eingelöst werden oder nicht und wann die Beklagte die Rückforderung begehrt und ob und wann sie etwa das Konto kündigt, erhält der Kunde keine andere Information als die, die er auch durch den normalen Kontoauszug erhielte, nämlich dass die Beklagte eine Lastschrift trotz fehlender Deckung eingelöst hat und dadurch das Konto ins Soll geraden ist bzw. der eingeräumte Dispositionskredit überschritten worden ist. Soweit darin (aufgrund der Einlösung der Lastschrift) auch die Information liegt, dass derzeit noch kein Zahlungsstillstand eingetreten ist, bleibt die Information für den Kunden ohne Mehrwert, weil damit gerade keine Gewähr verbunden ist, dass auch die nächste Lastschrift noch eingelöst wird, selbst wenn das Konto bis dahin nicht ausgeglichen ist.
56Ein Nutzen dieser Information besteht also allenfalls für Kunden, die ihre Kontoauszüge nicht regelmäßig ziehen und bei denen die Gefahr besteht, dass sie deswegen nicht zeitnah erkennen, dass ihr Guthaben oder ihre Kreditlinie ausgeschöpft ist. Denn diese werden durch eine gesonderte Information gegebenenfalls früher und gezielt über den Umstand der Einlösung einer Lastschrift trotz mangelnder Deckung informiert, als es der Fall ist, wenn sie sich mit einiger zeitlicher Verzögerung ihren Kontoauszug abholen. Das ändert aber nichts daran, dass diese gesonderte Information für solche Kunden, die regelmäßig ihre Kontoauszüge ziehen, ggf. sogar online ihre Umsätze im Auge behalten, keinen Mehrnutzen hat, soweit sie aufgrund der zeitnahen Ziehung ihres Kontoauszugs schon über diesen Umstand informiert sein sollten, und insoweit ein Entgelt letztlich für Informationen erhoben wird, über die die Kunden gegebenenfalls schon verfügen und über die sie kostenlos unterrichtet werden müssen.
57Aus diesem Grund kommt es letztlich auch nicht auf die Ausführungen dazu an, ob die Zahlungsdiensterichtlinie überhaupt die Erhebung von weiteren Entgelten zulässt oder nicht. Jedenfalls in der hier zur Entscheidung anstehenden Konstellation verstößt die Erhebung des Entgelts gegen § 307 BGB, weil die Klausel auch Fälle umfasst, in denen das Entgelt letztlich für die Übersendung von Informationen erhoben wird, über die der Kunde sowieso kostenlos informiert werden muss und über die er zum Zeitpunkt der Unterrichtung unter Umständen schon verfügt. Insoweit könnte man die Klausel auch als überraschend im Sinne des § 305 c BGB ansehen, weil ein Kunde nicht damit rechnen muss, dass ein Entgelt für eine Information erhoben wird, über die er schon aufgrund seines Kontoauszugs verfügt.
58Da die Klausel schon aus den oben angegebenen Gründen unwirksam ist, bedarf es auch nicht der Prüfung, ob die sich die Beklagte - wovon der Kläger ausgeht - auf diesem Umweg letztlich den Aufwand vergüten lassen will, der ihr durch die Prüfung entsteht, ob sie eine Lastschrift trotz fehlender Deckung noch einlöst. Da sie sich unstreitig früher diese Prüfung durch ein Entgelt gesondert hat vergüten lassen, ihr die Verwendung der entsprechenden Klausel aber untersagt worden ist, liegt diese Vermutung allerdings nicht fern. Letztlich kann dies aus den genannten Gründen dahinstehen."
59Das Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz vom 22.02.2016 rechtfertigt keine andere Würdigung.
60Entgegen der Auffassung der Beklagten leitet der Senat aus § 675 Abs. 4 S. 2 BGB nicht ab, dass Benachrichtigungsentgelte nur in den Fällen zuzulassen sind, in denen die Entgelterhebung gesetzlich eröffnet ist. Vielmehr geht der Senat nur davon aus, dass jedenfalls ein Entgelt für eine Information, die der Kunde ohnehin in Erfüllung der gesetzlichen Unterrichtungspflichten kostenlos erhält, nicht zulässig ist. Die Information über die Einlösung der Lastschrift trotz mangelnder Deckung des Kontos erhält der Kunde jedoch über den Kontoauszug, der ihm kostenlos zur Verfügung zu stellen ist. Da die Beklagte diese Information, wie bereits dargelegt, nach der kundenfeindlichsten Auslegung auch dann bepreist, wenn der Kunde durch seinen Kontoauszug bereits über die Einlösung der Lastschrift trotz fehlender Deckung informiert ist, ermöglicht die Klausel die Erhebung eines Entgelts für Informationen über die die Kunden gegebenenfalls schon verfügen und über die sie kostenlos unterrichtet werden müssen.
61Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich ein Mehrwert dieser Information auch nicht daraus, dass der Kunde die Schlussfolgerung, dass sein Konto durch eine Buchung, die trotz mangelnder Deckung erfolgt ist, ins Soll geraten bzw. der eingeräumte Kredit überschritten worden ist, nicht selbst ziehen muss. Da sich aus dem Kontoauszug sowohl die Einlösung einer Lastschrift als auch der Kontostand (Soll) als auch die Kreditlinie ergeben, bedarf es weder einer überdurchschnittlichen Intelligenz noch besonderer mathematischer Fähigkeiten, um diese Schlussfolgerung zu ziehen und ist davon auszugehen, dass der Durchschnittskunde ohne weiteres in der Lage ist, die von der Beklagten gesondert bepreiste Information seinem Kontoauszug zu entnehmen.
62Dass es Kunden gibt, die ihre Kontoauszüge nicht regelmäßig kontrollieren und die deswegen durch diese Information frühzeitiger über die Nichteinlösung der Lastschrift informiert werden, rechtfertigt es nicht, von den Kunden ein Entgelt zu fordern, die aufgrund der von der Beklagten nach der Gesetzeslage zu erbringenden kostenlosen Informationen hierüber schon informiert sind. Zudem ist aus den bereits genannten Gründen auch für diese Kunden der Mehrwert gering, weil dieser Information nicht zu entnehmen ist, ob weitere Lastschriften noch eingelöst werden oder nicht.
632.
64Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
65Ein begründeter Anlass, die Revision zuzulassen, ist nicht gegeben (§ 543 ZPO). Da der Senat, wie bereits dargelegt, keine Entscheidung darüber trifft, ob die Zahlungsdiensterichtlinie überhaupt die Erhebung von weiteren Entgelten zulässt oder nicht, hat die Entscheidung weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des BGH.
66Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.500,- € festgesetzt.
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