Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-6 U 116/15
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 10.07.2015 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das landgerichtliche Urteil und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
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G r ü n d e:
2I.
3Der Kläger begehrt von der Beklagten wegen des Widerrufs zweier Darlehensverträge, den er zeitgleich mit Abschluss eines Vertrags über die vorzeitige Aufhebung dieser Darlehensverträge erklärt hat, die Rückzahlung der von ihm gezahlten Vorfälligkeitsentschädigungen in Höhe von insgesamt 60.144,24, der Wertschätzungsgebühren in Höhe von € 1.000,- und der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 1.954,46.
4Der Kläger schloss mit der Beklagten 18.06.2008 mit einer Laufzeit von jeweils 30 Jahren zwei tilgungsfreie Darlehen über nominal € 168.000,- und € 162.000,- ab, für die bis zum 30.06.2018 eine Festverzinsung von nominal 5,33 % p.a. (= anfänglich effektiv 5,46 %) vereinbart wurde. Die Auszahlung beider Darlehen war u.a. von der Bestellung einer Grundschuld in Höhe von € 330.000,- zu Gunsten der Beklagten zu Lasten des im Eigentum des Klägers stehenden Grundstücks … in Ratingen abhängig. Wegen des Inhalts der Verträge und dem Wortlaut der von dem Kläger bei Vertragsschluss unterschriebenen Widerrufsbelehrung wird auf die Anlagenkonvolute K1 und K2 verwiesen. Im Juni 2008 lag der durchschnittliche Effektivzinssatz für Wohnungsbaukredite von mehr als 10 Jahren bei 5,09 % p.a.
5Im Juni 2014 verkaufte der Kläger die vorbezeichnete Immobilie. Mit Schreiben vom 20.06.2014 bot die Beklagte dem Kläger die vorzeitige Aufhebung beider Darlehensverträge an. Auf den Inhalt der Anlage H3 wird diesbezüglich verwiesen. Mit Schreiben vom 03.07.2014 übersandte der Kläger das vorbezeichnete Vertragsangebot unterschrieben an die Beklagte zurück. Zugleich erklärte der Kläger in diesem Schreiben den Widerruf beider Darlehensverträge. Wegen des Inhalts des Schreibens vom 03.07.2014 wird auf die Anlage K4 verwiesen. Im Juli 2014 betrug das marktübliche Zinsniveau für Wohnungsbaukredite mit einer Festzinsdauer von mehr als 10 Jahren 2,1 %. Mit Schreiben vom 15.07.2014 wies die Beklagte den Widerruf zurück. Als am 22.07.2014 der Kaufpreis auf dem Konto des Klägers bei der Beklagten eingegangen war, fand eine Verrechnung mit den vorläufigen Vorfälligkeitskeitsentschädigungen gemäß dem Aufhebungsvertrag statt. Unter dem 25.07.2014 nahm die Beklagte noch eine Nachbelastung in Höhe von € 189,70 vor (s. Anlage K3).
6Die beim Landgericht am 22.08.2014 eingegangene Klage ist der Beklagten am 23.09.2014 zugestellt worden.
7Gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird ergänzend auf die tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils insoweit Bezug genommen, als diese den Feststellungen des Senats nicht widersprechen.
8Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger habe zwar der Beklagten die streitgegenständlichen Vorfälligkeitsentschädigungen im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB ohne Rechtsgrund geleistet, weil der Kläger von dem Aufhebungsvertrag vom 20.06.2014 durch den von ihm am 03.07.2014 erklärten Widerruf der beiden Darlehensverträge gemäß § 313 Abs. 3 BGB zurückgetreten sei. Da eine Vertragsanpassung nicht möglich gewesen sei, habe infolge des Widerrufs eine Geschäftsgrundlage für den Aufhebungsvertrag von Anfang gefehlt. Der von dem Kläger erklärte Widerruf sei auch nicht verfristet gewesen, da die Widerrufsbelehrung über den Fristenbeginn wegen der Formulierung „frühestens“ nicht ordnungsgemäß aufkläre und die Beklagte sich auch nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV berufen könne, da sie durch die Einfügung der beiden Fußnoten den Widerrufstext nicht nur inhaltlich verändert, sondern sogar weiter verschlechtert habe. Der von dem Kläger erklärte Widerruf sei auch weder verwirkt noch rechtsmissbräuchlich. Dem Rückzahlungsanspruch des Klägers stehe jedoch § 814 BGB entgegen. Diese Vorschrift sei anwendbar, da der Kläger die Vorfälligkeitsentschädigungen an die Beklagte geleistet habe, indem die Vorfälligkeitsentschädigungen mit dem auf seinem Konto am 22.07.2014 eingegangenen Ablösebetrag verrechnet worden seien. Zu diesem Zeitpunkt der Leistung habe der Kläger im Sinne des § 814 BGB bereits gewusst, dass der Rechtsgrund für die Vorfälligkeitsentschädigungen wegen seines zwischenzeitlich erklärten Widerrufs entfallen sei. Sollte man dies anders sehen, wäre die Rückforderung der Vorfälligkeitsentschädigungen gemäß § 242 BGB ausgeschlossen, da es der Kläger verabsäumt habe, nach Erhalt des Schreibens der Beklagten vom 15.07.2014, mit dem diese den Widerruf zurückgewiesen habe, zu erklären, dass er die Vorfälligkeitsentschädigungen nur unter Vorbehalt zahlen werde. Die Wertschätzungskosten könne der Kläger ohnehin nicht zurückverlangen, da diese Kosten nicht auf den streitgegenständlichen Darlehensverträgen beruhten. Der Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sei von der Beklagten auch nicht geschuldet, da sie sich nicht im Verzug befunden habe.
9Diese rechtliche Würdigung greift der Kläger mit dem Rechtsmittel der Berufung an. § 814 BGB sei schon nicht anwendbar, da die Ablösung der Grundpfandrechte durch den Käufer keine Leistung von ihm, dem Verkäufer, darstelle. Sollte man dies anders sehen, dann er hätte die Leistung jedenfalls unter Vorbehalt erbracht, da er die Darlehensverträge unter dem ausdrücklichen Hinweis darauf, dass er die Vorfälligkeitsentschädigungen nicht anerkenne, widerrufen habe. Schließlich habe er sich nicht sicher sein können, gar nichts zu schulden, da die Rechtslage wegen des von ihm erklärten Widerrufs nur schwer zu beurteilen gewesen sei.
10Der Kläger beantragt abändernd,
11die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 63.098,70 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für € 60.144,24 seit dem 22.07.2014 und für € 1.946,46 seit dem 01.08.2014 zu zahlen.
12Die Beklagte beantragt,
13die Berufung zurückzuweisen.
14Die Beklagte verteidigt die rechtliche Würdigung des Landgerichts, dass die Rückforderung der Vorfälligkeitsentschädigungen gemäß § 814 BGB ausgeschlossen sei, vor den Angriffen der Berufung des Klägers. Abweichend von der rechtlichen Würdigung des Landgerichts vertritt zudem die Beklagte den Standpunkt, dass der von dem Kläger erklärte Widerruf ohnehin verfristet gewesen sei, weil für die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung die Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV gelten müsse, da die von ihr eingefügten Fußnoten allenfalls marginale Abweichungen von der Musterbelehrung gemäß der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV darstellten.
15Ergänzend wird auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
16Der Senat hat den Parteien durch den Hinweisbeschluss des Berichterstatters vom 18. März 2016 und in der mündlichen Verhandlung Hinweise zur Sach- und Rechtslage erteilt.
17II.
18Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.
19Allein entscheidend ist die Frage, ob durch den von dem Kläger erklärten Widerruf die Darlehensverträge in Rückabwicklungsverhältnisse umgewandelt worden sind oder nicht. Weder der Aufhebungsvertrag (s. hierzu Nr. 1.), noch das Bereicherungsrecht (s. hierzu Nr. 2.) stünden nämlich einer Rückabwicklung der Darlehensverträge entgegen. Auch wenn der Senat wie das Landgericht den von dem Kläger erklärten Widerruf nicht als verfristet ansieht (s. hierzu Nr. 3.), bleibt die Klage gleichwohl ohne Erfolg, da der Kläger den Widerruf rechtsmissbräuchlich erklärt hat (s. hierzu Nr. 4.).
20- 21
1. Der Aufhebungsvertrag vom 20.06.2014/03.07.2014 steht einer Rückabwicklung der Darlehensverträge mit Nrn. … und … nicht entgegen. In der Regel erschöpft sich ein Aufhebungsvertrag in der Beseitigung der vertraglichen - zeitlich begrenzten – Erfüllungssperre, d.h. in der Vorverlegung des Erfüllungszeitpunkts (BGH, Urteil vom 01.07.1997 – XI ZR 267/96, NJW 1997, S. 2875, 2876). Auch aus den Umständen des Vertragsschlusses kann der Abschluss des Aufhebungsvertrags nicht mit einem Schuldanerkenntnisvertrag gleichgesetzt werden. Zwar ist ein Schuldanerkenntnisvertrag nicht kondizierbar, wenn die Parteien mit ihm einen Streit oder eine Unsicherheit über den Inhalt des zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnisses beenden und ohne Rücksicht auf das Bestehen oder Nichtbestehen des anerkannten Anspruchs eine klare Rechtslage schaffen wollten (BGH, Urteil vom 18.05.2000 –IX ZR 43/99, NJW 2000, 2501, 2502). Der Kläger hat jedoch mit seinem Schreiben vom 03.07.2014, mit dem er der Beklagten erst den von ihm unter den 20.06.2014 unterzeichneten Aufhebungsvertrag zurückgesandt hat, gerade klargestellt, dass er den Aufhebungsvertrag unter der Wahrung seines Rechtsstandpunkts abgeschlossen hat, zum Widerruf der vorgenannten Darlehensverträge berechtigt zu sein. Außerdem hat der Kläger in diesem Schreiben den Widerruf dieser Darlehensverträge erklärt. Wenn unter diesen Umständen die Beklagte aufgrund der Aufhebungsvereinbarung den von dem Kläger aus der Weiterveräußerung erzielten Kaufpreis in Höhe der Vorfälligkeitsentschädigungen einzieht und mit den Darlehenskonten verrechnet, muss sie nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte davon ausgehen, dass der Kläger diese Belastungsbuchungen nur unter dem Vorbehalt der Rückforderung akzeptiert.
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2. Hat sich der Kläger aus den vorgenannten Gründen trotz des Abschlusses des Aufhebungsvertrags das Recht zum Widerruf der Darlehensverträge vorbehalten, kommt es auf bereicherungsrechtliche Fragen nicht an. Entweder der Kläger hat ein Widerrufsrecht wirksam und zulässig ausgeübt. Dann führte dies gemäß §§ 357 Abs. 1 Satz 1, 346 Abs. 1 BGB in der Gültigkeit vom 08.12.2004 bis zum 10.06.2010, das ist die gemäß Art. 229 §§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 22 Abs. 2, 31 Abs. 1 EGBGB maßgebliche Fassung (im Folgenden: „a.F.“), dazu, dass sich die streitgegenständlichen Darlehensverträge in Rückabwicklungsverhältnisse umgewandelt hätten. Oder der von dem Kläger erklärte Widerruf ist unwirksam oder unzulässig. Dann stünden der Beklagten wegen der vorzeitigen Beendigung der Darlehensverträge Vorfälligkeitsentschädigungen zu. Weder trägt der Kläger vor, noch ist etwas dafür ersichtlich, dass die Beklagte die Vorfälligkeitsentschädigungen falsch berechnet hätte.
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3. Entgegen der Meinung der Beklagten ist der von dem Kläger erklärte Widerruf der streitgegenständlichen Darlehensverträge nicht verfristet, da die von dem Kläger am 18.06.2008 unterzeichnete Widerrufsbelehrung nicht gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. geeignet gewesen ist, die gemäß § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. zweiwöchige Widerrufsfrist in Gang zu setzen. Gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. setzt der Beginn der Widerrufsfrist voraus, dass der Verbraucher eine deutlich gestaltete Widerrufserklärung erhält, die ihm seine Rechte deutlich macht und ihn u.a. auf den Beginn der Widerrufsfrist (s. a)) sowie auf die Regelung des § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. (s. b)) hinweist. Diesen Anforderungen wird die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung nicht gerecht.
a) Verwendet der Unternehmer in der Widerrufsbelehrung für die Information über den Beginn der Widerrufsfrist nur die Formulierung, „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“, informiert er den Verbraucher nicht richtig über den nach § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. maßgeblichen Beginn der Widerrufsfrist, weil der Verbraucher darüber im Unklaren gelassen wird, von welchen weiteren Voraussetzungen der Fristbeginn noch abhängen solle (BGH, Urteil vom 28.06.2011 – XI ZR 349/10, Rz. 34). Das von der Beklagten für die Widerrufsbelehrung verwendete Formular „Widerrufsbelehrung“ enthält mit dem zweiten Satz des ersten, mit „Widerrufsrecht“ überschriebenen Absatzes exakt die von dem Bundesgerichtshof beanstandete Formulierung, ohne im Nachfolgenden die dadurch hervorgerufene Unklarheit über den Fristbeginn noch durch erklärende Zusätze zu beseitigen.
27b) Gemäß § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. ist u.a. der Widerruf binnen zwei Wochen zu erklären. Hierüber informiert das von der Beklagten für die Widerrufsbelehrung verwendete Formular nicht in der gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. geforderten Deutlichkeit, weil die Beklagte in dem ersten Satz der Widerrufsbelehrung, „Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angaben von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.“, hinter „zwei Wochen“ die Fußnote „2“ mit dem Fußnotentext „Bitte Frist im Einzelfall prüfen.“ eingefügt hat. Dadurch werden bei dem Leser Zweifel geweckt, ob in seinem Einzelfall überhaupt die angegebene Frist von 2 Wochen gilt (vgl. OLG München, Urteil vom 21.10.2013 - 19 U 1208/13, Rz. 37). Da dem Leser der Widerrufsbelehrung auch keine Kriterien genannt werden, anhand derer er überprüfen kann, ob die genannte Frist für seinen Einzelfall tatsächlich zutreffend ist, wird er nicht mit der gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. verlangten Deutlichkeit über die für ihn geltende Widerrufsfrist informiert. Entgegen der Meinung der Berufung wird dem Leser durch die Positionierung des Fußnotentexts unterhalb des markierten Rahmens nicht verdeutlicht, dass sich der Fußnotentext nur an Mitarbeiter der Beklagten wenden soll. Es gehört zu dem Wesen der Fußnote, dass sich deren Text entweder am unteren Ende der Seite oder aber am Ende des gesamten Haupttextes befindet. Gleichwohl ist dieser Fußnotentext Teil der Gesamttextaussage, weil die im Haupttext befindliche Fußnotenziffer den Leser auf den Fußnotentext verweist und ihm ergänzende Informationen zu dem Passus des Haupttextes gibt, der mit der Fußnotenziffer abschließt. Auch die Fußnote „1“ verdeutlicht dem Leser nicht, dass sich die Fußnote „2“ nur an Mitarbeiter der Beklagten wenden soll. Nach den allgemein üblichen Lesegewohnheiten besteht zwischen zwei Fußnotentexten, auch wenn sie unmittelbar nebeneinander abgedruckt sind, kein Zusammenhang. Dies liegt daran, dass nach dem Vorhergesagten der Kontext eines Fußnotentextes durch die Passage des Haupttextes bestimmt wird, an deren Ende sich die zugehörige Fußnotenziffer befindet.
28c) Entgegen der Meinung der Beklagten kann sie sich auch nicht gemäß § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. darauf berufen, dass sie die Musterbelehrung gemäß Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV a.F. verwandt habe. Zum einen hilft die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV a.F. der Beklagten nicht weiter. Aufgrund der in § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV a.F. angeordneten Gesetzlichkeitsfiktion stehen nur etwaige in dem Muster vorhandene Fehler, die eigentlich den Anforderungen des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. nicht genügen, dem Beginn der Widerrufsfrist nicht entgegen (BGH, Urteil vom 18.03.2014 – II ZR 109/13, Rz. 15). Das von der Beklagten für die Widerrufsbelehrung verwandte Formular genügt jedoch nicht nur wegen der in dem Muster enthaltenen fehlerhaften Belehrung über den Fristenbeginn, sondern auch wegen der Fußnote „2“ nicht den Anforderungen des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung, da durch diese Fußnote, wie oben ausgeführt worden ist, die Belehrung über die Dauer der Widerrufsfrist undeutlich geworden ist. Die Fußnote „2“ hat die Beklagte selbst in den Belehrungstext eingefügt. Zum anderen setzt die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV a.F. grundsätzlich voraus, dass der Verwender ein Formular verwendet, das dem Muster sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (BGH, a.a.O.). Offenbleiben kann dabei, ob mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen schon allein die Tatsache, dass der Verwender die Musterbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat, der Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV a.F. entgegensteht (BGH, Urteil vom 28.06.2011 – XI ZR 349/10, Rz. 39) oder ob gewisse inhaltliche Korrekturen, die sich darin erschöpfen, die Musterbelehrung an die Gesetzeslage anzupassen, noch unschädlich sind (in diesem Sinne wohl BGH, Urteil vom 18.03.2014 – II ZR 109/13, Rz. 18 f). Die Grenze einer unschädlichen Abweichung wird jedenfalls dann überschritten, wenn im Hinblick auf die Änderung die verwendete Widerrufsbelehrung anders als die Musterbelehrung dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 BGB a.F. nicht mehr genügt (BGH, Urteil vom 01.12.2010 – VIII ZR 82/10, Rz. 17). Genau dies ist bei dem von der Beklagten verwendeten Formular für die Widerrufsbelehrung der Fall, weil durch die von der Beklagten eingefügte Fußnote „2“ die Widerrufsbelehrung anders als das Muster nicht mehr deutlich genug über die Länge der Widerrufsfrist aufklärt.
29- 30
4. Zu Recht hat allerdings die Beklagte eingewandt, der Kläger habe sein Widerrufsrecht rechtsmissbräuchlich ausgeübt. Gemäß § 242 BGB steht jede Rechtsausübung unter dem Gebot von Treu und Glauben. Unzulässig ist daher die Ausübung eines Rechts dann, wenn ihr kein schutzwürdiges Eigeninteresse zugrunde liegt, weil die Ausübung des Rechts nur der Erreichung vertragsfremder oder unlauterer Zwecke dient (Grüneberg in Palandt, BGB, 75. Auflage, § 242 Rz. 50). So ist z.B. die Wandlung [heute: der Rücktritt] eines Kaufvertrags unzulässig, wenn im Zeitpunkt der Erklärung der Wandlung die Kaufsache gar nicht mehr mangelbehaftet ist (BGH, Urteil vom 22.02.1984 – VIII ZR 316/82, NJW 1984, S. 2287, 2288). Da nicht der Vorwurf eines bewusst unredlichen Verhaltens erhoben wird, kommt es auf die Kenntnis und Motivation desjenigen, der das Recht ausübt, nicht an, entscheidend ist vielmehr allein, dass aufgrund der objektiven Umstände die Rechtsausübung nicht mehr einer sachgerechten Interessenwahrnehmung entspricht (BGH, a.a.O.).
Mit dem gemäß § 495 Abs. 1 BGB a.F. dem Verbraucher eingeräumten Widerrufsrecht soll seine auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Vertragsentscheidung insoweit geschützt werden, als ihm wegen der erheblichen wirtschaftlichen Bedeutung und Tragweite des Darlehensvertrags die Gelegenheit gegeben wird, dass Darlehensangebot noch einmal zu überdenken (BGH, Urteil vom 28.05.2013 – XI ZR 6/12, Rz. 21). Wie auch die grundsätzlich nur zweiwöchige Widerrufsfrist zeigt, geht es bei dem Widerrufsrecht gemäß §§ 495 Abs. 1, 355 BGB a.F. nicht darum, dem Verbraucher durch in der Zwischenzeit neu eingetretene Umstände oder neu erworbene Kenntnisse die Möglichkeit zu verschaffen, gleichsam von höherer Warte aus die Sinnhaftigkeit seines Vertragsschluss besser beurteilen zu können, sondern nur darum, seine Willensentschließung nach Abschluss der Vertragsverhandlungen nochmals in Kenntnis der Vertragspflichtangaben zu überprüfen und kurzfristig revidieren zu können (vgl. BT-Drucks. 11/5462, S. 21). Folglich entspricht der Widerruf eines nicht in einer Haustürsituation vor mehreren Jahren abgeschlossenen, festverzinslichen und durch ein Grundpfandrecht besicherten Darlehensvertrags, der die gemäß § 492 Abs. 1, Abs. 1a) Satz 1 BGB a.F. notwendigen Vertragsangaben enthält, nicht der sachgerechten Interessenwahrnehmung, wenn der Verbraucher ihn erst widerruft, nachdem das marktübliche Zinsniveau für solche Darlehen um mehr als 30 % unter den Vertragszins gefallen war und er das mit dem Darlehen beliehene Grundeigentum bereits wirtschaftlich verwertet hatte, obwohl sich der von ihm mit der Bank vereinbarte Festzins im Rahmen des seinerzeit marktüblichen Zinsniveaus bewegt hat. Bei dieser Sachlage dient der Widerruf nicht dem Schutz des Verbrauchers vor einer übereilten Entscheidung in der Vertragsabschlusssituation, sondern der vertragstreuwidrigen Verlagerung des Risikos fallender Zinsen auf die Bank. Es ist nicht erkennbar, dass der Verbraucher gemäß seiner damaligen Interessenlage „bereut“, das Darlehen zu den ihm angebotenen Darlehenskonditionen angenommen zu haben, da einerseits er den Vertrag erst in einem Zeitpunkt widerruft, zu dem er ihn wegen der Weiterveräußerung der beliehenen Immobilie ohnehin nicht hätte weiterführen wollen und andererseits sich der vereinbarte Zinssatz im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch im Rahmen des Marktüblichen bewegt hat und der Verbraucher den Darlehensvertrag auch jahrelang bedient hat, ohne über die damit verbundenen Kosten einem Informationsdefizit zu unterliegen, da der von ihm unterschriebene Vertrag die Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 1, Abs. 1a) Satz 1 BGB a.F. enthält. Seiner damaligen Interessenlage hat auch die Festzinsvereinbarung entsprochen, da im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die zukünftige Zinsentwicklung unbekannt war und folglich die Bank das Risiko steigender Zinsen und er das Risiko fallender Zinsen für den Zeitraum der Festzinsvereinbarung übernommen hat.
32Dem vorgenannten Einwand der unzulässigen Rechtsausübung stehen auch weder die Vorgaben des Europarechts noch des nationalen Verbraucherschutzrechts entgegen (s. Urteil des Senats vom 21.01.2016 – I-6 U 296/14, veröffentlicht in Juris, Rz. 23 f).
33Entgegen der nochmals in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 16.04.2016 geäußerten Meinung des Klägers widerspricht das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16.03.2016 – VIII ZR 146/15, Rz. 16, nicht dem vorgenannten Einwand der unzulässigen Rechtsausübung. Zum einen haben diese Entscheidung wie auch das von ihr in Bezug genommene Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25.11.2009 – VIII ZR 318/08 Fernabsatzgeschäfte betroffen, bei denen die Verbraucher kurze Zeit nach dem Vertragsschluss kaufreuig geworden waren und jeweils mit der Erklärung des Widerrufs auch die Kaufsache an den Unternehmer zurückgesandt haben. Da in beiden Fällen der Widerruf nach den objektiven Gegebenheiten funktionsgerecht, d. h. zum Schutz vor einer übereilten Entscheidung, erklärt worden war, hätte auch der Senat, wenn er diese Fälle zu entscheiden gehabt hätte, keinen Grund gehabt, von einer unzulässigen Rechtsausübung auszugehen. Zum anderen ist von dem Gesetzgeber anerkannt worden, dass die Banken bei der Ausübung eines unbefristeten Widerrufs eines Immobiliendarlehensvertrags besonders schutzbedürftig sind. Wie in dem Urteil vom 21.01.2016 – I-6 U 296/14, Rz. 24, näher ausgeführt worden ist, hat der Deutsche Gesetzgeber die Banken dann als besonders schutzbedürftig angesehen, wenn der Verbraucher bei einen Immobiliendarlehensvertrag ein unbefristetes Widerrufsrecht ausübt. Deswegen ist im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens als Ausgleich für das auch auf Immobiliendarlehensverträge ausgedehnte unbefristete Widerrufsrecht die Fassung des § 358 Abs. 3 BGB dahin geändert worden, dass bei einem Immobiliendarlehensvertrag ein verbundenes Geschäft nur unter eng umgrenzten Voraussetzungen gegeben ist, in denen der Darlehensgeber über seine Kreditrolle hinausgeht und sich das finanzierte Geschäft zu eigen macht (BT-Dr 14/9633). Diese nach dem Willen des Gesetzgebers zum Schutz der Banken geänderte Bestimmung des § 358 Abs. 3 BGB kann jedoch, was der Gesetzgeber nicht bedacht hat, auch das Gegenteil bewirken, weil sie dem Verbraucher erst die „Freiheit“ verschafft, den Darlehensvertrag unabhängig von dem Immobiliengeschäft, dessen Abschluss er gar nicht bereut hat, nach jahrelanger Vertragsdurchführung aus rein formalen Gründen zu widerrufen, um das von ihm bei Vertragsschluss bewusst übernommene Risiko fallender Marktzinsen vertragswidrig auf die Bank zu verlagern, obwohl er aufgrund der hinreichenden Angaben in dem Darlehensvertrag über den Umfang seiner Verpflichtungen bei Vertragsabschluss nicht im Unklaren gewesen ist.
34Der nach den vorstehenden Erwägungen gegenüber einem Widerruf eines Immobiliendarlehensvertrags gemäß § 242 BGB statthafte Einwand der unzulässigen Rechtsausübung ist hinsichtlich des von dem Kläger erklärten Widerrufs der streitgegenständlichen Darlehensverträge mit den Nrn. … und … auch begründet. Diese Verträge wurden nicht im Sinne des Art. 1 RL 85/577/EWG außerhalb der Geschäftsräume der Beklagten geschlossen. In beiden Verträgen wird jeweils in dem einleitenden Satz die Höhe des jeweiligen Gesamtnettodarlehensbetrags angegeben, d.h. mit € 168.000,- bzw. € 162.000,- beziffert. Da die Auszahlung des jeweiligen Darlehens gemäß Nr. 3 des jeweiligen Vertrags von der Bestellung einer Grundschuld in Höhe von € 330.000,- zu Lasten des Grundstücks …, Ratingen, abhängig gemacht worden ist, handelt es sich bei den beiden Darlehen um Immobiliendarlehen. Aus Nr. 1.7. des jeweiligen Darlehensvertrags folgt des Weiteren, dass die Darlehen jeweils am 30.06.2038 zurückzuzahlen sind. Gemäß Nr. 1. des jeweiligen Darlehensvertrags haben die Parteien ferner jeweils befristete Festzinsvereinbarungen über nominale 5,33 % p.a. getroffen. Ferner wurde in beiden Darlehensverträgen jeweils unter Nr. 1.3 der Effektivzinssatz mit 5,46 % p.a. beziffert. Dieser Effektivzinssatz hat sich unter Berücksichtigung der Tatsache, dass beide Darlehen eine Gesamtlaufzeit von 30 Jahren aufwiesen, im Rahmen des seinerzeit marktüblichen Zinsniveaus bewegt. Ausweislich der Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank vom 30.10.2015 betrug im Juni 2008 der durchschnittliche Effektivzinssatz für Wohnungsbaukredite mit einer Laufzeit von über 10 Jahren 5,09 %. Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, enthält die Vertragsurkunde auch alle gemäß § 492 Abs. 1 und 1a) BGB a.F. erforderlichen Angaben zum Vertragsinhalt. Der Kläger hat unstreitig 6 Jahre die Darlehen ordnungsgemäß bedient, bevor er die Darlehensverträge widerrufen hat. Im Zeitpunkt seiner Widerrufserklärung am 03.07.2014 war die marktübliche Verzinsung für Wohnungsbaukredite von über 10 Jahren auf 2,1 % p.a., d.h. gegenüber dem vertraglich vereinbarten Zinssatz um 62 % abgesunken. Schließlich hat der Kläger die Darlehensverträge erst widerrufen, als ihm von der Beklagten hinsichtlich beider Darlehensverträge wegen der von ihm vorgenommenen Weiterveräußerung der beliehenen Immobilie das Angebot eines Aufhebungsvertrags vorlag.
355. Der Anspruch auf Rückzahlung der Wertermittlungsgebühren ist unbegründet. Aus dem Klägervortrag ergibt sich schon nicht, aus welchen Gründen er sich für berechtigt hält, diese zurückzufordern. Darauf hat ihn das Landgericht mit dem angefochtenen Urteil hingewiesen. Hiergegen hat der Kläger mit seiner Berufung nichts erinnert.
366. Dem Kläger steht gemäß §§ 280 Abs. 1, 2, 286, 249 BGB auch kein Anspruch auf Ersatz seiner vorgerichtlichen Kosten zu, da nach den obigen Ausführungen zu Nr. 4. die Beklagte zu Recht den Widerruf des Klägers als unberechtigt zurückgewiesen hat.
37III.
38Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
39Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
40Die Revision wird gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zugelassen. Es ist noch nicht höchstrich-terlich entschieden, ob es eine unzulässige Rechtsausübung im Sinne des § 242 BGB darstellt, wenn der Verbraucher einen vor mehreren Jahren nicht in einer Haustürsituation abgeschlossenen, festverzinslichen und durch ein Grundpfandrecht besicherten Annuitätendarlehensvertrag, der die gemäß § 492 Abs. 1, Abs. 1a) Satz 1 BGB a.F. notwendigen Vertragsangaben enthält, erst widerruft, nachdem das marktübliche Zinsniveau für solche Darlehen um mehr als 30 % unter den Vertragszins gefallen war und er das beliehene Grundeigentum bereits wirtschaftlich verwertet hatte, obwohl sich der von ihm mit der Bank vereinbarte Festzins im Rahmen des seinerzeit marktüblichen Zinsniveaus bewegt hat. Diese Rechtsfrage ist entscheidungserheblich und hat schon wegen der Vielzahl ähnlich gelagerter Rechtsstreite auch grundsätzliche Bedeutung. Zudem ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. So hat das Oberlandesgericht Stuttgart mit Urteil vom 06.10.2015 – 6 U 148/14, Rz. 45, bei einem vergleichbaren Sachverhalt den gegenteiligen Rechtsstandpunkt vertreten.
41Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird gemäß §§ 43, 47, 48 GKG, 3 ZPO auf € 63.098,70 festgelegt.
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