Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I - 16 U 89/15
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 15.04.2015 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Az.: 12 O 341/11 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Dieses und das erstinstanzliche Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages leistet.
Die Revision wird im Hinblick auf den Streit der Parteien über den am 14.05.2010 veröffentlichten Artikel zugelassen.
1
Gründe:
2I.
3Die Klägerin macht als Rechtsnachfolgerin des verstorbenen Klägers einen Anspruch auf Geldentschädigung wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch mehrere unter a. veröffentlichte Artikel der – zunächst unter „B.“, dann unter „C.“ und heute wie im Rubrum angegeben firmierenden – Beklagten geltend.
4Der ursprüngliche Kläger ist am … in der Ukraine geboren. Er kämpfte im zweiten Weltkrieg zunächst in der Roten Armee gegen Hitler-Deutschland und geriet sodann in deutsche Kriegsgefangenschaft. Nach dem Krieg wanderte er mit seiner Ehefrau, der Klägerin, in die Vereinigten Staaten von Amerika aus und erwarb zunächst die US-amerikanische Staatsbürgerschaft. In den 1970er-Jahren geriet er erstmals in Verdacht, als Kollaborateur der Nazis in Konzentrationslagern an der Massenvernichtung beteiligt gewesen zu sein. Ihm wurde die US-amerikanische Staatsbürgerschaft entzogen und er wurde nach Israel ausgeliefert, wo ihm wegen des Vorwurfs, im Vernichtungslager D. in den Jahren 1942 und 1943 an der Ermordung von rund 850.000 Juden beteiligt gewesen zu sein, der Prozess gemacht wurde. Nach einem Schuldspruch mit einer Verurteilung zum Tode durch die erste Instanz wurde er auf sein Rechtmittel im Jahre 1993 von diesem Vorwurf rechtskräftig freigesprochen. Nach der erneut gestatteten Einreise in die Vereinigten Staaten von Amerika erhielt er die US-amerikanische Staatsbürgerschaft zurück. Ab dem Jahre 2000 ermittelten die US-amerikanischen Behörden erneut gegen den Kläger, nunmehr wegen des Verdachts, im Vernichtungslager E. für die Nazis tätig gewesen zu sein. Das Lager E. diente den Nazis – ebenso wie das Lager D. – im Rahmen der von den Nazis so bezeichneten „Endlösung der Judenfrage“ zur Ermordung der europäischen Juden. Die US-amerikanischen Behörden entschieden im Jahre 2004, dass der Kläger bei der Einreise in die Vereinigten Staaten unzutreffende Angaben zu seiner Rolle im Zweiten Weltkrieg gemacht hatte und entzogen ihm erneut die US-amerikanische Staatsbürgerschaft, was der Kläger erfolglos bis in die letzte Instanz anzufechten versuchte. Seitdem war der Kläger staatenlos. Die Staatsanwaltschaft München erwirkte am 10.03.2009 einen Haftbefehl gegen den Kläger. Nach Abstimmungen der US-amerikanischen, der bundesdeutschen und der bayerischen Behörden wurde der Kläger am 12.05.2009 – nach Ausschöpfung aller Rechtsmittel in den Vereinigten Staaten hiergegen – nach Deutschland abgeschoben. Dort wurde er unmittelbar verhaftet und in Untersuchungshaft genommen. Aufgrund einer 84-tägigen Hauptverhandlung vom 30.11.2009 bis 12.05.2011 verurteilte das Landgericht München II den Kläger wegen 16-facher Beihilfe zum Mord zu Lasten von insgesamt 28.060 Menschen, vornehmlich aus den Niederlanden stammender Juden, zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren. Das Gericht stellte unter anderem fest – was der verstorbene Kläger sowohl im Strafverfahren als auch im hiesigen Verfahren bis zuletzt bestritten hat und die Klägerin bestreitet –:
5„Der Angeklagte F. wurde nach seiner Gefangennahme durch die deutsche Wehrmacht im Mai 1942 in dem unter der Aufsicht der SS- und Polizeiverwaltung des sog. Generalgouvernements stehenden Lager G. zum Wachmann ausgebildet und hat vom 27. März 1943 bis Mitte September 1943 in dem in Polen gelegenen Vernichtungslager E. Wachdienste verrichtet. Durch diese Tätigkeit hat er an der von Hitler, Himmler und Göring angeordneten und im Reichssicherheitshauptamt und anderen Dienststellen des Deutschen Reichs im einzelnen geplanten, angeordneten und in ihrer Durchführung überwachten Ermordung von mindestens 28060 Menschen mitgewirkt, die in dieser Zeit mit 16 Transporten ins Lager E. deportiert worden waren. Er hat hierdurch in 16 Fällen rechtswidrige und nicht entschuldigte Beihilfe zum Mord begangen.“
6Das Landgericht München II hob zugleich den Haftbefehl auf. Nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft am 12.05.2011 lebte der Kläger in einem Seniorenheim im oberbayerischen H.. Sowohl der Kläger als auch die Staatsanwaltschaft legten gegen das Urteil Revision ein. Über diese wurde nicht mehr entschieden, da der Kläger am 17.03.2012 verstarb.
7Die Abschiebung des Klägers nach Deutschland und das gegen ihn geführte Strafverfahren waren Gegenstand erheblichen öffentlichen und medialen Interesses und entsprechender Berichterstattung, unter anderem auch durch die Beklagte unter der Internetadresse a.. Aufgrund mehrerer am 06.05.2009 veröffentlichter Artikel erteilte der Presserat auf die Beschwerde des Herrn J. der Beklagten eine Missbilligung wegen Verstoßes gegen Ziffer 13 des Pressekodex (Unschuldsvermutung), die er nach § 15 der Beschwerdeordnung veröffentlichte.
8Die Klägerin hat die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des verstorbenen Klägers durch die Veröffentlichungen vom 06.05.2009 sowie weitere Veröffentlichungen, die auszugsweise in einem medienkritischen Artikel von K. vom 23.05.2011 zitiert werden, geltend gemacht. Diese Veröffentlichungen selbst legt die Klägerin nicht vor. Weiter hat sie im Hinblick auf die dem Gericht vorgelegten Veröffentlichungen vom 30.11., 02.12., 14.05.2010, 13.04., 05.05. und 23.05.2011 eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des verstorbenen Klägers in folgender Hinsicht geltend gemacht:
9In dem Artikel vom 30.11.2009,
10„KZ-SCHERGE F.
11Im Rollstuhl vor den Richter
12Der Mund ist halb geöffnet, als seien seine Gesichtsmuskel erschlafft. Eine graue Mütze auf dem Kopf. So wurde KZ-Scherge F. (89), in eine weiße Decke gehüllt, im Rollstuhl seinen Richtern vorgeführt.
13Der gebürtige Ukrainer muss sich wegen Beihilfe zum Mord an 27 900 Juden verantworten. Im Vernichtungslager E. im besetzten Polen soll F. 1943 als Wachmann geholfen haben, die größtenteils aus den Niederlanden stammenden Nazi-Verfolgten in die Gaskammern zu treiben.
14Verteidiger L. stellte seinen Mandanten als Opfer dar. F. sei „ein Überlebender des Holocaust, nicht aber Täter“, sagte L. in der Begründung eines Befangenheitsantrags gegen Staatsanwaltschaft und Gericht. F. stehe „auf gleicher Stufe“ wie einer der Nebenkläger, sagte der Anwalt.
15L. begründete weiter, dass in früheren Verfahren vor dem Münchner Gericht Vorgesetzte und Ausbilder F.s freigesprochen worden seien. „Man fragt sich, wie es sein kann, dass der Befehlsgeber unschuldig, der Befehlsempfänger aber schuldig ist“, sagte L..
16Da F. bisher zu den Vorwürfen schweigt, wird ein langwieriger Indizienprozess erwartet. Hauptbeweismittel der Ankläger ist ein SS-Dienstausweis mit der Nummer …. Die Verteidigung des Angeklagten zweifelt aber die Echtheit des Dokuments an.
17Die Ärzte haben festgelegt, dass wegen der angeschlagenen Gesundheit von F. pro Verhandlungstag nicht länger als zweimal 90 Minuten verhandelt werden darf. Weil der Angeklagte kaum Deutsch spricht, muss die Verhandlung komplett gedolmetscht werden.
18Unter chaotischen Begleitumständen mit über einer Stunde Verspätung konnte der Prozess vor dem Landgericht München beginnen. Bereits Stunden vor Öffnung des Gerichtsgebäudes hatten sich um 8 Uhr Schlangen der Wartenden gebildet. Es gab strenge Sicherheitsvorkehrungen und Einlasskontrollen.
19Journalisten aus aller Welt protestierten gegen die Bedingungen der Berichterstattung. Im Gericht gibt es lediglich 68 Plätze für Berichterstatter, mehr als 200 Medienvertreter haben sich jedoch akkreditiert. Landgerichtspräsident … betonte, für das Verfahren werde ohnehin der größte Schwurgerichtssaal genutzt.
20Mit Blick auf die Menschenwürde des Angeklagten sowie die Unschuldsvermutung „ist es unzulässig, strafgerichtliche Hauptverhandlungen in möglicherweise größeren Sälen anderer Gebäude wie zum Beispiel Stadthallen abzuhalten“, hieß es von ….
21F. war bereits in den 80er-Jahren in Israel zum Tode verurteilt worden, weil ihn Zeugen als einen als „Iwan der Schreckliche“ berüchtigten Wächter im KZ D. identifiziert haben wollten. Nach mehrjähriger Haft sprach das oberste israelische Gericht F. aber wegen erheblicher Zweifel von diesem Verdacht frei.
22F. konnte nach seiner Freilassung wieder in die USA ausreisen, wo er bis zur Münchner Anklage unbehelligt lebte. Alle seine Rechtsmittel gegen die Auslieferung nach Deutschland blieben am Ende erfolglos.“,
23liege eine Vorverurteilung des Klägers, soweit er dort als „KZ-Scherge“ bezeichnet werde.
24Der Artikel vom 02.12.2009,
25„F. (89)
26Spielt er heute wieder den Kranken?
27Der Kriegsverbrecherprozess gegen NS-Scherge F.: Heute will das Gericht weitere Zeugen vernehmen.
28Spielt der 89-Jährige wieder den Todkranken im Gerichtssaal?
29Schon gestern kauerte F. noch theatralischer als am Vortag auf einer Trage liegend.
30Als der Staatsanwalt seine Anklage verliest, ist im Gerichtssaal nur das Weinen der Holocaust-Überlebenden und Angehörigen zu hören.
31NS-Scherge F. (89) schweigt weiter, die Augen geschlossen. Ohne Regung, ohne Reue.
32Tag zwei im Kriegsverbrecherprozess gegen den mutmaßlichen E.-Wachmann F. vor dem Landgericht München. Es ist eine Anklage des Grauens, die Staatsanwalt M. vorträgt.
33M. ist sicher: „Als bewaffneter Wachmann in dem Vernichtungslager hat der Angeklagte 1943 bereitwillig an der Ermordung von mindestens 27 900 Juden mitgewirkt.
34Seine Beteiligung am Vernichtungsvorgang bestand insbesondere darin, dass er mit einem Gewehr bewaffnet das Entladen aus den Waggons, das Entkleiden und das Hineintreiben der Opfer in die Gaskammern begleitete.“
35Der Staatsanwalt weiter: F. habe geholfen, „aus niedrigen Beweggründen, grausam und heimtückisch Menschen zu töten, weil er selbst deren Tötung aus rasseideologischen Gründen wollte. Er wusste, dass der Zweck des Lagers die Vernichtung der dorthin transportierten Juden war“.
36F. hätte sich äußern können zu den schweren Vorwürfen, doch er schwieg. Stattdessen forderte sein Anwalt die Einstellung des Verfahrens. Unter anderem sei sein Mandant trotz angeblich schwerer Erkrankung zwangsweise aus den USA nach Deutschland gebracht worden. Befremdlich: Der Anwalt sprach sogar von einer „Zwangsdeportation“.
37Dabei geht es F. nach N.-Informationen viel besser, als er im Saal vorspielt. Außerhalb der Verhandlung soll er mit einer Ärztin geflirtet und über seinen kaputten Rollstuhl geschimpft haben. Zudem soll er gestern zwei große Teller Nudeln gegessen und gesagt haben: „Das schmeckt mir.“
38Heute wird der Prozess mit der Zeugenvernehmung fortgesetzt.“,
39sei ein perfider Hetzartikel, in dem der Kläger bereits umfassend vorverurteilt werde. Der Kläger werde (unzulässig) als „NS-Scherge“ bezeichnet, der im Gerichtssaal den Todkranken spiele, sich theatralisch aufführe und mit einer Ärztin geflirtet habe. Trotz der von allen Ärzten festgestellten Verhandlungsfähigkeit von maximal drei Stunden pro Verhandlungstag werde vermittelt, er spiele seine Erkrankungen in theatralischer Weise vor. Es werde dem Leser ein Bild eines bestialischen Tieres in Menschengestalt vermittelt, der in völliger Gefühlskälte, seine Opfer vor Augen, zwei große Teller Nudeln in sich hineinstopfe und dies – im Gegensatz zum Schweigen über seine eigenen grauenhaften Taten – mit entsprechenden „lobenden Rülpsern“ kommentiere.
40Mit dem Artikel vom 14.05.2010,
41„VOR GERICHT SPIELT ER DEN BETTLÄGRIGEN, ALTEN MANN
42F. singt und lacht im Knast
43Von O.
44Er spielt vor Gericht jedes Mal wieder den Schwerkranken. Stöhnt im Krankenbett vor sich hin. Kann angeblich nur drei Stunden am Tag dem Prozess folgen: KZ-Scherge F. (90). Alles billiges Schmierentheater!
45Denn nach N.-Informationen gibt sich der Kriegsverbrecher in der JVA P. ganz anders. F. ist in der Krankenabteilung im Zimmer K0 23 untergebracht. Und dort munter unterwegs.
46„Er läuft ganz normal im Zimmer auf und ab. Geht auch oft alleine aus der Zelle. Als wir die Bilder aus dem Gerichtssaal sahen, wie er sich dort gibt, haben wir nur gelacht“, sagt ein Informant gegenüber N..
47Einmal habe er im Knast sogar vorgemacht, wie er als Soldat marschierte. „Ich jetzt Admiral“, habe F. in gebrochenem Deutsch gesagt und gelacht.
48Überhaupt sei der Kriegsverbrecher, den im Knast alle nur F. rufen, gut gelaunt. Er habe viele Postkarten aus der ganzen Welt bekommen. „Die hängen an der Wand“, so der Zeuge. „Einer russischen Krankenschwester hat er ein russisches Lied geschrieben.“ Und es ihr in der Zelle gleich vorgesungen.
49Oder er habe aus Spaß wie ein Hund gebellt. Und zu einem Mitgefangenen gesagt: „Du bist Hund.“ An seinem 90. Geburtstag verteilte er den Kuchen unter den Häftlingen der JVA P.. Ernst würde der KZ-Scherge immer dann, wenn er über den Prozess spricht. „Alle gegen mich.“
50Auch über den Hauptbelastungsbeweis, den SS-Ausweis aus dem KZ-E. von 1943, habe er gesprochen: „Das mein Foto“, bestätigte er. Und hätte sofort einem Gefangenen gedroht: Wenn er das verrate, würde F. ihm Ärger machen...“,
51werde der Kläger entgegen der Missbilligung des Presserates erneut als Kriegsverbrecher bezeichnet. Darüber hinaus werde der Justiz und dem Publikum durch unwahre, erlogene und erfundene Behauptungen suggeriert, der Kläger sei nicht krank und würde seine Krankheiten nur spielen, es handele sich um billiges Schmierentheater. Die Behauptungen, er laufe im Zimmer in der JVA ganz normal auf und ab, er gehe oft allein aus der Zelle und die Insassen der JVA hätten gelacht, als sie die Bilder aus dem Gerichtssaal sahen, sei ebenso frei erfunden, wie die Behauptung, er habe im Knast vorgemacht, wie ein Soldat marschiert, und behauptet, er sei jetzt Admiral. Auch sei frei erfunden, dass er einer russischen Krankenschwester ein russisches Lied geschrieben habe und dass er aus Spaß wie ein Hund gebellt habe. Auch sei frei erfunden, dass er (gegenüber einem Mithäftling) eingeräumt habe, der SS-Ausweis aus dem KZ E. von 1943 weise sein Foto auf, und dass er diesem Gefangenen gedroht habe, ihm Ärger zu machen, wenn er das verraten würde.
52Im Beitrag vom 13.04.2011,
53„Prozess gegen Nazi-Schergen
54Nebenkläger: F. „Teil der Mordmaschinerie“
55Verteidiger startet neues Ablenkungsmanöver
56München – Er soll für den tausendfachen Mord an Juden verantwortlich sein: Am Mittwoch ging der Prozess gegen den Nazi-Schergen F. (91) weiter, die Nebenkläger hielten ihre Plädoyers.
57Ein Angehöriger der Opfer bezeichnete F. als „Teil der Mordmaschinerie der Nazis“. Der Nebenkläger hatte seine Eltern im Konzentrationslager E. verloren, die Mutter sei hochschwanger vergast worden.
58Die Nebenkläger sind nach Ende der Beweisaufnahme überzeugt, dass F. in E. KZ-Wächter war. Es sei eine „Beleidigung der Opfer“, dass der Angeklagte in dem Prozess durchgehend geschwiegen habe.
59„Aus Respekt vor meinen humanistischen Eltern ersuche ich das Gericht, gegen diesen uralten Mann, der schon neun Jahre im Gefängnis verbracht hat, seine Schuld festzustellen, ihn aber nicht zu bestrafen”, sagte der 90-jährige Niederländer Q.. Einige Angehörige von ermordeten Juden verlangten hingegen die Höchststrafe für F..
60F. ist der Beihilfe zum Mord in 27 900 Fällen angeklagt. Er soll 1943 als Wächter im Konzentrationslager E. an der Ermordung von Juden beteiligt gewesen sein.
61Die Staatsanwaltschaft hatte sechs Jahre Haft für F. gefordert. Das Urteil soll am 12. Mai fallen.
62Der Verteidiger F.s versuchte es erneut mit einem Ablenkungsmanöver. Ein 26 Jahre alter FBI-Bericht soll angeblich belegen, dass F.s Dienstausweis vom sowjetischen Geheimdienst KGB gefälscht worden sei.
63Der Dienstausweis mit der Nummer … ist ein zentrales Beweisstück im Kriegsverbrecher-Prozess.
64Dr. R., Leiter des „Simon Wiesenthal Center“ in Jerusalem, zu N..de: „Mehrere Experten haben in der Vergangenheit festgestellt, dass der Dienstausweis von F. zweifelsfrei echt ist. Es besteht keine Möglichkeit, dass das Gericht in München zu einem anderen Schluss kommt.“,
65werde der Kläger wieder (unzulässig) als Nazi-Scherge bezeichnet.
66Die im Artikel vom 05.05.2011,
67„Reglos lauscht der KZ-Scherge dem Plädoyer seines Anwalts
68So bequem liegt F. vor Gericht
69Von O.
70München – Premiere im Prozess gegen F. (91): Erstmals liegt der mutmaßliche KZ-Scherge ohne seine blaue Kappe im Gerichts-Bett. Wie immer trägt er die schwarze Sonnenbrille und lauscht dem Plädoyer seines Anwalts L., der zwischendurch sogar mit den Tränen kämpft.
71Schon vor Prozessbeginn gestern war klar: Den Termin lässt F. auf keinen Fall platzen. Denn es gab Alaska-Seelachsfilet gebacken mit Remoulade oder pochiert mit Bärlauchsoße und Kartoffeln – das Lieblingsessen des mutmaßlichen KZ-Schergen.
72Und immer wenn es Fisch gibt, ist der Angeklagte putzmunter. Gibt‘s was anderes, neigt F. dazu, Termine wegen angeblicher Wehwehchen platzen zu lassen.
73Nach dem Essen lauschte der Angeklagte gestern den zum Teil sehr emotionalen Ausführungen seines Anwalts. L. ging auf die Gutachter los, die F.s SS-Ausweis im KZ E. untersucht und als „echt“ bewertet haben.
74Das Schriftstück ist das Hauptbeweismittel der Staatsanwaltschaft.
75„Das sind Scheingutachten“, so der Anwalt. „Der Ausweis ist eine KGB-Fälschung.“ Seine Anträge, die eine Fälschung hätten beweisen können, habe das Gericht zurückgewiesen.
76Auch die Nebenkläger-Anwälte wurden scharf kritisiert. „Sie betreiben eine bewusste Geschichtsfälschung.“ Heute plädiert L. weiter.“,
77enthaltene Bildveröffentlichung des Klägers sei eine „Schwerstverletzung der Persönlichkeitsrechte des Klägers“. Dem Artikel war folgendes Bild beigefügt:
78pp.
79Die Bildberichterstattung sei durch den Vorsitzenden der Schwurgerichtskammer geregelt gewesen. Danach hätten vom Kläger keine Aufnahmen gemacht oder veröffentlicht werden dürfen, die ihn im Krankenbett liegend zeigen, was der Beklagten bekannt gewesen sei. Auch habe der Kläger solchen Aufnahmen ausdrücklich widersprochen. Der Artikel sei darüber hinaus von Diffamierungen geprägt. Die Behauptung, schon vor Prozessbeginn am Vortag sei klar gewesen, dass der Kläger den Termin nicht platzen lasse, weil es Fisch gebe, sei eine unwahre Diffamierung, zumal der Kläger den Speiseplan nicht kannte. Darüber hinaus werde der Kläger als Simulant diffamiert und disqualifiziert, der sich ein Krankenbett erschleiche, mit der Justiz Katz und Maus spiele und auf diese Weise sein mörderisches Treiben als KZ-Scherge fortsetze. All dies sei frei erfunden. Der Kläger habe keinen einzigen Termin aus Gründen angeblicher Wehwehchen platzen lassen und zu keinem Zeitpunkt – was die Beklagte nicht in Abrede stellt – einen Termin wegen der dargebotenen Speisen der Gerichtskantine wahrgenommen.
80Den Artikel vom 23.05.2011,
81„Der verurteilte F. (91)
82Die neue Heimat des KZ-Schergen
83Er lebt jetzt auf Staatskosten in einem Heim in Oberbayern
84Von S.
85H. – Von der JVA P. in die oberbayerische Idylle: KZ-Scherge F. (91) verbringt seine ersten Tage auf freiem Fuß in einem Senioren- und Pflegeheim im Kurort H. (Kreis Rosenheim).
86F. wohnt in einem Zimmer (ca. 18 Quadratmeter groß) im Erdgeschoss des modernen Gebäudes im Landhausstil mit herrlichem Blick auf den Wendelstein. Das private Altenheim mit 51 Plätzen bietet seinen Bewohnern unter anderem einen eigenen Wellnessbereich, ein wöchentliches Senioren-Schwimmen und eine Sonnenterrasse. Krankengymnasten, Fußpflegerinnen und Friseure kommen regelmäßig, um sich um die alten Menschen zu kümmern.
87Der ehemalige KZ-Wachmann wurde vor eineinhalb Wochen zu fünf Jahren Haft wegen Beihilfe zum Mord an 28 060 Juden im Vernichtungslager E. verurteilt. Das Gericht ließ ihn allerdings wegen seines hohen Alters frei, bis über die Revision entschieden ist. Das kann zwei Jahre dauern.
88So lange bleibt der staatenlose F. vorerst in der komfortablen Einrichtung. Je nach Pflegestufe kann der Platz dort zwischen 1767 und 2963 Euro monatlich kosten. Kosten, die der Sozialstaat für den verurteilten Nazi-Verbrecher aufbringen muss!
89Abgeschottet von den anderen Heimbewohnern verbringt der 91-Jährige die Zeit in seinem Zimmer in der Nähe der Pforte. Er kann sich nur auf Englisch mit dem Personal verständigen. Seine kleine Terrasse ist mit Sonnenschirmen verbarrikadiert – aus Angst vor neugierigen Blicken.
90Doch die Staatsanwaltschaft wird ihn trotzdem im Auge behalten.
91Sie hat Beschwerde gegen die Aufhebung des Haftbefehls eingelegt, weil sie befürchtet, dass der Greis doch noch fliehen könnte.“,
92habe die Beklagte trotz der Kenntnis von der Revisionseinlegung des Klägers veröffentlicht, für den deswegen nach wie vor die Unschuldsvermutung gelte. Selbst nach seiner Entlassung (aus der Untersuchungshaft) sehe es die Beklagte als ihre zentrale Aufgabe an, gegen den Kläger weiter zu hetzen, wobei der Artikel die Grenzen der Volksverhetzung streife.
93Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass die Gesamtberichterstattung und die fortwährende über zwei Jahre andauernde Hetzjagd eine empfindliche Geldentschädigung erfordere. Die Beklagte habe sich sowohl über die Missbilligung des Presserates als auch über die Anordnungen des Schwurgerichtsvorsitzenden sowie die Erklärungen des Klägers zur Nichtgestattung von Fotos im Krankenbett hinweggesetzt. Dem Kläger habe eine Entschädigung in Höhe von wenigstens 5.100 Euro zugestanden, wobei jedoch ein – in das Ermessen des Gerichts gestellter – weit höherer Betrag gerechtfertigt sei. Die Klägerin hat unter Bezugnahme auf ein Testament des verstorbenen Klägers vom 01.05.2003 und eine Entscheidung des Probate Court of Cuyahoga County, Ohio (Nachlassgericht Kreis Cuyahoga, Ohio) vom 20.06.2014 behauptet, Alleinerbin des Klägers zu sein. Sie hat die Auffassung vertreten, der streitgegenständliche Anspruch sei, jedenfalls seit Rechtshängigkeit, vererblich.
94Sie hat beantragt,
95die Beklagte zu verurteilen, an sie ein Schmerzensgeld in angemessener Höhe, nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts festgesetzt, mindestens aber 5.100,00 Euro nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2011 zu zahlen.
96Die Beklagte hat beantragt,
97die Klage abzuweisen.
98Sie hat behauptet, dass die Ausführungen zum Verhalten des verstorbenen Klägers im Gefängnis auf die glaubwürdige Aussage eines Informanten des Autors zurückgehen. Sie hat in Zweifel gezogen, dass die Klägerin noch lebe. Im Übrigen hat sie die angegriffenen Veröffentlichungen mit rechtlichen Erwägungen verteidigt und die Auffassung vertreten, der geltend gemachte Anspruch sei nicht vererblich.
99Wegen des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ergänzend auf die tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils, die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen, soweit diese den vorgenannten Feststellungen nicht widersprechen.
100Mit Urteil vom 15.04.2015 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Es brauche nicht entschieden zu werden, ob ein Anspruch auf Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bestehe. Ein solcher Anspruch sei nicht vererblich, so dass die Klägerin nicht berechtigt sei, diesen geltend zu machen. Für die Vererblichkeit sei das für das Rechtsverhältnis maßgebliche Einzelstatut entscheidend. Gemäß § 40 Abs. 1 EGBGB sei danach deutsches Recht anwendbar. Der zu Lebzeiten des Erblassers entstandene Anspruch sei im Anschluss an die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 29.04.2014 (VI ZR 246/12) nicht vererblich. Dies gelte auch für den vorliegend bereits rechtshängigen Anspruch. Entscheidend sei, dass es sich dabei nicht um einen Schmerzensgeldanspruch nach § 253 Abs. 2 BGB, sondern um einen auf den Schutzauftrag aus Artt. 1, 2 Abs. 1 GG zurückgehenden Anspruch handele. Ein solcher Anspruch sei untrennbar mit der Person desjenigen verknüpft, der von dem Eingriff betroffen sei. Gegen die Vererblichkeit spreche die Genugtuungsfunktion des Anspruches. Genugtuung könne dem Verstorbenen nicht mehr zu Teil werden. Etwas anderes ergebe sich nicht aus § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. Aus der Aufhebung dieser Regelung durch den Gesetzgeber könne nicht der Schluss gezogen werden, dass der Geldentschädigungsanspruch nunmehr vererblich sein sollte. Der Gesetzgeber habe sich ausweislich der Materialien mit dem Geldentschädigungsanspruch als einer anderen Anspruchsgrundlage ausdrücklich nicht befasst. Nach allgemeinen Regeln sei der höchstpersönliche Anspruch damit gem. § 399 BGB nicht vererblich, da dies zu einer Veränderung des Anspruchsinhalts führen würde. Soweit dem Anspruch auch eine Präventivfunktion zukomme, sei diese nicht die entscheidende Grundlage, so dass allein wegen dieser Funktion nicht auf die Vererblichkeit des Anspruchs geschlossen werden könne. Auch der Einwand, dass der Anspruch ein Vermögensgut darstelle, überzeuge nicht, da ein ideeller Anspruch mit einer lediglich monetären Ausprägung dadurch nicht zu einem vermögensrechtlichen Anspruch werde. Dies würde sich anders darstellen, wenn es um die Kommerzialisierung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ginge, wie im Falle einer Werbung. Aus den Regelungen der §§ 265, 261, 262 ZPO ergebe sich nichts anderes. Auch überzeuge die Auffassung der Klägerin nicht, dass die Nichtvererblichkeit des Geldentschädigungsanspruches ältere Menschen aus der Rechtsgemeinschaft ausschließe. Der Geldentschädigungs-anspruch sei lediglich eine rechtliche Möglichkeit, eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegenüber Dritten geltend zu machen. Daneben sehe die Rechtsordnung unter vergleichsweise niedrigeren Voraussetzungen vor allem den Unterlassungsanspruch zur Abwehr von persönlichkeitsrechtsverletzenden Handlungen vor. Das verfassungsrechtlich abgesicherte Recht auf effektiven Rechtsschutz gebiete keine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Im Rahmen eines effektiven Rechtsschutzes muss eine als rechtsverletzend empfundene Maßnahme umfassend einer richterlichen Prüfung unterstellt werden können. Dies beziehe sich indes nicht auf einen konkreten Anspruch. Der Gesetzgeber könne Regelungen treffen, die sich einschränkend auswirken, wie eine fehlende gesetzliche Regelung über die Vererblichkeit. Art. 19 Abs. 4 GG gewährleiste nicht den Bestand oder den Inhalt einer behaupteten Rechtsstellung. Welche Rechte der Betroffene geltend machen könne, werde grundsätzlich durch die Bestimmungen des einfachen Rechts bestimmt. Dieses habe dem verstorbenen Kläger Rechtsinstitute an die Hand gegeben, die es ihm ermöglichen, eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts umfassend einer richterlichen Kontrolle zu unterstellen. Der Hinweis auf § 403 StPO verfange nicht. Dort sei zwar geregelt, dass der Erbe einen aus einer Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch im Strafverfahren geltend machen könne. Hieraus könne die Klägerin aber nicht ableiten, dass der Geldentschädigungsanspruch vererblich sei. Andere Anspruchsgrundlagen wie §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 186, 189 StGB rechtfertigen einen Geldentschädigungsanspruch nicht unter anderen Voraussetzungen. Der nicht nachgelassene Schriftsatz vom 27.03.2015 rechtfertige keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
101Gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 15.04.2015 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 07.05.2015 Berufung eingelegt, die sie am 03.06.2015 begründet hat. Mit der Berufung verfolgt sie ihr Klagebegehren in vollem Umfang weiter. Indem das Landgericht den Vortrag zum Bestehen des Anspruchs nicht behandelt habe, habe es den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt. Die Rechtsauffassung des Landgerichts zur fehlenden Vererblichkeit des Geldentschädigungsanspruches sei fehlerhaft. Die Erwägungen des Bundesgerichtshofes in der Entscheidung vom 29.04.2014, VI ZR 246/12 seien weder zutreffend, noch auf den vorliegenden Fall übertragbar. Der Bundesgerichtshof behaupte, der Gesetzgeber habe sich mit der Frage der Vererblichkeit des Geldentschädigungsanspruches nicht befasst, und entscheide unter der Annahme, befugt zu sein, durch Fortbildung des Richterrechts entscheiden zu können. Demgegenüber ergebe sich aber aus dem Soraja-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts, dem nach § 31 BVerfGG Gesetzescharakter zukomme, dass der Anspruch auf Geldentschädigung dem Schmerzensgeldanspruch zumindest gleichgestellt sei, wenn nicht wegen seiner direkten Ableitung aus der Verfassung überragende Bedeutung habe und damit genauso unverzichtbar durchsetzbar sein müsse, wie die Würde des Menschen unantastbar sei. Auch wirkten sich der Gesichtspunkt der Genugtuung und der Präventionsgedanke bei der Bemessung der Entschädigung je nach Lage des Falles nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes unterschiedlich aus und werde die Genugtuung ihrer Funktion als Bemessungsfaktor in der Entscheidung vom 29.04.2014 entkleidet und zum Sinn und Zweck des Anspruches an sich. Der Bundesgerichtshof verschweige dabei völlig die Frage, ob die Intensität der Persönlichkeitsrechtsverletzung die Gewährung von Geldentschädigung auch unabhängig von der Genugtuungsfunktion gebiete. Wegen des zwingenden Leitgebots der Verfassung, dass die Menschenwürde unantastbar sei, sei die Intensität der Persönlichkeitsrechtsverletzung ganz offensichtlich die entscheidende dogmatische Grundlage des Anspruchs. Auch seien die Erwägungen des Bundesgerichtshofes auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Der Bundesgerichtshof habe ausdrücklich offen gelassen, ob die Frage der Vererblichkeit nach Rechtshängigkeit anders zu entscheiden sei. Das Landgericht habe entgegen der anders lautenden Auffassungen (Wenzel, Soehring, Götting und Ludyga, Beuthin) rechtsfehlerhaft aus der Rechtshängigkeit des Anspruchs keine Konsequenzen gezogen. Dies verstoße gegen Artt. 2, 3, 19 GG. Jedenfalls müsse ab Rechtshängigkeit anders entschieden werden. Aus den Vorschriften der §§ 261 ff. ZPO folge zwingend, dass der geltend gemachte prozessuale Anspruch im Rahmen des entstandenen Prozessrechtsverhältnisses als vererblich anzusehen sei. Mit der Klage werde ein prozessuales Anwartschaftsrecht auf Durchsetzung eines Rechts geltend gemacht, dessen etwaige Unvererblichkeit sich angesichts der Artt. 1, 2, 19 Abs. 4, 20 GG jeder juristischen Vorstellungskraft entziehe. Der Anspruch werde mit der Rechtshängigkeit seiner ideellen Grundlagen entkleidet und es gehe nur noch darum, wer vor Gericht Recht bekomme und sich durchsetzt. Mit Genugtuung habe dies nichts mehr zu tun. Auch habe der Bundesgerichtshof die Vererblichkeit nur für den Regelfall ausgeschlossen. Für die menschenverachtende Berichterstattung der Beklagten unter Verletzung aller presserechtlichen Grundsätze unter bewusster und gewollter Diskriminierung des Klägers einerseits und zur Auflagensteigerung im Rahmen eines schmutzigen Journalismus andererseits müsse hier etwas anderes gelten. Auch ergebe sich die Vererblichkeit ab Rechtshängigkeit zwingend aus § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. Die Vererblichkeit des Anspruches ergebe sich auch aus der Entscheidung des „Gerichtshofes der Europäischen Union“ vom 12.06.2014, C-118/13. Schließlich beurteile sich die Vererblichkeit des Anspruches hier (auch) nach amerikanischem Recht. Auch nach amerikanischem Recht bestehe ein Anspruch, da ein Tatort für die „kriminellen Akte“ der Beklagten angesichts der weltweiten Abrufbarkeit des Internets auch in den USA liege. Es sei daher auch das „entsprechende USA-Recht“ anwendbar, nach dem der Anspruch selbstverständlich vererblich sei. Aus der Entscheidung des „Europäischen Gerichtshofes“ vom 07.11.2013, E.B. u.a. ./. Österreich, Appl. 31913/07 ergebe sich schließlich, dass der EGMR aufgrund der moralischen Dimension der Beschwerde diese trotz des Ablebens des Beschwerdeführers fortgeführt habe. Daraus folge, dass die Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Nichtvererblichkeit des Geldentschädigungsanspruchs mit Europäischem Recht schlechterdings unvereinbar sei.
102Die Klägerin beantragt,
103die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 15.04.2015 – 12 O 341/11 – zu verurteilen, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in angemessener Höhe, nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts festzusetzen, mindestens aber 5.100 Euro nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2011 zu zahlen.
104Die Beklagte beantragt,
105die Berufung zurückzuweisen.
106Sie verteidigt das angegriffene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages und weiterer rechtlicher Erwägungen.
107Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst deren Anlagen Bezug genommen.
108II.
109Die zulässige Berufung ist unbegründet.
110A.
111Die Berufung der Klägerin ist zulässig und die für die Durchführung des Berufungsverfahrens erforderlichen Prozessvoraussetzungen liegen vor.
1121.
113Die Berufung wurde form- und fristgerecht eingelegt und begründet, §§ 517, 519, 520 ZPO.
1142.
115Entgegen der erstinstanzlich von der Beklagten geäußerten Zweifel ist von der Existenz und damit Prozessfähigkeit der Klägerin auszugehen, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat. Die Existenz und damit die Prozessfähigkeit einer Partei ist als unverzichtbare Prozessvoraussetzung nach § 56 Abs. 1 ZPO von Amts wegen in jeder Lage des Prozesses – und damit auch vom Senat – zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 04.05.2004, XI ZR 40/03, BGHZ 159, 94, Rn. 16). Sowohl von der Prozessfähigkeit wie von der Parteifähigkeit ist jedoch im Allgemeinen auszugehen und eine Überprüfung derselben ist nur dann angezeigt, wenn hinreichende Anhaltspunkte für ihr Fehlen vorhanden sind (BGH a.a.O., Rn. 19 m.w.N.). Das allein auf das fortgeschrittene Alter und die von der Klägerin mitgeteilte Krankheit gestützte erstinstanzliche Bestreiten der Beklagten gibt jedoch auch dem Senat keinen Anlass, in Frage zu stellen, dass die Klägerin nach wie vor lebt. Die vom Klägervertreter mitgeteilten Umstände sind vor dem Hintergrund der zugleich glaubhaften Versicherung, etwaige Änderungen anzuzeigen, keine ausreichenden Anhaltspunkte für Zweifel daran, dass die Klägerin noch lebt. Die Klägerin ist heute 91 Jahre alt. Im Januar 2013 ließ sie mitteilen, schwer krank zu sein. Im Februar und April 2013 ließ sie die Befürchtung mitteilen, das Ende des Verfahrens bei weiterer verzögerlicher Bearbeitung nicht mehr zu erleben. Im November 2013 spezifizierte sie ihre Erkrankungen teilweise und ließ mitteilen, an schweren Krankheiten, insbesondere Herzkrankheiten zu leiden. Aus diesen insgesamt unspezifischen Umständen ergeben sich indes noch keine ernsthaften Zweifel daran, dass die Klägerin noch lebt. Vielmehr ist der Senat überzeugt, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin als Organ der Rechtspflege dem Gericht veränderte Umstände, die eine nähere Überprüfung dieser Prozessvoraussetzung erfordern würde, ungefragt offenbaren würde. Dass er dies tun würde, hat er überdies schriftsätzlich bekräftigt. Auch hat die Beklagte die erstinstanzlich geäußerten Zweifel in der Berufungsinstanz nicht wiederholt.
1163.
117Die Klägerin ist prozessführungsbefugt, da sie einen eigenen Anspruch geltend macht, den sie im Wege der Rechtsnachfolge von Todes wegen erworben haben will.
1184.
119Ungeachtet der streitigen Vererblichkeit des Klageanspruchs kann die Klägerin den Rechtsstreit hierüber fortführen. Entgegen der irrigen Auffassung von Mäsch stellt sich die Frage der nach § 239 ZPO zulässigen Fortführung des Rechtsstreits durch den Rechtsnachfolger dabei nicht (so aber Mäsch, JuS 2014, 1037). Mäsch verkennt, dass bei anwaltlicher Vertretung – diese ist sowohl in dem von ihm diskutierten Verfahren als auch hier schon wegen § 78 Abs. 1 ZPO gegeben – gemäß § 246 Abs. 1 ZPO überhaupt keine Unterbrechung nach § 239 Abs. 1 ZPO eintritt. Auch Aussetzung nach § 246 Abs. 1 ZPO hatte hier weder der Prozessbevollmächtigte des verstorbenen Klägers noch die Beklagte beantragt. Auch ist die von Mäsch zur Lösung des vermeintlichen Problems angeführte Lehre von den doppeltrelevanten Tatsachen entgegen dessen Auffassung auf die reine Rechtsfrage, ob der streitgegenständliche Anspruch vererblich ist oder nicht, nicht anwendbar. Selbst wenn der Anspruch hier aus Rechtsgründen als nicht vererblich anzusehen ist – hierzu nachfolgend – käme auch nach einer Unterbrechung oder Aussetzung des Verfahrens eine Fortsetzung desselben mit dem Erben des Anspruchsstellers jedenfalls im Hinblick auf die zu treffende Kostenentscheidung in Betracht (vgl. Zöller/Greger, 31. Aufl. 2016, § 239 ZPO, Rn. 3; Stein/Jonas/Roth, § 239 BGB, Rn. 4; MüKoZPO/Gehrlein, 4. Aufl. 2013, § 239 ZPO, Rn. 5; die insoweit herangezogene Entscheidung BGH, Beschluss vom 12.11.1980, IVb ZB 601/80, Juris Rn. 8 betrifft diese Frage allerdings nicht, da dort einerseits eine Erledigung der Hauptsache nach § 619 ZPO kraft Gesetzes eingetreten war – und nicht erst nach Aufnahme wegen Wegfalls des Streitgegenstandes zu erklären gewesen wäre – und andererseits eine Unterbrechung wegen § 246 Abs. 1 ZPO gerade nicht eingetreten war).
120B.
121Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die gemäß § 529 Abs. 1 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine abweichende Entscheidung (§ 513 ZPO). Auch das Vorbringen zur Begründung der Berufung führt zu keiner abweichenden Beurteilung der Sach- und Rechtslage.
122I.
123Die Klägerin beruft sich – zu Recht – nicht auf die Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts des verstorbenen Klägers. Zwar wird die Persönlichkeit des Menschen über den Tod hinaus geschützt (BGH, Urteil vom 06.12.2005, VI ZR 265/04, BGHZ 165, 203-213, Rn. 9, „Postmortaler Persönlichkeitsschutz“). Dies folgt, wie das Bundesverfassungsgericht klargestellt hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.02.1971, 1 BvR 435/68, BVerfGE 30, 173, 194, „Mephisto“; BVerfG, Beschluss vom 05.04.2001, 1 BvR 932/94, Juris Rn. 18; BVerfG, Beschluss vom 25.08.2000, 1 BvR 2707/95, Juris Rn. 8); BGH, Urteil vom 08.06.1989, I ZR 135/87, BGHZ 107, 384, 391, Rn. 31, „Emil Nolde“; BGH, Urteil vom 17.05.1984, I ZR 73/82, GRUR 1984, 907, 908, „Frischzellenkosmetik“; vgl. auch BGH, Urteil vom 22.04.2005, 2 StR 310/04, NJW 2005, 1876, 1878; ebenso BSG, Urteil vom 15.02.2005, B 2 U 3/04 R; OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.06.1999, 15 U 171/98, Juris Rn. 47 ff.) aus dem Grundrecht des Art. 1 Abs. 1 GG, wonach die Würde des Menschen unantastbar ist. Demgegenüber kann das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG nur einer lebenden Person zukommen, weil dieses auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit gerichtete Grundrecht die Existenz einer wenigstens potentiell oder zukünftig handlungsfähigen Person, also eines lebenden Menschen als unabdingbar voraussetzt. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stehen dem Wahrnehmungsberechtigten bei einer postmortalen Verletzung des ideellen Schutzbereichs des postmortalen Persönlichkeitsrechts aber lediglich Abwehransprüche, nicht aber Schadensersatzansprüche zu (BGH, Urteil vom 06.12.2005, VI ZR 265/04, BGHZ 165, 203-213, Rn. 11, „Postmortaler Persönlichkeitsschutz“; BGH, Urteil vom 05.03.1974, VI ZR 89/73, VersR 1974, 758, 759, „Todesgift“; BGH, Urteil vom 04.06.1974, VI ZR 68/73, Juris Rn. 32, „Fiete Schulze“; BGH, Urteil vom 01.12.1999, I ZR 49/97, BGHZ 143, 214, 223 f., 228, „Marlene Dietrich“; BGH, Urteil vom 01.12.1999, I ZR 226/97, VersR 2000, 1160, 1161, „Der blaue Engel“; ebenso OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.10.1998, 15 U 232/97, Juris Rn. 18).
124II.
125Soweit ein dem verstorbenen Kläger zustehender, zu Lebzeiten entstandener Geldentschädigungsanspruch wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Artt. 1, 2 Abs. 1 GG überhaupt in Betracht kommt, kann dieser nach seinem Tode jedenfalls nicht mehr von der Klägerin geltend gemacht werden. Wegen der Veröffentlichungen vom 06.05.2009, 30.11., 02.02., 13.04, 05.05., 23.05.2011 und der im Artikel von K. vom 23.05.2011 in Bezug genommenen weiteren Veröffentlichungen stand dem verstorbenen Kläger ein solcher Anspruch schon nicht zu. Ob ein solcher wegen der Veröffentlichung vom 14.05.2010 in Betracht kommt, kann wegen der Unvererblichkeit dieses Anspruches dahin stehen.
1261.
127Das Bestehen eines solchen Anspruchs beurteilt sich vorliegend allein nach deutschem Recht als Recht des Handlungsortes, Art. 40 Abs. 1 Satz 1 EGBGB, Art. 1 Abs. 2 lit. g) der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II-VO), denn Ansprüche aus der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, einschließlich des Rechtes am eigenen Bild sind deliktsrechtlich zu qualifizieren (BGH, Urteil vom 19.12.1995, VI ZR 15/95, „Caroline von Monaco II“, BGHZ 131, 332, Rn. 15; Palandt/Thorn, 75. Aufl. 2016, EGBGB 40, Rn. 10 m.w.N.; BeckOKBGB/Spickhoff, 38. Ed. 2013, EGBGB Art. 40 Rn. 34; BT-Drs. 14/343 S. 10). Eine anderweitige, vorrangig zu berücksichtigende Rechtswahl gem. Art. 42 EGBGB haben die Parteien nicht getroffen. Ob der ebenfalls vorrangige Art. 40 Abs. 2 EGBGB zur Anwendung kommt, kann dahin stehen, denn auch dann käme deutsches Recht zur Anwendung.
128a)
129Bei Mediendelikten bestimmt sich der Handlungsort gem. Art. 40 Abs. 1 Satz 1 EGBGB nach dem Sitz des Unternehmens als Ort der Verhaltenszentrale (Palandt/Thorn, a.a.O.; MüKoBGB/Junker, 6. Aufl. 2015, EGBGB Art. 40 Rn. 74, m.w.N.) bzw. nach dem Erscheinungsort (BGH, Urteil vom 19.12.1995, VI ZR 15/95, „Caroline von Monaco II“, BGHZ 131, 332, Rn. 15). Erfolgt die Veröffentlichung mittels des Internets ist im Hinblick auf den Autor bzw. denjenigen, der die Veröffentlichung veranlasst, der Ort als Handlungsort anzusehen, an dem die angegriffenen Informationen ins Netz eingespeist werden (MüKoBGB, a.a.O., Rn. 75; BeckOKBGB/Spickhoff, 38. Ed. 2013, EGBGB Art. 40 Rn. 40, jeweils m.w.N.). Es ist unbestritten, dass die Beklagte die angegriffenen Artikel von ihrem Sitz aus ins Internet eingespeist hat, so dass ungeachtet der unterschiedlichen möglichen Anknüpfungspunkte zur Bestimmung des Handlungsortes deutsches Recht zur Anwendung kommt.
130b)
131Soweit die Klägerin erstmals mit dem nicht nachgelassenen Schriftsatz erster Instanz vom 27.03.2015 die Auffassung vertreten hat, der „Schmerzensgeldanspruch“ wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts richte sich nicht nur nach deutschem Recht, sondern „auch“ nach amerikanischem Recht, führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Denn die Klägerin kann sich weder auf das Recht eines etwaigen auch im US-Bundesstaat Ohio liegenden Erfolgsortes berufen, noch führt die sogenannte Mosaikbetrachtung zu dem von ihr erstrebten Ergebnis.
132aa)
133Auch wenn die Veröffentlichungen über das Internet weltweit und damit auch in der früheren Heimat des verstorbenen Klägers in Ohio abrufbar sind, kann sich die Klägerin nicht auf das Recht des Staates Ohio berufen. Denn das auf das Recht des Erfolgsortes gem. Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB gerichtete Bestimmungsrecht gem. Art. 40 Abs. 1 Satz 3 EGBGB hat sie nicht rechtzeitig ausgeübt. Selbst wenn man davon ausgehen muss, dass in der Bezugnahme auf deutsches Recht in der Klageschrift noch keine unwiderrufliche (konkludente) Ausübung des Bestimmungsrechts zu sehen ist, da dem Kläger bzw. seinem Prozessbevollmächtigten die Möglichkeit einer solchen Rechtsausübung seinerzeit nicht bewusst war (vgl. hierzu MüKoBGB/Junker, 6. Aufl. 2015, EGBGB Art. 40 Rn. 38), ist jedenfalls keine rechtzeitige Wahl des Rechtes des Bundesstaates Ohio erfolgt. Denn die Klägerin hat sich nicht vor Ende des schriftlichen Vorverfahrens, sondern erst nach den Verhandlungsterminen vom 12.03.2014 und 25.03.2015 und Schluss der mündlichen Verhandlung in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 27.03.2015 darauf berufen, der Anspruch sei „auch“ nach amerikanischem Recht zu beurteilen.
134bb)
135Schließlich kann sich die Klägerin nicht, was die Formulierung „auch“ andeuten mag, neben dem deutschen Recht im Sinne der sogenannten Mosaikbetrachtung auf das Recht des Staates Ohio berufen. Nach dieser sind bei der Bestimmung des Deliktsstatuts über den Erfolgsort die in mehreren Jurisdiktionen, in denen jeweils ein Erfolgsort liegt, bestehenden (Teil-)Ansprüche in jeder Jurisdiktion gesondert nach der dortigen lex fori geltend zu machen (vgl. MüKoBGB/Junker, 6. Aufl. 2015, EGBGB Art. 40 Rn. 39, 77). Es erscheint zweifelhaft, ob der Anspruch auf Geldentschädigung wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts im Sinne einer Mosaikbetrachtung überhaupt teilbar ist. Es ist jedenfalls aber nicht ersichtlich, dass die Klägerin sich hier auf die Geltendmachung eines auf Deutschland entfallenden Teils beschränken möchte. Im hiesigen Verfahren könnte sie nämlich gerade nicht einen etwaigen Anspruch nach dem Recht des Staates Ohio geltend machen. Hierzu müsste sie bei Anwendbarkeit der Mosaikbetrachtung dort Klage erheben.
1362.
137Wegen der Veröffentlichungen vom 06.05.2009, 30.11., 02.02.2010, 13.04, 05.05., 23.05.2011 und der im Artikel von K. vom 23.05.2011 in Bezug genommenen weiteren Veröffentlichungen bestand schon kein Geldentschädigungsanspruch des Klägers, so dass die Klage insoweit schon deswegen ohne Erfolg bleibt.
138Bei schwerwiegenden Verletzungen/Beeinträchtigungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts besteht nach ständiger, mittlerweile gewohnheitsrechtlich anerkannter höchstrichterlicher Rechtsprechung – unabhängig von den (einschränkenden) Voraussetzungen des § 253 BGB – ein Anspruch auf Ausgleich der dadurch verursachten immateriellen Schäden, der unmittelbar aus dem Schutzauftrag der Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG abgeleitet wird (BGH, Urteil vom 29.04.2014, VI ZR 246/12, Juris, Rn. 9, 11, 14; BGH, Urteil vom 17.12.2013, VI ZR 211/12, Juris, Rn. 40; BGH, Urteil vom 24.03.2011, IX ZR 180/11, Juris, Rn. 37; BGH, Urteil vom 05.10.2004, VI ZR 255/03, Juris, Rn. 13; ferner BT-Drucks. 14/7752, S. 25). Die Zubilligung einer Geldentschädigung im Fall einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung beruht dabei auf dem Gedanken, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne Sanktion blieben, mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde. Bei dieser Entschädigung steht – anders als beim Schmerzensgeld – regelmäßig der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers im Vordergrund. Außerdem soll sie der Prävention dienen (vgl. BGH, Urteil vom 05.10.2004, VI ZR 255/03, Juris, Rn. 13; BGH, Urteil vom 24.03.2011, IX ZR 180/11, Rn. 40; BGH, Urteil vom 29.04.2014, VI ZR 246/12, Juris. Rn. 18; jeweils m.w.N.).
139Die streitgegenständlichen Veröffentlichungen unterliegen dabei nur in dem Umfang der Prüfung durch den Senat, wie die Klägerin aus ihnen Verletzungen des Persönlichkeitsrechts ableiten möchte. Da im Zivilprozess aufgrund der Parteiherrschaft nur der Kläger den Streitgegenstand bestimmt, ist es dem Senat verwehrt, die vorgelegten Veröffentlichungen auf etwaige andere als die gerügten Persönlichkeitsrechtsverletzungen hin zu überprüfen (vgl. Zöller/Vollkommer, 31. Aufl. 2016, EINLEITUNG, Rn. 65). So wendet die Klägerin sich beispielsweise nicht unter dem Gesichtspunkt des ebenfalls vom Persönlichkeitsrecht geschützten Rechts auf informationelle Selbstbestimmung dagegen, dass im Artikel vom 23.05.2011 Einzelheiten zu dem nach seiner Haftentlassung nunmehr privaten Aufenthaltsort des Klägers im Seniorenheim mitgeteilt werden.
140a)
141Die beanstandeten Veröffentlichungen greifen – ggf. mit Ausnahme der als Tatsachenbehauptungen zu qualifizierenden Äußerungen aus dem Artikel vom 02.12.2009, der verstorbene Kläger habe mit einer Ärztin geflirtet – in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des verstorbenen Klägers, teilweise in dessen Privat-, teilweise in dessen Sozialsphäre ein (zum Schutzbereich vgl. BGH, Urteil vom 17.12.2013, VI ZR 211/12; BVerfG, Beschluss vom 23.10.2007, 1 BvR 150/06, NJW 2008, 747; BVerfG, Beschluss vom 25.10.2005, 1 BvR 1696/98, NJW 2006, 207, m.w.N.; zur Sozialsphäre vgl. BVerfG, NJW 2003, 1109, 1110; BGH, Urteil vom 20.01.1981, VI ZR 162/79, BGHZ 80, 25, 35, „Der Aufmacher I“; BGH, Urteil vom 07.12.2004, VI ZR 308/03, BGHZ 161, 266, 268; BGH, Urteil vom 24.06.2008, VI ZR 156/06, BGHZ 177, 119, Rn. 17 ff.; BGH, Urteil vom 21.11.2006, VI ZR 259/05, VersR 2007, 511, Rn. 12; BGH, Urteil vom 17.11.2009, VI ZR 226/08, Rn. 21; BGH, Urteil vom 10.11.1994, I ZR 216/92, AfP 1995, 404, 407, „Dubioses Geschäftsgebaren“; BGH, Urteil vom 20.12.2011, VI ZR 261/10, Juris Rn. 16; zur Privatsphäre vgl. BVerfGE 101, 361, 382, „Caroline von Monaco II“; BVerfG, NJW 2000, 2193; BVerfG, NJW 2000, 2194, 2195; BGH, Urteil vom 26.01.1965, VI ZR 204/63, JZ 1965, 411, 413, „Gretna Green“; BGH, Urteil vom 19.12.1978, VI ZR 137/77, BGHZ 73, 120, 122, „Telefongespräch“; BGH, Urteil vom 20.01.1981, VI ZR 163/79, VersR 1981, 384, 385, „Der Aufmacher II“; BGH, Urteil vom 10.03.1987, VI ZR 244/85, „BND-Interna“; BGH, Urteil vom 09.12.2003, VI ZR 373/02; Wanckel in Götting/Schertz/Seitz, Handbuch des Persönlichkeitsrechts, 2008, § 19 Rn. 5 ff.; Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 5 Rn. 54 ff.).
142b)
143Die vorstehend genannten Veröffentlichungen stellen überwiegend schon keinen rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des verstorbenen Klägers dar.
144Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 30.09.2014, VI ZR 490/12, AfP 2014, 534, 536, m.w.N.; BGH, Urteil vom 13.01.2015, VI ZR 386/13, Juris Rn. 14). Hier sind das durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Interesse des verstorbenen Klägers am Schutz seiner sozialen Anerkennung mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 10 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit abzuwägen.
145aa)
146Es kann nicht festgestellt werden, dass der verstorbene Kläger in den Artikeln vom 06.05.2009 und den im Artikel von K. vom 23.05.2011 benannten weiteren Veröffentlichungen in unzulässiger Weise vorverurteilt wird.
147Geht es um eine Berichterstattung über den Verdacht einer Straftat, so ist zu berücksichtigen, dass Straftaten zum Zeitgeschehen gehören, dessen Vermittlung Aufgabe der Medien ist (BGH, Urteil vom 19.03.2013, VI ZR 93/12, Juris Rn. 19). Die Verletzung der Rechtsordnung und die Beeinträchtigung individueller Rechtsgüter, die Sympathie mit den Opfern, die Furcht vor Wiederholungen solcher Straftaten und das Bestreben, dem vorzubeugen, begründen grundsätzlich ein anzuerkennendes Interesse der Öffentlichkeit an näherer Information über Tat und Täter. Dieses wird umso stärker sein, je mehr sich die Tat in Begehungsweise und Schwere von der gewöhnlichen Kriminalität abhebt. Bei schweren Gewaltverbrechen ist in der Regel ein über bloße Neugier und Sensationslust hinausgehendes Interesse an näherer Information über die Tat und ihren Hergang, über die Person des Täters und seine Motive sowie über die Strafverfolgung anzuerkennen (vgl. BGH, Urteil vom 07.12.1999, VI ZR 51/99, BGHZ 143, 199, 204; BGH, Urteil vom 15.12.2009, VI ZR 227/08, BGHZ 183, 353, Rn. 14; BGH, Urteil vom 08.05.2012, VI ZR 217/08, Rn. 38; BVerfGE 35, 202, 230 f.; BVerfG NJW 2009, 3357 Rn. 18). Handelt es sich um die Berichterstattung über ein noch nicht abgeschlossenes Strafverfahren, so ist im Rahmen der Abwägung allerdings auch die zugunsten des Betroffenen sprechende, aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgende und in Art. 6 Abs. 2 EMRK anerkannte Unschuldsvermutung zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 30.10.2012, VI ZR 4/12, VersR 2013, 63, Rn. 14; BVerfGE 35, 202, 232; BVerfG, NJW 2009, 350 Rn. 14; NJW 2009, 3357 Rn. 20). Diese gebietet eine entsprechende Zurückhaltung, mindestens aber eine ausgewogene Berichterstattung (vgl. BVerfGE 35, 202, 232; BVerfG, NJW 2009, 350 Rn. 14). Bis zu einem erstinstanzlichen Schuldspruch mag oftmals das Gewicht des Persönlichkeitsrechts gegenüber der Freiheit der Berichterstattung überwiegen (BGH, Urteil vom 07.06.2011, VI ZR 108/10, BGHZ 190, 52, Rn. 25; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10.06.2009, 1 BvR 1107/09, Juris Rn. 20). Durch eine erstinstanzliche Verurteilung verdichtet sich hingegen der Verdachtsgrad so weit, dass dem Informationsinteresse in der Regel der Vorrang gebührt (BGH, Urteil vom 07.06.2011, VI ZR 108/10, BGHZ 190, 52, Rn. 25). Außerdem ist eine mögliche Prangerwirkung zu berücksichtigen, die durch die Medienberichterstattung bewirkt werden kann (vgl. BVerfGE 119, 309, 323).
148Soweit die von der Klägerin angegriffene Überschrift sich auf die Vorwürfe des Strafverfahrens bezieht, kann mangels Vorlage der jeweils gesamten Veröffentlichung die Rechtswidrigkeit der angegriffenen Überschriften nicht mit der notwendigen Sicherheit festgestellt werden, was zu Lasten der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin geht. Die Feststellung der Rechtswidrigkeit erfordert jeweils eine umfassende Abwägung aller Umstände. Dabei ist der Kontext der jeweils in Rede stehenden Äußerung in der Regel unverzichtbar, um das Verständnis der Äußerung einerseits und die mit der Äußerung verfolgten Interessen andererseits beurteilen zu können. Auch kann ohne Kenntnis des Artikels selbst nicht beurteilt werden, ob die angegriffene Überschrift unter Abwägung aller Umstände für sich genommen eine unzulässige Vorverurteilung des verstorbenen Klägers bewirkt, wie der Presserat dies im Hinblick auf die Veröffentlichungen vom 06.05.2009 angenommen hat. Zwar mag eine in einer Überschrift enthaltene Vorverurteilung oftmals durch eine ausgewogene Darstellung im Artikel selbst nicht mehr aufgefangen werden, wenn aufgrund der Blickfangwirkung der Überschrift allein deren Inhalt beim flüchtigen Leser haften bleibt. Indes kann dies, insbesondere auch die Frage, ob eine solche Blickfangwirkung im konkreten Fall vorliegt, nicht ohne Prüfung des ganzen Artikels abschließend beurteilt werden. Da die Feststellung des Presserates keinerlei präjudizielle Wirkung hat und die angegriffenen Artikel nicht vorliegen, ist es dem Senat nicht möglich, die hierzu notwendigen Feststellungen zu treffen. Gleiches gilt für die Veröffentlichungen, die lediglich in dem medienkritischen Artikel von K. vom 23.05.2011 auszugsweise zitiert werden, ohne dass ihr vollständiger Inhalt dem Senat vorliegt.
149bb)
150Die Veröffentlichung vom 30.11.2009 ist nicht unter dem von der Klägerin beanstandeten Gesichtspunkt der Vorverurteilung rechtswidrig. Trotz des in der „Überschrift“ verwendeten Begriffs „KZ-Scherge“ liegt in der Gesamtschau keine unzulässige Vorverurteilung des verstorbenen Klägers vor. Entgegen der Darstellung der Klägerin wird dieser Begriff schon nicht in der dem Blickfang dienenden, in Großdruck wiedergegebenen eigentlichen Überschrift verwendet, sondern lediglich in der Oberzeile (30.11.2009). Diese hat entgegen der Auffassung der Klägerin in ihrer konkreten Ausgestaltung, wie aus dem vorgelegten Ausdruck ersichtlich ist, keine so ausgeprägte Blickfangwirkung, dass der nachfolgende Fließtext für die Beurteilung der Frage einer Vorverurteilung außer Betracht bleiben kann. Bereits in der unmittelbar der Unterzeile folgenden Bildbeschriftung wird dann darauf hingewiesen, dass der Anwalt des verstorbenen Klägers diesen als Opfer und nicht als Täter ansieht. Im ersten Absatz des Artikels wird der Tatvorwurf als Vorwurf gekennzeichnet. Auch stellt sich die Berichterstattung in der Gesamtschau nicht als unausgewogen dar. Dass es sich bei den gegen den Kläger erhobenen Vorwürfen um ungeheuerliche Vorwürfe handelt, liegt nicht in der Berichterstattung, sondern dem Gegenstand des Strafverfahrens selbst begründet. Auch kommt die Sichtweise des Klägers zu diesen Vorwürfen ausreichend zur Sprache. So heißt es im Artikel vom 30.11.2009, sein Verteidiger sehe ihn als Opfer und nicht als Täter und der Kläger würde zu den Vorwürfen schweigen. Auch weist der Artikel trotz der Verwendung des beanstandeten Begriffs insgesamt (noch) die notwendige Ausgewogenheit auf, ohne den verstorbenen Kläger übermäßig an den Pranger zu stellen. Richtig ist zwar, dass der Begriffe „KZ-Scherge“ eine bewusst abwertende Konnotation des darin zum Ausdruck gebrachten Tatvorwurfs der Beihilfe zu „KZ-Verbrechen“ enthält. Angesichts der insgesamt ausreichenden Darstellung auch der Position des verstorbenen Klägers zu diesen Vorwürfen ist es aber unter dem Gesichtspunkt der freien Meinungsäußerung nicht zu beanstanden, dass der Autor diesen Vorwurf in eine abwertende Sprache einkleidet.
151cc)
152Auch der Artikel vom 02.12.2010 ist im Hinblick auf die erhobenen Beanstandungen nicht rechtswidrig.
153Im Hinblick auf den Vorwurf der Vorverurteilung gelten die vorstehenden Ausführungen zum Artikel vom 30.11.2009 entsprechend. Soweit der Kläger in der Unterzeile als „NS-Scherge“ bezeichnet wird, beinhaltet schon die beanstandete Unterzeile selbst den Hinweis, dass der Bericht sich auf ein laufendes Verfahren bezieht. Bereits im dritten Satz des Artikels erfolgt der Hinweis auf die Anklageverlesung, zwei Sätze weiter die Klarstellung, dass der Kläger (zu diesem Zeitpunkt) lediglich „mutmaßlicher E.-Wachmann“ ist. Auch wird darauf hingewiesen, dass der Kläger sich schweigend verteidigt und die Einstellung des Verfahrens beantragt habe.
154Soweit die Klägerin weiter die Aussage bemängelt, der Kläger spiele den Todkranken und ihm gehe es viel besser, als er vorspiele, handelt es sich um eine zulässige Meinungsäußerung. Es handelt sich hierbei entgegen der Auffassung der Klägerin um eine Einschätzung des Autors, mithin um eine Meinungsäußerung. Diese stützt der Autor zum einen auf eigene wertende Beobachtungen („noch theatralischer als am Vortag auf einer Trage liegend“), zum anderen auf die nicht konkret bestrittene und damit als wahr zu behandelnde Tatsachenbehauptung, der Kläger habe am Vortag zwei große Teller Nudeln gegessen. Soweit die Klägerin pauschal anführt, sämtliche Tatsachenbehauptungen in diesem Artikel seien erfunden, ist dies kein ausreichendes Bestreiten. Die Klägerin wird beispielsweise kaum bestreiten wollen, der Kläger habe sich schweigend verteidigt. Die als Tatsachenbehauptung zu qualifizierende Äußerung, der verstorbene Kläger habe mit einer Ärztin geflirtet, ist mangels Relevanz für das Ansehen des Klägers schon nicht vom Schutzbereich erfasst, jedenfalls aber ungeachtet ihres Wahrheitsgehaltes deswegen nicht rechtswidrig.
155Soweit die Klägerin schließlich bemängelt, der Kläger werde als bestialisches Tier in Menschengestalt dargestellt, der in völliger Gefühlskälte zwei Teller Nudeln in sich hineinstopfe und dies mit „lobenden Rülpsern“ kommentiere, verfehlt sie das Verständnis der in dem Artikel enthaltenen Aussagen. Weder ist dort von „lobenden Rülpsern“, noch von einem bestialischen oder tierischen Verhalten des Klägers die Rede, wenn man einmal davon absieht, dass der Anklagevorwurf in den zutreffenden Worten wiedergegeben wird, der Kläger soll bereitwillig an der Ermordung von mindestens 27.900 Juden mitgewirkt haben. Soweit dem Kläger unterstellt wird, er gebe sich im Gerichtssaal ohne Reue, ist dies eine zulässige, auf eigener wertender Beobachtung des Autors beruhende Meinungsäußerung. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann der Artikel damit auch insgesamt nicht als „Hetzartikel“ angesehen werden.
156dd)
157Auch zu dem Vorwurf der Vorverurteilung durch den Artikel vom 13.04.2011 gelten die Ausführungen zum Artikel vom 30.11.2010 entsprechend. Zu dem in der Oberzeile enthaltenen Begriff „Nazi-Scherge“ wird bereits im ersten Absatz klargestellt, dass es sich lediglich um den Vorwurf im Rahmen eines noch laufenden Strafprozesses handelt. Schließlich wird berichtet, dass der Kläger das Hauptbeweismittel für eine Fälschung halte und sich hierzu auf einen 26-Jahre alten FBI-Bericht beziehe.
158ee)
159Soweit die Klägerin an dem Artikel vom 05.05.2011 die Aussage angreift, der Kläger sei im Hinblick auf seine Gesundheit ein Simulant, erschleiche sich das Krankenbett im Gerichtssaal und Spiele mit der Justiz Katz und Maus, handelt es sich um eine auf wertender eigener Beobachtung des Klägers im Gerichtssaal beruhende zulässige Meinungsäußerung des Autors zum Prozessverhalten des Klägers. Soweit die Klägerin die angebliche Aussage bemängelt, der Kläger setze auf diese Weise sein mörderisches Treiben als KZ-Scherge fort, ist diese Aussage dem Artikel nicht zu entnehmen.
160Auch die Bildberichterstattung zum Artikel vom 05.05.2011 ist nicht rechtswidrig. Das Recht am eigenen Bild als Teil des Persönlichkeitsrechts ist in §§ 22 ff. KUG spezialgesetzlich geregelt. Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen (vgl. grundlegend BGH, Urteil vom 06.03.2007, VI ZR 51/06, BGHZ 171, 275, Rn. 9 ff.; BGH, Urteil vom 18.10.2011, VI ZR 5/10, VersR 2012, 116 Rn. 8 f.; BGH, Urteil vom 22.11.2011, VI ZR 26/11, VersR 2012, 192, Rn. 23 f.; BGH, Urteil vom 18.09.2012, VI ZR 291/10, VersR 2012, 1403, Rn. 26; BGH, Urteil vom 28.05.2013, VI ZR 125/12, VersR 2013, 1178, Rn. 10; BGH, Urteil und vom 08.04.2014, VI ZR 197/13, VersR 2014, 890, Rn. 8; BGH, Urteil vom 21.04.2015, VI ZR 245/14, Juris Rn. 14, jeweils m.w.N.), das sowohl mit verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfGE 120, 180, 210) als auch mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Einklang steht (vgl. EGMR, NJW 2004, 2647, Rn. 57 ff.; EGMR, NJW 2006, 591, Rn. 37 ff., EGMR, NJW 2012, 1053, Rn. 95 ff., und EGMR, NJW 2012, 1058, Rn. 75 ff.). Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Die Veröffentlichung des Bildes von einer Person begründet grundsätzlich eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts (vgl. BVerfG NJW 2011, 740, Rn. 52 m.w.N.). Die nicht von der Einwilligung des Abgebildeten gedeckte Verbreitung seines Bildes ist nur zulässig, wenn dieses Bild dem Bereich der Zeitgeschichte oder einem der weiteren Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 1 KUG positiv zuzuordnen ist und berechtigte Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG). Dabei ist schon bei der Beurteilung, ob ein Bild dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist, eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK andererseits vorzunehmen (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 19.06.2007, VI ZR 12/06, VersR 2007, 1135 Rn., 17; ausführlich dazu v. Pentz, AfP 2013, 20, 23 f.).
161Der Begriff des Zeitgeschehens darf nicht zu eng verstanden werden (BGH, Urteil vom 21.04.2015, VI ZR 245/14, Juris Rn. 17). Im Hinblick auf den Informationsbedarf der Öffentlichkeit umfasst er nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung, sondern ganz allgemein das Zeitgeschehen, also alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Er wird mithin vom Interesse der Öffentlichkeit bestimmt. Bei der Gewichtung des Informationsinteresses im Verhältnis zu dem kollidierenden Persönlichkeitsschutz kommt dem Gegenstand der Berichterstattung entscheidende Bedeutung zu. Geht es um die Berichterstattung über eine Straftat ist zu berücksichtigen, dass eine solche Tat zum Zeitgeschehen gehört, dessen Vermittlung Aufgabe der Medien ist. Die Verletzung der Rechtsordnung und die Beeinträchtigung individueller Rechtsgüter, die Sympathie mit den Opfern, die Furcht vor Wiederholungen solcher Straftaten und das Bestreben, dem vorzubeugen, begründen grundsätzlich ein anzuerkennendes Interesse der Öffentlichkeit an näherer Information über Tat und Täter. Dieses wird umso stärker sein, je mehr sich die Tat in Begehungsweise und Schwere von der gewöhnlichen Kriminalität abhebt. Bei schweren Gewaltverbrechen ist in der Regel ein über bloße Neugier und Sensationslust hinausgehendes Interesse an näherer Information über die Tat und ihren Hergang, über die Person des Täters und seine Motive sowie über die Strafverfolgung anzuerkennen (vgl. BGH, Urteil vom 07.121999, VI ZR 51/99, BGHZ 143, 199, 204; BGH, Urteil vom 09.02.2010, VI ZR 243/08, Rn. 17; BVerfGE 35, 202, 230 f.; BVerfGE 119, 309, 321 f.; BVerfG, NJW 2009, 350, Rn. 11; BVerfG, NJW 2009, 3357, Rn. 18; Schlüter, AfP 2009, 557, 561 f.; Soehring, Presserecht, 4. Aufl., § 19 Rn. 26a, 32). Bei der Abwägung des Informationsinteresses der Öffentlichkeit an einer Berichterstattung mit der damit zwangsläufig verbundenen Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Täters verdient für die aktuelle Berichterstattung über Straftaten das Informationsinteresse im Allgemeinen den Vorrang. Denn wer den Rechtsfrieden bricht und durch diese Tat und ihre Folgen Mitmenschen angreift oder verletzt, muss sich nicht nur den hierfür verhängten strafrechtlichen Sanktionen beugen, sondern er muss auch dulden, dass das von ihm selbst erregte Informationsinteresse der Öffentlichkeit auf den dafür üblichen Wegen befriedigt wird (vgl. BGH, Urteil vom 09.02.2010, VI ZR 243/08, Rn. 18 m.w.N.; BGH, Urteil vom 07.06.2011, VI ZR 108/10, BGHZ 190, 52, Rn. 19; BVerfGE 35, 202, 231 f.; BVerfG, NJW 2009, 3357, Rn. 19). Zum Kern der Presse- und der Meinungsbildungsfreiheit gehört es, dass die Presse innerhalb der gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum besitzt, in dem sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden kann, was öffentliches Interesse beansprucht, und dass sich im Meinungsbildungsprozess herausstellt, was eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ist, wobei unterhaltende Beiträge davon nicht ausgenommen sind (vgl. BVerfGE 101, 361, 389 ff.; BVerfG, AfP 2008, 163, 166 f. Nr. 61 ff.; BGH, Urteil vom 19.06.2007, VI ZR 12/06, a.a.O.; BGH, Urteil vom 03.07.2007, VI ZR 164/06, a.a.O.; BGH, Urteil vom 24.06.2008, VI ZR 156/06, BGHZ 177, 123, Rn. 15 ff.; BGH, Urteil vom 21.04.2015, VI ZR 245/14, Juris Rn. 17; jeweils mwN). Auch ist zu beachten, dass bei der Bestimmung der Reichweite des durch Art. 8 Abs. 1 EMRK dem privaten Leben des Einzelnen gewährten Schutzes der situationsbezogene Umfang der berechtigten Privatheitserwartungen des Einzelnen zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, Urteil vom 01.07.2008, VI ZR 67/08, Rn. 16; BGH, Urteil vom 07.06.2011, VI ZR 108/10, BGHZ 190, 52, Rn. 18; BVerfGE 120, 180, 200 f.; BVerfGK 9, 54, 60 f.; BVerfG, AfP 2010, 562 Rn. 43 ff.).
162Nach dieser Maßgabe war die Veröffentlichung des Bildes nicht rechtswidrig. Zwar hatte der Kläger dieser nicht zugestimmt, sondern sogar ausdrücklich widersprochen. Jedoch war der Prozess gegen den Kläger wegen des Vorwurfs der Beihilfe zum Mord an mehr als 27.900 Juden im Vernichtungslager E. ein zeitgeschichtliches Ereignis von historisch-politischer Bedeutung und erheblichem öffentlichen Interesse, so dass bei der Abwägung seiner Interessen gegen die der Pressefreiheit letzterer im Hinblick auf die Frage der identifizierenden, also nicht anonymisierten Darstellung des Klägers im Grundsatz der Vorrang gebührt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass das Bild den Kläger in einem Krankenbett liegend darstellt. Damit ist das Persönlichkeitsrecht des Klägers zwar in einer besonders starken Weise betroffen, da ein solches Bild den Betroffenen in einer besonders verletzlichen und grundsätzlich privaten Situation zeigt. Indes überwiegen auch hier unter Berücksichtigung der konkreten Darstellung die Interessen der Presse- und Meinungsfreiheit. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger auf neutrale Weise in dem Krankenbett liegend dargestellt wird und nicht in einer entwürdigenden, weil seine körperliche Hinfälligkeit oder Einzelheiten seiner Erkrankung betonenden Art und Weise. Ferner handelt es sich nicht um eine Abbildung aus dem auch räumlich der Privatsphäre zuzuordnenden Bereich eines häuslichen oder stationären Krankenbettes, sondern um eine Darstellung dessen, was der Saalöffentlichkeit im Rahmen des Gerichtsverfahrens ohnehin zugänglich ist. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Kläger selbst im Vorfeld des Prozesses aktiv mit vergleichbaren, in der konkreten Abbildung sogar seine Menschenwürde deutlich stärker betreffenden Filmaufnahmen an die Öffentlichkeit getreten ist, vgl. T. Schließlich streitet für die Beklagte hier auch nicht nur die Presse, sondern auch die Meinungsfreiheit, weil das Bild konkret zur Unterstreichung der in dem zugehörigen Artikel enthaltenen zulässigen Meinungsäußerung dient, dass der Kläger vor Gericht besondere Privilegien genießt und es sich dort in seinem Krankenbett „bequem“ machen kann.
163Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich auch daraus nichts anderes, dass der Vorsitzende des Schwurgerichts für die fragliche Verhandlung nach § 176 GVG eine sitzungspolizeiliche Anordnung erlassen hatte, nach der – was die Beklagte nicht konkret bestreitet – die Anfertigung und Veröffentlichung von Fotos des Klägers im Krankenbett unzulässig war. Aus der sitzungspolizeilichen Anordnung folgt kein im Verhältnis zwischen Kläger und der Beklagten wirkendes unmittelbares Verbot, auf das sich die Klägerin berufen könnte, sondern nur ein im Rahmen der Abwägung der widerstreitenden Interessen zu berücksichtigender Umstand (BGH, Urteil vom 07.06.2011, VI ZR 108/10, BGHZ 190, 52, Rn. 15). Zwar war hier die Beklagte, auch wenn sie das Bild von einem Dritten, hier einem „Leserreporter“ erworben hat, selbst unmittelbar durch die sitzungspolizeiliche Anordnung verpflichtet, da der für sie tätige Autor im Gerichtssaal anwesend war (anders im Fall BGH, Urteil vom 07.06.2011, VI ZR 108/10, BGHZ 190, 52, Rn. 15). Aus dem begrenzten Zweck der Sitzungspolizei im Sinne von § 176 GVG erwächst dem Vorsitzenden jedoch nicht die Befugnis, die Zulässigkeit der Bildveröffentlichung zum Schutz des Persönlichkeitsrechts der Verfahrensbeteiligten abweichend von den Vorschriften der §§ 22, 23 KUG und der danach gebotenen Abwägung zwischen dem Recht der Presse- und Meinungsfreiheit einerseits und dem Persönlichkeitsrecht andererseits (abgestuftes Schutzkonzept) zu regeln (BGH, Urteil vom 07.06.2011, VI ZR 108/10, BGHZ 190, 52, Rn. 27). Die Sitzungspolizei im Sinne von § 176 GVG umfasst alle Befugnisse und Maßnahmen, die erforderlich sind, um – letztlich im Interesse der Wahrheitsfindung – den ungestörten Verlauf der Sitzung zu sichern. Dazu gehören der störungsfreie äußere Ablauf der Verhandlung, ferner die ungehinderte Entscheidungsfindung samt allen darauf gerichteten Beiträgen und Interaktionen der Verfahrensbeteiligten und der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Verfahrensbeteiligten, insbesondere des Angeklagten (vgl. BGH, Beschluss vom 11.02.1998, StB 3/98, BGHSt 44, 23 f.; BVerfGE 50, 234, 241 f.; BVerfGE 91, 125, 137; BVerfGE 119, 309, 321 f.; Beater, Medienrecht, 2007, Rn. 1313; Kissel/Mayer, GVG, 6. Aufl., § 176 Rn. 1; KK/Diemer, StPO, 6. Aufl., § 176 GVG Rn. 1; Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 176 GVG Rn. 4, 15; Wickern in Löwe/Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 176 GVG Rn. 1, 10). Das Persönlichkeitsrecht ist danach im Rahmen der Sitzungspolizei nicht in weiterem Umfang zu schützen als dies nach §§ 22, 23 KUG der Fall ist. Die sitzungspolizeilichen Maßnahmen müssen vielmehr ihrerseits dem zu §§ 22, 23 KUG entwickelten abgestuften Schutzkonzept Rechnung tragen (vgl. Meyer-Goßner, § 169 GVG Rn. 10, § 176 GVG Rn. 15). Soweit trotz eines gerichtlichen Verbots Aufnahmen hergestellt oder eine angeordnete Anonymisierung nicht beachtet werden, kann den Betroffenen derselbe Schutz gegen die Anfertigung und gegebenenfalls Veröffentlichung der Bilder zustehen, der sich aus den auch außerhalb des Gerichtssaals geltenden allgemeinen Grundsätzen ergibt (vgl. Soehring, Presserecht, 4. Aufl., § 6 Rn. 13). Soweit die sitzungspolizeiliche Anordnung im Hinblick auf das Persönlichkeitsrecht des Klägers offenbar in der grundsätzlich berechtigten Annahme erging, die Darstellung des Klägers im Krankenbett stelle einen besonders schwerwiegenden Eingriff in dessen Persönlichkeitsrecht dar, zu dessen Schutz deswegen besondere Vorkehrungen zu treffen waren, berücksichtigte dies den hier in die Abwägung einzustellenden Umstand nicht (ausreichend), dass der Kläger selbst mit derartigen Darstellungen aktiv in die Öffentlichkeit getreten war. Soweit darüber hinaus weitergehende Erwägungen zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung in der Sitzung eine Rolle gespielt haben mögen – beispielsweise zur Unterbindung von sonst zu befürchtenden Tumulten in der Auseinandersetzung zwischen Verteidigung und Fotojournalisten –, sind diese für die hier zu treffende Abwägung unbeachtlich. Auch die möglicherweise beim Kläger vorhandene berechtigte Erwartung – auf die er sich nicht ausdrücklich beruft –, dass er nicht im Krankenbett liegend abgebildet werde, ist zwar auf Seiten der Interessen des Klägers erschwerend zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 07.06.2011, VI ZR 108/10, BGHZ 190, 52, Rn. 31), führt jedoch angesichts der Erörterung der im erheblichen öffentlichen Interesse liegenden Frage, inwieweit der Kläger diese Sonderrolle vor dem Hintergrund seines Gesundheitszustandes zu Recht in Anspruch genommen hat, zu keinem Vorrang seines Persönlichkeitsrechts vor der Presse- und Meinungsfreiheit.
164ff)
165Auch der nach der Verurteilung des verstorbenen Klägers am 23.05.2011 veröffentlichte Artikel ist nach den Grundsätzen der Berichterstattung über Strafverfahren nicht zu beanstanden. Wenngleich die Klägerin dies nicht ausdrücklich ausführt, geht der Senat zu ihren Gunsten im Gesamtzusammenhang der Klageschrift davon aus, dass sie die Bezeichnung des verstorbenen Klägers als „Verurteilten“ beanstandet, obgleich dieser gegen das Urteil Revision eingelegt hatte. Es handelt sich bei dem Artikel wenige Tage nach dem erstinstanzlichen Urteil noch um tagesaktuelle Berichterstattung, so dass die identifizierende Berichterstattung weiterhin zulässig war. Soweit ausgeführt wird, der Kläger sei verurteilt worden, gibt dies den Verfahrensstand zutreffend wieder. Darüber hinaus weist der Artikel auch darauf hin, dass noch über eine Revision zu entscheiden sei, was zwei Jahre dauern könne.
166Soweit die Klägerin diesen Artikel als hetzerisch bis zur Grenze der Volksverhetzung brandmarkt, liegt weder ein konkreter, prüfbarer Vorwurf gegen Aussagen dieses Artikels vor, noch ist die von ihr vorgenommenen Wertung auch nur im Ansatz nachzuvollziehen. Volksverhetzung in einer der Begehungsalternativen des § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB verlangt, dass die Menschenwürde eines Einzelnen wegen der Zugehörigkeit zu einer nationalen, rassischen, religiösen oder durch seine ethnische Herkunft bestimmten Gruppe in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet wird. Der Kläger wird in dem Artikel schon nicht beschimpft, verächtlich gemacht oder verleumdet. Vielmehr wird zutreffend darauf hingewiesen, dass er wegen Beihilfe zum Mord an 28.060 Juden im Vernichtungslager E. verurteilt wurde und dass er nunmehr wegen des aufgehobenen Untersuchungshaftbefehls auf Staatskosten in einem als komfortabel beschriebenen Seniorenheim lebt. Dass diese Behandlung des verstorbenen Klägers, die ihm zweifelsohne von Gesetzes wegen zustand, von dem Autor des Artikels dennoch kritisiert wird, unterfällt ohne weiteres der Meinungsfreiheit. Auch ist nicht ersichtlich, zu welcher der von dem Tatbestand der Volksverhetzung geschützten Gruppen sich der Kläger im Rahmen dieses Artikels einsortiert sieht oder worin eine Störung des öffentlichen Friedens liegen soll.
167c)
168Soweit mit der Äußerung, er lasse den Gerichtstermin deswegen nicht platzen, weil es in der Gerichtskantine sein Lieblingsessen gebe, im Artikel vom 05.05.2011 angesichts des unstreitigen Umstandes, dass der verstorbene Kläger den Speiseplan zuvor nicht kannte, eine rechtwidrige Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegen kann, rechtfertigt diese jedoch keine Geldentschädigung, da es sich nicht um einen schwerwiegenden Eingriff handelt.
1693.
170Ob eine rechtswidrige Persönlichkeitsrechtsverletzung durch den Artikel vom 14.05.2010 eine Geldentschädigung rechtfertigt, kann wegen der Unvererblichkeit dieses Anspruches dahin stehen. Es bedarf daher keiner weiteren Aufklärung der klägerischen Behauptung, die in dem Artikel aufgestellten Tatsachenbehauptungen, insbesondere die dem Kläger zugeschriebenen Äußerungen, die sich der Autor durch Bezugnahme auf den im Artikel genannten anonymen Informanten zu Eigen macht, seien frei erfunden (zur Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch erfundene Zitate vgl. BGH, Urteil vom 15.11.1994, VI ZR 56/94, BGHZ 128, 1, Rn. 60), was auch die ansonsten zulässigen Meinungsäußerungen in den Aussagen, der Kläger spiele vor Gericht den Schwerkranken, dies sei billiges Schmierentheater, wegen ihres unwahren Tatsachenkerns als unzulässig erscheinen lassen könnte. Der Möglichkeit eines hierauf gestützten Anspruchs steht auch nicht entgegen, dass es unwahrscheinlich erscheinen mag, dass der vom Kläger benannte einzige Zeuge O. als Autor dieser angegriffenen Äußerungen die Behauptung der Klägerin bestätigen wird, er habe diese Äußerungen nur erfunden und dass die Klägerin ihren Beweis schon dann nicht führen kann, wenn der Zeuge O. sich schlicht darauf beruft, der angegebene, anonyme Informant – dessen Namen er ggf. nach § 383 Abs. 1 Nr. 5 ZPO nicht preisgeben muss, nachdem er ihn bislang geheim gehalten hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.09.2001, 1 BvR 1398/01, Juris Rn. 10) – habe diese Aussagen glaubhaft bestätigt. Denn eine vorweggenommene Beweiswürdigung ist unzulässig. Ob die in diesem Artikel verwendete Bezeichnung des verstorbenen Klägers als „Kriegsverbrecher“ mangels Hinweises auf das noch laufende Verfahren einen schwerwiegenden rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers darstellt, kann ebenfalls dahin stehen.
171II.
172Ein etwaiger Geldentschädigungsanspruch des verstorbenen Klägers wäre jedenfalls nicht auf die Klägerin übergegangen.
1731.
174Die Klägerin ist als Alleinerbin des verstorbenen Klägers im Wege der Universalsukzession die Rechtsnachfolgerin aller vererblichen Rechte, Ansprüche und Verbindlichkeiten des verstorbenen Klägers geworden, § 1922 BGB.
175a)
176Das Erbstatut unterliegt dabei – entgegen der zuletzt übereinstimmenden Auffassung der Parteien und des Landgerichts – deutschem Recht.
177aa)
178Auf das Erbstatut des am 17.03.2012 verstorbenen Klägers findet die Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.07.2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (EuErbVO) noch keine Anwendung, da diese nach Art. 83 Abs. 1 EuErbVO erst auf die Rechtsnachfolge der am oder nach dem 17.08.2015 verstorbenen Personen anwendbar ist.
179bb)
180Nach Art. 25 Abs. 1 EGBGB in der bis zum 16.08.2015 gültigen Fassung (fortan: a.F.) unterliegt die Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehörte. Aufgrund der Staatenlosigkeit des verstorbenen Klägers ist das nach Art. 25 Abs. 1 EGBGB in Bezug genommene Personalstatut nach den dafür bestehenden Regeln zu bestimmen. Nach Art. 5 Abs. 2 EGBGB kommt hier danach deutsches Recht zur Anwendung, weil der staatenlose verstorbene Kläger im Zeitpunkt seines Todes entweder einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte, oder aber jedenfalls mangels des Bestehens eines gewöhnlichen Aufenthalts auf seinen (schlichten) Aufenthalt in Deutschland abzustellen ist.
181Der „gewöhnliche Aufenthalt“ bezeichnet den Ort, an dem der Schwerpunkt der Bindungen einer Person in familiärer oder beruflicher Hinsicht, ihr Daseinsmittelpunkt, liegt (BGH, Beschluss vom 03.02.1993, XII ZB 93/90, Juris Rn. 21; BGH, Urteil vom 05.02.1975, IV ZR 105/73, Juris Rn. 10). An die Feststellung des gewöhnlichen Aufenthalts dürfen keine zu geringen Anforderungen gestellt werden. Aus Gründen besserer internationaler Vergleichbarkeit ist der Begriff "gewöhnlicher Aufenthalt" schon in der Vergangenheit in internationalen Abkommen vorzugsweise an die Stelle des Wohnsitzbegriffs getreten, von dem er sich wesentlich nur dadurch unterscheidet, dass der Wille, den Aufenthaltsort zum Mittelpunkt oder Schwerpunkt der Lebensverhältnisse zu machen, nicht erforderlich ist (BGH, Urteil vom 05.02.1975, IV ZR 105/73, Juris Rn. 10; vgl. Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 10/504 S. 30, 31). Dies erfordert es, grundsätzlich einen Aufenthalt von einer Dauer zu verlangen, die zum Unterschied von dem einfachen oder schlichten Aufenthalt nicht nur gering oder vorübergehend sein darf (vgl. auch Kropholler, Internationales Privatrecht <1990> S. 251; Kegel, Internationales Privatrecht 6. Aufl. S. 299; Palandt/Heldrich, 75. Aufl. 2016, Art. 5 EGBGB, Rn. 10; ferner Nr. 9 der Empfehlung des Europarats vom Jahre 1972, wonach für die Frage, ob ein Aufenthalt als gewöhnlicher Aufenthalt anzusehen ist, die Dauer und die Beständigkeit des Aufenthalts sowie andere Umstände persönlicher oder beruflicher Art zu berücksichtigen sind, die dauerhafte Beziehungen zwischen einer Person und ihrem Aufenthalt anzeigen; wiedergegeben bei Kropholler, a.a.O., S. 250). Allerdings bedeutet dies nicht, dass im Falle eines Wechsels des Aufenthaltsorts ein neuer gewöhnlicher Aufenthalt immer erst nach Ablauf einer entsprechenden Zeitspanne begründet werden könnte oder bis dahin der frühere gewöhnliche Aufenthalt fortbestehen würde. Der gewöhnliche Aufenthalt an einem Ort wird vielmehr grundsätzlich schon dann begründet, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass der Aufenthalt an diesem Ort auf längere Zeit angelegt ist und der neue Aufenthaltsort künftig anstelle des bisherigen Daseinsmittelpunkt sein soll (BGH, Beschluss vom 29.10.1980, IVb ZB 586/80, NJW 1981, 520; BGH, Beschluss vom 03.02.1993, XII ZB 93/90, Juris Rn. 21). Allerdings wird der gewöhnliche Aufenthalt durch eine zeitweilige Abwesenheit, auch von längerer Dauer, normalerweise nicht aufgehoben, sofern die Absicht besteht, an den früheren Aufenthaltsort zurückzukehren (BGH, Urteil vom 05.02.1975, IV ZR 103/73, Juris Rn. 11; BGH, Beschluss vom 03.02.1993, XII ZB 93/90, Juris Rn. 20; Staudinger/Gamillscheg EGBGB 10./11. Aufl. vor Art. 13 Rn. 108, 109). Ob der gänzlich unfreiwillige Aufenthalt, zum Beispiel in Strafhaft, bei Vorliegen einer ausreichenden Dauer einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen kann, ist umstritten (dafür OLG Düsseldorf MDR 1969, 143; Raape/Sturm § 9 A III 4; dagegen OLG Köln, Beschluss vom 09.11.1995, 10 UF 78/95, Juris Rn. 7; Palandt/Heidrich, 75. Aufl. 2016, EGBGB 5, Rn. 10; den gewöhnlichen Aufenthalt jedenfalls dann bejahend, wenn eine Rückkehr an den Ort des früheren gewöhnlichen Aufenthalts nicht mehr möglich ist BayObLG Beschluss vom 09.01.2003, 3Z AR 47/02, Juris Rn. 5; OLG München, Beschluss vom 04.07.2006, 33 Wx 60/06, Juris Rn. 16). Eine Person muss nicht stets einen gewöhnlichen Aufenthalt haben (BGH, Beschluss vom 03.02.1993, XII ZB 93/90, Juris Rn. 23), was bereits zwanglos daraus folgt, dass Art. 5 Abs. 2 EGBGB für den Fall, dass kein solcher besteht oder festgestellt werden kann, eine alternative Anknüpfung an den schlichten Aufenthalt vorsieht.
182Der Meinungsstreit zum gewöhnlichen Aufenthalt bei Inhaftierung kann dahin stehen, wenngleich hier vieles dafür spricht, einen gewöhnlichen Aufenthalt des Klägers in Deutschland bereits während der Inhaftierung anzunehmen. Dafür spricht schon, dass der Kläger als Staatenloser, der aus den Vereinigten Staaten von Amerika ausgewiesen worden war, auch unabhängig vom Ausgang des deutschen Strafprozesses keine ernsthafte Perspektive hatte, Deutschland nochmals zu verlassen (vgl. BayObLG a.a.O.; OLG München a.a.O.). Die Möglichkeit, nach einem erhofften Freispruch im Strafprozess erneut, wie bereits nach seinem Freispruch in Israel, ein erfolgreiches Wiederaufnahmeverfahren hinsichtlich seiner US-Staatsbürgerschaft betreiben zu können, stellte sich angesichts seines hohen Alters lediglich als theoretische Option dar.
183Jedenfalls hat der Kläger mit seiner Haftentlassung und seinem Umzug in das Seniorenheim in H. dort einen dauerhaften Aufenthalt frei von unmittelbarem staatlichen Zwang begründet, der angesichts der altenpflegerischen Betreuung auch nicht ohne eine gewisse soziale Einbindung war. Nachdem der Kläger für den Aufenthalt im Seniorenheim staatliche Leistungen empfing, ist auch davon auszugehen, dass er melderechtlich dort erfasst war. Dass der Kläger aufgrund fehlender Ausreiseoptionen, wegen des nach wie vor in der Revisionsinstanz anhängigen Strafverfahrens und möglicherweise auch wegen „Transportunfähigkeit“ gewissermaßen weiterhin unfreiwillig in Deutschland blieb, steht dem nicht entgegen.
184Äußerstenfalls, wenn man auch einen gewöhnlichen Aufenthalt in H. nicht anerkennen mag, ist an den schlichten Aufenthalt dort anzuknüpfen, da der Kläger jedenfalls seinen früheren gewöhnlichen Aufenthalt in Ohio verloren hatte. Zwar mag der Kläger nach wie vor von dem Wunsch getragen gewesen sein, eines Tages dorthin zurück zu kehren. Spätestens nach der erstinstanzlichen Verurteilung war indes die Frage, wann er – falls überhaupt – hierzu jemals wieder die Gelegenheit erhalten wird, gänzlich ungewiss. Nach zu diesem Zeitpunkt bereits zweijähriger Abwesenheit aus Ohio reichte damit die bloße Rückkehrabsicht nicht aus, um von einem fortbestehenden gewöhnlichen Aufenthalt in Ohio auszugehen.
185cc)
186Es kann dahin stehen, ob statt Art. 5 Abs. 2 EGBGB der grundsätzlich vorrangige Art. 12 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen zur Anwendung kommt, oder ob das Übereinkommen nach dessen Art. 1 Abs. 2 lit. iii) a) nicht anwendbar ist, weil die Verurteilung des Klägers durch das Landgericht München II, schwerwiegende Gründe für die Annahme liefert, dass er der Beihilfe zur Ermordung von 28.060 Menschen schuldig ist, wobei die Verurteilung gerade nicht wegen Völkermordes, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit erfolgte. Denn auch die nach Art. 12 Abs. 1 des Übereinkommens vorgesehene Anknüpfung an den Wohnsitz, bei fehlendem Wohnsitz den Aufenthalt, führt hier zu keinem anderen Ergebnis, weil Wohnsitz im Sinne des Übereinkommens – anders als der Wohnsitz nach § 7 Abs. 1 BGB – mit dem Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts übereinstimmt (vgl. Palandt/Heldrich, 75. Aufl. 2016, Anh zu EGBGB 5, Rn. 2).
187b)
188Nach deutschem Recht ist die Klägerin testamentarische Alleinerbin des verstorbenen Klägers, § 1922 Abs. 1, 1937 BGB. Das in Kopie vorgelegte Testament, dessen Echtheit zwischen den Parteien nicht in Streit steht, ist nach dem gem. Art. 26 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3 EGBGB a.F. maßgeblichen Formstatut nach dem Recht des Staates Ohio wirksam errichtet, wie sich (indirekt) aus der Entscheidung des Probate Court vom 20.06.2014 ergibt und was von der Beklagten auch nicht in Zweifel gezogen wird.
1892.
190Der etwaige Geldentschädigungsanspruch gegen die Beklagte fällt jedoch mangels Vererblichkeit nicht in die auf die Klägerin übergegangene Erbmasse. Die von § 1922 Abs. 1 BGB vorgesehene Universalsukzession ist von vorneherein auf die vererblichen Vermögensgegenstände beschränkt (vgl. Staudinger/Marotzke, Neubearb. 2008, § 1922 BGB, Rn. 53). Welche Gegenstände Nachlassbestandteil geworden sind, beurteilt sich dabei nicht nach dem allgemeinen Erbstatut, sondern als Vorfrage nach dem jeweiligen Einzelstatut, das die Entstehung oder Übertragung des fraglichen Rechts oder Anspruchs erfasst (BGH, Urteil vom 15.04.1959, V ZR 5/58, NJW 1959, 1317; OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.04.2000, 7 U 273/98, Juris Rn. 37, Soergel/Kegel, 12. Aufl., Art. 25 EGBGB, Rdz. 24; Palandt/Thorn, 75. Aufl. 2016, EuErbVO 23, Rn. 2, lit. e).
191a)
192Nach der Auffassung des Bundesgerichtshofes, der sich der Senat angeschlossen hat, ist der Anspruch auf Geldentschädigung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts – anders als der Schadensersatzanspruch wegen der vermögensrechtlichen Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts – grundsätzlich nicht vererblich (vgl. BGH, Urteil vom 29.04.2014, VI ZR 249/12, BGHZ 201, 45, „Berichterstattung über trauernden Entertainer“; Senat, Urteil vom 21.08.2015, I-16 U 152/14, Juris; so auch Wenzel–Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 14 Rn. 140; Damm/Rehbock, Widerruf, Unterlassung und Schadensersatz in den Medien, 3. Aufl., Rn. 1011 ff.; Erman/Klass, 14. Aufl. 2014, Anh. § 12 BGB, Rn. 320; Götting/Schertz/Seitz–Müller, Handbuch des Persönlichkeitsrechts, § 51 Rn. 28; Soehring/Hoene–Soehring, Presserecht, 5. Aufl. 2013, § 32 Rn. 23; Löffler–Steffen, Presserecht, 5. Aufl. 2006, § 6 LPG, Rn. 344; Ricker/Weberling, Handbuch des Presserechts, 6. Aufl. 2012, Kap. 44, Rn. 43b; Herberger/Martinek/Rüßmann–Birkenheier, jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 2311 BGB, Rn. 10; von Pentz, AfP 2015, 11, 21 f.).
193aa)
194Entgegen der Auffassung der Berufung gibt es keine ausdrückliche gesetzliche Regelung dieser Frage. Insbesondere folgt aus der mit Aufhebung des § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB in der bis zum 30.06.1990 gültigen Fassung (fortan: a.F.) – entgegen anderslautender Stimmen in der Literatur (Soergel/Beater, 13. Aufl., Anh. IV § 823 BGB, Rn. 25; Cronemeyer, AfP 2012, 10, 11 f.; Kutschera, AfP 2000, 147, 148 f.) –kein gesetzgeberischer Normbefehl, aus dem die Vererblichkeit des Geldentschädigungsanspruches abzuleiten ist. § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. sah vor, dass der deliktische Schmerzensgeldanspruch nicht übertragbar ist und nicht auf den Erben übergeht, es sei denn, dass er durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig geworden ist. Mit dem Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches und anderer Gesetze vom 14.03.1990 (BGBl. I S. 478) wurde diese Vorschrift abgeschafft. Seither ist der Schmerzensgeldanspruch, auch nach seiner systematischen Verschiebung in § 253 Abs. 2 BGB, sowohl abtretbar als auch vererblich (vgl. BGH, Urteil vom 06.12.1994, VI ZR 80/94, Juris Rn. 13; BGH, Urteil vom 24.03.2011, IX ZR 180/10, BGHZ 189, 65-79, Rn. 34). Zweck der Gesetzesänderung war es, den Schmerzensgeldanspruch frei übertragbar und vererblich zu machen, um der rechtstatsächlichen Erkenntnis entgegen zu wirken, dass es bei schweren körperlichen Verletzungen in der Geltendmachung des Anspruchs zu einem „Wettrennen mit dem Tod“ kam (Gesetzentwurf, BT-Drucks. 11/4415, S. 1 und 4; Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 11/5423, S. 1 und 4). Bereits im Zeitpunkt dieser Gesetzesänderung war allgemein anerkannt und durch das Bundesverfassungsgericht gebilligt, dass der – ursprünglich von der Rechtsprechung durchaus unter Bezugnahme auf § 847 Abs. 1 BGB entwickelte – Geldentschädigungsanspruch gerade kein Schmerzensgeldanspruch, sondern ein Entschädigungsanspruch eigener Art ist, der auf den Schutzauftrag aus Art. 1 und 2 GG zurückgeht (vgl. erstmals BGH, Urteil vom 19.09.1961, VI ZR 259/60, BGHZ 35, 363, Rn. 13, „Ginsengwurzel“; BVerfG, Beschluss vom 14.02.1973, 1 BvR 112/65, BVerfGE 34, 269, Rn. 13, „Soraya“). Nach der ausdrücklichen Gesetzesbegründung sollten aber gerade nur der Schmerzensgeldanspruch nach § 847 Abs. 1 BGB sowie dessen Entsprechungen in einigen Spezialgesetzen geändert werden. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber dabei den Geldentschädigungsanspruch wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung entgegen früherer und späterer gesetzgeberischer Zurückhaltung zu diesem richterrechtlich entwickelten Anspruch in irgendeiner Weise regeln wollte (BGH, Urteil vom 29.04.2014, VI ZR 249/12, BGHZ 201, 45, Rn. 14, „Berichterstattung über trauernden Entertainer“). Vielmehr hat der Gesetzgeber im Rahmen der Verabschiedung des Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften ausdrücklich anerkannt, dass es sich bei dem Geldentschädigungsanspruch wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung gerade nicht um einen Schmerzensgeldanspruch, sondern einen Anspruch eigener Art handelt, der von den §§ 847, 253 BGB unabhängig ist und daher von deren Änderung nicht tangiert wird (vgl. Gesetzentwurf, BR-Drucks. 742/01, S. 58; Empfehlungen der Ausschüsse, BR-Drucks. 742/1/01, S. 15 mit einem nicht umgesetzten Vorschlag zur gesetzlichen Regelung des Geldentschädigungsanspruchs).
195bb)
196Damit ist die Frage der Vererblichkeit des Anspruchs nach allgemeinen zivilrechts-dogmatischen Grundsätzen zu bestimmen.
197(1)
198Ein Ausschluss der Vererblichkeit des Geldentschädigungsanspruches ergibt sich noch nicht unmittelbar aus der Erkenntnis, dass die ideellen Bestandteile des Persönlichkeitsrechts unauflöslich an die Person ihres Trägers gebunden und als höchstpersönliche Rechte unverzichtbar und unveräußerlich, also nicht übertragbar und nicht vererblich sind (vgl. BGH, Urteil vom 24.03.2011, IX ZR 180/10, BGHZ 189, 65, Rn. 38; BGH, Urteil vom 01.12.1999, I ZR 49/97, BGHZ 143, 214, 220, „Marlene Dietrich“; BGH, Urteil vom 20.03.1968, I ZR 44/66, BGHZ 50, 133, 137, „Mephisto“). Denn der Geldentschädigungsanspruch hat zwar seine Grundlage im Schutzauftrag aus Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. BGH, Urteil vom 06.12.2005, VI ZR 265/04, BGHZ 165, 203, 204 f., „Obduktionsfoto“; BGH, Urteil vom 05.10.2004, VI ZR 255/03, BGHZ 160, 298, 302, „Tochter von Caroline von Hannover“; BGH, Urteil vom 15.11.1994, VI ZR 56/94, BGHZ 128, 1, 15, „Erfundenes Exclusiv-Interview“; jeweils m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 14.02.1973, 1 BvR 112/65, BVerfGE 34, 269, Rn. 13, „Soraya“) und dient gerade den vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht umfassten ideellen Interessen. Als Geldzahlungsanspruch ist er aber – worauf die Klägerin zutreffend hinweist – nicht mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht selbst gleichzusetzen (vgl. BGH, Urteil vom 24.03.2011, IX ZR 180/11, BGHZ 189, 65, Rn. 39 f.; BGH, Urteil vom 29.04.2014, VI ZR 246/12, BGHZ 201, 45, Rn. 9, „Berichterstattung über trauernden Entertainer“).
199(2)
200Für die Unvererblichkeit sprechen Natur und Zweck des Geldentschädigungsanspruches. Dieser ist zwar – wie dargelegt – nicht Teil des höchstpersönlichen und damit unveräußerlichen Persönlichkeitsrechts. Der Anspruch hat aber dennoch seiner Natur nach höchstpersönlichen Charakter (entgegen Mäsch, JuS 2014, 1037, 1038 befasst sich der Bundesgerichtshof a.a.O. durchaus auch mit der Natur des Anspruches). Diese aus der engen Verknüpfung des Anspruchs mit dem Rechtsinhaber folgende Natur ergibt sich aus dem Zweck der Geldentschädigung, der darin liegt, die ideellen Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu schützen (Wenzel–Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 14 Rn. 140; Damm/Rehbock, Widerruf, Unterlassung und Schadensersatz in den Medien, 3. Aufl., Rn. 1011 ff.; Erman/Klass, 14. Aufl. 2014, Anh. § 12 BGB, Rn. 320; Soehring/Hoene–Soehring, Presserecht, 5. Aufl. 2013, § 32 Rn. 23; Löffler–Steffen, Presserecht, 5. Aufl. 2006, § 6 LPG, Rn. 344). Diese ideellen Bestandteile sind selbst nicht vererblich (BGH, Urteil vom 01.12.1999, I ZR 49/97, BGHZ 143, 214, 220, „Marlene Dietrich“; BGH, Urteil vom 20.03.1968, I ZR 44/66, BGHZ 50, 133, 137, „Mephisto“).
201Die letztlich wertende Einordnung eines Anspruches als höchstpersönlich kann dabei nur eines von mehreren Argumenten sein, dem Anspruch die Vererblichkeit abzusprechen. Denn ob ein Anspruch wegen seines höchstpersönlichen Charakters der Abtretung (§ 399 BGB), dem gesetzlichen Forderungsübergang (§§ 412, 399 BGB) und/oder der Gesamtrechtsnachfolge im Todesfall (§ 1922 BGB) entzogen ist, wird durchaus für unterschiedliche Forderungen differenziert gesehen (vgl. nur Palandt/Gründeberg, 75. Aufl. 2016, § 399 BGB, Rn. 6 und 12, § 394 BGB, Rn. 3). Entgegen der Auffassung des Landgerichts folgt die Unvererblichkeit daher auch nicht aus der Unabtretbarkeit gem. § 399 BGB (zutreffend Beuthin, GRUR 2014, 957, 959). Vielmehr bedingt hier der höchstpersönliche Charakter des Anspruchs die Unabtretbarkeit einerseits und die Unvererblichkeit andererseits.
202Entgegen der Auffassung der Berufung (so auch Beuthin, GRUR 2014, 957, 959) steht der durch die Rechtsfolge gekennzeichnete „Anspruchsinhalt“ als schlichter Geldforderung der Charakterisierung des Anspruchs als höchstpersönlich nicht entgegen. Aufgrund ihres jeweils höchstpersönlichen Charakters hat die Rechtsprechung ungeachtet des durch die Rechtsfolge gekennzeichneten Anspruchsinhalts Ansprüche mit unterschiedlichstem „Anspruchsinhalt“ als höchstpersönlich und deswegen nicht übertragbar (bzw. im Wege der Prozessstandschaft klagbar) gekennzeichnet, beispielsweise den Anspruch aus einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (BGH, Urteil vom 16.09.1964, V ZR 132/62, NJW 1964, 2296, 2297) oder den aus dem Erfinderpersönlichkeitsrecht abgeleiteten Anspruch auf Erfinderbenennung (BGH, Urteil vom 20.06.1978, X ZR 49/75, Juris Rn. 55, „Motorkettensäge“).
203Bei den Schmerzensgeldansprüchen nach § 847 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. und nach § 1300 Abs. 1 BGB in der bis zum 30.06.1998 gültigen Fassung (fortan: a.F.) beruhte deren grundsätzlich fehlende Übertragbarkeit und Vererblichkeit nach § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. und § 1300 Abs. 2 BGB a.F. ebenfalls nach gängigem Verständnis darauf, dass sie seinerzeit noch für höchstpersönlich erachtet wurden (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 22.06.1976, VI ZR 167/75, Juris Rn. 16). Zunächst hieran anknüpfend hat der Bundesgerichtshof in entsprechender Anwendung der §§ 847 Abs. 1 Satz 2, 1300 Abs. 2 BGB a.F. auch den Geldentschädigungsanspruch für nicht übertragbar gehalten (BGH, Urteil vom 25.02.1969, VI ZR 241/67, Juris Rn. 33, „Detektei“). Anknüpfungspunkt war dabei der – seinerzeit noch übereinstimmend angenommene – ideelle Charakter des Anspruchs.
204Die Vererblichkeit des Geldentschädigungsanspruches hat der Bundesgerichtshof dabei zunächst dahin stehen lassen (BGH, Urteil vom 04.06.1974, VI ZR 68/73, Juris Rn. 32, „Fiete Schulze“). Er hat schließlich auch nach Aufhebung der §§ 847 Abs. 1 Satz 2, 1300 Abs. 2 BGB a.F. im Rahmen der Diskussion des postmortalen Persönlichkeitsrechts in einem obiter dictum darauf hingewiesen, dass der Anspruch auf immateriellen Schadensersatz wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nur dem Rechtsträger und nur zu dessen Lebzeiten zustehe (BGH, Urteil vom 06.12.2005, VI ZR 265/04, BGHZ 165, 203, Rn. 14, „Postmortaler Persönlichkeitsschutz“).
205Dies überzeugt, denn die Aufhebung der §§ 847 Abs. 1 Satz 2, 1300 Abs. 2 BGB a.F. ändert die Charakterisierung des Geldentschädigungsanspruches als höchstpersönlich nicht. Aus der Aufhebung des § 1300 Abs. 2 BGB a.F. kann schon deswegen nichts abgeleitet werden, weil diese im Zuge der Abschaffung des in § 1300 Abs. 1 BGB a.F. geregelten Kranzgeldanspruches selbst erfolgte (vgl. BGH, Urteil vom 29.04.2014, VI ZR 246/12, BGHZ 201, 45, Rn. 14, „Berichterstattung über trauernden Entertainer“). Dass der Gesetzgeber mit Einführung der Übertragbarkeit und Vererblichkeit des Schmerzensgeldanspruches dessen vormals höchstpersönlichen Charakter bewusst aufgegeben hat (ohne dies freilich in den Gesetzesmaterialien auch begrifflich anzuerkennen, vgl. Gesetzentwurf, BT-Drucks. 11/4415, S. 4), ändert – wie bereits dargelegt – mangels Regelungswillens zum Geldentschädigungsanspruch nichts an dessen Charakterisierung. Daher hat der Bundesgerichtshof an dieser Charakterisierung des Anspruchs festgehalten und daraus nunmehr auch seine Unvererblichkeit abgeleitet (BGH, Urteil vom 29.04.2014, VI ZR 246/12, BGHZ 201, 45, Rn. 12, „Berichterstattung über trauernden Entertainer“).
206(3)
207Zum anderen und entscheidend folgt die Unvererblichkeit des Geldentschädigungsanspruches aus seiner Funktion (BGH, Urteil vom 29.04.2014, VI ZR 249/12, BGHZ 201, 45, Rn. 18, „Berichterstattung über trauernden Entertainer“). Bei der Zuerkennung einer Geldentschädigung im Falle einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung steht regelmäßig der Genugtuungsgedanke im Vordergrund (BGH, Beschluss vom 10.01.2006, VI ZB 26/05, Juris Rn. 16; BGH, Urteil vom 06.12.2005, VI ZR 265/04, BGHZ 165, 203, Rn. 13, „Postmortaler Persönlichkeitsschutz“; BGH, Urteil vom 05.10.2004, VI ZR 255/03, BGHZ 160, 298, 302, „Tochter von Caroline von Hannover“; BGH, Urteil vom 15.11.1994, VI ZR 56/94, BGHZ 128, 1, 15, „Erfundenes Exclusiv-Interview“; BGH, Urteil vom 05.12.1995, VI ZR 332/94, Juris Rn. 13, „Caroline von Monaco“; BGH, Urteil vom 04.06.1974, VI ZR 68/73, Juris Rn. 32, „Fiete Schulze“). Da einem Verstorbenen Genugtuung für die Verletzung seiner Persönlichkeit nicht mehr verschafft werden kann, scheidet die Zuerkennung einer Geldentschädigung im Falle der Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsschutzes aus (BGH, Urteil vom 06.12.2005, VI ZR 265/04, BGHZ 165, 203, Rn. 13, „Postmortaler Persönlichkeitsschutz“, m.w.N.; BGH, Urteil vom 04.06.1974, VI ZR 68/73, Juris Rn. 32, „Fiete Schulze“). Erfolgt die Verletzung des Persönlichkeitsrechts zwar noch zu Lebzeiten des Verletzten, stirbt dieser aber, bevor sein Entschädigungsanspruch erfüllt worden ist, verliert die mit der Geldentschädigung bezweckte Genugtuung regelmäßig ebenfalls an Bedeutung (a.A. Beuthin, GRUR 2014, 957, 958, der die Genugtuung offenbar bereits darin verwirklicht sieht, dass der Betroffene sich auf dem Sterbebett gewiss sein kann, dass der Verletzter auch nach seinem Tod noch wird zahlen müssen). Gründe, vom Fortbestehen des Geldentschädigungsanspruchs über den Tod des Verletzten hinaus auszugehen, bestehen unter diesem Gesichtspunkt im Allgemeinen mithin nicht (BGH, Urteil vom 29.04.2014, VI ZR 249/12, BGHZ 201, 45, Rn. 18, „Berichterstattung über trauernden Entertainer“).
208Der dem Anspruch ebenfalls innewohnende Gedanke der Prävention führt im Grundsatz zu keiner anderen Beurteilung (BGH, Urteil vom 29.04.2014, VI ZR 249/12, BGHZ 201, 45, Rn. 19, „Berichterstattung über trauernden Entertainer“). Zwar trifft es zu, dass der Geldentschädigungsanspruch auch – insbesondere im Rahmen der hier nicht vorliegenden Fallgruppe der Zwangskommerzialisierung – der Prävention dient (BGH, Urteil vom 17.12.2013, VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237, Rn. 38, „Sächsische Korruptionsaffäre“; BGH, Urteil vom 06.12.2005, VI ZR 265/04, BGHZ 165, 203, Rn. 14, „Postmortaler Persönlichkeitsschutz“, m.w.N.; BGH, Urteil vom 05.10.2004, VI ZR 255/03, BGHZ 160, 298, Rn. 13, „Tochter von Caroline von Hannover“). Der Präventionsgedanke vermag die Gewährung einer Geldentschädigung aber nicht alleine zu tragen (BGH, Urteil vom 06.12.2005, VI ZR 265/04, BGHZ 165, 203, Rn. 14, „Postmortaler Persönlichkeitsschutz“, m.w.N.; BGH, Urteil vom 05.03.1974, VI ZR 228/72, Juris Rn. 37). Dies wirkt sich nicht nur – wie im Falle postmortaler Persönlichkeitsrechtsverletzungen – auf die Beurteilung der Frage aus, ob der Geldentschädigungsanspruch auch unabhängig von seiner Genugtuungsfunktion entstehen kann, sondern auch darauf, ob er – wie im vorliegend zu beurteilenden Fall – bei Fortfall dieser Funktion weiterbestehen kann (BGH, Urteil vom 29.04.2014, VI ZR 249/12, BGHZ 201, 45, Rn. 19, „Berichterstattung über trauernden Entertainer“).
209(4)
210Die Auffassung, es stelle eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung dar und verstoße deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn der Anspruch auf Geldentschädigung anders als der Anspruch auf Schmerzensgeld und andere Immaterialgüterrechte nicht vererblich wäre (Cronemeyer, AfP 2012, 10, 11; Kutschera, AfP 2000, 147, 148), geht fehl (BGH, Urteil vom 29.04.2014, VI ZR 249/12, BGHZ 201, 45, Rn. 21, „Berichterstattung über trauernden Entertainer“). Zwar ist Art. 3 Abs. 1 GG dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten in wesentlicher Hinsicht anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können. Auch liegt eine solche Grundrechtsverletzung nicht nur dann vor, wenn der Gesetzgeber mehrere Personengruppen ohne hinreichenden sachlichen Grund verschieden behandelt, sondern auch dann, wenn die Gerichte im Wege der Auslegung gesetzlicher Vorschriften zu einer derartigen, dem Gesetzgeber verwehrten Differenzierung gelangen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 08.03.2000, 1 BvR 1127/96, Juris Rn. 7, m.w.N.). Vorliegend scheitert die Annahme einer Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG aber daran, das für die im Hinblick auf die Frage der Vererblichkeit unterschiedliche Behandlung des Geldentschädigungsanspruchs wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts einerseits und des Schmerzensgeldanspruchs sowie anderer Immaterialgüterrechte andererseits sachliche Gründe bestehen. Denn die Unvererblichkeit des Geldentschädigungsanspruchs hat – wie dargelegt – ihren Grund letztlich in der Genugtuungsfunktion, die bei ihm im Vergleich zu sonstigen Ansprüchen auf Ersatz immaterieller Nachteile und gerade auch im Vergleich zum Schmerzensgeldanspruch in besonderem Maße ausgeprägt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10.01.2006, VI ZB 26/05, Juris Rn. 14 ff.; BGH, Urteil vom 05.10.2004, VI ZR 255/03, BGHZ 160, 298, 302, „Tochter von Caroline von Hannover“; BGH, Urteil vom 26.11.1996, VI ZR 323/95, Juris Rn. 57, „Gynäkologe“ bzw. „Stern-TV“; BGH, Urteil vom 29.04.2014, VI ZR 249/12, BGHZ 201, 45, Rn. 22, „Berichterstattung über trauernden Entertainer“). Ebenso wie dieser sachliche Grund die Unterschiede in der Bemessung von Schmerzensgeld einerseits und Geldentschädigung andererseits trägt (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 08.03.2000, 1 BvR 1127/96, Juris Rn. 7), trägt er auch die unterschiedliche Handhabung der Vererblichkeit.
211Auch die Vererblichkeit des Urheberrechts nach § 28 Abs. 1 UrhG, die sich nicht nur auf dessen vermögensrechtlichen Elemente, sondern auch auf das Urheberpersönlichkeitsrecht bezieht (vgl. BGH, Urteil vom 16.05.2013, I ZR 28/12, Juris Rn. 25, „Beuys-Aktion“; Dreier/Schulze–Schulze, 4. Aufl., § 28 UrhG, Rn. 2), steht dem nicht entgegen (BGH, Urteil vom 29.04.2014, VI ZR 249/12, BGHZ 201, 45, Rn. 23, „Berichterstattung über trauernden Entertainer“). Zwar folgt hieraus, dass das Urheberpersönlichkeitsrecht insoweit anders behandelt wird als das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Diese Ungleichbehandlung hat ihren sachlichen Grund aber darin, dass das Urheberpersönlichkeitsrecht so mit den vermögensrechtlichen Elementen des Urheberrechts verflochten ist, dass sie sich nicht voneinander trennen lassen (vgl. Schulze, a.a.O.), und sich das Urheberpersönlichkeitsrecht gerade hierin vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht unterscheidet. In der unterschiedlichen Ausgestaltung des Urheberpersönlichkeitsrechts als vererbliches und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als grundsätzlich unvererbliches Recht liegt zugleich ein weiterer sachlicher Grund für die unterschiedliche Behandlung auch des Anspruchs auf Ersatz immaterieller Schäden bei Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts (§ 97 Abs. 2 Satz 4 UrhG) einerseits und des Geldentschädigungsanspruchs wegen Verletzung des (allgemeinen) Persönlichkeitsrechts andererseits. Denn die Entschädigungsansprüche sind mit dem Rechtsgut, dessen Verletzung sie entspringen, eng verknüpft (BGH, Urteil vom 29.04.2014, VI ZR 249/12, BGHZ 201, 45, Rn. 23, „Berichterstattung über trauernden Entertainer“) und teilen daher auch in der Frage der Vererblichkeit dessen Schicksal.
212b)
213Etwas anderes gilt auch nicht deswegen, weil der Anspruch vor dem Eintritt des Erbfalles bereits rechtshängig war.
214Diese vom Bundesgerichtshof und vom Senat bislang offen gelassene Frage (vgl. BGH, Urteil vom 29.04.2014, VI ZR 249/12, BGHZ 201, 45, Rn. 25, „Berichterstattung über trauernden Entertainer“; Senat, Urteil vom 21.08.2015, I-16 U 152/12, Juris Rn. 25) ist umstritten. Teilweise wird vertreten, aus § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. ergebe sich, dass jedenfalls der rechtshängige Anspruch vererblich sei (vgl. Soehring/Hoene–Soehring, Presserecht, 5. Aufl. 2013, § 32 Rn. 23; ohne Begründung ebenso Geiger, jurisPR-FamR 22/2014, Anm. 1). Nach der Gegenauffassung macht die Rechtshängigkeit keinen Unterschied, so dass es bei der Unvererblichkeit des Geldentschädigungsanspruches bleibt (vgl. Spickhoff, LMK 2014, 359158; Stender-Vorwachs, NJW 2014, 2831, 2833).
215Der Senat sieht im Ergebnis keinen Anlass, die Rechtshängigkeit als besonderes Kriterium anzusehen, dass eine Ausnahme von dem Grundsatz der Unvererblichkeit des Anspruches erfordert. Wie bereits dargelegt, ist die Frage der Vererblichkeit des Geldentschädigungsanspruches wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung weder ausdrücklich gesetzlich geregelt, noch besteht insoweit – anders als zum Tatbestand des Anspruches – ein gewohnheitsrechtlich anerkannter Rechtssatz. Eine Antwort auf die Frage der Vererblichkeit nach Rechtshängigkeit kann damit, als weitere Ausdiffernzierung der allgemeinen Frage, hieraus auch nicht gewonnen werden. Auch insoweit ist die Antwort mithin nach allgemeinen dogmatischen Grundsätzen zu gewinnen.
216Eine Analogie zu § 847 Abs. 1 Satz 2 a.E. BGB a.F. kommt nicht in Betracht. Dabei kann dahin stehen, ob eine solche Analogie zur Zeit der Geltung dieser Vorschriften möglich gewesen wäre und ob die Beibehaltung eines so gewonnenen Rechtssatzes trotz Abschaffung des § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. und der entsprechenden Sondervorschriften – beispielsweise als Gewohnheitsrecht – möglich gewesen wäre. Denn vor der Abschaffung dieser Vorschriften war gerade nicht anerkannt, dass auch der Geldentschädigungsanspruch entsprechend § 847 Abs. 1 Satz 2 a.E. BGB a.F. im Falle der Rechtshängigkeit vererblich sei. Soweit die Rechtsprechung früher § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. entsprechend herangezogen hat, so nur zur Begründung der Unübertragbarkeit des Geldentschädigungsanspruches. Weder wurde diese Vorschrift – soweit ersichtlich – zur Frage der Unvererblichkeit selbst, noch zur seinerzeit gesetzlich geregelten Ausnahme von der Unübertragbarkeit und Unvererblickeit nach Rechtshängigkeit herangezogen. Im Gegenteil spricht die Rechtsprechung, mit der die entsprechende Heranziehung zur Unübertragbarkeit des Anspruches begründet wurde, eher dagegen, dass auch die Ausnahme hiervon bei Rechtshängigkeit analog angewendet werden sollte. So ging es in der Entscheidung, in der der Bundesgerichtshof sich erstmals wegen der Unvererblichkeit des Geldentschädigungsanspruches auf § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. bezogen hat (BGH, Urteil vom 25.02.1969, VI ZR 241/67, Juris Rn. 33) um die Frage, ob dieser Anspruch im Wege der Prozessstandschaft geltend gemacht werden könne. Dies verneinte der Bundesgerichtshof im Hinblick auf die entsprechend §§ 847 Abs. 1 Satz 2, 1300 Abs. 2 BGB a.F. begründete Unübertragbarkeit. Gerade im Falle der Prozessstandschaft hätte es indes nahe gelegen, unter Bezugnahme auf die Rechtshängigkeitsausnahme diese für zulässig zu halten, wenn die Ermächtigung zur Geltendmachung des Anspruchs auch nach Zustellung der Klageschrift (noch) fortbestand. Genau diesen Weg ist der Bundesgerichtshof jedoch nicht gegangen, weil er aus den §§ 847 Abs. 1 Satz 2, 1300 Abs. 2 BGB a.F. nur die Einschätzung abgeleitet hat, dass Ansprüche mit ideellem Charakter grundsätzlich nicht übertragbar sind, er jedoch nicht die konkreten Normen in ihrer Gänze für analog anwendbar erklärte.
217Die analoge Anwendung einer nicht mehr geltenden Norm verbietet sich (was im Übrigen ein Kernargument der Befürworter der uneingeschränkten Vererblichkeit des Geldentschädigungsanspruches ist). Auch liegt dem früheren § 847 Abs. 1 Satz 2 a.F. kein allgemeiner Rechtsgrundsatz zu Grunde, der unabhängig von diesem Bestand haben kann. Vielmehr handelt es sich bei § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. um eine besondere, rechtspolitisch vom Gesetzgeber aus Gründen der Zweckmäßigkeit angeordnete Regelung. So verweisen die Motive (Band II, S. 802) darauf, dass die Vererblichkeit des gemeinrechtlichen Schmerzensgeldes im Zusammenhang mit dem Meinungsstreit darüber, ob dieses als Strafe oder als Entschädigung anzusehen sei, umstritten war. Andere Vorschriften stellten darauf ab, ob der Anspruch bereits anhängig (§ 1490 Bürgerliches Gesetzbuch für das Königreich Sachsen vom 01.03.1865) oder rechtshängig war (Art. 1010 Dresdner Entwurf zum Obligationenrecht 1866). Nach den Motiven – die den Anspruch im Übrigen nicht wie die spätere Interpretation des § 847 BGB, sondern wie auch der heutige Gesetzgeber – nicht seiner Natur oder seinem Charakter nach für unvererblich hielten, fiel die Entscheidung für das Modell des Dresdner Entwurfes, weil „es etwas Anstößiges hat, den Erben des Verletzten die Verfolgung eines Anspruchs zu gestatten, an dessen Geltendmachung der Verletzte vielleicht nicht dachte, sei es, weil er den betreffenden Schaden gar nicht empfunden hat, sei es, weil er aus persönlichen Rücksichten die Angelegenheit auf sich beruhen zu lassen wünschte“ und weil die Rechtshängigkeit aus Gründen praktischer Zweckmäßigkeit sicherstelle, dass Streit hierüber vermieden werde. Mögen die Motive damit für die vom Bundesgerichtshof und vom Senat abgelehnte Vererblichkeit des Geldentschädigungsanspruchs an sich noch gewisse Argumente liefern, lässt sich aus ihnen jedoch nichts dafür ableiten, dass bei gegenteiliger Sichtweise eine Ausnahme für den Fall der Rechtshängigkeit geboten ist.
218Der Zulassung der Vererblichkeit bei Rechtshängigkeit stehen damit die bereits dargelegten Erwägungen zu Natur, Zweck und Funktion des Anspruches entgegen. So stellt auch der Bundesgerichtshof – wenngleich die Frage mangels Entscheidungserblichkeit konsequenter Weise offen gelassen wird – darauf ab, dass die Genugtuungsfunktion regelmäßig (erst) mit der Erfüllung des Anspruchs erreicht wird (BGH, Urteil vom 29.04.2014, VI ZR 249/12, BGHZ 201, 45, Rn. 18, „Berichterstattung über trauernden Entertainer“; Stender-Vorwachs, NJW 2014, 2831, 2833; a.A. Beuthin, GRUR 2014, 957, 958).
219c)
220Es sind keine besonderen Umstände ersichtlich, die in Ausnahme von dem höchstrichterlich anerkannten Grundsatz der Unvererblichkeit des Geldentschädigungsanspruches hier ausnahmsweise dessen Vererblichkeit geboten erscheinen lassen.
221So mag man eine Ausnahme dann erwägen, wenn im konkreten Fall der Präventionsgedanke den Geldentschädigungsanspruch beherrscht und der deswegen gebotene Schutz des Persönlichkeitsrechts aufgrund der Umstände des Falles bei einer nur lebzeitig bestehenden Geldentschädigung nicht effektiv möglich wäre (in diese Richtung deutet die Aussage des Bundesgerichtshofes in BGH, Urteil vom 29.04.2014, VI ZR 249/12, BGHZ 201, 45, Rn. 19, „Berichterstattung über trauernden Entertainer“, dass der Präventionsgedanke „vorliegend“ zu keiner anderen Beurteilung führe). Hier steht schon der Präventionsgedanke nicht im Vordergrund, da es sich entgegen der Auffassung der Klägerin um keinen Fall der Zwangskommerzialisierung des Persönlichkeitsrecht handelt. Es ist nichts dafür dargetan oder ersichtlich, dass gerade die Art und Weise der hier angegriffenen Berichterstattung von der Beklagten gezielt zur „Auflagensteigerung“, hier also der Steigerung der „Klickzahlen“, eingesetzt wird. Die mit der Berichterstattung einhergehende Aufmerksamkeit, die mit entsprechenden Kllickzahlen einhergegangen sein mag, ohne dass hierzu Erkenntnisse vorliegen, ist vielmehr dem ohnehin hohen öffentlichen Interesse an dem Strafprozess des Klägers geschuldet und nicht der konkreten Berichterstattung über die etwaige Simulation des Klägers hinsichtlich seines Gesundheitszustandes.
222Es kann dahin stehen, ob eine Ausnahme auch dann anzuerkennen wäre, wenn im Zeitpunkt der Berichterstattung das baldige Ableben des Betroffenen zu erwarten ist und bei einer vorsätzlichen oder leichtfertigen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts anzunehmen ist, dass der Veröffentlichende dies ins Kalkül gezogen hat (vgl. die entsprechenden Erwägungen zu solch kalkulierten Rechtsbrüchen bei Spickhoff, LMK 2014, 35158; Stender-Vorwachs, NJW 2014, 2831, 2833), oder wenn sich der Veröffentlichende dies im Rahmen der Anspruchsdurchsetzung durch eine „Hinhaltetaktik“ zu Nutze machen möchte (hierzu Mäsch, JuS 2014, 1037, 1039). Denn es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte im Zeitpunkt der Berichterstattung ein baldiges Versterben des Klägers ins Kalkül gezogen hat und deswegen leichtfertig dessen Persönlichkeitsrecht der von ihr veröffentlichten Berichterstattung geopfert hat. Zum Zeitpunkt der Berichterstattung war mit einem baldigen Versterben des Klägers nicht, jedenfalls nicht aufgrund konkreter Anhaltspunkte, zu rechnen. Gegen ein etwaiges dahingehendes Kalkül der Beklagten spricht ferner, dass es dem Kläger ohne Weiteres offenstand, die von ihm gesehene Persönlichkeitsrechtsverletzung im Wege von Unterlassungsansprüchen auch im einstweiligen Rechtsschutz geltend zu machen. Die in diesen Fragen versierte Beklagte konnte also ohnehin nicht davon ausgehen, mit Persönlichkeitsrechtsverletzungen aufgrund des Alters des Klägers „davonzukommen“. Auch ist die Dauer des hiesigen Rechtsstreits gerade nicht auf von der Beklagten verursachte Verzögerungen zurückzuführen, sondern – wenn auch teilweise unverschuldet – in weiten Teilen auf den Kläger bzw. die Klägerin selbst (Dauer vom PKH-Antrag vom 22.06.2011, der erst am 14.07.2011 eingereicht wurde, bis zur Klagezustellung am 17.11.2011, Nichteinzahlung des weiter erforderlichen Gerichtskostenvorschusses nach Versterben des Klägers bis zum 17.05.2013, Terminverlegung vom 29.01.2014 auf den 12.03.2014, Fristverlängerungsgesuch zwecks Durchführung des Probate-Verfahrens in den USA vom 28.05.2014) und in kleinerem Umfang auch auf eine verzögerliche Sachbehandlung durch das Gericht (Dauer des Beschwerdeverfahrens wegen Nichtgewährung von Prozesskostenhilfe für die Klägerin und hierdurch bedingte Terminsverschiebung). Im Gegenteil zeigt beispielsweise der Terminverlegungsantrag der Beklagten vom 23.01.2014, dass diese gerade nicht bestrebt war, Verzögerungen zu vermeiden.
223d)
224Auch die weiteren Einwendungen der Berufung führen nicht zu einer anderen Einschätzung.
225aa)
226Entgegen der Auffassung der Klägerin gelangt ein materieller Anspruch auch nicht durch Geltendmachung im Prozess in eine „rechtliche Sicherheitsstufe“, ab derer es auf seinen materiell-rechtlichen Untergang (hier aufgrund des Todes des Anspruchsinhabers) nicht mehr ankommt. Auch ist nicht allein auf den – nach Auffassung der Klägerin vererblichen – prozessualen Anspruch abzustellen.
227Soweit die Klägerin von einer „rechtlichen Sicherheitsstufe“ spricht, die ein Anspruch durch Geltendmachung im Prozess erlangt, ist diese Erwägung offenbar von der gesetzlichen Regelung des § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. inspiriert. Wie bereits aufgezeigt, spiegelte diese Norm aber gerade keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz wieder, nach dem die Geltendmachung eines Anspruches im Prozess Auswirkungen auf dessen Bestand hat, sondern war eine gesetzliche Ausnahmeregelung aufgrund von Praktikabilitätserwägungen. Im Gegenteil ist es allgemein anerkannt, dass Ansprüche unabhängig von ihrer prozessualen Geltendmachung aufgrund verschiedener Umstände erlöschen können. So erlischt ein Anspruch nach § 362 Abs. 1 BGB auch dann, wenn die Erfüllung erst im Prozess erfolgt. Für höchstpersönliche Rechte wie das Namensrecht oder an die Person ihres Trägers gebundene Rechte wie den Nießbrauch, eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit oder – vorbehaltlich einer abweichenden satzungsmäßigen Reglung – die Mitgliedschaft in einem rechtsfähigen Verein ist dabei allgemein anerkannt, dass sie mit dem Tode des Anspruchsinhabers erlöschen (Palandt/Weidlich, BGB, 75. Aufl. 2016, § 1922 Rn. 36 m.w.N.). Dass dies aufgrund des höchstpersönlichen Charakters auch für den hier geltend gemachten Zahlungsanspruch gelten muss, wurde bereits dargelegt. Hiermit verbundene prozessuale (Kosten-)Nachteile können durch Erledigterklärung abgewendet werden.
228Entgegen der Auffassung der Berufung kommt es für die Entscheidung auch (nur) auf die Vererblichkeit des materiellen Anspruchs an. Gegenstand des Prozesses ist zwar die durch Angabe von Gegenstand und Grund des erhobenen Anspruchs mit einem bestimmten Antrag geltend gemachte Rechtsfolgenbehauptung eines Klägers und damit der vom materiellen Anspruch zu unterscheidende sogenannte prozessuale Anspruch, über den allein rechtskraftfähig entschieden wird (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl. 2016, Einleitung Rn. 63). Während dieser prozessuale Anspruch für eine Reihe prozessualer Fragen, wie beispielsweise entgegenstehende Rechtshängigkeit oder materielle Rechtskraft, und materiell-rechtlich dort von Bedeutung ist, wo das materielle Recht an die Geltendmachung eines Anspruch im Prozess anknüpft (z.B. § 204 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), betreffen die Fragen, ob ein Anspruch besteht und wem er zusteht, allein den materiellen Anspruch. Davon unabhängig regelt das Prozessrecht im §§ 239, 246 ZPO welche Auswirkungen der Tod einer Partei auf den Fortgang des Verfahrens hat. Soweit das Prozessrecht in §§ 265, 325 ZPO Regelungen zur Rechtsnachfolge trifft, setzt es selbst die Rechtsnachfolge als Tatbestandmerkmal voraus und trifft Anordnungen für den Fall, dass eine solche vorliegt. Ob sie vorliegt ist dabei materiell-rechtlich zu bestimmen. Soweit § 265 Abs. 1 ZPO vom „geltend gemachten Anspruch“ spricht, ist damit das materiell-rechtliche subjektive Recht angesprochen, das den Gegenstand des Rechtsstreits bildet (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 264 Rn. 4 m.w.N.).
229bb)
230Soweit sich die Klägerin auch in der Berufung nach wie vor auf § 403 StPO beruft, ist den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts nichts hinzuzufügen.
231cc)
232Auch zwingen die von der Klägerin angeführten Grundrechte und Justizgrundrechte des verstorbenen Klägers nicht zu einer anderen Sichtweise.
233(1)
234Wie bereits ausgeführt ist die unterschiedliche Behandlung von Schmerzensgeld einerseits und Geldentschädigung andererseits im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG durch sachliche Gründe gerechtfertigt.
235(2)
236Auch gebietet der verfassungsrechtliche Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG keinen weitergehenden Schutz, als dieser zivilrechtlich nach Maßgabe dieses Urteils besteht. Dem Kläger stand es offen, zu Lebzeiten sein zivilrechtlich geschütztes allgemeines Persönlichkeitsrecht durch die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen im Wege einstweiligen Rechtsschutzes schnell und wirksam durchzusetzen. Von Verfassungs wegen ist es nicht geboten, dass der wegen einer etwaigen schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung daneben ggf. gegebene Geldentschädigungsanspruch seine Persönlichkeit selbst überdauert (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 19.12.2006, 1 BvR 402/06, Juris Rn. 21 ff.).
237(3)
238Ob eine Verletzung von Artt. 3 Abs. 1, 19 Abs. 4 GG dann in Betracht zu ziehen wäre, wenn eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung, die eine Geldentschädigung erfordert, zu Lasten einer kurz vor ihrem Tod stehenden Person begangen wird und diese bei strikter Anwendung der zuvor aufgezeigten Grundsätze absehbar nicht in der Lage wäre, kann dahin stehen. Denn ein solcher Fall liegt hier – wie im Rahmen der aufgezeigten Möglichkeit zu etwaigen Ausnahmen von der strikten Anwendung der Unvererblichkeitsregel aufgezeigt – nicht vor.
239(4)
240Schließlich ist Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht verletzt. Es ist bereits fraglich, ob der Schutzbereich der Eigentumsgarantie berührt ist (verneinend Senat, Urteil vom 21.08.2015, I-16 U 152/14, Juris Rn. 26). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist zur Beantwortung der Frage, welche vermögenswerten Güter als Eigentum im Sinne des Art 14 GG anzusehen sind, auf den Zweck und die Funktion der Eigentumsgarantie unter Berücksichtigung ihrer Bedeutung im Gesamtgefüge der Verfassung abzustellen. Danach kommt es unter Umständen in Betracht, auch bloße privatrechtlich Ansprüche als Eigentum im Sinne des Grundgesetzes anzusehen, was das Bundesverfassungsgericht für einen Zahlungsanspruch aus einem Vergleich Contergan-Geschädigter mit der Fa. Grünenthal bejaht hat, da diese den Charakter eines Äquivalents für Einbußen an Lebenstüchtigkeit darstellen und damit der Funktion des Eigentums dienten, die Entfaltung und eigenverantwortliche Gestaltung des Lebens zu ermöglichen (BVerfG, Urteil vom 08.07.1976, 1 BvL 19/75, 1 BvL 20/75, 1 BvR 148/75, BVerfGE 42, 263, Rn. 120 für einen). Mangels eines vergleichbaren Charakters unterfällt der zwar in Geld lautende, inhaltlich jedoch der Verwirklichung des Persönlichkeitsrechts dienende Anspruch auf Geldentschädigung wegen seiner gänzlich anderen Funktion nicht der Eigentumsgarantie. Jedenfalls läge aber in der Einordnung dieses Anspruches als unvererblich eine nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung. Die nähere Ausgestaltung des richterrechtlich geschaffenen und sodann gewohnheitsrechtlich anerkannten Geldentschädigungsanspruches durch die gerichtliche Anwendung allgemeiner Zivilrechtsdogmatik ist dabei selbst dann eine zulässige eine Inhalts- und Schrankenbestimmung durch Gesetz im Sinne der Artt. 14 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 GG, wenn man hierin eine richterrechtliche Rechtsfortbildung sehen will (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.02.1973, 1 BvR 112/65, BVerfGE 34, 269, Rn. 45, „Soraya“).
241dd)
242Schließlich ist eine andere Auffassung europarechtlich weder aufgrund des Unionsrechts, noch nach der EMRK geboten. Weder das primäre, noch das sekundäre Unionsrecht enthalten Rechtsnormen zur näheren Ausgestaltung des Geldentschädigungsanspruches bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen. Die in der EMRK geregelten Menschenrechte hat der Senat – wie dargelegt – interpretationsleitend bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen berücksichtigt.
243Aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 07.11.2013, 31913/07 (http://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-160116) kann die Klägerin nichts anderes ableiten. Der EGMR stellt darin zu der für das Verfahrensrecht vor dem Gerichtshof relevanten Frage, ob ein naher Angehöriger das von einem später verstorbenen Kläger wegen einer Konventionsrechtsverletzung initiierte Verfahren fortsetzen darf, fest, dass dies der Fall ist, weil die die Menschenrechte betreffenden Fälle grundsätzlich eine moralische Dimension in sich bergen und folglich die dem Verstorbenen nahe stehenden Personen ein legitimes Interesse an der Sicherstellung von Gerechtigkeit haben. Diese rein verfahrensrechtlichen Feststellungen des EGMR für das dort geltende Verfahrensrecht beinhalten keine Aussage dazu, dass die Menschenrechte der EMRK es gebieten würden, den Geldentschädigungsanspruch wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung nach nationalem Recht vererblich auszugestalten.
244Auch das von der Klägerin herangezogene Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 12.06.2014, C-118/13 führt zu keiner anderen Entscheidung. Der Europäische Gerichtshof hat darin festgestellt, dass Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung dahin auszulegen ist, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegensteht, wonach der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ohne Begründung eines Abgeltungsanspruchs für nicht genommenen Urlaub untergeht, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet und dass eine solche Abgeltung nicht davon abhängt, dass der Betroffene im Vorfeld einen Antrag gestellt hat (EuGH, Urteil vom 12.06.2014 – C-118/13, Juris). Die Richtlinie 2003/88/EG enthält Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeitszeitgestaltung (Art. 1 RL), deren Auslegung für die Anwendung des § 7 Abs. 4 BUrlG i.V.m. § 1922 Abs. 1 BGB von Bedeutung ist. Vorliegend geht es weder um einen Anspruch auf Abgeltung von nicht genommenen Jahresurlaub, noch irgendeine andere, vom Anwendungsbereich der Richtlinie erfasste Frage. Auch ist nicht ersichtlich, welche Folgerungen für andere Fragen des nationalen Zivilrechts sich aus der Feststellung des EuGH ergeben sollen, dass sich ein finanzieller Ausgleich, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers geendet hat, als unerlässlich darstellt, um die praktische Wirksamkeit des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub sicherzustellen, der dem Arbeitnehmer nach der Richtlinie 2003/88 zusteht (EuGH, Urteil vom 12.06.2014, C-118/13, Juris Rn. 24). Mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers oder dessen Menschenwürde argumentiert der EuGH dabei gerade nicht. Vielmehr stellt er maßgeblich auf das unionsrechtliche Prinzip der praktischen Wirksamkeit des Unionsrechts ab. Dieses Beispiel zeigt im Gegenteil, dass es maßgeblich von den dem jeweils betroffenen Regelungsbereich immanenten gesetzlichen Wertungen abhängt, ob die aus einem höchstpersönlichen Recht oder Anspruch abgeleiteten finanziellen Ansprüche (hier: finanzielle Urlaubsabgeltung als Ausfluss des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub) auch dem Rechtsnachfolger (von Todes wegen) zustehen.
245C.
246Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
247Die Revision wird zur Fortbildung des Rechts im Hinblick auf den Streit der Parteien über den am 14.05.2010 veröffentlichten Artikel zugelassen, bezüglich dessen die Entscheidung allein auf der vom Senat verneinten Frage beruht, ob der Geldentschädigungsanspruch wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung der Vererbung unterliegt, § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
248Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.100 Euro festgesetzt, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO.
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