Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-20 U 104/15

Tenor

I.

Das Verfahren wird ausgesetzt.

II.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf legt dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Frage zur Vorabentscheidung vor:

Umfasst der Begriff eines Rechtsstreits im Sinne des Art. 22 Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, der „die Eintragung oder die Gültigkeit von Marken (…) zum Gegenstand (hat)“, auch eine Klage gegen die in das Benelux-Markenregister eingetragene formelle Markeninhaberin einer Benelux-Marke gerichtet auf eine Erklärung gegenüber dem Benelux-Markenamt, dass die Beklagte hinsichtlich der betreffenden Marke Nichtberechtigte sei und auf die Eintragung als Markeninhaberin verzichte.


G r ü n d e :

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