Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 5 UF 81/16
Tenor
Auf die Beschwerde der A Lebensversicherung AG wird der am 22. März 2016 verkündete Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Solingen unter Nr. 2 des Tenors (Versorgungsausgleich) im zweiten Absatz dahin abgeändert, dass
im Wege der externen Teilung zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der A Lebensversicherung AG (Versicherungsnr. …..) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe des Geldwertes von 50,30657 Anteilen des B (ISIN …..) im Zeitpunkt der Rechtskraft dieser Entscheidung auf dem bestehenden Konto des Antragsgegners bei der C (Versicherungsnr. …..) mit der Maßgabe begründet wird, dass die Umrechnung des Zahlbetrags in Entgeltpunkte mit dem bei Rechtskraft dieser Entscheidung maßgebenden Umrechnungsfaktor erfolgt,
die A Lebensversicherung AG verpflichtet wird, einen Betrag in Höhe des im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft dieser Entscheidung zuletzt veröffentlichten Rücknahmepreises des vorstehend genannten Fonds an die C zu zahlen.
Im übrigen bleibt es beim Tenor des erstinstanzlichen Beschlusses.
Im Beschwerdeverfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 € festgesetzt.
1
Gründe:
2I.
3Das Amtsgericht hat mit am 22. März 2016 verkündeten Beschluss die Ehe der Beteiligten, die beide deutsche Staatsangehörige sind, geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Während der Ehezeit haben die Antragstellerin Versorgungsanrechte bei der C und bei der A Lebensversicherung AG erworben, der Antragsgegner bei der D AG. Bei dem Anrecht der Antragstellerin bei der A Lebensversicherung AG handelt es sich um eine fondsgebundene private Rentenversicherung, bei der die Sparbeiträge hauptsächlich in Fondsanteile investiert werden. Nach der Auskunft der A Lebensversicherung AG vom 28. Oktober 2013 hat die Antragstellerin während der Ehezeit 100,613140 Fondsanteile erworben, deren Rückkaufswert zum Ende der Ehezeit 8.984,75 € betrug; klassisches Deckungskapital wurde während der Ehezeit nicht gebildet. Die A Lebensversicherung AG hat einen Ausgleichswert von 4.492,38 € vorgeschlagen und die externe Teilung verlangt. Der Antragsgegner hat keine Zielversorgung gewählt.
4Das Amtsgericht hat im Verbundbeschluss das Anrecht der Antragstellerin bei der C intern geteilt und das Anrecht des Antragsgegners bei der D AG wegen fehlender Ausgleichsreife dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten.
5Das Anrecht der Antragstellerin bei der A Lebensversicherung AG hat das Amtsgericht dahingehend extern geteilt, dass es zu Lasten dieses Anrechts zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 4.492,38 € bei der C bezogen auf den 31. Januar 2013 begründet und die A Lebensversicherung AG verpflichtet hat, diesen Betrag nebst 2,25% Zinsen vom 1. Februar 2013 bis zur Rechtskraft seiner Entscheidung an die C zu zahlen.
6Mit ihrer Beschwerde macht die A Lebensversicherung AG geltend, der Ausgleichswert der vorliegenden fondsgebundenen privaten Rentenversicherung sei nicht zu verzinsen.
7Die anderen Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
8II.
9Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde der A Lebensversicherung AG, die wirksam auf den Ausgleich des bei dieser bestehenden Anrechts beschränkt ist, hat in der Sache Erfolg und führt zu der aus dem Tenor ersichtlichen Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung.
101.
11Das Amtsgericht war für die Durchführung des Versorgungsausgleichs international zuständig und hat diesen zu Recht nach deutschem Recht vorgenommen.
12Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Ehescheidung ergibt sich aus dem gegenüber § 98 Abs. 1 FamFG vorrangigen Art. 3 Abs. 1 lit. a) 2. Spiegelstrich Brüssel IIa-VO, der an den letzten gewöhnlichen Aufenthalt beider Ehegatten anknüpft, sofern einer von ihnen dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Folgesache Versorgungsausgleich ist nicht in vorrangigen internationalen Verträgen oder europäischen Regelungen normiert und folgt daher als Annexzuständigkeit aus § 98 Abs. 2 FamFG (vgl. OLG Thüringen NJW 2015, 2270).
13Aus der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte folgt die Anwendbarkeit deutschen Verfahrensrechts. Der Fortbestand der Vollmacht des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners ergibt sich für die Folgesache Versorgungsausgleich aus §§ 11, 114 Abs. 1 FamFG, § 87 Abs. 1 ZPO.
14Die Ehescheidung richtet sich gemäß Art. 8 lit. c) Rom III-VO nach deutschem Sachrecht, weil beide Beteiligten zum Zeitpunkt der Anrufung des Amtsgerichts deutsche Staatsangehörige waren. Da die Rom III-VO keine Regelung bezüglich des anzuwendenden Rechts in der Folgesache Versorgungsausgleich enthält, gilt mit Art. 17 Abs. 3 EGBGB autonomes deutsches IPR. Danach unterliegt der Versorgungsausgleich dem nach der Rom III-VO anzuwendenden Scheidungsrecht (S. 1 1. HS). Er ist nur durchzuführen, wenn danach - wie hier - deutsches Recht anzuwenden ist und ihn das Recht eines der Staaten kennt, denen die Ehegatten im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags angehören (S. 1 2. HS). Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
152.
16Im Grundsatz zutreffend hat das Amtsgericht das Anrecht der Antragstellerin aus der fondsgebundenen privaten Rentenversicherung bei der A Lebensversicherung AG für ausgleichsreif gehalten und die externe Teilung im Wege der Begründung eines Anrechts des Antragsgegners in der gesetzlichen Rentenversicherung durchgeführt.
17Das Anrecht war zu dem für den Versorgungsausgleich maßgeblichen Zeitpunkt nach § 5 Abs. 2 VersAusglG unverfallbar und damit ausgleichsreif, mag sein Wert auch Kursschwankungen am Kapitalmarkt unterworfen sein (vgl. BGH FamRZ 2012, 694). Der Versorgungsträger durfte nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG die externe Teilung verlangen, die mangels Zielversorgungswahl des Antragsgegners durch Begründung eines Anrechts auf dessen bestehendem Konto bei der C vorzunehmen war, § 15 Abs. 5 S. 1 VersAusglG.
183.
19Die Beschwerde beanstandet allerdings zu Recht, dass das Amtsgericht die Verzinsung des Ausgleichsbetrags angeordnet hat. Der Kapitalbetrag, den der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person im Rahmen der externen Teilung als Ausgleichswert an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlen hat (§ 14 Abs. 4 VersAusglG), ist nicht mit einem Rechnungszins oder einem anderen Zinssatz zu verzinsen, wenn das auszugleichende Anrecht in einer fondsgebundenen betrieblichen Altersversorgung besteht (vgl. BGH FamRZ 2013, 1635). Fälligkeits- oder Verzugszinsen fallen bis zur Rechtskraft der Entscheidung nicht an, weil bei der externen Teilung die Ausgleichsforderung erst zu diesem Zeitpunkt begründet wird (§ 224 Abs. 1FamFG). Zwar kann zur Umsetzung der auf das Ende der Ehezeit bezogenen externen Teilung eine Verzinsung des nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu zahlenden Kapitalbetrages erforderlich sein, um dem Gebot der Halbteilung gerecht zu werden (vgl. BGHFamRZ 2013, 1635). Dies setzt allerdings voraus, dass dem zu zahlenden Ausgleichswert eine von vornherein zugesagte Wertsteigerung tatsächlich innewohnt. Das ist bei fondsbasierten Anlageformen, deren Wertentwicklung durch Kursschwankungen gezeichnet ist und bei denen Wertsteigerungen wie Wertverluste möglich sind, indes nicht der Fall. Wertsteigerungen sind nicht von vornherein Gegenstand der Versorgungszusage, sondern ergeben sich erst aus der Kursentwicklung. Der Ausspruch einer Verzinsung würde den Versorgungsträger daher auf eine Leistung in die Pflicht nehmen, die nicht Gegenstand seiner Versorgungszusage ist. Darin unterscheidet die fondsgebundene betriebliche Altersversorgung sich sowohl von der kapitalgedeckten Versorgung als auch von der auf eine bestimmte Endleistung zielenden Direktzusage (vgl. BGH FamRZ 2013, 1635).
204.
21Gleichwohl ist nach Überzeugung des Senats der nachehezeitlichen Wertentwicklung des der Ehezeit zuzuordnenden Vertragsvermögens Rechnung zu tragen. Um den Ausgleichsberechtigten an der Wertentwicklung des auszugleichenden Anrechts teilhaben zu lassen, beziffert der Senat den Ausgleichswert nicht durch einen Kapitalbetrag, sondern durch die Angabe von Fondsanteilen. Eine solche Tenorierung der Teilungsanordnung versetzt den Versorgungsträger des auszugleichenden Anrechts und die anderen Beteiligten in die Lage, mit Hilfe der Rücknahmepreise des Fonds den an den Zielversorgungsträger zu zahlenden Betrag einschließlich aller bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich aufgelaufenen Gewinne oder Verluste zu bestimmen (so auch OLG Düsseldorf, 8. Senat für Familiensachen, FamRZ 2016, 139; FamRZ 2015, 1805; OLG Frankfurt FamRZ 2013, 1806). Dabei ist die Zahlungsverpflichtung des Versorgungsträgers des auszugleichenden Anrechts nach Auffassung des Senats hinreichend bestimmt und vollstreckbar tituliert, weil der Zahlungsbetrag sich aus den Angaben im Titel unter Auswertung offenkundiger Quellen über die Rücknahmepreise des Fonds rechnerisch ermitteln lässt (vgl. OLG Düsseldorf, 8. Senat für Familiensachen, FamRZ 2016, 139; FamRZ 2015, 1805; OLG Frankfurt FamRZ 2013, 1806).
225.
23Eine solche Berücksichtigung der nachehezeitlichen Wertentwicklung des Fondsvermögens gebietet der dem Versorgungsausgleich zugrundeliegende Halbteilungsgrundsatz, wie er etwa allgemein in §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 2 VersAusglG und für die interne Teilung in § 11 VersAusglG zum Ausdruck kommt. So hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass bei der internen Teilung einer fondsgebundenen Altersversorgung der Ausgleich in Fondsanteilen und nicht durch Übertragung eines aus dem Rückkaufswert zum Ehezeitende errechneten Kapitalbetrags zu erfolgen hat, weil es keinen Grund gebe, das in Entstehung begriffene Anrecht des Ausgleichsberechtigten im Zeitraum zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Vollzug der internen Teilung von der Dynamik dieses Versorgungssystems abzukoppeln (vgl. BGH NZFam 2014, 1040).
24Auch die externe Teilung nach § 14 VersAusglG bezweckt eine Halbteilung der während der Ehezeit erworbenen Rentenanrechte und erfordert daher eine entsprechende Teilhabe des Ausgleichsberechtigten an der nachehezeitlichen Wertentwicklung des Fondsvermögens. Der Bundesgerichtshof hat dies anerkannt für einen nachehezeitlichen Wertverlust der fondsgebundenen privaten Altersversorgung (vgl. BGH FamRZ 2012, 694). Dabei handele es sich um eine tatsächliche nachehezeitliche Veränderung, die auf den Ehezeitanteil zurückwirke und gemäß § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG zu berücksichtigen sei, wenn sie konkret festgestellt sei.
25Soweit der Bundesgerichtshof in derselben Entscheidung die Auffassung vertritt, dass der nacheheliche Wertzuwachs bei der externen Teilung fondsbasierter Anrechte nicht zu berücksichtigen sei (vgl. BGH FamRZ 2012, 694) vermag der Senat dem nicht zu folgen (so auch OLG Düsseldorf, 8. Senat für Familiensachen, FamRZ 2016, 139; FamRZ 2015, 1805; OLG Frankfurt FamRZ 2013, 1806).
26Die Auffassung, nur nachehezeitliche, konkret festgestellte Wertverluste seien zu berücksichtigen, nicht jedoch Wertzuwächse, begegnet in der praktischen Umsetzung der Schwierigkeit, dass ein Wertverlust, mag er nachehezeitlich auch einmal eingetreten sein, durch die weitere Kursentwicklung wieder aufgefangen werden kann, so dass er bezogen auf den in der Zukunft liegenden Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung gerade nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann. Eine Entscheidung, die einem zwischenzeitlich eingetretenen Wertverlust Rechnung trägt, kann sich dementsprechend im Zeitpunkt ihrer Rechtskraft als unrichtig und mit dem Halbteilungsgrundsatz unvereinbar erweisen. Ebenso kann ein Anrecht, das nachehezeitlich Wertzuwächse erfahren oder sich wertneutral verhalten hat, in der Zeit zwischen Entscheidung und Rechtskraft so an Wert verlieren, dass nach Auffassung des Bundesgerichtshofs aufgrund des Halbteilungsgrundsatzes eine Berücksichtigung des Wertverlusts hätte erfolgen müssen, die aber nicht mehr möglich ist, weil dieser im Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht eingetreten war. Bereits aufgrund dieser Schwierigkeiten erscheint es sinnvoller, alle Wertveränderungen zu berücksichtigen, indem für den Wertausgleich auf den Ausgleichswert im Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung abgestellt wird.
27Zudem ist für die vom Bundesgerichtshof vorgenommene Unterscheidung zwischen interner und externer Teilung fondsbasierter Anrechte einerseits und zwischen der externen Teilung kapitalgedeckter und fondsbasierter Anrechte andererseits auf der Grundlage des in allen Fällen geltenden Halbteilungsgrundsatzes eine Rechtfertigung nicht ersichtlich. Während die Teilhabe des Ausgleichsberechtigten an der künftigen Wertentwicklung bei der internen Teilung von vornherein nach § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VersAusglG gewährleistet ist und bei der externen Teilung kapitalgedeckter Anrechte durch eine Verzinsung des Ausgleichsbetrags, bei der externen Teilung fondsbasierter Anrechte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Falle des nachehezeitlichen Wertverlusts durch dessen Berücksichtigung sicherzustellen ist, würde eine solche Teilhabe des Ausgleichsberechtigten im Falle nachehezeitlicher Wertsteigerung fondsbasierter Anrechte bei der externen Teilung nicht stattfinden, ohne dass hierfür Gründe erkennbar sind.
28Soweit der Bundesgerichtshof darauf hinweist, bei der externen Teilung stehe dem Ausgleichsberechtigten nach § 15 VersAusglG ein Wahlrecht hinsichtlich der Zielversorgung zu, im Rahmen deren er ab dem Ende der Ehezeit entsprechende Zuwächse erreichen könne (vgl. BGH FamRZ 2012, 694), vermag dies die Unterscheidung nicht zu rechtfertigen. Denn zum einen gilt die Zielversorgungswahl sowohl für kapital- als auch für fondsbasierte Anrechte. Zum anderen trifft der Hinweis, der Ausgleichsberechtigte könne ab Ehezeitende am Wertzuwachs der Zielversorgung teilhaben, nur dann zu, wenn er die gesetzliche Rentenversicherung als Zielversorgung wählt. Denn nur dort wird gemäß § 76 Abs. 4 S. 2 SGB VI der Ausgleichsbetrag für die Ermittlung der Entgeltpunkte mit dem zum Ende der Ehezeit maßgeblichen Umrechnungsfaktor vervielfältigt (wenn er nicht verzinst wird, § 76 Abs. 4 S. 4 SGB VI), während bei allen anderen Zielversorgungsträgern der Ausgleichsberechtigte erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Ausgleichsbetrags an der Wertentwicklung der Zielversorgung teilhat, weshalb bei kapitalgedeckten Anrechten eine Verzinsung des Ausgleichsbetrags stattzufinden hat (vgl. BGH FamRZ 2011, 1785).
29Aber auch dann, wenn der Ausgleichsberechtigte die gesetzliche Rentenversicherung als Zielversorgung wählt oder wenn diese – wie im vorliegenden Fall – mangels Zielversorgungswahl zuständig ist und der Ausgleichsbetrag daher nach § 76 Abs. 4 S. 2 SGB VI bereits ab Ehezeitende an der Wertentwicklung der Zielversorgung teilhat, obwohl er erst später gezahlt wird, ist nach Auffassung des Senats ein nachehezeitlicher Wertzuwachs des Anrechts zu berücksichtigen. Denn anderenfalls würde der nachehezeitliche Wertzuwachs zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung auf Seiten des Ausgleichsberechtigten nicht aus dem Anrecht selbst, sondern zu Lasten der Versichertengemeinschaft in der allgemeinen Rentenversicherung finanziert, während er auf Seiten des Ausgleichsverpflichteten in voller Höhe diesem zugutekommen würde. Dieswäre nicht gerechtfertigt.
306.
31Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs. 1 FamFG. Gerichtskosten waren nach§ 20 Abs. 1 S. 1 FamGKG nicht zu erheben.
32Der Senat lässt gemäß § 70 Abs. 2 Nr. 2 FamFG die Rechtsbeschwerde zu.
33Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 50 Abs. 1 S. 2 FamGKG.
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