Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 5 UF 81/16

Tenor

Auf die Beschwerde der A Lebensversicherung AG wird der am 22. März 2016 verkündete Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Solingen unter Nr. 2 des Tenors (Versorgungsausgleich) im zweiten Absatz dahin abgeändert, dass

im Wege der externen Teilung zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der A Lebensversicherung AG (Versicherungsnr. …..) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe des Geldwertes von 50,30657 Anteilen des B (ISIN …..) im Zeitpunkt der Rechtskraft dieser Entscheidung auf dem bestehenden Konto des Antragsgegners bei der C (Versicherungsnr. …..) mit der Maßgabe begründet wird, dass die Umrechnung des Zahlbetrags in Entgeltpunkte mit dem bei Rechtskraft dieser Entscheidung maßgebenden Umrechnungsfaktor erfolgt,

die A Lebensversicherung AG verpflichtet wird, einen Betrag in Höhe des im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft dieser Entscheidung zuletzt veröffentlichten Rücknahmepreises des vorstehend genannten Fonds an die C zu zahlen.

Im übrigen bleibt es beim Tenor des erstinstanzlichen Beschlusses.

Im Beschwerdeverfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 € festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.