Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VII-Verg 43/13

Tenor

I.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 25.11.2013 (VK 2-88/13) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird eine Gebühr von € 11.385 festgesetzt.

Nach Abzug des bereits gezahlten Vorschusses in Höhe von € 2.500,- hat die Antragstellerin noch € 8.885 zu zahlen.

II.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.


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