Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VII-Verg 43/13
Tenor
I.
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 25.11.2013 (VK 2-88/13) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird eine Gebühr von € 11.385 festgesetzt.
Nach Abzug des bereits gezahlten Vorschusses in Höhe von € 2.500,- hat die Antragstellerin noch € 8.885 zu zahlen.
II.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
1
Gründe:
2Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen die mit Beschluss vom 25.11.2013 erfolgte Gebührenfestsetzung durch die 2. Vergabekammer des Bundes ist begründet.
3Die festgesetzte Gebühr war von € 20.632,50 auf € 8.885 zu ermäßigen. Der Gebührenfestsetzung ist, wie von der Antragstellerin mit der Beschwerde erstrebt, ein Bruttoauftragswert von € 15.056.475 zugrunde zu legen.
4Die Vergabekammer hat die Gebühr gemäß § 128 Abs. 2 GWB nach pflichtgemäßem Ermessen innerhalb des ausgewiesenen Gebührenrahmens festzusetzen. Es bestehen insoweit keine Bedenken, wenn die Vergabekammer im Ausgangspunkt auf eine Gebührentabelle zurückgreift, die von einem durchschnittlichen personellen und sachlichen Aufwand ausgeht. Anknüpfungspunkt für die jeweilige Gebühr ist der sog. Bruttoauftragswert, der in gleicher Weise wie im Rahmen des § 50 Abs. 2 GKG zu bestimmen ist. Danach ist auf die Summe des Angebots abzustellen, das der Antragsteller im Nachprüfungsverfahren eingereicht hat, weil er mit dem Nachprüfungsantrag seine Chance auf den Zuschlag wahren will (BGH, Beschluss v. 18.03.2014, X ZB 12/13, juris Rn. 7). Liegt ein Angebot des Antragstellers nicht vor, ist auf den objektiven Wert des Auftrages, dessen Vergabe beabsichtigt ist, abzustellen (OLG Celle, Beschluss v. 01.07.2014, 13 Verg 4/14, ZfBR 2014, 820, juris Rn. 16 ff. mwN).
5Gemäß § 3 Abs. 1 VgV ist bei der Schätzung des Auftragswerts von der geschätzten Gesamtvergütung für die vorgesehene Leistung einschließlich etwaiger Prämien oder Zahlungen an Bewerber oder Bieter auszugehen. Dabei sind alle Optionen oder etwaige Vertragsverlängerungen zu berücksichtigen. Bei der Bemessung des Streitwerts ist die Ungewissheit darüber, ob der Auftraggeber das Optionsrecht ausüben wird, mit einem angemessenen Abschlag vom vollen Auftragswert zu berücksichtigen, der rechnerisch während der optionalen Vertragslaufzeit erzielt werden könnte. Dieser Abschlag mag unter besonderen Umständen im Einzelfall unterschiedlich hoch einzuschätzen sein; bei der gebotenen verallgemeinernden Betrachtung ist es im Regelfall angezeigt, ihn auf 50 % zu veranschlagen (BGH, Beschluss v. 18.03.2014, X ZB 12/13, juris Rn. 13).
6In der Praxis führt die Anwendung der vorgenannten Grundsätze im Regelfall dazu, dass der im Angebot des Antragstellers genannte Preis im Hinblick auf die vorgesehenen Verlängerungsmöglichkeiten zu erhöhen ist. Hier hat die Antragstellerin mit Angebot vom 31.07.2013 die ausgeschriebenen Leistungen „Beratung IT-Projektmanagement IT Projekte“ aber bereits mit insgesamt 14.000 Personentagen angeboten; diese sind ausweislich Ziff. 4.2 der Vergabeunterlage bezogen auf den maximalen Vertragszeitraum von vier Jahren (zwei Jahre Vertragslaufzeit sowie zweimal ein Jahr optionale Verlängerung). Der Angebotspreis von € 12.652.500 netto bzw. € 15.056.475 brutto umfasst mithin bereits die Verlängerungsmöglichkeiten, so dass eine weitere Erhöhung nicht veranlasst ist. Der Auftragswert erhöht sich auch nicht dadurch, dass sich der Auftraggeber vorbehalten hat, den genannten Leistungsumfang um bis zu 50 % zu überschreiten. Ob es zu einer derartigen Überschreitung kommen wird, ist ungewiss.
7Ist somit von einem Bruttoauftragswert von € 15.056.475 auszugehen, ergibt sich nach der Gebührentabelle der Vergabekammern des Bundes eine Basisgebühr von € 12.650. Diese ist um 10 % auf € 11.385 zu ermäßigen. Die Vergabekammer hat eine Kürzung um 10 % für angemessen gehalten, weil die Vergabekammer aufgrund eines Parallelverfahrens mit dem Sachverhalt vertraut und ein geringerer Einarbeitungsaufwand angefallen war. Dem ist die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde nicht entgegen getreten, so dass es bei einer Kürzung um 10 % verbleibt.
8Nach Abzug des bereits gezahlten Vorschusses in Höhe von 2.500,- € hat die Antragstellerin somit noch € 8.885 zu zahlen.
9Dicks Dr. Maimann Barbian
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.