Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-2 U 71/11
Tenor
hat der Senat die Beklagte mit Teilurteil vom heutigen Tag zur Einräumung einer Mitinhaberstellung an dem europäischen Patent 1 970 116 B1 sowie zur Auskunftserteilung in Bezug auf die Validierung des vorgenannten Patents in den benannten Vertragsstaaten sowie hinsichtlich paralleler ausländischer Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen verurteilt. Zugleich hat der Senat die Klage im Hinblick auf die begehrte Vollübertragung des Patents sowie der validierten nationalen Teile desselben abgewiesen.
1
Nach Auffassung des Senats ist die durch das Teil-Urteil geschaffene Situation für keine der Parteien wirklich zufriedenstellend.
2- Da der Klägerin eine Mitinhaberschaft an dem europäischen Patent gebührt, sind die Parteien für die restliche Schutzdauer im Rahmen einer Mitinhabergemeinschaft verbunden, was ein gemeinsames Agieren zur Aufrechterhaltung des Patents verlangt. Angesichts der schwierigen Beziehungen untereinander dürfte dies schon mit Blick auf die Gebührenzahlungen nicht reibungslos sein, erst Recht aber dann Schwierigkeiten bereiten, wenn es in einem späteren Rechtsbestandsverfahren um eine beschränkte Anspruchsfassung gehen sollte.
3- Andererseits begründet die bei der Beklagten verbleibende Mitinhaberschaft ein kostenloses Benutzungsrecht am Streitpatent.
4- Zudem ist die Beklagte zunächst zu einer Auskunftserteilung verpflichtet, deren Ergebnis für die Klägerin offen ist.
5- Da der Senat derzeit nur durch Teilurteil entscheiden kann, steht eine Kostenentscheidung auf nicht absehbare Zeit aus. Zu einer solchen kann die Klägerin erst auf der nächsten Stufe gelangen, in welcher – ggf. erneut über mehrere Instanzen – zu klären wäre, hinsichtlich welcher Schutzrechte bzw. Schutzrechtsanmeldungen die Einräumung einer Mitinhaberschaft oder eine Schadenersatzpflicht der Beklagten in Betracht kommt.
6Beiden Seiten dürfte angesichts der bisherigen Prozessdauer daran gelegen sein, alsbald Rechtssicherheit im Hinblick auf den Streitgegenstand zu erhalten. Vor diesem Hintergrund hält es der Senat für sinnvoll, den vorliegenden Rechtsstreit, soweit er noch zur Entscheidung ansteht, im Vergleichswege beizulegen, wobei aus der Sicht des Senats folgende Regelung angemessen erscheint. Die Beklagte überträgt der Klägerin sämtliche die streitgegenständliche Erfindung betreffenden Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen (Vollübertragung), über die die Beklagte gemäß dem Senatsurteil vom heutigen Tage (Urteilstenor zu …) Auskunft erteilen wird. Die besagten Schutzrechte/Schutzrechtsanmeldungen werden künftig von der Klägerin und auf deren Kosten allein weiter betreut. Im Gegenzug erhält die Beklagte ein unbefristetes, kostenloses Mitbenutzungsrecht am Gegenstand der übertragenen Schutzrechte/Schutzrechtsanmeldungen. Die Klägerin verzichtet auf einen etwaigen Schadenersatzanspruch wegen unterbliebener Anmeldungen.
7Daraus ergibt sich folgender Vergleichstext:
8- 1.9
Die Beklagte verpflichtet sich,
a) der Klägerin das am 28. Mai 2014 veröffentlichte europäische Patent 1 970 116 B1 einschließlich des damit verbundenen Prioritätsanspruchs vom 9. März 2007 (EP 07004877.2) zu übertragen;
11b) der Klägerin binnen drei Wochen darüber Auskunft zu erteilen, in welchen der benannten Staaten das europäische Patent EP 1 970 116 B1 validiert wurde;
12c) der Klägerin die validierten nationalen Teile des europäischen Patents EP 1 970 116 B1 unter Vornahme der jeweiligen Formvorschriften zu übertragen und in die Umschreibung des jeweiligen Patentregisters auf die Klägerin einzuwilligen;
13d) der Klägerin binnen drei Wochen darüber Auskunft über alle Länder zu erteilen, in denen durch die Überleitung der Patentanmeldung PCT/EP 2007010309 in die nationale Phase weitere Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen sowie parallele ausländische Schutzrechtsanmeldungen und Schutzrechte zur Anmeldung EP 07023003.2 bestehen;
14e) gegenüber den zuständigen Behörden der parallelen ausländischen Schutzrechte und/oder Schutzrechtsanmeldungen die notwendigen Einwilligungserklärungen in die Umschreibung auf die Klägerin abzugeben sowie diese parallelen ausländischen Schutzrechte und/oder Schutzrechtsanmeldungen auf die Klägerin zu übertragen.
15- 2.16
Die Klägerin räumt der Beklagten eine unentgeltliche, unbeschränkte, nicht ausschließliche Lizenz zur Nutzung der unter Ziffer 1. genannten Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen ein. Die Lizenz umfasst insbesondere sämtliche validierten nationalen Teile des europäischen Patents 1 970 116 B1 sowie parallele ausländische Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen, wie sie unter Ziffer 1d) genannt sind.
Die Lizenz ist nicht übertragbar. Die Beklagte ist nicht berechtigt, Unterlizenzen zu erteilen.
18- 3.19
Durch den Abschluss und die vollständige Erfüllung dieses Vergleichs sind sämtliche streitgegenständlichen Ansprüche der Parteien, gleichgültig, ob bekannt oder unbekannt, abgegolten und erledigt.
- 4.21
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz und die Kosten dieses Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.
Die Parteien erhalten Gelegenheit, zu dem Vergleichsvorschlag innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
23Oberlandesgericht, 2. Zivilsenat
24Dr. K. F. T.Vors. Richter am OLG Richter am OLG Richter am OLG
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