Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - II-10 WF 5/16
Tenor
Auf die Beschwerde der Landeskasse wird der Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach-Rheydt – Familiengericht – vom 16. Februar 2016 aufgehoben. Das Amtsgericht wird angewiesen, über die Erinnerung gegen die Festsetzung der anwaltlichen Vergütung vom 2. Februar 2016 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
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Die Beschwerde der Landeskasse ist gemäß § 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 Satz 1 RVG zulässig und auch in der Sache erfolgreich.
2Die angefochtene Entscheidung kann bereits deshalb keinen Bestand haben, weil
3das Amtsgericht nicht die beantragte Vergütung (1.548,07 €), sondern einen über die Wahlanwaltsgebühren (2.802,93 €) noch hinausgehenden Betrag festgesetzt hat. Die Festsetzung der Wahlanwaltsgebühren hat der beigeordnete Rechtsanwalt weder beantragt, noch kann er diese beanspruchen.
4Eine Festsetzung der Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV-RVG für den Gegenstand des Mehrvergleiches kann der Erinnerungsführer nicht verlangen. Aus dem Sitzungsprotokoll vom 6. Oktober 2015 (Bl. 115 ff GA) ist ersichtlich, dass das Amtsgericht im Nachgang zu dem abgeschlossenen Vergleich beschlossen hat: „Die der Antragsgegnerin bewilligte Verfahrenskostenhilfe erstreckt sich auch auf den Vergleich/Mehrvergleich.“ In diesem Zeitpunkt aber war die Terminsgebühr bereits angefallen. Für die Zeit vor Antragstellung gibt es keine Verfahrenskostenhilfe. Zwar wirkt die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurück, vorliegend ist jedoch (abweichend zu dem vom Senat durch Beschluss vom 29. Januar 2009, II-10 WF 30/08 entschiedenen Fall) nicht erkennbar, dass die Antragstellerin bereits im Rahmen der Erörterung der nicht rechtshängigen Gegenstände einen Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für die Einbeziehung dieser Gegenstände in den avisierten Vergleich gestellt hat. Dies trägt auch der Erinnerungsführer nicht vor. Dieser führt lediglich aus, „im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 6. Oktober 2015“ mündlich die Erweiterung der Verfahrenskostenhilfe auf den Streitgegenstand des Mehrvergleichs beantragt zu haben.
5Bei der Entscheidung wird das Amtsgericht auch zu berücksichtigen haben, dass gemäß Anwaltsschreiben vom 21. März 2016 (Blatt 35 Beiheft PKH) bei der Abrechnung versehentlich übersehen worden ist, dass die Fahrtkosten sowie das Abwesenheitgeld auf zwei Verfahren aufzuteilen sind.
6Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 S. 2, 3 RVG.
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