Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-20 U 98/15

Tenor

I.

Das am 8. Juli 2015 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf, Az. 12 O 229/14, wird teilweise abgeändert.

Die Beklagten zu 1) und 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 212.000,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 02.08.2014 zu zahlen.

Die Beklagte zu 1) wird weiter verurteilt, Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 100.000,-- € vom 19.12.2013 bis zum 01.08.2014, aus weiteren 100.000,-- € vom 14.01.2014 bis zum 01.08.2014 und aus weiteren 12.000,-- € vom 19.12.2013 bis zum 01.08.2014 zu zahlen. Die Beklagte zu 2) wird – als Gesamtschuldnerin neben der Beklagten zu 1) - verurteilt, Zinsen in Höhe von 4 % aus 100.000,-- € vom 19.12.2013 bis zum 01.08.2014, aus weiteren 100.000,-- € vom 14.01.2014 bis zum 01.08.2014 und aus weiteren 12.000,-- € vom 19.12.2013 bis zum 01.08.2014 zu zahlen.

II.

Die darüber hinausgehende Berufung wird zurückgewiesen.

III.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen diese zu 1/3 und die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu 2/3. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 2) tragen diese selbst. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3) trägt die Klägerin.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin und dem Beklagten zu 3) wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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