Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VII-Verg 29/16
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 1. Vergabekammer des Bundes vom 18. Juli 2016 (VK 1 - 48/16) wird bis zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde verlängert.
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G r ü n d e:
2Die Antragstellerin führt eine „Öffentliche Ausschreibung der Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung nach §§ 76 ff. SGB III i.V.m. § 16 Abs. 1 SGB II - kooperatives Modell“ durch, an der sich die Antragstellerin und die Beigeladene mit Angeboten beteiligt haben. Die Antragstellerin hat die Vergabeunterlagen, die Angebotswertung sowie die Prüfung der Eignung der Beigeladenen, die den Zuschlag erhalten soll, beanstandet. Ihren nach erfolgloser Rüge gestellten Nachprüfungsantrag hat die Vergabekammer als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin, verbunden mit einem Antrag nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB.
3Die nach § 118 Abs. 2 GWB gebotene Interessenabwägung führt unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der Beschwerde und des Interesses der Antragsgegnerin und der Allgemeinheit an einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens zu einem Überwiegen des Interesses der Antragstellerin, effektiven Rechtsschutz zu erlangen. Nach der gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage können die Erfolgsaussichten der sofortigen Beschwerde nicht ohne eingehendere rechtliche Prüfung verneint werden. Die Verfahrensbeteiligten streiten unter anderem über die Frage, ob der Bewertungsmaßstab für die Angebote den Anforderungen an die Transparenz eines Wertungssystems genügt und ob die Anforderungen des Wertungsbereichs „bisherige Erfolge und Qualität“ vergaberechtskonform sind. Darüber hinaus beanstandet die Antragstellerin in mehrfacher Hinsicht die Wertung ihres Angebots. Die Sache wird insoweit einer Erörterung im Verhandlungstermin bedürfen.
4Gewichtige Belange auf Seiten der Antragsgegnerin und der Allgemeinheit, die einen raschen Abschluss des Vergabeverfahrens durch Zuschlagserteilung erfordern, überwiegen die Interessen der Antragstellerin nicht. Die von der Antragsgegnerin angeführten, mit der Verzögerung des Maßnahmebeginns verbundenen Nachteile, etwa durch längere Anfahrtszeiten der Teilnehmer, die in Maßnahmen anderer, benachbarter Bedarfsträger untergebracht werden müssen, sind dem Vergabenachprüfungsverfahren immanent und müssen angesichts der nicht ausschließbaren Erfolgsaussichten der Beschwerde hinge-nommen werden. Das Interesse an einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens bleibt damit hinter dem Interesse der Antragstellerin, ihre Chancen auf den Zuschlag zu wahren, zurück.
5Dicks Barbian Prof. Dr. Kühnen
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Referenzen
- §§ 76 ff. SGB III 1x (nicht zugeordnet)
- § 16 Abs. 1 SGB II 1x (nicht zugeordnet)
- GWB § 118 Bestimmten Auftragnehmern vorbehaltene öffentliche Aufträge 2x