Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VII-Verg 13/16

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 1. Vergabekammer des Bundes vom 8. April 2016 (VK 1-104/15) aufgehoben.

Unter Zurückweisung des Nachprüfungsantrags im Übrigen wird festgestellt, dass die Antragstellerin aufgrund der Ausschreibung des Abschlusses von Rabattvereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V durch die Antragsgegnerinnen über den Wirkstoff Pregabalin, und zwar begrenzt auf Arzneimittel, die ausschließlich für die patentgeschützte Indikation, also zur Behandlung von peripheren und zentralen neuropathischen Schmerzen, zugelassen sind (Bekanntmachungsnummer im EU-Amtsblatt: 2015/S 187-338283), in ihren Rechten verletzt worden ist.

Die Kosten des Verfahrens der Vergabekammer werden als Gesamtschuldnern den Antragsgegnerinnen auferlegt, die je zur Hälfte auch die der Antragstellerin in jenem Verfahren entstandenen Aufwendungen zu tragen haben.

Die Zuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten ist für die Antragstellerin im Verfahren vor der Vergabekammer notwendig gewesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Antragsgegnern je zur Hälfte auferlegt.


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