Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-10 W 278/16
Tenor
Die Beschwerde der Kostenschuldnerin gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 2. August 2016 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
1
I.
2Die gemäß § 129 Abs. 1 GNotKG zulässige Beschwerde der Kostenschuldnerin ist unbegründet.
3Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen, die durch das Beschwerdevorbringen nicht berührt werden.
4Zu Recht hat die Kammer ihrer Entscheidung die Motive zu § 108 GNotKG (BT-Drucks. 17/11471 [neu], S. 185) zu Grunde gelegt. Dort wird das Beispiel des „Zustimmungsbeschlusses zu einem Unternehmensvertrag mit Gewinnsabführungs- und/oder Verlustausgleichsvereinbarungen“ aufgeführt und ausdrücklich darauf verwiesen, dass mit dem neu eingefügten § 108 Abs. 2 GNotKG die insoweit uneinheitliche Praxis und die divergierende Rechtsprechung beseitigt werden und „Zustimmungs- und Ermächtigungsbeschlüsse generell und systemgerecht als Beschlüsse mit bestimmtem Geldwert eingeordnet werden“ sollen. An die in der Entstehungsgeschichte der Vorschrift mithin deutlich zum Ausdruck kommende Entscheidung des Gesetzgebers, dass ein Zustimmungsbeschluss zu einem Unternehmensvertrag mit Gewinnsabführungs- und/oder Verlustausgleichsvereinbarung als Beschluss mit bestimmtem Geldwert i.S.d. § 108 Abs. 1 GNotKG zu behandeln ist, ist auch der Senat gebunden. Eine grundlegende Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, die der Gesetzgeber nicht bedacht hat und auch nicht bedenken konnte, so dass die Entstehungsgeschichte ihre Bedeutung für die Auslegung verloren hätte, ist seitdem nicht eingetreten. Eine Auslegung des Gesetzes gegen den eindeutigen Willen des Gesetzgebers ist den Gerichten im Hinblick auf Art. 20 Abs. 3 GG verwehrt (vgl. BGH VIII ARZ 3/96, Beschluss vom 12. März 1997, Juris Rn. 16).
5Der in § 108 Abs. 1 Satz 1 GNotKG enthaltene Verweis auf § 105 Abs. 4 GNotKG greift folglich nicht ein. Der Geschäftswert für den Beherrschung- und Ergebnisabführungsvertrag, der gemäß § 108 Abs. 2 GNotKG mit dem Geschäftswert des Zustimmungsbeschlusses identisch ist, richtet sich nach § 52 GNotKG. Die Gewinnabführungsverpflichtung (bzw. die Verpflichtung zum Ausgleich von Verlusten) ist eine Verpflichtung über wiederkehrende Leistungen. Maßgebend ist der nach § 52 GNotKG zu kapitalisierende Wert. Der Jahreswert der Abführungs- oder Ausgleichspflicht ist vorliegend auf Grundlage des Jahresgewinns bzw. des Jahresfehlbetrags der letzten Jahre zutreffend unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen Jahreswertes ermittelt worden (vgl. Korintenberg, GNotKG, 19. Auflage 2015, § 36 Rn. 53; Streifzug durch das GNotKG, 11. Aufl. 2015, Rn. 1421). Der Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag ist für die Dauer bis zum 31. Dezember 2020, mindestens aber für fünf Zeitjahre nach dem Beginn des Wirtschaftsjahres, für das die Rechtsfolgen des § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG erstmals eintreten, abgeschlossen worden. Der Vertrag enthält jedoch eine Verlängerungsklausel, die eine automatische Verlängerung um jeweils ein weiteres Jahr vorsieht, wenn der Vertrag nicht rechtzeitig gekündigt wird. Deshalb ist kostenrechtlich von einem auf unbestimmte Dauer eingegangenen Vertragsverhältnis auszugehen (vgl. Korintenberg, a.a.O). Nach § 52 Abs. 3 S. 2 ist mithin als Geschäftswert der auf die ersten zehn Jahre entfallende Wert der Leistungen anzunehmen.
6II.
7Der Kostenausspruch folgt aus § 130 Abs. 3 GNotKG iVm § 84 FamFG.
8Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 130 Abs. 3 GNotKG iVm § 70 Abs. 1 FamFG, § 133 GVG) liegen nicht vor.
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