Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - III-3 RVs 95/16
Tenor
Die Revision wird als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO).
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels (§ 473 Abs. 1 StPO).
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Hinweis:
2Die Entscheidung hat keinen weiteren Inhalt.
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