Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-20 U 55/16

Tenor

I.

Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 13.04.2016 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die einstweilige Verfügung der genannten Kammer vom 22.02.2016 wird unter Aufrechterhaltung im Übrigen im Ausspruch zu I. b) aufgehoben. Der auf den entsprechenden Ausspruch gerichtete Antrag des Antragstellers vom 19.02.2016 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz haben der Antragsteller zu 40 % und die Antragsgegnerin zu 60 % zu tragen.

II.

Die Kosten der Berufung werden dem Antragsteller zu 85 % und der Antragsgegnerin zu 15 % auferlegt.


Gründe

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13
II.
14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42

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