Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-18 U 120/11

Tenor

Das Teilversäumnis- und Schlussurteil des Senats vom 20.03.2013 wird im Umfang des Teilversäumnisurteils aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 28.04.2011 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf (31 O 63/10) wird – weitergehend als durch die teilweise Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung durch das Teilversäumnis- und Schlussurteil vom 20.03.2013 – insgesamt zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die durch ihre Säumnis in der Berufungsinstanz veranlassten Kosten zu tragen, die übrigen Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen hat die Beklagte zu tragen.

Dieses und das angefochtene landgerichtliche Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund der Urteile vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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