Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VII-Verg 45/16
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer Rheinland, Spruchkammer Köln, vom 20. Oktober 2016 (VK VOB 30/2016) wird bis zur Entscheidung über die Beschwerde verlängert.
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G r ü n d e:
2Die Beschwerde der Antragstellerin ist nicht offensichtlich unbegründet, sondern gebietet eine vertiefte Auseinandersetzung nicht nur mit Rechtsfragen der Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags. sondern auch mit Fragen der Bestimmtheit der Leistungsbeschreibung, die einer Erörterung in der mündlichen Verhandlung bedürfen. Zur Sicherstellung des Primärrechtsschutzes für die Antragstellerin ist deshalb die Verlängerung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels erforderlich.
3Über die Kosten des Verfahrens nach § 173 Abs. 1 Satz 3 GWB n.F. ist einheitlich mit der Beschwerdeentscheidung zu befinden.
4Dicks |
Dr. Maimann |
Frister |
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Referenzen
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