Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 20 U 130/17

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das am 09.08.2017 verkündete Schluss-Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten zu 2) und 3) werden verurteilt, gesamtschuldnerisch an den Kläger 302,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.08.2015 zu zahlen.

Die Beklagte zu 2) wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger weitere 3.162,09 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.03.2015 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 302,28 € für die Zeit vom 20.03.2015 bis zum 05.08.2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage, soweit über sie nicht bereits durch Teil-Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 14.09.2016 entschieden wurde, abgewiesen.

II.

Die Anschlussberufung des Beklagten zu 3) wird zurückgewiesen.

III.

Hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits erster Instanz gilt:

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers werden diesem zu 75 %, der Beklagten zu 2) zu 23 % und dem Beklagten zu 3) zu 2 % auferlegt.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) hat der Kläger zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) haben der Kläger zu 53 % und die Beklagte zu 2) zu 47 % zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3) haben der Kläger zu 96 % und der Beklagte zu 3) zu 4 % zu tragen.

Hinsichtlich der Kosten der Berufungsinstanz gilt:

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers werden diesem zu 65 %, der Beklagten zu 2) zu 32 % und dem Beklagten zu 3) zu 3 % auferlegt.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) haben der Kläger zu 36 % und die Beklagte zu 2) zu 64 % zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3) haben der Kläger zu 94 % und der Beklagte zu 3) zu 6 % zu tragen.

IV.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 


Gründe

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II.

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