Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 20 U 134/17

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das am 09.08.2017 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

II.

Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen.

III.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.


Gründe

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13

II.

14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28

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