Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 5 Ws 50/19
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
1
Gründe:
3Die gemäß §§ 463 Abs. 3 Satz 1, 454 Abs. 3 Satz 1 StPO statthafte sofortige Be-schwerde des Untergebrachten ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
4I.
5Der Beschwerdeführer ist seit 2001 aufgrund des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 16. Juli 2001 nach vorangehender Untersuchungshaft und einstweiliger Unterbringung gemäß § 63 StGB in der LVR-Klinik in Bedburg-Hau untergebracht. Als Anlasstaten sind in dem Urteil neben einem Mord eine gefährliche Körperverletzung sowie eine Unterschlagung festgestellt worden, hinsichtlich derer der Untergebrachte jeweils gemäß § 20 StGB aufgrund einer paranoiden Schizophrenie schuldunfähig war.
6Nach einer zwischenzeitlichen Dauerbeurlaubung ab Mitte 2012 bis Ende 2014 wird die Unterbringung erneut in der LVR-Klinik Bedburg-Hau vollzogen. Ab April 2016 verweigerte der Untergebrachte zeitweilig jegliche Behandlung. Aufgrund eines katatonen Erregungszustandes mit lebensbedrohlichen Ausmaßen im Juni 2017 erfolgte eine Zwangsmedikation nach Fixierung des heftige Gegenwehr leistenden Untergebrachten. Seit Ende der sicherheitsbedingten Isolation im August 2017 ist er in einem Einzelzimmer auf der Aufnahme- und Krisenstation im Erprobungsbereich untergebracht. Er unterhält Kontakt zu Mitpatienten und nimmt vereinzelt an Freizeitangeboten teil. Zu den Mitarbeitern der Klinik pflegt er lediglich einen bedürfnisorientierten Kontakt. Eine Mitwirkung an therapeutischen Maßnahmen lehnt er ab. Die Binnenlockerung Campusausgang nutzt der Untergebrachte regelmäßig; Lockerungen außerhalb des geschlossenen Bereiches bestehen nicht.
7Vor Durchführung des bereits anberaumten Termins seiner mündlichen Anhörung im Gerichtsgebäude zur Frage der Fortdauer seiner Unterbringung hat der Beschwerdeführer über das Personal der Klinik mitteilen lassen, er werde an der Anhörung nicht teilnehmen. Sein Verteidiger hat in dem – zunächst aufgehobenen aber sodann ohne den Beschwerdeführer dennoch durchgeführten – Anhörungstermin diese Verweigerung dahingehend erläutert, dass der Untergebrachte durchaus bereit sei, sich persönlich anhören zu lassen, jedoch den Transport ins Gericht mit Sicherung durch Hand- und Fußfesseln ablehne. Neben dem Antrag auf die Durchführung des Anhörungstermins in der Klinik hat der Verteidiger im Auftrag des Untergebrachten überdies eine inhaltliche Stellungnahme abgegeben.
8Die Strafvollstreckungskammer hat ohne Bestimmung eines weiteren Termins zur mündlichen Anhörung in der Klinik die Fortdauer der Unterbringung beschlossen. Der Untergebrachte wendet sich in der Begründung seiner Beschwerde gegen diesen Fortdauerbeschluss vom 30. Januar 2019, da das aktuelle Bestehen seiner Gefährlichkeit und eine Negativprognose nicht hinreichend gesichert seien. Zudem sei der Maßstab der Verhältnismäßigkeit in dem Fortdauerbeschluss verkannt worden; auch aufgrund dieses Gesichtspunktes sei die Unterbringung für erledigt zu erklären. Schließlich liege eine Verletzung seines Anspruches auf rechtliches Gehör durch mündliche Anhörung vor. Seiner Verweigerung, sich in Hand- und Fußfessen zum Anhörungstermin verbringen zu lassen, komme nicht die Bedeutung eines Verzichts auf eine mündliche Anhörung zu. Der therapeutische Leiter der Maßregelvollzugseinrichtung habe mit seiner Entscheidung, alle Patienten, die lediglich über Campus-Ausgang verfügen, stets gefesselt verschuben zu lassen, das ihm zustehende Ermessen nicht ausgeübt; es liege deshalb ein „voluntativer Ermessensausfall“ vor. Da die Sicherungsanordnung aus diesem Grund nicht rechtmäßig gewesen sei, könne in der Ablehnung der Verbringung unter Umsetzen dieser Anordnung kein Verzicht auf die Anhörung gesehen werden.
9II. 1.
10Der 1. großen Strafvollstreckungskammer ist kein Verfahrensfehler vorzuwerfen, weil sie nach der Weigerung den Beschwerdeführers, den Termin zur mündlichen Anhörung im Gericht wahrzunehmen, keinen Anhörungstermin in der Klinik anberaumt hat.
11Zwar bestimmt § 463 Abs. 6 S. 2 StPO eine mündliche Anhörungspflicht. Hiermit sollte laut Begründung des später beschlossenen Gesetztesentwurfes der Bundesregierung die zwingende mündliche Anhörung des Untergebrachten vor jeder Entscheidung, in der es um die Fortdauer bzw. Beendigung der Unterbringung geht, also auch bei der Entscheidung über die Erledigung der Unterbringung, eingeführt werden (vgl. BT-Drucksache 18/7244 vom 13.01.2016, dort Seite 14). Insoweit wurde ein Gleichlauf zu der Pflicht zur mündlichen Anhörung gemäß (§ 463 Abs. 3 S. 1 i. V. m.) § 454 Abs. 1 S. 3 StPO geschaffen. Hinsichtlich dieser Pflicht zur mündlichen Anhörung ist allgemein anerkannt, dass sie – über die Regelungen in § 454 Abs. 1 S. 4 StPO hinaus – auch dann entbehrlich ist, wenn sie ersichlich nicht sinnvoll ist, weil der Anzuhörende vor dem anberaumten Termin ausdrücklich und eindeutig erklärt hat, nicht mündlich angehört werden zu wollen und deshalb an der Anhörung nicht teilzunehmen (vgl. BGH, NStZ 2000, 279 zitiert nach juris, dort Leitsatz 1 und Rn. 3; OLG Düsseldorf, NStZ 1987, 524, zitiert nach juris, dort Orientierungssatz 2; OLG Köln, StV 2006, 430, zitiert nach juris, dort Rn. 12; OLG Karlsruhe, NStZ 1996, 302, zitiert nach juris, dort Rn. 5).
12Zwar hat der Gesetzgeber in § 463 Abs. 6 S. 2 StPO keine Ausnahmeregelungen wie in § 454 Abs. 1 S. 4 StPO geschaffen, bei deren Vorliegen die Pflicht zu mündlichen Anhörung entfällt, und auch nicht auf diese Vorschrift verwiesen. Ein solcher Verweis hätte für ein Absehen von der mündlichen Anhörung im Bereich der Entscheidung über Maßnahmen gemäß § 63 StGB indes auch keinen Anwendungsbereich haben können, da die jeweiligen Ausnahmen spezifische Konstellationen im Strafvollzug betreffen, mit den denjenigen im Maßregelvollzug nicht übereinstimmen.
13Die Begründung des Gesetzesvorschlags zur Einführung der mündlichen Anhörung bietet indes keinen Anhaltspunkt dafür, dass die von der Rechtsprechung entwickelten und allgemein anerkannten Grundsätze zur ausnahmseise bestehenden Entbehrlichkeit einer mündlichen Anhörung keine Anwendung finden sollen (vgl. BT-Drucksache 18/7244 vom 13.01.2016, dort Seite 14). Eine solche Auslegung wäre auch nicht sinnvoll, weil den Argumenten gegen eine zwangsweise Durchsetzung der mündlichen Anhörung in diesem Bereich dasselbe Gewicht zukommt. Der Umstand, dass in § 463 Abs. 6 S. 2 StPO keine konkreten Ausnahmeregelungen hinsichtlich der Pflicht zur mündlichen Anhörung getroffen wurden, kann deshalb nicht dahingehend verstanden werden, auch die allgemein anerkannte Entbehrlichkeit der mündlichen Anhörung im Falle ihrer Verweigerung solle in diesem Bereich ausgeschlossen werden.
14Eine mündliche Anhörung, die der Anzuhörende ausdrücklich verweigert, muss deshalb auch im Regelungsbereich des § 463 Abs. 6 S. 2 StPO nicht durchgeführt werden; dabei steht es der Ablehnung gleich, wenn der Anzuhörende die Vorführung zu einem bereits anberaumten Anhörungstermin ablehnt (OLG Hamm, NStZ-RR 2009, 223, zitiert nach juris, dort Orientierungssatz 1 und Rn. 10). Die hieraus begründete Verwirkung des Anhörungsrechts setzt indes dann, wenn die Verweigerung der Anhörung lediglich aufgrund der vorgegebenen Modalitäten erfolgt, darüber hinaus deren sachliche Rechtfertigung voraus. Nur die Verweigerung einer Anhörung, die in der geplanten Weise ihrer Durchführung die Rechte des Anzuhörenden umfänglich gewährleistet hätte, kann als belastbarer Verzicht auf das Recht zur mündlichen Anhörung gewertet werden und zur Verwirkung dieses Rechts führen (vgl. OLG Hamm, NStZ 2009, 223, zitiert nach juris, dort Rn. 10; OLG Karlsruhe, NStZ 1996, 302, zitiert nach juris, dort Rn. 5).
15Damit kommt es auf die Rechtmäßigkeit der konkreten Anordnung an, wonach der Transport des Untergebrachten aus der Maßregelvollzugsanstallt zur Anhörung im Gericht unter Verwendung von Hand- und Fußfesseln zu erfolgen habe. Für eine solche Anordnung bietet § 5 S. 2 MRVG NW entgegen einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (OLG Hamm, NStZ 2015, 112) eine hinreichende Rechtsgrundlage.
16Das Oberlandesgericht Hamm argumentiert dahingehend, dass eine Anwendung der Generalklausel des § 5 S. 2 MRVG NW gesperrt sei wegen konkreter anderweitiger Regelungen. Die Möglichkeit zur Anordnung einer Fesselung sei in § 17 Abs. 3 MRVG NW gesetzlich geregelt und ausschließlich vorgesehen, wenn zwingende Behandlungsgründe hierfür vorliegen. Demgegenüber seien Fesselungen als besondere Sicherungsmaßnahmen nicht in § 21 Abs. 1 MRVG NW aufgeführt. Unabhängig davon, ob die dort aufgezählten Maßnahmen nur Beispielscharakter hätten, könne jedenfalls eine Fesselung nicht hierauf gestützt werden, da sie zunächst als besondere Sicherungsmaßnahme vorgesehen gewesen und ausdrücklich wieder gestrichen worden sei. Ein Rückgriff auf die Generalklausel des § 5 S. 2 MRVG NW müsse ausscheiden, da diese Regelung nur eingreife, soweit das Gesetz keine besondere Regelung treffe. Da jedoch die Voraussetzungen für eine Fesselung in § 17 Abs. 3 MRVG NW und besondere Sicherungsmaßgnahmen in § 21 Abs. 1 MRVG NW konkret geregelt seien, sei dies nicht der Fall. Ein Rückgriff auf § 5 S. 2 MRVG NW scheide damit aus.
17Diese Argumentation überzeugt im Ergebnis nicht. § 5 S. 2 MRVG NW steht im II. Abschnitt des MRVG NW (Rechte der Patientinnen und Patienten). Demgegenüber befinden sich die Regelungen der §§ 17 und 21 MRVG NW im III. Abschnitt (Planung und Gestaltung der Unterbringung) des Gesetzts. Die amtliche Überschrift des § 17 MRVG NW lautet „Behandlung, Hygiene“. Die dort enthaltenen Regelungen betreffen die ärztliche, sozial- und psychotherapeutische Behandlung sowie Maßnahmen zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene. § 17 MRVG NW trifft damit ersichtlich keine Regelungen hinsichtlich der Sicherung bei einem Verschub des Untergebrachten außerhalb der Einrichtung, die in keinem Zusammenhang mit der Unterbringung selbst und der dort erfolgenden Behandlung steht, sondern der Wahrnnehmung eines gerichtlichen Anhörungstermins außerhalb der Maßregelvollzugsanstalt dient.
18Die amtliche Überschrift des § 21 MRVG NW „Besondere Sicherungsmaßnahmen“ ließe es demgegenüber zunächst zu, auf die Regelung von Sicherungsmaßnahmen auch während des Verschubs zu schließen. Die Formulierung in § 21 Abs. 1 S. 1 MRVG NW verdeutlicht jedoch bereits eingangs, dass diese Norm sich auf Regelungen zu Eingriffen zur Abwendung „einer erheblichen Gefahr für das geordnete Zusammenleben in der Einrichtung“ beschränkt. Dies verdeutlicht in der Zusammenschau mit der Abschnittsüberschrift, dass auch hier keine Regelung für Sicherungen während des Verschubs getroffen werden, die das Zusammenleben in der Einrichtung gerade nicht betreffen. Demzufolge kann der Frage, wie sich eine zunächst vorgesehene und dann nicht erfolgte Aufnahme von Fesselungen in die Liste der vorgesehenen Maßnahmen des § 21 Abs. 1 MRVG NW, auswirkt, keine entscheidende Bedeutung zukommen.
19Aufgrund der Systematik des MRVG NW bestehen insgesamt keine Bedenken, die Anordnung der Fesselung an Händen und Füßen während eines Verschubs auf die Generalklausel des § 5 S. 2 MRVG NW zu stützen.
20Gegen die Regelung des § 5 S. 2 MRVG NW bestehen überdies keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Bestimmtheitsgebot schließt die Verwendung wertausfüllungsbedürftiger Begriffe bis hin zu Generalklauseln nicht aus (BVerfG, NJW 2018, 2619, zitiert nach juris, dort Rn. 78). Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG konkretisiert die sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden Anforderungen an die Bestimmtheit und verstärkt den bereits in Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG enthaltenen Vorbehalt des Gesetzes; die Vorschrift verpflichtet den Gesetzgeber, insbesondere die Fälle, in denen eine Freiheitsentziehung zulässig sein soll, hinreichend klar zu bestimmen (vgl. BVerfG a. a. O. Rn. 79). Dies ist dadurch erfüllt, dass § 5 S. 2 MRVG NW eine Regelung für solche Einschränkungen des Untergebrachten trifft, „die für die Sicherheit unerläßlich sind“. Überdies ist der Anwendungsbereich für diese Generalklausel angesichts der detaillierten Ausgestaltung der Regeln für den Bereich „Planung und Gestaltung der Unterbringung“ im II. Abschnitt des MRVG NRW, dem der weitaus größte Teil der freiheitsbeschränkenden Maßnahmen unterfällt, begrenzt.
21Die in § 29 Abs. 5 MRVG NW geregelte Zuständigkeit der therapeutischen Leitung für Entscheidungen über Maßnahmen gemäß der Generalklausel des § 5 S. 2 MRVG NW ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Im Rahmen des Vollzugs von richterlich angeordneter Freiheitsentziehung – wie der Unterbringung – sind grundsätzlich auch besondere Sicherungsmaßnahmen erfasst, durch die sich lediglich – verschärfend – die Art und Weise des Vollzugs der einmal verhängten Freiheitsentziehung ändert, ohne dass dies erneut eine richterliche Entscheidung erfordern würde (vgl. BVerfG a. a. O. Rn. 69). Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht die Grenzen in der Weise aufgezeigt, dass eine 5-Punkt- oder7-Punkt-Fixierung, bei der sämtliche Gliedmaßen des Betroffenen mit Gurten am Bett festgebunden werden, als eigenständige Freiheitsentziehung zu qualifizieren ist, die den Richtervorbehalt des Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG abermals auslöst, wenn sie nicht absehbar die Dauer von ungefähr einer halben Stunde unterschreitet (BVerfG a. a. O. Rn. 68 ff.). Mit einer solchen Fixierung als absolute Ausnahmesituation von besonders hoher Eingriffsintensität sind einfache Einschränkungen des Untergebrachten, die für die Sicherheit unerläßlich sind, nicht vergleichbar.
22Die vorliegend angeordnete Maßnahme – Anordnung der Fesselung an Händen und Füßen als Standardsicherung während des jeweils etwa fünf Kilometer langen Transportes von der Unterbringungseinrichtung zum Gericht und zurück – ist von § 5 S. 2 MRVG NW als Eingriffsgrundlage gedeckt; sie begegnet keinen Bedenken. Soweit der Verteidiger des Untergebrachten in der Begründung der sofortigen Beschwerde ausführt, die Anordnung des in dieser Weise gesicherten Transportes beruhe auf einem Ermessensausfall, verfängt dies nicht. Der Beschwerdeführer hält es für unzulässig, dass bei Untergebrachten ohne Ausgang außerhalb des Campus die Anordnung der Fesselung durch die therapeutische Leitung erfolge, ohne dass eine jeweilige Begründung im Einzelfall erfolge. Ermessen kann jedoch auch anhand von Kriterien ausgeübt werden, die über den Einzelfall hinausweisend im Voraus festgelegt sind. Die grundsätzliche Anordnung von Hand- und Fußfesseln bei Transporten von Untergebrachten, deren Behandlungsverlauf derzeitig keine über die Binnenlockerung im gesicherten Bereich hinausgehende Lockerung zulässt, begegnet jedenfalls solange keinen Bedenken, wie im Einzelfall keine besonderen Umstände dargetan oder sonstwie ersichtlich sind, aufgrund derer die therapeutische Leitung sich veranlasst sehen musste, ihr in dieser Weise ausgeübtes generalisiertes Ermessen im Einzelfall zu überprüfen. Dies ist hier nicht der Fall.
232.
24Der sofortigen Beschwerde bleibt damit der Erfolg versagt, weil die Fortdauer aus den im angegriffenen Beschluss dargelegten Erwägungen fortzudauern hat.
25III.
26Einer Vorlage an den Bundesgerichtshof gemäß § 121 Abs. 2 Nr. 3 GVG bedarf es nicht. Zwar weicht die vorliegende Entscheidung hinsichtlich der Bewertung des § 5 S. 2 MRVG NW als Grundlage für die Anordnung von Hand- und Fußfesseln während des Transportes von Maßregelpatienten von dem Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. September 2014 (III-1 Vollz (Ws) 411/14) ab. Eine Verpflichtung zur Divergenzvorlage an den Bundesgerichtshof gemäß § 121 Abs. 2 Nr. 3 GVG gilt indes nicht generell für das Überprüfungsverfahren nach § 67e StGB, sondern betrifft allein Entscheidungen über die Erledigung einer Maßregel der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (§ 67d Abs. 3 StGB) oder in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 67d Abs. 6 StGB) oder über die Zulässigkeit ihrer weiteren Vollstreckung im Sinne der Sicherstellung einer materiell-rechtlich einheitlichen Rechtsprechung; demgegenüber werden rein verfahrensrechtliche Vorfragen nicht erfasst (vgl. OLG Düsseldorf, NStZ-RR 2015, 20-21, zitiert nach juris, dort Rn. 10 f.). Vorliegend betrifft die Abweichung dagegen lediglich eine Vorfrage in Bezug auf die Verwirkung des Anhörungsrechts als Verfahrensrecht.
27IV.
28Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 S. 1 StPO.
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