Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - Verg 51/16
Tenor
Die Sache wird nach § 124 Abs. 2 Satz 1 GWB a.F. dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
1
G r ü n d e
2I.
3Der Antragsgegner, eine Gebietskörperschaft in O. 1, veröffentlichte am 15.03.2016 im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union eine Vorabinformation ohne Aufruf zum Wettbewerb über die beabsichtigte Direktvergabe öffentlicher Personenverkehrsdienste mit Bussen und sonstigen Kraftfahrzeugen gemäß Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 an die Beigeladene. Die beabsichtigte Vergabe von Busverkehrsdienstleistungen bezieht sich auf das Verkehrsnetz des Kreises I. einschließlich abgehender Linien. Der Auftrag sollte ursprünglich am 01.01.2018 beginnen und 120 Monate laufen.
4Der Veröffentlichung der Vorabinformation war eine Beschlussfassung im Kreistag des Antragsgegners vorausgegangen. Der Kreistag hatte am 17.12.2015 zu den Tagesordnungspunkten 5 und 13 der Sitzung (Anlage Ag. 48) beschlossen:
5„2. Der Kreis I. vergibt öffentliche Personenverkehrsdienste auf dem Gebiet des Kreises I. gemäß Art. 5 Abs. 2 VO 1370/2007 direkt an die X. GmbH als interner Betreiber mit Wirkung zum 10.12.2017.
63. Der Landrat wird beauftragt und ermächtigt,
7- die Direktvergabe nach Ziff. 2 dieses Beschlussentwurfs im EU-Amtsblatt gemäß Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007 als Vorabbekanntmachung zu veröffentlichen
8und
9- den öffentlichen Dienstleistungsauftrag frühestens nach Ablauf einer Jahresfrist seit Veröffentlichung in Form einer Gesellschafterweisung zu erteilen
10und
11- die bestehende Betrauung der X.GmbH vom 18.12.2007 mit Ablauf des 09.12.2017 in Form einer Gesellschafterweisung aufzuheben
12und
13Änderungen des öffentlichen Dienstleistungsauftrags vorzunehmen, die redaktionelle und unwesentliche Korrekturen sind oder durch dritte Behörden (Bezirksregierung, Finanzamt) veranlasst werden.
14[...]
15Der Entwurf des öffentlichen Dienstleistungsauftrags (öDA) zur Vergabe der öffentlichen Personenverkehrsdienste auf dem Gebiet des Kreises I. gemäß Art. 5 Abs. 2 VO 1370/2007 direkt an die X. GmbH als interner Betreiber mit Wirkung zum 10.12.2017 wird beschlossen.“
16§ 17 des im Beschluss des Kreistags in Bezug genommenen Entwurfs des öffentlichen Dienstleistungsauftrags (Anlage Ag. 49) sieht Folgendes vor:
17„Dieser Dienstleistungsauftrag wird durch eine gesellschaftsrechtliche Weisung des Aufgabenträgers vermittels der zwischengeschalteten Gesellschaften an die X. GmbH verbindlich umgesetzt. Der Landrat wird mit dem Vollzug beauftragt.“
18Der Antragsgegner ist neben der Stadt B., der Städteregion B. und dem Kreis E. Mitglied im Zweckverband B. Verkehrsverbund (B.VV). In der Satzung des Zweckverbands heißt es in dem mit „Bildung einer Behördengruppe“ betitelten § 10a wie folgt:
19„Die Verbandsmitglieder bilden eine Gruppe von Behörden im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO 1370/2007. Ihre Mitglieder sind berechtigt, Direktvergaben öffentlicher Dienstleistungsaufträge an interne Betreiber vorzunehmen. Interne Betreiber dürfen öffentliche Personenverkehrsdienste auf den Gebieten aller Verbandsmitglieder, die über abgehende Linien hinausgehen, erbringen. Hierzu bedarf es im Einzelfall der Zustimmung des an einem internen Betreiber nicht beteiligten Verbandsmitglieds für die für sein Gebiet vorgesehenen ÖSPV-Verbundverkehre. Direktvergaben im vorstehenden Sinne gelten als von allen Verbandsmitgliedern beschlossen.
20Die Durchführung von Vergabeverfahren mit der Funktion einer Vergabestelle gemäß Art. 5 Abs. 2 VO 1370/2007 erfolgt im Regelfall durch das Mitglied, das den internen Betreiber im Sinne von Art. 5 Abs. 2 VO kontrolliert.“
21Wegen der weiteren Einzelheiten der Verbandssatzung wird auf die bei der Akte befindliche Ablichtung (Anlage Ag. 16) Bezug genommen.
22Die Beigeladene als vom Antragsgegner vorgesehener interner Betreiber der Personenverkehrsdienste steht zu 98,02 % im Eigentum der O.GmbH und zu 1,98 % im Eigentum der Kreiswerke I. GmbH. Letztere hält auch 16,66 % der Eigentumsanteile an der O. GmbH, an der des Weiteren die Stadt N. mit 63,3 % und die Stadt W. mit 20,04 % beteiligt sind. An der Kreiswerke I.GmbH wiederum hält der Antragsgegner 50,25 % der Eigentumsanteile.
23Die Beigeladene ließ ihre Personenbeförderungsleistungen in der Vergangenheit im Wesentlichen von ihrer 100-prozentigen Tochtergesellschaft, der Kreisverkehrsgesellschaft I. mbH (KV I.), erbringen. Diese existiert inzwischen jedoch nicht mehr, sondern ist seit Ende August 2017 auf die Beigeladene verschmolzen.
24In der Satzung der O. GmbH heißt es in § 11 Abs. 5 wie folgt:
25„Die Gesellschafter Stadt N., F. und Stadt W. verpflichten sich, in allen Angelegenheiten, einschließlich der Erteilung von Weisungen an die Geschäftsführung zu Beschlüssen der Gesellschafterversammlungen, die die X. GmbH und Beteiligungsunternehmen dieser Gesellschaft betreffen, ihr Stimmrecht so auszuüben, wie es der Gesellschafter KW I. vorgibt.“
26Wegen der weiteren Einzelheiten der Satzung wird auf die bei der Akte befindliche Ablichtung (Anlage Ag. 10) Bezug genommen.
27Mit Schreiben vom 13.05.2016 (Anlage Ast. 6) rügte die Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner die beabsichtigte Direktvergabe und machte geltend, dass der Anwendungsbereich des Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007 nicht eröffnet sei, da es sich bei dem zu vergebenden öffentlichen Auftrag um einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag und nicht eine Dienstleistungskonzession handele, dass die Voraussetzungen einer Direktvergabe nach der VO (EG) 1370/2007 nicht erfüllt seien und dass die Voraussetzungen für ein ausschreibungsfreies Inhouse-Geschäft nicht vorlägen.
28Mit Schriftsatz vom 24.05.2016, am gleichen Tag bei der Vergabekammer Rheinland eingegangen, hat die Antragstellerin einen Nachprüfungsantrag gestellt und unter anderem beantragt, dem Antragsgegner zu untersagen, einen Dienstleistungsauftrag direkt an die Beigeladene zu vergeben.
29Die Vergabekammer hat dem Antragsgegner mit Beschluss vom 11.11.2016 aufgegeben, bei der geplanten Direktvergabe die Anforderungen des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 lit. e) VO (EG) Nr. 1370/2007 sicherzustellen. Im Übrigen hat sie den Nachprüfungsantrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat die Vergabekammer im Wesentlichen ausgeführt, die Direktvergabe unterfiele Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007. Diese Bestimmung beziehe sich nicht nur auf Dienstleistungskonzessionen, sondern auch auf sog. Inhouse-Vergaben. Diese seien, da es sich nicht um Dienstleistungsaufträge nach den RL 2004/17/EG und 2004/18/EG handele, nur nach Maßgabe des Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 zulässig. Die vom Antragsgegner beabsichtigte Direktvergabe sei hiernach zulässig, wenn er – wie ihm mit dem Tenor aufgegeben – zum 01.01.2018 die Erbringung der Eigenerbringungsquote des Art. 5 Abs. 2 Satz 2 lit. e) sicherstelle. Der Antragsgegner habe seine für die Direktvergabe notwendige Interventionsbefugnis nicht auf den B. VV übertragen. Durch die gesellschaftsvertraglichen Regelungen der O. GmbH sei eine Kontrolle des Antragsgegners über die Beigeladene sichergestellt, da die Kreiswerke I.GmbH unter vollständiger Kontrolle des Antragsgegners stünde. Die weiteren Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 müssten erst zum Zeitpunkt der Direktvergabe vorliegen. Ihre Erfüllung sei hinsichtlich der Beigeladenen jedoch zu erwarten und nur die aus dem Tenor ersichtliche Verpflichtung auszusprechen, weil die Beigeladene ihre Verkehrsdienstleistungen derzeit noch durch eine 100-prozentige Tochtergesellschaft, die KV I., erbringe, was ab dem Beginn der beabsichtigten Direktvergabe rechtswidrig sei.
30Gegen die ihr am 11.11.2016 zugestellte Entscheidung der Vergabekammer wendet sich die Antragstellerin mit ihrer am 23.11.2016 bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf eingegangenen sofortigen Beschwerde, die mit einem Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung bis zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde verbunden worden ist. Auf diesen Antrag hat der Senat die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 08.12.2016 bis zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde verlängert.
31Die Antragstellerin rügt die angegriffene Entscheidung mit der sofortigen Beschwerde als fehlerhaft. Zur Begründung hat sie zunächst ausgeführt, Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 sei im vorliegenden Fall entgegen der Annahme der Vergabekammer nicht anwendbar, da die Bestimmung nur die Vergabe von Dienstleistungskonzessionen erfasse. Für Dienstleistungsaufträge gelte sie nicht. Im vorliegenden Fall sei, schon aufgrund der Zweifelsregelung, von der geplanten Vergabe eines Dienstleistungsauftrags auszugehen. Da sich das Verfahren hierfür nicht nach der VO (EG) Nr. 1370/2007 richte, habe der Antragsgegner, der die beabsichtigte Direktvergabe auf die VO gestützt angekündigt habe, entgegen seiner Verpflichtung aus § 97 Abs. 7 GWB a.F. die Bestimmungen über das Vergabeverfahren nicht eingehalten. Der Nachprüfungsantrag sei schon deshalb begründet. Streitgegenstand des Nachprüfungsverfahrens seien allein die vom Antragsgegner gestützt auf die VO (EG) Nr. 1370/2007 getroffenen Maßnahmen.
32Hiervon abgesehen seien die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 aber auch nicht erfüllt. Der Antragsgegner sei für die Direktvergabe nicht zuständig, dies sei allein der B. VV als Gruppe von Behörden. Ferner sei das Kontrollkriterium nicht erfüllt. Der Antragsgegner übe keine effektive und allumfassende Kontrolle über die Beigeladene aus. Die Beigeladene halte das Tätigkeitsmerkmal nicht ein. Ob dies im Zeitpunkt des geplanten Vertragsbeginns der Fall sein werde, sei nicht entscheidend, weil die Voraussetzungen einer Direktvergabe schon zum Zeitpunkt der Vorabinformation über die Direktvergabe vorliegen müssten. Die Beigeladene erfülle zudem das Wesentlichkeitskriterium nicht, da sie überwiegend Fremdumsätze erziele und weniger als 90 % ihrer Tätigkeit für den Antragsgegner erbringe. Die vom Antragsgegner beabsichtigte Direktvergabe verstoße darüber hinaus gegen Kartellrecht, namentlich gegen § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB.
33Die Antragstellerin hat zunächst beantragt,
341. dem Antragsgegner zu untersagen, einen Dienstleistungsauftrag über offene Personenverkehrsdienste mit Bussen und sonstigen Kraftfahrzeugen im integrierten Verkehrsnetz des Antragsgegners einschließlich abgehender Linien entsprechend der im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union vom 15. März 2016 veröffentlichten Bekanntmachung 2016/S 052-086156 (Anlage Ast. 1 zum Nachprüfungsantrag vom 24. Mai 2016) direkt nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 an die Beigeladene zu vergeben,
352. den Antragsgegner zu verpflichten, für den Fall, dass er an dem im Antrag zu 1. genannten Beschaffungsvorhaben festhält, den Vertrag nur nach vorheriger Durchführung eines Vergabeverfahrens nach den Vorschriften des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Vergabesenats zu vergeben.
36Der Antragsgegner hat insoweit beantragt,
37die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
38Der Antragsgegner verteidigt die Entscheidung der Vergabekammer, soweit sie ihm günstig ist, als zutreffend. Er hat zunächst geltend gemacht, die Inhouse-Vergabe sei keine Vergabe eines öffentlichen Auftrags im Sinne der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG, weshalb anzunehmen sei, dass mit Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 eine Spezialregelung für Inhouse-Vergaben öffentlicher Personenverkehrsdienste geschaffen worden sei. Die nach dieser Regelung zu erfüllenden Direktvergabevoraussetzungen müssten zum 01.01.2018 erfüllt werden und würden bis dahin auch erfüllt. Insbesondere werde die Beigeladene ab dem 01.01.2018 ausschließlich Linienverkehre erbringen, die auf das Gebiet des Antragsgegners begrenzt seien oder als abgehende Linien auf die Gebiete unmittelbar benachbarter Aufgabenträger führten. Im Übrigen erfülle die geplante Vergabe auch die Voraussetzungen einer vergaberechtsfreien Inhouse-Vergabe, die alternativ vollzogen werden könne.
39Darüber hinaus hat der Antragsgegner die Ansicht vertreten, dass es entgegen der Ansicht der Vergabekammer der Selbsterbringungsquote der Beigeladenen zuzurechnen sei, wenn deren 100-prozentige Tochtergesellschaft Kreisverkehrsgesellschaft I. mbH für diese tätig werde. Zwar sei eine auf den 01.01.2017 zurückwirkende Verschmelzung der KV I. auf die Beigeladene in die Wege geleitet worden. Die Entscheidung der Vergabekammer belaste ihn, den Antragsgegner, gleichwohl weiterhin, weil der Tenor des Vergabekammerbeschlusses eine bestimmte gesellschaftsrechtliche Gestaltungsmöglichkeit ausschließe.
40Mit der binnen der Beschwerdeerwiderungsfrist, die bis zum 13.01.2017 gesetzt worden ist, beim Oberlandesgericht eingegangenen Beschwerdeerwiderung beantragt der Antragsgegner,
41den Beschluss der Vergabekammer Rheinland (Spruchkörper Köln) vom 11.11.2016 – VK VOL 14/16 insoweit aufzuheben, als dem Antragsgegner, vorbehaltlich einer dauerhaften Aufgabe der Direktvergabe, bekannt gemacht im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union am 15.03.2016, 2016/S 052-086156, aufgegeben wurde, die Anforderungen des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 Buchstabe e) der VO (EG) Nr. 1370/2007 durch entsprechende vertragliche Regelungen sicherzustellen.
42Die Antragstellerin beantragt,
43die unselbstständige Anschlussbeschwerde zurückzuweisen.
44Sie ist der Ansicht, dass die Selbsterbringungsverpflichtung aus Art. 5 Abs. 2 Satz 2 lit. e) VO (EG) Nr. 1370/2007 nicht durch eine 100-prozentige Tochtergesellschaft des internen Betreibers erfüllt werden könne.
45Der Senat hat das Verfahren mit Beschluss vom 03.05.2017 ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Mit Urteil vom 21.03.2019 – C-266/17 und C-267/17 – hat der Gerichtshof hierüber befunden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vorlagebeschluss des Senats sowie das Urteil des Europäischen Gerichtshofs verwiesen.
46Mit Vorsitzendenverfügung vom 02.05.2019 haben die Verfahrensbeteiligten Gelegenheit erhalten, abschließend zur Sache vorzutragen.
47Die Antragstellerin ist jetzt der Ansicht, dass Prüfungsmaßstab des Nachprüfungsverfahrens allein Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 sei. Ob die Voraussetzungen einer Inhouse-Vergabe nach den allgemeinen Regeln vorlägen, habe sie, die Antragstellerin, nicht thematisiert und sei im Beschwerdeverfahren nicht zu prüfen. Ein Inhouse-Geschäft, das ohne eine darauf zugeschnittene Vorinformation nach Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 vergeben werde, sei jedenfalls nichtig. Im Übrigen sei ein Rückgriff auf die allgemeinen Inhouse-Regeln nicht möglich, da Inhouse-Geschäfte keine öffentlichen Dienstleistungsaufträge darstellten, für welche Art. 5 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 auf die Vergaberichtlinien verweise. Die Voraussetzungen eines vergaberechtsfreien Inhouse-Geschäfts lägen auch nicht vor. Der Antragsgegner übe über die Beigeladene keine Kontrolle wie über eine eigene Dienststelle aus und die Beigeladene erwirtschafte ihre Umsätze nicht im Wesentlichen durch Geschäfte mit dem Antragsgegner. Für die Kontrolle des Antragsgegners über die Beigeladene sei es schädlich, dass eine Holding zwischengeschaltet sei. Die vorgesehene Stimmrechtsbindung im Gesellschaftsvertrag der O. GmbH sei mit § 113 Abs. 1 GO unvereinbar und habe im Übrigen rein schuldrechtlichen Charakter. Weil in der Vorinformation nicht angegeben sei, in welchem Umfang Unteraufträge vergeben werden, werde gegen Art. 4 Abs. 7 Satz 1 VO (EG) Nr. 1370/2007 verstoßen. Die Antragstellerin habe schließlich gegen den Antragsgegner einen Anspruch auf Unterlassung – von ihr im Einzelnen benannter – staatlicher Beihilfen an die Beigeladene.
48Die Antragstellerin beantragt nunmehr,
49den Beschluss der Vergabekammer Rheinland (Spruchkörper Köln) vom 11. November 2016 – VK VOL 14/16 aufzuheben und
501. dem Antragsgegner zu untersagen, einen Dienstleistungsauftrag über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Bussen und sonstigen Kraftfahrzeugen im integrierten Verkehrsnetz des Antragsgegners einschließlich abgehender Linien entsprechend der im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union vom 15. März 2016 veröffentlichten Bekanntmachung 2016/S 052-086156 (Anlage Ast. 1 zum Nachprüfungsantrag vom 24. Mai 2016) direkt nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 an die Beigeladene zu vergeben;
512. dem Antragsgegner zu untersagen, einen Dienstleistungsauftrag über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Bussen und sonstigen Kraftfahrzeugen im integrierten Verkehrsnetz des Antragsgegners einschließlich abgehender Linien entsprechend der im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union vom 15. März 2016 veröffentlichten Bekanntmachung 2016/S 052-086156 (Anlage Ast. 1 zum Nachprüfungsantrag vom 24. Mai 2016) nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Inhouse-Geschäften nach den Richtlinien 92/50/EWG, 93/36/EWGm 93/37/EWGm 2004/17/EG und 2004/18/EG an die Beigeladene zu vergeben;
523. den Antragsgegner zu verpflichten, für den Fall, dass er an dem im Antrag zu 1. genannten Beschaffungsvorhaben festhält, den Vertrag nur nach vorheriger Durchführung eines Vergabeverfahrens nach den Vorschriften des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Vergabesenats zu vergeben;
534. hilfsweise – für den Fall, dass die Anträge zu 1. bis 3. nicht in vollem Umfang Erfolg haben sollten – dem Antragsgegner aufzugeben,
54a) es zu unterlassen, über die O. GmbH auf der Grundlage des zwischen dieser und der Beigeladenen abgeschlossenen Gewinnabführungsvertrags die finanziellen Verluste auszugleichen, die der Beigeladenen infolge eines Dienstleistungsauftrags über öffentliche Personennahverkehrsdienste mit Bussen und sonstigen Kraftfahrzeugen im integrierten Verkehrsnetz des Antragsgegners einschließlich abgehender Linien entsprechend der im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union vom 15. März 2016 veröffentlichten Bekanntmachung 2016/S 052-086156 (Anlage Ast. 1 zum Nachprüfungsantrag vom 24. Mai 2016) entstehen, solange die Europäische Kommission keinen abschließenden Beschluss nach Art. 108 Abs. 3 AEUV über die Vereinbarkeit dieses Gewinnabführungsvertrags mit dem Binnenmarkt erlassen hat;
55b) es zu unterlassen, über den von der Kreiswerke I. GmbH im Jahr 2016 in die Kapitalrücklage der Beigeladenen eingezahlten Betrag von … Euro die finanziellen Verluste auszugleichen, die der Beigeladenen infolge eines Dienstleistungsauftrags über öffentliche Personennahverkehrsdienste mit Bussen und sonstigen Kraftfahrzeugen im integrierten Verkehrsnetz des Antragsgegners einschließlich abgehender Linien entsprechend der im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union vom 15. März 2016 veröffentlichten Bekanntmachung 2016/S 052-086156 (Anlage Ast. 1 zum Nachprüfungsantrag vom 24. Mai 2016) entstehen, solange die Europäische Kommission keinen abschließenden Beschluss nach Art. 108 Abs. 3 AEUV über die Vereinbarkeit dieses Gewinnabführungsvertrags mit dem Binnenmarkt erlassen hat;
56c) die fortdauernden tatsächlichen Folgen zu beseitigen, die sich aus dem von der Kreiswerke I. GmbH im Jahr 2016 in die Kapitalrücklage der Beigeladenen eingezahlten Betrag von … Euro ergeben, solange die Europäische Kommission keinen abschließenden Beschluss nach Art. 108 Abs. 3 AEUV über die Vereinbarkeit dieser Zahlung mit dem Binnenmarkt erlassen hat;
575. äußerst hilfsweise – für den Fall, dass die Anträge zu 1. bis 4. nicht in vollem Umfang Erfolg haben sollten – den Rechtsstreit gemäß § 17a Abs. 2 Satz 2 GVG an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs zu verweisen.
58Der Antragsgegner beantragt,
59die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
60Der Antragsgegner ist der Ansicht, dass sich die Zulässigkeit der Direktvergabe nicht nach den Vergaberichtlinien richte, weil der öffentliche Dienstleistungsauftrag nicht in der Form eines Vertrags, sondern in Form einer gesellschaftsrechtlichen Weisung gemäß § 37 GmbHG erteilt werde. Es handele sich nicht um einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag im Sinne von § 99 Abs. 4 GWB a.F., der zu vergebende öffentliche Dienstleistungsauftrag sei ausschließlich ein solcher im Sinne von Art. 2 lit. i) VO (EG) Nr. 1370/2007. Es bleibe daher beim Grundsatz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 VO (EG) Nr. 1370/2007 und Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 sei anwendbar. Dessen Voraussetzungen lägen vor. Zwar habe der Europäische Gerichtshof die diesbezüglichen Fragen des Senats nicht beantwortet. Nach den Schlussanträgen des Generalanwalts im Vorabentscheidungsverfahren könne aber nicht mehr zweifelhaft sein, dass die Anforderungen erfüllt würden.
61II.
62Der Senat ist nach § 124 Abs. 2 Satz 1 GWB a.F. sowohl bezüglich der sofortigen Beschwerde wie auch der Anschlussbeschwerde an einer abschließenden Sachentscheidung gehindert. Mit der von ihm beabsichtigten Entscheidung würde der Senat von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Jena vom 12.06.2019 – 2 Verg 1/18 – abweichen, so dass die Sache dem Bundesgerichtshof im Rahmen der Divergenzvorlage vorzulegen ist. Dies hat insgesamt zu geschehen, weil die streitige Rechtsfrage sowohl für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde wie auch über die Anschlussbeschwerde von Bedeutung ist.
631.
64Nach Ansicht des Senats ist die sofortige Beschwerde teils unzulässig, teils unbegründet.
65a)
66Teilweise, nämlich im Umfang des nachträglich gestellten Hilfsantrags zu 4., ist die sofortige Beschwerde der Antragstellerin bereits unzulässig. Bei dem Hilfsantrag handelt es sich, weil mit ihm rechtswegfremde Ansprüche verfolgt werden, um eine unzulässige Antragserweiterung in der Beschwerdeinstanz. Die von der Antragstellerin hilfsweise erhobenen Unterlassungsansprüche wegen vermeintlicher Verstöße gegen beihilferechtliche Vorschriften können im Vergabenachprüfungsverfahren nicht geltend gemacht werden. Nach §§ 102, 104 Abs. 2 GWB a.F. sind sie im Vergabenachprüfungsverfahren nicht statthaft. Die von der Antragstellerin geltend gemachten Verstöße gegen beihilferechtliche Vorschriften berühren weder den Anspruch der Antragstellerin auf Einhaltung der Vorschriften über das Vergabeverfahren gemäß § 97 Abs. 7 GWB a.F. noch sind Ansprüche auf Unterlassung unzulässiger Beihilfen nach Vergabe eines Auftrags im Sinne von § 104 Abs. 2 GWB a.F. auf das Unterlassen einer Handlung in einem Vergabeverfahren gerichtet (vgl. auch OLG Naumburg, Beschluss vom 17.01.2014 – 2 Verg 6/13, zitiert nach juris, Tz. 20). Die von der Antragstellerin gerügten Verstöße gegen beihilferechtliche Vorschriften, bei denen es sich nicht um vergaberechtliche Vorschriften handelt (vgl. Eschenbruch, in: Kulartz/Kus/Portz/Prieß, Kommentar zum GWB-Vergaberecht, 4. Aufl., § 103 Rn. 316), wirken sich im Vergabeverfahren des Antragsgegners nicht aus. Die Beigeladene kann von etwaigen unzulässigen Beihilfen hier erst dann profitieren, wenn ihr der öffentliche Dienstleistungsauftrag erteilt worden ist.
67Ob die Antragstellerin die hilfsweise geltend gemachten, im Vergaberechtsweg unstatthaften Unterlassungsansprüche in einem anderen Rechtsweg geltend machen kann, kann dahinstehen. Eine Rechtswegverweisung kommt insoweit nicht in Betracht. Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer waren die Unterlassungsansprüche nicht, so dass sie nicht als Teil des Streitgegenstands des Verfahrens vor der Vergabekammer gemäß § 117 Abs. 1 Satz 1 GWB a.F. beim Vergabesenat angefallen sind. Die Antragstellerin kann die rechtswegfremden Unterlassungsansprüche auch nicht mehr in zulässiger Weise in das Beschwerdeverfahren einführen. Die Voraussetzungen für eine etwaige Antragserweiterung in der Beschwerdeinstanz gestützt auf § 104 Abs. 2 GWB a.F. liegen – wie ausgeführt – nicht vor.
68b)
69Soweit die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zulässig ist, erachtet der Senat sie als unbegründet.
70aa)
71Zum Teil ist der Nachprüfungsantrag bereits unzulässig. Unzulässig ist er, soweit die Antragstellerin erstmals gegen Ende der Beschwerdeinstanz Verstöße des Antragsgegners gegen Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 und gegen Art. 4 Abs. 7 Satz 1 VO (EG) Nr. 1370/2007 rügt. Der Antragstellerin fehlt insoweit bereits die Antragsbefugnis nach § 107 Abs. 2 GWB a.F. (vgl. auch OLG Rostock, Beschluss vom 04.07.2012 – 17 Verg 3/12, zitiert nach juris, Tz. 62 ff.), so dass die Frage einer etwaigen Verletzung der Rügeobliegenheit nach § 107 Abs. 3 Nr. 2 GWB a.F. dahinstehen kann. Hinsichtlich beider als verletzt gerügter Vorschriften hat die Antragstellerin nicht dargelegt, dass ihr durch deren Verletzung ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
72(1)
73Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist der Antragsgegner an der beabsichtigten Direktvergabe nicht deshalb gehindert, weil er sie nicht nach Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 als allgemeine Inhouse-Vergabe, sondern als Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 angekündigt hat. Wie sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ergibt, ist auf die Vergabe eines Auftrags über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Bussen nur Art. 5 Abs. 2 bis 6 VO (EG) Nr. 1370/2007 nicht anwendbar, Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 findet hingegen Anwendung (EuGH, Urteil vom 20.09.2018 – C-518/17, zitiert nach juris, Tz. 47). Welche Rechtsfolgen eine fehlerhafte Ankündigung hat, regelt das europäische Recht jedoch nicht (EuGH, Urteil vom 20.09.2018 – C-518/17, zitiert nach juris, Tz. 57), keinesfalls ordnet es an, dass die Direktvergabe im Falle eines Bekanntmachungsfehlers zu unterbleiben hat. Eine solche Rechtsfolge ergibt sich auch nicht aus deutschem Recht. Ein Vergaberechtsverstoß, der allein darin liegt, dass anstelle einer Direktvergabe nach allgemeinen Inhouse-Kriterien eine solche nach Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 angekündigt worden ist, bleibt vielmehr folgenlos. Durch den Bekanntmachungsfehler droht der Antragstellerin kein Schaden im Sinne von § 107 Abs. 2 Satz 2 GWB a.F. Der Fehler hat für sich betrachtet offensichtlich keine Auswirkungen auf die Zuschlagschancen der Antragstellerin im Falle einer zulässigen Direktvergabe. Selbst wenn die zutreffende Direktvergabeart angegeben worden wäre, wäre der Antragstellerin eine Angebotsabgabe nicht möglich gewesen.
74(2)
75Gleiches gilt für den von der Antragstellerin gerügten Verstoß des Antragsgegners gegen die Verpflichtung zur Angabe der Unterauftragsvergaben nach Art. 4 Abs. 7 Satz 1 VO (EG) Nr. 1370/2007. Es kann dahinstehen, ob der Antragsgegner gegen diese Bestimmung verstoßen hat. Durch einen etwaigen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 7 Satz 1 VO (EG) Nr. 1370/2007 droht der Antragstellerin kein Schaden im Sinne von § 107 Abs. 2 Satz 2 GWB a.F. Ein etwaiger Bekanntmachungsfehler hat für sich betrachtet offensichtlich keine Auswirkungen auf die Zuschlagschancen der Antragstellerin im Falle einer zulässigen Direktvergabe. Selbst wenn der Umfang möglicher Unterauftragsvergaben noch präziser als geschehen angegeben worden wäre, wäre der Antragstellerin eine Angebotsabgabe für den Dienstleistungsauftrag, der an die Beigeladene vergeben werden soll, nicht möglich gewesen.
76bb)
77Im Übrigen ist der Nachprüfungsantrag unbegründet. Die vom Antragsgegner beabsichtigte Direktvergabe verletzt, soweit es um die Verfahrensweise der Direktvergabe als solche geht, keine Bestimmungen über das Vergabeverfahren gemäß § 97 Abs. 7 GWB a.F.
78(1)
79Ein Verstoß des Antragsgegners gegen die Vorschriften des Art. 5 Abs. 2 bis 6 VO (EG) Nr. 1370/2007 scheidet nach Ansicht des Senats schon deshalb aus, weil die betreffenden Regelungen vorliegend keine Anwendung finden.
80Nach den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs vom 21.03.2019 – C-266/17 und C-267/17 – und vom 08.05.2019 – C-253/18 – ist Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 auf die Direktvergabe von Verträgen über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Bussen, die nicht die Form von Dienstleistungskonzessionen annehmen, nicht anwendbar (EuGH, Urteil vom 21.03.2019 – C-266/17 und C-267/17, zitiert nach juris, Tz. 80; Urteil vom 08.05.2019 – C-253/18, zitiert nach juris, Tz. 26). Das leitet der Gerichtshof daraus ab, dass Verkehrsdienste mit Bussen und Straßenbahnen schon vor Inkrafttreten der VO (EG) Nr. 1370/2007 der Vergabekoordinierungsrichtlinie 2004/18/EG unterlagen und zwar gemäß deren Art. 12 und 20 und Anhang II Teil A Kategorie 2 (EuGH, Urteil vom 21.03.2019 – C-266/17 und C-267/17, zitiert nach juris, Tz. 70). Diese Richtlinie ist hier anwendbar. Gemäß Art. 91 Abs. 2 der Richtlinie 2014/24/EU ist sie erst zum 18.04.2016 aufgehoben worden, als das Vergabeverfahren bereits eingeleitet war. Die VO (EG) Nr. 1370/2007 hat nach dem Verständnis des Europäischen Gerichtshofs wegen dieser vorhandenen Regelung für Verkehrsdienste mit Bussen in Art. 5 der VO (EG) Nr. 1370/2007 eine Spezialregelung lediglich für die Direktvergabe von Personenverkehrsdiensten mit Eisenbahnen und U-Bahnen sowie für Verträge vorgesehen, die die Form von Dienstleistungskonzessionen annehmen (EuGH, Urteil vom 21.03.2019 – C-266/17 und C-267/17, zitiert nach juris, Tz. 72 f.). Auf Direktvergaben von Verkehrsdiensten mit Bussen sind nach dem Urteil des Gerichtshofs statt der Regeln des Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 demzufolge die aus den Vergaberichtlinien entwickelten Direktvergaberegeln anwendbar (EuGH, Urteil vom 21.03.2019 – C-266/17 und C-267/17, zitiert nach juris, Tz. 79).
81Die Anwendbarkeit von Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 folgt nach Ansicht des Senats entgegen der Auffassung des Antragsgegners und des Oberlandesgerichts Jena (Beschluss vom 12.06.2019 – 2 Verg 1/18) auch nicht daraus, dass es in einer Konstellation wie der vorliegenden an einem Vertrag fehlt, der Merkmal eines öffentlichen Auftrags im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. a) der Richtlinie 2004/18/EG und § 99 Abs. 1 GWB a.F. ist. Zwar trifft es zu, dass die vom Antragsgegner beabsichtigte Auftragsvergabe einem klassischen zivilrechtlichen Vertragsschluss, der aus zwei übereinstimmenden Willenserklärungen besteht, auf den ersten Blick nicht ähnelt. Der Kreistag des Antragsgegners hat am 17.12.2015 einen Beschluss getroffen, wonach der Landrat des Antragsgegners beauftragt und ermächtigt wird, der Beigeladenen über die Kreiswerke I. GmbH und die O. GmbH eine Gesellschafterweisung zu erteilen, die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen zu erfüllen, die in dem im Kreistag zugleich beschlossenen Dienstleistungsauftrag aufgeführt sind. Allerdings ist es infolge des geforderten Kontrollkriteriums in den sog. Inhouse-Konstellationen typisch, dass sich die Beteiligten nicht in der klassischen Form vollständiger zivilrechtlicher Gleichordnung begegnen (zutreffend Dreher, in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., § 99 GWB Rn. 131). Bei den Inhouse-Vergaben im engeren Sinn wird der Auftrag einer eigenen Dienststelle erteilt, bei den Inhouse-Vergaben im weiteren Sinn wird der Auftrag zwar einer anderen rechtsfähigen Person erteilt, die aber funktional als eigene Dienststelle anzusehen ist (Senatsbeschluss vom 02.03.2011 – VII-Verg 48/10, zitiert nach juris, Tz. 62; OLG Rostock, Beschluss vom 04.07.2012 – 17 Verg 3/12, zitiert nach juris, Tz. 49). Nur in der zweitgenannten, immer noch eher einer Selbstvornahme als einem freien Marktgeschehen zuzurechnenden Konstellation kommt überhaupt die Vergabe eines öffentlichen Auftrags im Sinne des Vergaberechts in Betracht, die aber bei Vorliegen der von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zur zulässigen Inhouse-Vergabe nicht dem Vergaberecht unterfällt.
82Bei Beurteilung der Frage, ob im vorliegenden Fall die Vergabe eines öffentlichen Auftrags anzunehmen ist, der durch ein vertragliches Element gekennzeichnet ist, ist zu berücksichtigen, dass der Begriff des Vertrags wie der übergeordnete Begriff des öffentlichen Auftrags ein funktionaler Rechtsbegriff ist (vgl. von Engelhardt/Kaelble, in: Müller-Wrede, GWB-Kommentar, § 103 Rn. 26). Der Begriff des Vertrags in § 99 Abs. 1 GWB a.F. geht über den zivilrechtlichen Vertragsbegriff des BGB hinaus (Dietlein/Fandrey, in: Gabriel/Krohn/Neun, Handbuch des Vergaberechts, 2. Aufl., § 4 Rn. 9). Er verlangt im Kern lediglich das Einvernehmen zweier rechtsfähiger Personen (Senatsbeschluss vom 04.03.2009 – VII-Verg 67/08, zitiert nach juris, Tz. 33). Er schließt nach Ansicht des Senats nicht aus, dass das Einvernehmen mittels Gesellschafterweisung herbeigeführt wird (vgl. auch BGH, Beschluss vom 01.12.2008 – X ZB 31/08, zitiert nach juris, Tz. 17 a.E.). Diese führt letztlich zu einem Einvernehmen bzw. einer Willensübereinstimmung zweier rechtsfähiger Personen – des Antragsgegners und der Beigeladenen. Die mit dem Kreistagsbeschluss initiierte Weisung führt zur Vertragsdurchführung und damit konkludenten Annahme des vom Antragsgegner erteilten Auftrags.
83Zwar übersieht der Senat nicht, dass der Europäische Gerichtshof im Urteil vom 19.04.2007 – C-295/05 – Asemfo – zum Ausdruck gebracht hat, dass ein Vertrag im Sinne der Richtlinien zu verneinen ist, wenn das ausführende Unternehmen im Hinblick auf die Ausführung des Auftrags und die für seine Leistungen geltenden Gebühren über keinerlei Spielraum verfügt. Zum einen sieht der Senat hier jedoch nicht, dass der Beigeladenen nach dem Dienstleistungsauftrag überhaupt keine Spielräume mehr verbleiben. Hinzuweisen ist etwa auf § 1 Absätze 3, 5, 6 und 8 des zu erteilenden Dienstleistungsauftrags. Zum anderen hat der Gerichtshof den Anwendungsbereich der vorgenannten Rechtsprechung schon bald wieder eingeschränkt und zur Abgrenzung danach gefragt, ob in Wirklichkeit ein einseitiger Verwaltungsakt vorliegt (EuGH, Urteil vom 18.12.2007 – C-220/06, zitiert nach juris, Tz. 54).
84Letzteres ist hier zu verneinen. Im Übrigen ist das vom Antragsgegner für die Erteilung des Dienstleistungsauftrags vorgesehene Instrument der Gesellschafterweisung zwischen den Gesellschaftern, auch denjenigen der Beigeladenen selbst, auf der Ebene der O. GmbH zuvor ausgehandelt worden. Auch dies spricht dafür, den funktionalen Vertragsbegriff hier als erfüllt anzusehen.
85Alternativ kann mit einer Stimme in der Literatur erwogen werden, das Tatbestandsmerkmal des öffentlichen Auftrags im Sinne von § 99 Abs. 1 GWB a.F. in den Fällen der Inhouse-Vergabe im weiteren Sinn teleologisch zu reduzieren, weil es sich im Ergebnis eigentlich nicht um eine Beschaffung durch Vertrag handelt, sondern diese Sachverhalte eher der Selbstvornahme zuzuordnen sind (Dreher, in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., § 99 GWB Rn. 111). Die fehlende eigene Entscheidungsgewalt des Privatunternehmens gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber ist letztlich der Grund, warum der Europäische Gerichtshof diese Konstellationen seit dem Teckal-Urteil von der Anwendung des Vergaberechts ausnimmt (vgl. Hailbronner, in: Byok/Jaeger, Kommentar zum Vergaberecht, 3. Aufl., § 99 GWB Rn. 10). Dafür, dass – mit Ausnahme der Vergabe von Konzessionen – jegliche Formen von Inhouse-Vergaben von öffentlichen Personenverkehrsdiensten mit Bussen und Straßenbahnen jedenfalls zum Zwecke der Prüfung der Inhouse-Kriterien den Vergaberichtlinien zuzuordnen sind, spricht auch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 21.03.2019 – C-266/17 und C-267/17 (zitiert nach juris, Tz. 73 ff.; vgl. auch Lenz/Jürschik, Der Nahverkehr 2018, 44, und dies., NZBau 2017, 205, 207).
86Die von § 99 Abs. 1 GWB a.F. darüber hinaus verlangte Entgeltlichkeit des Dienstleistungsauftrags ist zu bejahen. In dem vom Kreistag beschlossenen Dienstleistungsauftrag sind Ausgleichsleistungen zugunsten der Beigeladenen vorgesehen. Dies ist ausreichend, um das für den Begriff des öffentlichen Auftrags konstitutive Merkmal der Entgeltlichkeit zu erfüllen (vgl. Ziekow, in: Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 3. Aufl., § 103 GWB Rn. 40).
87(2)
88Die Antragstellerin ist auch nicht dadurch in ihrem Recht auf Einhaltung der Bestimmungen über das Vergabeverfahren aus § 97 Abs. 7 GWB a.F. verletzt, dass die vom Antragsgegner beabsichtigte Direktvergabe nach allgemeinen Inhouse-Kriterien nicht zulässig ist.
89(a)
90Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist der Senat nicht gehindert, zu überprüfen, ob die der VO (EG) Nr. 1370/2007 nicht unterfallende Direktvergabe nicht nach anderen Vorschriften vergaberechtlich unbedenklich ist. Da sich der Antragsgegner hierauf hilfsweise beruft und der Eingriff in ein Vergabeverfahren stets nur ultima ratio sein kann und nicht in Betracht kommt, wenn sich der öffentliche Auftraggeber, wenn auch aufgrund einer anderen Norm, zulässigerweise einer bestimmten Vergabeform bedient, ist der Senat zu einer entsprechenden Prüfung sogar verpflichtet.
91(b)
92Die Voraussetzungen für eine nicht dem Vergaberecht unterliegende Direktvergabe nach den vom Europäischen Gerichtshof entwickelten sog. Inhouse-Kriterien liegen vor. Danach muss der Auftraggeber über den Auftragnehmer eine Kontrolle ausüben wie über eine eigene Dienststelle, an dem Auftragnehmer darf kein privater Dritter beteiligt sein und der Auftragnehmer muss seine Tätigkeit im Wesentlichen für den Auftraggeber verrichten (EuGH, Urteil vom 11.05.2006 – C-340/04 – Carbotermo –, zitiert nach juris, Tz. 33; Urteil vom 18.11.1999 – C-107/98 – Teckal –, zitiert nach juris, Tz. 50).
93(aa)
94An dem geforderten Kontrollkriterium scheitert die Zulässigkeit der Direktvergabe nicht. Eine Kontrolle wie über eine eigene Dienststelle verlangt, dass der Auftraggeber die Möglichkeit hat, sowohl auf die strategischen Ziele wie auch auf wichtige Entscheidungen der Gesellschaft ausschlaggebenden Einfluss zu nehmen. Wie sich aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt, sind bei der Beurteilung alle Rechtsvorschriften und maßgeblichen Umstände zu berücksichtigen (EuGH, Urteil vom 11.05.2006 – C-340/04 – Carbotermo -, zitiert nach juris, Tz. 36). Werden diese hier in den Blick genommen, so besteht kein Zweifel, dass der Antragsgegner über seine Gesellschafterstellung in den zwischengeschalteten Gesellschaften und die vorhandenen satzungsrechtlichen Regelungen, die im Übrigen keinen kommunalrechtlichen Bedenken begegnen, die geforderten Einflussmöglichkeiten auf die Beigeladene hat. Die hiergegen erhobenen Einwände der Antragstellerin greifen nicht durch. Die Annahme, dass die Kontrolle des Antragsgegners über die Beigeladene ungeachtet der statutarischen Absicherung seines Weisungsrechts zweifelhaft sein soll, ist lebensfremd.
95(bb)
96Private Dritte sind an der Beigeladenen nicht beteiligt. Hieran scheitert die Direktvergabe infolgedessen nicht.
97(cc)
98Die Beigeladene erbringt ihre Tätigkeit auch im Wesentlichen für den Antragsgegner. Nach der bisherigen Senatsrechtsprechung zu Inhouse-Vergaben unter Geltung der Richtlinie 2004/18/EG verlangt dieses Merkmal, dass das zu beauftragende Unternehmen 90 % seiner Tätigkeit für die öffentlichen Einrichtungen verrichtet, die ihre Anteile innehaben (Senatsbeschluss vom 02.11.2016 – VII-Verg 23/16, zitiert nach juris, Tz. 28). Nach den letzten Angaben des Antragsgegners liegen die Fremdumsätze der Beigeladenen im Jahr 2019 bei lediglich 7,49 %, so dass das Wesentlichkeitskriterium in jedem Fall erfüllt ist. Dem steht nicht entgegen, dass die Beigeladene einen großen Teil ihrer Umsätze mit Fahrgästen erzielt. Diese Umsätze sind, wie der Antragsgegner zutreffend sieht, entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht als Drittumsätze zu werten, sondern beruhen auf dem Auftrag, den die Beigeladene vom Antragsgegner erhält.
99(3)
100Die vom Antragsgegner beabsichtigte Direktvergabe verstößt entgegen der Ansicht der Antragstellerin schließlich nicht gegen § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB. Bei Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung ist dies vom Senat im Rahmen der Begründetheit des Nachprüfungsantrags zu entscheiden (vgl. Senatsbeschluss vom 29.07.2015 – VII-Verg 5/15, zitiert nach juris, Tz. 19). Hier ist es wegen des Grundsatzes der Einheit der Rechtsordnung ausgeschlossen, eine Kartellrechtswidrigkeit der beabsichtigten Direktvergabe anzunehmen, wenn – wie im vorliegenden Fall – die Direktvergabevoraussetzungen vorliegen. Das ÖPNVG O. 1 und das PBefG lassen Direktvergaben der Aufgabenträger für den ÖPNV zu, auch solche nach den allgemeinen Inhouse-Kriterien.
1012.
102Die Anschlussbeschwerde des Antragsgegners erachtet der Senat für zulässig und – auf der Grundlage der aus seiner Sicht heranzuziehenden allgemeinen Inhouse-Kriterien – auch für begründet. Nach den allgemeinen Inhouse-Kriterien macht es keinen Unterschied, ob die Dienstleistungen von der vom Antragsgegner kontrollierten Beigeladenen oder einer 100-prozentigen Tochtergesellschaft derselben erbracht werden.
1033.
104Mit dieser Entscheidung zur sofortigen Beschwerde und zur Anschlussbeschwerde würde der Senat von einem tragenden Rechtssatz aus dem Beschluss des Oberlandesgericht Jena vom 12.06.2019 – 2 Verg 1/18 – abweichen.
105a)
106In dem vom Oberlandesgericht Jena entschiedenen Fall ist der öffentliche Dienstleistungsauftrag – wie dies hier vom Antragsgegner beabsichtigt ist – dergestalt erteilt worden, dass der den Auftrag erteilende Kreis einer Gesellschaft, deren alleiniger Gesellschafter er ist, eine Gesellschafterweisung erteilt hat und diese – in Erfüllung der Weisung – wiederum ihrer Tochtergesellschaft, die die Busverkehrsdienste ausführen soll, eine Gesellschafterweisung zur Ausführung des Dienstleistungsauftrags erteilt hat. Das Oberlandesgericht Jena hat im Hinblick auf diese Ausgestaltung, die mit der vorliegenden Sachverhaltskonstellation vergleichbar ist, einen Vertrag verneint und ist von einer Anwendbarkeit des Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 ausgegangen, während nach dem hier vertretenen Lösungsansatz allein die Voraussetzungen einer Inhouse-Vergabe nach den Grundsätzen der Teckal-Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu prüfen sind.
107b)
108Daraus ergibt sich eine zur Divergenzvorlage verpflichtende Abweichung im Sinne des § 124 Abs. 2 Satz 1 GWB a.F. Eine solche liegt vor, wenn das vorlegende Oberlandesgericht seiner Entscheidung als tragende Begründung einen Rechtssatz zugrunde legen will, der sich mit einem die Entscheidung eines anderen Obergerichts tragenden Rechtssatz nicht in Einklang bringen lässt (siehe BGH, Beschluss vom 31.01.2017 – X ZB 10/16, zitiert nach juris, Tz. 6; Beschluss vom 08.02.2011 – X ZB 4/10, zitiert nach juris, Tz. 9). Die Abweichung muss dieselbe Rechtsfrage betreffen und die Beantwortung dieser Rechtsfrage muss für beide Entscheidungen erheblich sein (BGH, Beschluss vom 23.07.2003 – XII ZB 87/03, zitiert nach juris, Tz. 7; Gröning, in: Münchener Kommentar Europäisches und Deutsches Wettbewerbsrecht, 2. Aufl., § 179 GWB Rn. 19). Das ist hier der Fall.
109aa)
110Zunächst muss die Entscheidung des anderen Oberlandesgerichts auf einem Rechtssatz beruhen, von dem abgewichen werden soll. Für ein solches Beruhen ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass die strittige Rechtsfrage in der Entscheidung des anderen Oberlandesgerichts erörtert und beantwortet ist und das Ergebnis für die Entscheidung von Einfluss war (BGH, Beschluss vom 23.07.2003 – XII ZB 87/03, zitiert nach juris, Tz. 7; Beschluss vom 12.10.1988 – Ivb ZB 37/88, zitiert nach juris, Tz. 5). Diese Voraussetzungen liegen hier im Ergebnis vor.
111Allerdings könnte an dem Beruhen der anderen Entscheidung auf einem Rechtssatz gezweifelt werden, weil das Oberlandesgericht Jena die entscheidende Rechtsfrage weder klar herausgearbeitet noch erörtert hat. Auf Seite 15 seines Beschlusses heißt es lediglich: „Es liegt unstreitig zwischen dem Beschwerdegegner und der Beigeladenen kein Vertrag i.S.v. § 103 Abs. 1 GWB vor, der dem Vergaberecht unterfallen könnte.“ Auf den ersten Blick könnte dies so zu verstehen sein, dass das Oberlandesgericht Jena – rechtsfehlerhaft – angenommen hat, an eine insoweit übereinstimmende Rechtsauffassung der Verfahrensbeteiligten gebunden zu sein. Dass die Formulierung wohl nicht in diesem Sinn gemeint ist, zeigt sich aber, wenn eine Formulierung zur Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde auf Seite 11 des Beschlusses mitgelesen wird. Dort heißt es: „Mit den Beschlüssen des Kreistages des AG sowie den diesen umsetzenden Gesellschafterbeschlüssen wurde der öffentliche Dienstleistungsauftrag wirksam erteilt. Hierzu bedarf es nach Art. 2 lit. i Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 keines Vertragsschlusses. Vielmehr kommt – wie hier – bei Vergabe an interne Betreiber auch eine anderweitige Betrauung in Betracht (Jürschik, Verordnung über öffentliche Personenverkehrsdienste, 2018, Art. 2 Rn. 17). Mangels Vorliegens eines Dienstleistungsauftrags im vergaberechtlichen Sinn greift dann der Vorrang des Vergaberechts gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 unabhängig davon nicht ein, ob es sich um eine Dienstleistungskonzession handelt.“ Bei gemeinsamer Betrachtung der Textstellen und Berücksichtigung des Sachverhalts lässt sich den Ausführungen damit im Wege der Interpretation der Rechtssatz entnehmen, dass es sich bei einer Beauftragung durch Gesellschafterweisung nicht um einen Vertrag im Sinne von § 103 Abs. 1 GWB handelt. Dieses Auslegungsergebnis gilt ungeachtet des Umstands, dass sich die rechtliche Schlussfolgerung, dass es sich nicht um einen Vertrag handelt, wohl nicht auf die vom Oberlandesgericht Jena zitierte Literaturstelle stützen lässt.
112Zwar ist der hier maßgebliche Vertragsbegriff dem § 99 Abs. 1 GWB a.F. und nicht § 103 Abs. 1 GWB zu entnehmen. Das lässt eine Divergenz jedoch nicht entfallen. § 103 Abs. 1 GWB ist die Nachfolgevorschrift des § 99 Abs. 1 GWB a.F. und mit diesem inhaltsidentisch.
113Eine Divergenz scheitert auch nicht daran, dass das Oberlandesgericht Jena den von ihm angenommenen Rechtssatz nicht weiter erörtert hat. Der Bundesgerichtshof hat – in Auseinandersetzung mit älterer Senatsrechtsprechung –zuletzt zum Ausdruck gebracht, dass es für das Bestehen einer Divergenz nicht darauf ankommt, ob der andere Vergabesenat seine abweichende Rechtsauffassung begründet hat oder nicht (BGH, Beschluss vom 31.01.2017 – X ZB 10/16, zitiert nach juris, Tz. 8).
114Das Oberlandesgericht Jena ist schließlich nicht nur von einem Rechtssatz ausgegangen, von dem der Senat abweichen möchte. Der Rechtssatz hatte auch Einfluss auf die Entscheidung des Thüringer Oberlandesgerichts und war damit für seine Entscheidung tragend. Das Oberlandesgericht Jena hat unter Art. 5 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 1370/2007, den es in Anwendung des von ihm aufgestellten Rechtssatzes für einschlägig gehaltenen hat, subsumiert und den Rechtsstreit allein darauf gestützt entschieden.
115bb)
116Neben den vorgenannten Anforderungen muss die Rechtsfrage zusätzlich für die zu treffende Entscheidung des Falles, also die des Senats, erheblich sein (vgl. BGH, Beschluss vom 12.10.1988 – IVb ZB 37/88, zitiert nach juris, Tz. 5). Das bedeutet, dass seine Lösung bei Anwendung der bereits bestehenden Rechtsauffassung des anderen Oberlandesgerichts anders ausgehen würde, als bei Zugrundelegung der vom vorlegenden Gericht favorisierten Ansicht (Gröning, in: Münchener Kommentar Europäisches und Deutsches Wettbewerbsrecht, § 179 GWB Rn. 19). Erheblich in diesem Sinne ist die Rechtsfrage für die Entscheidung des Senats zwar eigentlich nur dann, wenn die Anwendung von Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 und der allgemeinen Inhouse-Regeln im vorliegenden Fall zu unterschiedlichen Ergebnissen führt. Anderenfalls könnte die Streitfrage, ob in der vorliegenden Konstellation ein Vertrag im Sinne von § 99 Abs. 1 GWB a.F. bejaht werden kann, dahingestellt bleiben. Die Klärung der Erheblichkeitsfrage setzt aus Sicht des Senats jedoch ein erneutes Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof voraus, das die Beantwortung der Vorlagefragen 2 bis 4 des Vorlagebeschlusses vom 03.05.2017 zum Ziel hat. Ein solches Vorgehen erscheint dem Senat – selbst wenn ein entsprechendes Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV zulässig sein sollte – weder mit § 124 Abs. 2 GWB a.F. noch mit dem Beschleunigungsgrundsatz in Vergabesachen vereinbar. Vielmehr ist es nach dem Sinn und Zweck des § 124 Abs. 2 GWB a.F. sowie aufgrund des Beschleunigungsgrundsatzes geboten, eine zur Vorlagepflicht führende Divergenz auch dann zu bejahen, wenn sich die Erheblichkeit der Rechtsfrage aus Sicht des vorlegenden Senats nur durch ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union ausschließen ließe, dessen Entscheidungsfindung in der Regel deutlich mehr Zeit in Anspruch nimmt als die des Bundesgerichtshofs im Verfahren nach § 124 Abs. 2 GWB a.F.
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