Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 8 WF 170/18

Tenor

  • 1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der am 26.09.2018 erlassene Beschluss des Amtsgerichts Oberhausen abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antrag des Antragstellers wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden für beide Instanzen nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

  • 2. Der Kindesmutter wird für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin A. in Oberhausen bewilligt.Dem Kindesvater wird für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. in Dortmund bewilligt.

  • 3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt.


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