Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - Verg 35/19

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 23.09.2019 (VK 2 – 66/19) bis zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde zu verlängern, wird abgelehnt.

Der Senatsbeschluss vom 22.10.2019 ist gegenstandslos.

Der Antragstellerin wird die mit dem Beschwerdeschriftsatz vom 08.10.2019 beantragte erweiterte Akteneinsicht versagt.

Von einer Beiladung der E. GmbH wir vorerst abgesehen. Der Antragsgegnerin wird im Hinblick hierauf sowie auf die Notwendigkeit rechtzeitiger Beiladung aufgegeben, dem Senat die etwaige Erteilung eines Zuschlags an die E. GmbH zeitnah mitzuteilen und den Senat unverzüglich zu unterrichten, wenn der Zuschlag acht Wochen vor der mündlichen Verhandlung noch nicht erteilt worden sein sollte.


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