Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 2 RBs 129/20

Tenor

1.

Der mitunterzeichnende Einzelrichter überträgt die Sache dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.

3.

Der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft auf Ergänzung der erstinstanzlichen Urteilsformel wird abgelehnt.


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