Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 2 RBs 129/20

Tenor

1.

Der mitunterzeichnende Einzelrichter überträgt die Sache dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.

3.

Der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft auf Ergänzung der erstinstanzlichen Urteilsformel wird abgelehnt.


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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Dresden (Senat für Bußgeldsachen) - 1 ORbs 51/23
8. März 2023
1 ORbs 51/23 8. März 2023

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