Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - Verg 36/19

Tenor

Der Beschluss der Vergabekammer Rheinland vom 30.09.2019 (VK 31/19-L) wird mit Ausnahme von Ziffer 4 des Tenors aufgehoben.

Der Antragsgegnerin wird bis zu einer fehlerfreien Wiederholung der Wertungsentscheidung untersagt, in dem Vergabeverfahren „Dienstleistungen von Architektur- und Ingenieurbüros sowie planungsbezogene Leistungen“, EU-Bekanntmachung 2018/S 090-203580 vom 12.05.2018, den Zuschlag zu erteilen.

Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens, ausgenommen die ausscheidbaren gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Verfahrens nach § 173 Abs. 1 Satz 3 GWB, welche die Antragsgegnerin alleine trägt, haben die Antragstellerin 20 % und die Antragsgegnerin und die Beigeladene jeweils 40 % zu tragen.

Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer haben die Antragsgegnerin und die Beigeladene als Gesamtschuldner zu tragen, wobei sich der Kostenanteil der Beigeladenen im Außenverhältnis auf die Hälfte reduziert. Die der Antragstellerin im Verfahren vor der Vergabekammer zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen Aufwendungen haben die Antragsgegnerin und die Beigeladene jeweils zur Hälfte zu tragen.

Die Hinzuziehung von Verfahrensbevollmächtigten im Verfahren vor der Vergabekammer war für die Antragstellerin notwendig.


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