Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 4 AR 57/21
Tenor
Die Auslieferung des Verfolgten an die Russische Föderation zum Zwecke der Strafverfolgung ist zulässig.
1
Gründe:
2I.
3Die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation ersucht um Auslieferung des in Meerbusch amtlich gemeldeten Verfolgten zur Strafverfolgung.
4Das Auslieferungsersuchen der russischen Behörden (Nr. 81/3-726-2016) stützt sich auf den Haftbefehl des Stadtgerichts Jushno-Sachalinsk des Gebietes Sachalin vom 3. Februar 2017 (Fall Nr. 3.1-20/17; Straffall 602032), durch den die Festnahme des Verfolgten zur Strafverfolgung gesichert werden soll.
5Dem Verfolgten liegt zur Last, in den Jahren 2013 bis 2016 als alleiniger Anteilseigner der als Aktiengesellschaft organisierten Fischverarbeitungsanlage R. auf der K.-Insel S. (S.) - gemeinschaftlich handelnd mit der Generaldirektorin des Unternehmens und gesondert Verfolgten N. S.K. - Abgaben- und Steuerrückstände des Unternehmens nicht beglichen und die Pfändung von Unternehmenskonten dadurch vereitelt zu haben, dass entsprechend ihrer Weisung dem Unternehmen geschuldete Gelder - hier insbesondere seitens der E. GmbH - unter Umgehung der Konten des Unternehmens direkt an Geschäftspartner, Privatpersonen oder auf sonstige nicht von der Pfändung erfasste Konten gezahlt worden seien.
6Des Weiteren wird ihm vorgeworfen, in der Absicht der Gläubigerbenachteiligung unberechtigt Immobilienvermögen der insolventen Gesellschaft an die E. GmbH übertragen zu haben.
7Der Verfolgte hat sich bei der richterlichen Anhörung mit der Auslieferung im vereinfachten Verfahren nicht einverstanden erklärt und auch nicht auf die Einhaltung des Grundsatzes der Spezialität verzichtet.
8II.
9Die Auslieferung des Verfolgten an die Russische Föderation zur Strafverfolgung ist zulässig.
101. Der Auslieferungsverkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Russischen Föderation findet nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (BGBl. 1964 II S. 1369, 1371; 1976 II S. 1778) in Verbindung mit dem Zweiten Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 zu dem vorbezeichneten Übereinkommen (BGBl. 1990 II S. 118, 119; 1991 II S. 874) statt.
112. Ein auf dem vorgesehenen Geschäftsweg übermitteltes schriftliches Auslieferungsersuchen, das nach Form und Inhalt den Anforderungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 IRG, Artikel 12 Absatz 2 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 genügt, liegt vor. Die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation hat mit Schreiben vom 24. August 2020 die erforderlichen Auslieferungsunterlagen übersandt.
123. Die materiellen Voraussetzungen sind hinsichtlich des Zwecks der Strafverfolgung erfüllt.
13a) Der Verfolgte unterliegt gemäß Art. 1 und Art. 6 Abs. 1 EuAlÜbk in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG der Auslieferung. Er ist nicht Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG, sondern nach den Angaben in den Auslieferungsunterlagen und seiner Erklärung bei der richterlichen Anhörung ausschließlich russischer Staatsangehöriger.
14b) Die Straftaten, hinsichtlich derer die Auslieferung erfolgen soll, sind nach Art. 2Abs. 1 EuAlÜbk in Verbindung mit §§ 3 Abs. 1 und 2, 81 Nr. 1 IRG auslieferungsfähig. Sie sind sowohl nach deutschem Recht (§§ 283 Abs. 1 Nr. 1, 283 c Abs. 1 StGB, § 370 AO) als auch nach dem Recht des ersuchenden Staates (Art. 199.2 und Art. 195 Abs. 2 des russischen Strafgesetzbuches) strafbar und nach dem Recht des ersuchenden Staates jeweils im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht.
15c) Sonstige Umstände, die der Auslieferung zum Zweck der Strafverfolgung (vgl. Art. 3 bis 5, 7 bis 10 EuAlÜbk, §§ 6 Abs. 2, 9 oder § 73 Satz 1 IRG) entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich.
16Eine Auslieferung wegen fiskalischer Straftaten findet im Auslieferungsverkehr mit der Russischen Föderation statt.
17Die vom Verfolgten mit Schriftsätzen seines Rechtsbeistands vom 26. Mai 2020, 8. Oktober 2020 und 28. Juni 2021 erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Zu diesen sind die russischen Behörden gehört und mit Verbalnote des Auswärtigen Amtes vom 7. April 2021 (506-12-531.00/59127 RUS) zur Abgabe völkerrechtlich verbindlicher Zusicherungen aufgefordert worden. Diese liegen zu allen nachstehenden Punkten vor. Im Einzelnen:
18a) Politische Verfolgung
19Der Verfolgte trägt vor, dass die Tatvorwürfe in dem dem Auslieferungsersuchen zugrundeliegenden Strafverfahren „inszeniert“ worden seien, um ihn aus seiner Eigentümerstellung bei dem R.O. zu verdrängen. So sei unter Mitwirkung des zuständigen Gouverneurs für die Region S. in einer Fernsehsendung mit dem russischen Präsidenten im April 2016 die Falschmeldung lanciert worden, seine Gesellschaft habe monatelang keine Löhne an die Beschäftigten gezahlt, wodurch der Eindruck erweckt worden sei, dass diese von ihm ausgebeutet worden seien. Tatsächlich seien Lohnzahlungen rechtzeitig erfolgt. Gleiches gelte für Abgaben- und Steuerrückstände der Gesellschaft, die zum Zeitpunkt Juli 2020 nur noch in Höhe von umgerechnet EUR 1.000,00 bestanden hätten und zwischenzeitlich ebenfalls vollständig beglichen worden seien.
20Das Strafverfahren stelle deshalb eine politische Verfolgung dar. Die Auslieferung sei demnach mit Art. 3 EuAlÜbk, § 6 IRG unvereinbar.
21Eine politische Verfolgung liegt nicht vor.
22Nachdem die russischen Behörden bereits mit Schreiben vom 24. August 2020 zugesichert hatten, dass das Auslieferungsersuchen nicht dem Zweck der politischen Verfolgung diene, haben sie diese völkerrechtlich verbindliche Zusicherung mit Schreiben vom 21. Mai 2021 wiederholt.
23b) Verjährungseintritt
24Darüber hinaus macht der Verfolgte die Verjährung der ihm zur Last gelegten Straftaten geltend, wobei er auf das Verfahren gegen die gesondert Verfolgte K. verweist, das die gleichen Delikte zum Gegenstand gehabt habe. K. sei zu einer Gesamtgeldstrafe von – umgerechnet – EUR 1.500,00 verurteilt worden, wobei sowohl das Bezirksgericht Jushno-Kurilsk durch Urteil vom 18. Mai 2018 als auch das Berufungsgericht der Region Sachalin durch Urteil vom 21. Februar 2019 die Verjährung festgestellt hätten.
25Die Auslieferung sei deshalb mit Art. 10 EuAlÜbk, § 9 Nr. 2 IRG unvereinbar.
26Ein Verjährungseintritt ist nicht gegeben.
27Nachdem die russischen Behörden bereits mit Schreiben vom 24. August 2020 zugesichert hatten, dass die dem Verfolgten zur Last gelegten Straftaten nicht verjährt sind, haben sie diese völkerrechtlich verbindliche Zusicherung mit Schreiben vom 21. Mai 2021 wiederholt.
28c) Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Haftbedingungen
29Schließlich wendet der Verfolgte ein, es bestehe die Gefahr unmenschlicher bzw. erniedrigender Haftbedingungen in der Russischen Föderation. Zur Begründung verweist er auf Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (u.a. Urteil vom 10. Januar 2012 - 42525/07 und 60800/08 - [Ananyev u.a./Russland], NVwZ-RR 2013, 284), in denen wiederholt festgestellt worden sei, dass den jeweiligen Beschwerdeführern ein individueller Haftraumanteil von mindestens 3 qm nicht zur Verfügung gestanden habe und unangemessene Haftbedingungen „offensichtlich ein wiederkehrendes Problem in Russland“ darstellten.
30Die Auslieferung sei deshalb mit Art. 3 EMRK unvereinbar.
31Ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK ist nicht ersichtlich. Die russischen Behörden hatten auch insoweit bereits mit Schreiben vom 24. August 2020 zugesichert, dass der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung EMRK-konform behandelt und untergebracht werde. Mit Schreiben vom 21. Mai 2021 haben sie konkret mitgeteilt, in welchen Haftanstalten der Verfolgte während der Quarantänezeit und Untersuchungshaft sowie im Falle seiner Verurteilung untergebracht werde. Daraus ergibt sich die völkerrechtlich verbindliche, individuell auf den Verfolgten bezogene Zusicherung, dass ihm während des gesamten Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahrens ein individueller Anteil von mindestens 3 qm im Haftraum garantiert wird.
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Referenzen
- 07 und 60800/08 1x (nicht zugeordnet)