Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - Kart 5/20 (V)

Tenor

Das Rubrum des am 22. September 2021 verkündeten Beschlusses wird dahingehend berichtigt, dass die Bezeichnung der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1.

              „…“

lautet.

Die tatsächlichen Feststellungen in diesem Beschluss werden dahingehend berichtigt, dass

auf Seite 19 des Umdrucks der Satz

„F. geht im Übrigen davon aus, dass Endkunden und Vorleistungskunden möglicherweise erst langfristig – und damit erst weit nach Ablauf des Prognosezeitraums von drei bis fünf Jahren – auf die Alternative des 5G-Netzes werden ausweichen können (Seite 9 der Beschwerdeerwiderung, GA 1062).“

entfällt und

auf Seite 23 des Umdrucks im letzten Absatz unter (b) im dritten Satz vor „250 Mbit/s“ die Wörter „im Download bis zu“ hinzugefügt werden.

Im Übrigen werden die Tatbestandsberichtigungsanträge der Beteiligten zu 1. und 2. zurückgewiesen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen