Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 16 W 45/21

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Mönchengladbach vom 15. September 2021 (12 O 77/21) abgeändert.

Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten wird für unzulässig erklärt.

Der Rechtsstreit wird an das Arbeitsgericht Mönchengladbach verwiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.


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