Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 2 RBs 75/22

Tenor

1.

Der Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 7. März 2022 ist gegenstandslos.

2.

Die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die Erhebung der Aufklärungsrüge in der ergänzenden Begründungsschrift vom 17. März 2022 wird abgelehnt.

3.

Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.


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