Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 2 RBs 73/22

Tenor

1.

Der mitunterzeichnende Einzelrichter lässt die Rechtsbeschwerde zu und überträgt die Sache dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten der Betroffenen als unbegründet verworfen.


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