Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 2 RBs 85/22
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.
1
G r ü n d e :
3I.
4Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Führens einer Fahrzeugkombination, obwohl die zulässige Achslast um 12,39 % überschritten war, zu einer Geldbuße von 121 Euro verurteilt. Hiergegen richtet sich dessen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde.
5II.
6Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
7Bei Verhängung einer Geldbuße von nicht mehr als 250 Euro ohne Nebenfolge ist die Rechtsbeschwerde nur zuzulassen, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1 OWiG). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
81.
9Die Sachrüge bietet keinen Anlass, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen. Der Fall wirft sachlich-rechtlich keine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und abstraktionsfähige Rechtsfrage von praktischer Bedeutung auf.
10In der Rechtsprechung ist hinreichend geklärt, dass es für den Fahrlässigkeitsvorwurf nicht darauf ankommt, ob der Fahrzeugführer die Überladung erkennen konnte, sondern darauf, ob er sie hätte vermeiden können (vgl. OLG Koblenz NZV 1997, 194; OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2019, 323). Hierauf hat das Amtsgericht zutreffend abgestellt.
11Der Betroffene hat den fünfachsigen Sattelzug, der am 10. September 2021 im Werk der Fa. T. in B. mit Steinpaletten (Gewicht: 23,751 t) beladen worden war, am 13. September 2021 übernommen. Das Leergewicht des Sattelzugs beträgt ausweislich der beiden Zulassungsbescheinigungen 15,713 t (8,573 t Sattelzugmaschine + 7,140 t Auflieger). Nach der Beladung reichte damit das Gesamtgewicht von 39,464 t nahe an das zulässige Gesamtgewicht von 40,00 t heran.
12Bei dieser annähernden Ausschöpfung des zulässigen Gesamtgewichts bestand keine Gewähr dafür, dass auch die zulässigen Achslasten, hier insbesondere die für die Antriebsachse zulässige Achslast von 11,50 t (§ 34 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Nr. 1 lit. b StVZO), eingehalten waren. Über ein bordeigenes Wiegesystem verfügte der Sattelzug nicht.
13Der Betroffene hätte sich daher bei der Übernahme des Sattelzuges nicht mit der Information begnügen dürfen, dass das zulässige Gesamtgewicht von 40,00 t nicht überschritten war. Er hätte aufgrund seiner aktiven Prüfungspflicht vielmehr dafür Sorge tragen müssen, dass die Achslasten am Standort des Sattelzuges mit einer mobilen Achslastwaage festgestellt wurden, oder aber, falls eine solche Achslastwaage nicht zur Verfügung stand, dass die Ladung so weit verringert wurde, bis auch die Einhaltung der zulässigen Achslasten „auf der sicheren Seite“ gewährleistet war.
14Das Vorbringen des Betroffenen, die für eine Teilentladung und Umladung erforderliche Ausrüstung sei am Standort des Sattelzuges nicht vorhanden gewesen, vermag ihn nicht zu entlasten. Der Sattelzug hätte mit der Überschreitung der für die Antriebsachse zulässigen Achslast (hier nach Toleranzabzug 12,925 t statt zulässiger 11,50 t) das Werksgelände der Fa. T. schon nicht verlassen dürfen. Geschah dies dennoch, waren die Beteiligten gehalten, an der Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustands mitzuwirken. Die hierfür erforderliche Ausrüstung (ggf. Gabelstapler, zweiter Lkw) war für die Teilentladung und Umladung an den Standort des Sattelzuges zu verbringen. Dort war nach der Teilentladung eine neue Ladungssicherung vorzunehmen. In dem vorhandenen Überladungszustand durfte der Sattelzug ohne Ausnahmegenehmigung nicht mehr im öffentlichen Straßenverkehr bewegt werden.
15Es trifft entgegen der Antragsbegründung auch nicht zu, dass Wiegesysteme für eine achsweise Verwiegung ausschließlich Kontrollbehörden zur Verfügung stehen. So kann etwa die eichfähige mobile Achslastwaage des Typs Haenni WL 104, die vorliegend geeicht von der Polizei Duisburg verwendet wurde, auch von Industrie- oder Transportunternehmen erworben und eingesetzt werden (vgl. dazu www.haenni-scales.com: „all-in-one-Waage“ für jeden Anwendungsfall).
16War eine mobile Achslastwaage in dem Transportunternehmen, für das der Betroffene tätig war, nicht vorhanden, bedurfte es der Reduzierung der Ladung bis zum Erreichen der „sicheren Seite“. Eine Unterladung war hierbei in Kauf zu nehmen (vgl. OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2019, 323). Mit einer mobilen Achslastwaage wäre die Überschreitung der zulässigen Achslast an der Antriebsachse konkret feststellbar und eine genauere Anpassung der Ladung möglich gewesen. Will das Transportunternehmen eine Unterladung vermeiden, bedarf es der Investition in technische Hilfsmittel zur Bestimmung der Achslasten. Bei deren Bereitstellung und Verwendung kann im Übrigen eine Überladung von vornherein vermieden und dem Fahrzeugführer die Wahrnehmung seiner aktiven Prüfungspflicht erleichtert werden.
172.
18Soweit der Betroffene die Versagung des rechtlichen Gehörs rügt, weil das Amtsgericht einen Beweisantrag zu Unrecht abgelehnt habe, ist die Verfahrensrüge schon nicht in zulässiger Weise erhoben worden, da die den geltend gemachten Mangel enthaltenden Tatsachen nicht vollständig angegeben worden sind (§ 80 Abs. 3 Satz 3 OWiG, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
19In der Begründungsschrift wird der Inhalt des Beschlusses, durch den der Beweisantrag in der Hauptverhandlung abgelehnt worden ist, nicht dargelegt. Die inhaltlich vollständige Mitteilung dieser Verfahrenstatsache gehört indes zum notwendigen Vorbringen, wenn die fehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrags gerügt werden soll (vgl. BGH NStZ 1986, 519; NStZ 1987, 36; OLG Hamm NZV 1999, 437; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 244 Rdn. 106 m.w.N.).
20Der Umstand, dass das schriftliche Urteil Ausführungen zu dem Beweisantrag enthält, legt nahe, dass dessen Ablehnung in der Hauptverhandlung auf die Kurzbegründung des § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG gestützt worden ist. In diesem Falle wäre nach den Maßstäben einer Aufklärungsrüge auch darzulegen gewesen, welche Umstände den Tatrichter zur weiteren Beweisaufnahme hätten drängen müssen (vgl. Senat BeckRS 2022, 10553; OLG Köln NStZ-RR 2021, 25; Senge in: Karlsruher Kommentar, OWiG, 5. Aufl. 2018, § 77 Rdn. 52; Hettenbach in: BeckOK OWiG, 33. Edition 2022, § 77 Rdn. 12 u. 33). Daran fehlt es hier.
21Die Beweisbehauptung, dass „eine achsweise Verwiegung bei allen öffentlich zugänglichen Schwerlastwaagen ausdrücklich nicht zulässig“ sei, lässt im Übrigen schon keine Relevanz erkennen. Denn in dem vorhandenen Überladungszustand hätte eine öffentliche Fahrzeugwaage nicht angefahren werden dürfen. Wenn am Standort des Sattelzugs keine mobile Achslastwaage verfügbar war, musste die Achslast vorsorglich an Ort und Stelle durch eine Teilentladung reduziert werden.
223.
23Auch der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung besteht nicht. Schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen durch die angefochtene Entscheidung nicht.
24Dass das Amtsgericht die Regelbuße von 110 Euro (Nr. 198.1.3 BKat) wegen einer Voreintragung auf 121 Euro erhöht hat, ist nicht zu beanstanden.
25III.
26Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
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