Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 6 StS 3/22

Tenor

  • 1. Die Angeklagte wird wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Kriegsverbrechen gegen Eigentum und sonstige Rechte, zu einer Jugendstrafe von

drei Jahren und sechs Monaten

verurteilt.

  • 2. Es wird davon abgesehen, der Angeklagten die Kosten des Verfahrens und die Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen.

1

Vorbemerkung

2 3 4 5

A. Feststellungen

I. Persönliche Verhältnisse der Angeklagten

1. Entwicklung im Kindes- und frühen Jugendalter

6 7 8 9 10 11

2. Religiöse Radikalisierung ab der 9. Klasse

12 13 14 15 16 17 18 19

3. Aufenthalt in Ägypten und Weiterreise nach Syrien

20 21

II. Tatgeschehen

22

1. Die terroristische Vereinigung „Islamischer Staat“

23 24 25 26 27 28

2. Aufenthalt der Angeklagten in Syrien und im Irak von 2014 bis 2020 und ihre dortigen Beteiligungshandlungen an der terroristischen Vereinigung IS

a. Haushaltsführung als Ehefrau eines IS-Kämpfers (Tat 1)

29 30 31

b. Inbesitznahme eines von IS-Gegnern zurückgelassenen Hauses in der irakischen Stadt Hit (Tat 2)

32 33 34 35 36

c. Haushaltsführung als Ehefrau mehrerer IS-Angehöriger und Besuch eines sog. Frauenkurs des IS (Tat 1)

37 38 39

d. Betrieb des Spendennetzwerks „Justice for Sisters“ im Lager Al-Hol (Tat 1)

40 41 42

e. Haushaltsführung für das IS-Mitglied Abu Omar, Beteiligung an Geldtransfers an weibliche IS-Angehörige und an der Ausschleusung der IS-Angehörigen Grunwald aus dem Lager Al-Hol (Tat 1)

43 44 45 46

III. Nachtatgeschehen

47 48 49 50

B. Beweiswürdigung

I. Einlassung der Angeklagten

1. Zu ihren persönlichen Verhältnissen

51

2. Zu ihrem Aufenthalt in Syrien und im Irak von 2014 bis 2020 und ihren dortigen Beteiligungshandlungen an der terroristischen Vereinigung IS

52 53 54

3. Zum Nachtatgeschehen

55

II. Zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten

56

III. Zum Tatgeschehen

1. Zur terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat“

57

2. Zum Aufenthalt der Angeklagten in Syrien und im Irak von 2014 bis 2020 und zu ihren dortigen Beteiligungshandlungen an der terroristischen Vereinigung IS

58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75

IV. Zum Nachtatgeschehen

76

C. Rechtliche Würdigung

77

I. Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland

78 79 80 81 82 83 84

II. Kriegsverbrechen gegen Eigentum und sonstige Rechte

85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95

III. Konkurrenzen

96

D. Rechtsfolgenentscheidung

I. Tatbegehung als Heranwachsende und als Erwachsene

97

II. Anwendung von Jugendstrafecht auf die als Heranwachsende begangenen Taten

98 99 100 101 102 103 104 105

III. Einheitliche Anwendung von Jugendstrafrecht

106 107 108 109 110 111 112 113

IV. Verhängung von Jugendstrafe

114

1. Schwere der Schuld

115 116 117 118 119 120 121 122 123

2. Schädlichen Neigungen

124 125 126 127 128 129

3. Bemessung der Jugendstrafe

130 131 132 133 134 135 136 137 138 139 140 141 142 143 144 145 146

V. Keine Anrechnung der Zeiten der Inhaftierung in Syrien

147

E. Kostenentscheidung

148 149

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