Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 2 U 48/24

Tenor

A.Auf die Berufung der Klägerin wird das am 21.03.2024 verkündeteUrteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I.

Die Beklagte wird verurteilt,

1.

es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihren Geschäftsführern zu vollziehen ist, zu unterlassen,

flüssige pharmazeutische Zusammensetzungen, bestehend aus:

(a)      50 mg/mL Adalimumab,

(b)     einem Citratpufferungssystem,

(c)      einem Zuckerstabilisator,

(d)     einem Mittel zum Einstellen der Tonizität,

(e)      einem Tensid und

(f)       Wasser (für Injektionszwecke),

wobei Adalimumab, Citratpufferungssystem, Zuckerstabilisator, Mittel zum Einstellen der Tonizität und Tensid in dem Molverhältnis von 1:14-40 : 288-865 : 28-576 : 01,-3,2 vorliegen,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen der zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen;

2.

der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 22.07.2020 begangen hat, und zwar unter Angabe

a)             der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b)              der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,

c)              der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,

wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

3.

der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 22.08.2020 begangen hat, und zwar unter Angabe

a)              der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer;

b)               der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger;

c)               der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;

d)              der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;

wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

4.

die zu I. 1. bezeichneten, nach dem 22.07.2020 in der Bundesrepublik Deutschland in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des Oberlandesgericht Düsseldorf vom 15.05.2025) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit einer verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;

5.

die in ihrem mittelbaren oder unmittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, zu I. 1. bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 22.08.2020 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

B.

Die Beklagte trägt die Kosten erster und zweiter Instanz.

C.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000.000,00 EUR abzuwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

D.

Die Revision wird nicht zugelassen.

E.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000.000,00 EUR festgesetzt.


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A.

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a)

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dd)
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b)

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aa)
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bb)
128 129
cc)
130 131

c)

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aa)
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B.

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3.

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C.

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b)

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a)

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b)

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D.

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E.

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Zitiert von

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27. November 2025
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