Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 6 W 3/24 (Kart)

Tenor

  • 1.

    Auf die sofortige Beschwerde der Streithelferinnen zu 1 bis 4 vom 25.09.2024 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 10.09.2024 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 06.12.2024 teilweise dahingehend abgeändert, dass von der Klägerin auf Grund des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 30.08.2022 (Az: 37 O 18/12 [Kart])… Euronebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 29.05.2024 an die Streithelferin zu 1, die Streithelferin zu 2, die Streithelferin zu 3 und die Streithelferin zu 4 zu erstatten sind. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

  • 2.

    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

  • 3.

    Der Beschwerdewert wird auf … Euro festgesetzt.

  • 4.

    Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen