Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - III-1 ORs 24/25
Tenor
1. Das angefochtene Urteil wird im Ausspruch über die Höhe der Tagessätze mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Übrigen wird die Revision als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Düsseldorf zurückverwiesen.
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G r ü n d e:
2I.
3Das Amtsgericht Düsseldorf - Strafrichter - hat die Angeklagte durch das angefochtene Urteil wegen „Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen in Tateinheit mit Billigung von Straftaten“ zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 80 Euro verurteilt und die Einziehung des am 4. November 2023 sichergestellten Plakats angeordnet.
4Das Amtsgericht hat zur Sache folgende Feststellungen getroffen:
5„Am 7.10.2023 kam es aus dem Gazastreifen heraus zu einem Terrorangriff der palästinensisch national-islamistischen Terror-Miliz Hamas auf Israel. Die Hamas strebt laut ihrer Gründungscharta einen islamistisch-palästinensischen Nationalstaat und die militärische Beseitigung Israels an. Bei dem Terrorangriff überwanden mehrere Tausend Hamas-Kämpfer den Grenzraum zwischen dem Gazastreifen und Israel und drangen auf israelisches Territorium vor, wo sie zahlreiche Gewaltexzesse verübten. Dabei wurden 265 israelische Soldaten bei Kampfhandlungen getötet und mehr als eintausend israelische Zivilisten ermordet. Insgesamt tötete die Hamas mindestens 1.400 Israelis. Zudem kam es zu zahlreichen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und Entführungen von mindestens 100 Personen in den Gazastreifen.
6Israel rief daraufhin den Kriegszustand aus, begann mit Luftbombardements und der Vorbereitung einer Bodenoffensive gegen den Gazastreifen mit dem Ziel, die Hamas vollständig zu zerschlagen.
7In den Folgewochen kam es auch in deutschen Großstädten zu zahlreichen Massendemos.
8Die Angeklagte nahm am 04.11.2023 gegen 14:52 Uhr als eine von rund 17.000 Teilnehmern an einer propalästinensischen Demonstration teil. Während der Demonstration trug die Angeklagte offensiv ein Plakat mit der Aufschrift „FROM THE RIVER TO THE SEA PALESTINE WILL BE FREE“ und zeigte[n] dieses offensiv. Auf der Umseite des Plakats stand „Jeder hat das Recht seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbieten. GRUNDGESETZ Artikel 5 Absatz 1.“
9Die Parole „from the river to the sea“ hat sich die Hamas als zentrale Beschreibung ihrer Bestrebung den Staat Israel zugunsten eines Palästinensischen Staates zu vernichten zu eigen gemacht. Dies nahm die Angeklagte auch zumindest billigend in Kauf.
10Durch das offensive Zeigen des Plakats brachte die Angeklagte darüber hinaus zum Ausdruck, dass sie die durch die Hamas im Zuge des Angriffs auf Israel am 07.10.2023 begangenen Verbrechen guthieß, wobei die Angeklagte diese Auslegung ihrer Meinungsäußerung durch einen objektiven Beobachter jedenfalls billigend in Kauf nahm.“
11Gegen dieses Urteil legte die Angeklagte mit Schriftsatz ihres damaligen Verteidigers vom 8. Juni 2024 (Sprung-) Revision ein, die sie mit am 1. September 2025 beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz begründete und die das Amtsgericht mit Beschluss vom 14. Oktober 2024 als unzulässig verwarf, weil die Revisionsbegründung nicht innerhalb der Monatsfrist eingegangen sei. Mit Schriftsatz ihres damaligen Verteidigers beantragte die Angeklagte die Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO, hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist. Mit Beschluss vom 27. März 2025 verwarf der Senat den Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts als unbegründet und den Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig.
12Am 11. Juni 2024 hat auch die Staatsanwaltschaft Düsseldorf gegen das Urteil vom 7. Juni 2024 (Sprung-)Revision eingelegt, die sie am 11. Juli 2024 mit der Sachrüge begründet hat und mit der sie die Verurteilung der Angeklagten auch wegen des tateinheitlich angeklagten Vorwurfs der Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 StGB verfolgt.
13Mit ihrer Stellungnahme vom 17. März 2025 ist die Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf der Revision beigetreten. Sie hat ergänzend ausgeführt, dass nach entsprechendem Hinweis gemäß § 265 StPO auch eine Verurteilung der Angeklagten gemäß § 130 Abs. 2 Nr. 1b) StGB hätte erfolgen müssen, weil diese Vorschrift nicht nur Teile der inländischen Bevölkerung, sondern insbesondere auch ausländische nationale und religiöse Gruppen und damit die auf dem Plakat in Bezug genommenen israelischen Staatsbürger als nationale Bevölkerungsgruppe schütze. Eine - weitergehende Gedankengänge voraussetzende - Herstellung eines Bezuges zu den in Deutschland lebenden Juden sei im Rahmen des § 130 Abs. 2 StGB nicht erforderlich.
14II.
15Das als Sprungrevision statthafte Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision ist unbegründet.
161. Die Ablehnung der Verurteilung der Angeklagten wegen Volksverhetzung hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.
17a) Das angefochtene Urteil bietet eine tragfähige Grundlage für die Überprüfung der Rechtsanwendung. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Amtsgerichts sind die Voraussetzungen des § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht erfüllt.
18Danach macht sich strafbar, wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt oder zu Gewalt- und Willkürmaßnahmen auffordert. Der Tatbestand der friedensstörenden Hetze setzt einen in besonderer Weise qualifizierten Angriff gegen unter anderem Teile der Bevölkerung mit einem vor allem im Vergleich zu den Beleidigungsdelikten gesteigerten Unrechtsgehalt voraus. Erfasst sind Taten, die von Feindseligkeit geprägt sind. Daneben erfasst die Norm schwerwiegende Formen der Missachtung, die durch ein besonderes Maß an Gehässigkeit und Rohheit geprägt sind und die Angegriffenen als insgesamt minderwertig und ohne Existenzrecht in der Gemeinschaft abqualifizieren (BGH, Urteil vom 27. Juli 2017, 3 StR 172/17, zitiert nach juris; Anstötz, in: Münchener Kommentar, StGB, 5. Auflage, § 130 Rn. 21). Geschütztes Rechtsgut ist das Allgemeininteresse an einem friedlichen Zusammenleben im Staat, soweit es sich auf Teile der Bevölkerung oder Gruppen im Sinne abgrenzbarer Personenmehrheiten bezieht. Voraussetzung dafür ist ein Inlandsbezug, rein im Ausland lebende Gruppen oder Bevölkerungsteile ohne festen Bezug zu Deutschland werden von § 130 Abs. 1 StGB nicht geschützt (BT-Drs. 17/3124, S. 10 f; Anstötz, a.a.O., § 130 Rn. 29; Hippeli, Strafbarkeit der Leugnung des Existenzrechts Israels, in: NJOZ 2023, 1536, 1537).
19Nach den erstinstanzlichen Feststellungen richtet sich die von der Angeklagten im Rahmen der Demonstration vom 4. November 2023 skandierte Parole „From the river to the sea Palestine will be free“ unmittelbar gegen den Staat Israel und damit nicht gegen einen Teil der inländischen Bevölkerung. Der Staat Israel ist auch keine Gruppe im Sinne des § 130 Abs. 1 StGB. Allein gemeinsame politische oder wirtschaftliche Interessen lassen keine Gruppe zustande kommen; tatbestandlich von § 130 Abs. 1 StGB nicht erfasst sind mithin bestimmte Staaten wie hier der Staat Israel. Durch die sich gegen einen fremden Staat richtende Parole sind weder per se dessen in Deutschland lebende Staatsangehörige (schon) als Gruppe oder Teil der (hiesigen) Bevölkerung angegriffen noch Teile der deutschen Bevölkerung, die sich dem anderen Staat besonders verbunden fühlen (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 13. November 2025, 18 L 3700/25, nachfolgend OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. November 2025, 15 B 1300/25, zitiert nach juris m.w.N.).
20Zwar kommt - entsprechend der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft - als Angriffsobjekt auch eine religiöse Gruppe als Teil der inländischen Bevölkerung in Betracht, so dass der Inlandsbezug hier trotz der auf den (mehrheitlich) jüdischen Staat Israel bezogenen Parole dadurch hergestellt sein kann, dass auf die religiöse Gruppe der in Deutschland lebenden Juden als Bevölkerungsteil abgestellt wird. Voraussetzung ist jedoch weiterhin, dass sich die jeweilige Tathandlung, also das Aufstacheln zum Hass oder zu Gewalt- und Willkürmaßnahmen, gezielt und unmittelbar gegen das Angriffsobjekt richtet. Dies ist bei der von der Angeklagten im Rahmen der Demonstration skandierten Parole, die sich unmittelbar ausschließlich gegen den Staat Israel richtet und sich nur mittelbar auf in Deutschland lebende Juden auswirkt, nicht der Fall (vgl. Fischer, Ist Jubel über Terror strafbar?, in: Legal Tribune Online, 16. Oktober 2023; abrufbar unter https://www.lto.de/recht/meinung/m/frage-fische-jubel-terror-hamas, Schiemann, Bekämpfung von Antisemitismus, Terror, Hass und Hetze, in: ZRP 2024, 244; Hippeli, a.a.O., 1536; nach summarischer Prüfung im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren: OVG NRW, a.a.O.; Hessischer VGH, Beschluss vom 22. März 2024, 8 B 560/24; VG Bremen, Beschluss vom 29. April 2024, 5 V 1013/24; jeweils zitiert nach juris).
21b) Die Feststellungen begründen auch eine - in der angefochtenen Entscheidung nicht erörterte - Strafbarkeit gemäß § 130 Abs. 2 StGB nicht. Die Angeklagte hat einen volksverhetzenden Inhalt weder verbreitet (§ 130 Abs. 2 Nr. 1, 1. Alt. StGB) noch der Öffentlichkeit zugänglich gemacht (§ 130 Abs. 2 Nr. 1, 2. Alt. StGB).
22Zwar weist die Revision zutreffend darauf hin, dass aufgrund des Fehlens der Friedensschutzklausel in § 130 Abs. 2 StGB überwiegend die Auffassung vertreten wird, dass der Anwendungsbereich der Vorschrift auch auf Bevölkerungsteile und Gruppen ausschließlich im Ausland auszudehnen ist. Da das deutsche Strafrecht nur den öffentlichen Frieden in Deutschland schützen könne, ergebe sich aus dem Fehlen des Tatbestandsmerkmals, dass auch Bevölkerungsteile und Gruppen, die sich teilweise oder sogar ausschließlich im Ausland aufhalten, geschützt seien (vgl. Anstötz, a.a.O., § 130 Rn. 63 m.w.N.; Sternberg/Lieben, in: Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 31. Auflage, § 130 Rn. 12; Krauß, in: Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch, 13. Auflage, § 130 Rn. 74; BT-Drs. 12/6853, S. 24). Gegen eine solche Ausdehnung des Anwendungsbereichs auf Bevölkerungsteile und Gruppen im Ausland wird allerdings angeführt, dass damit der Bestrafung von Hetze gegen inländische Bevölkerungsteile in Absatz 2 das (innerstaatliche) Rechtsgut abhandenkäme, wenn die Tat durch verkörperte Inhalte begangen wird. Da die mündliche Äußerung (Absatz 1) kein gravierenderes Unrecht verwirklichen kann als die Verbreitung derselben Äußerung in Verkörperungen, wäre damit die Eignung zur Friedensstörung ein (erfolgs-)qualifizierendes Merkmal des Absatz 1 (Fischer, a.a.O., § 130 Rn. 16 m.w.N.; Heinrich, ZJS 2017, 625, 629).
23Die Frage, ob der hier vorliegende Fall von § 130 Abs. 2 StGB erfasst ist, kann letztlich dahinstehen, weil die Voraussetzungen der allein in Betracht kommenden Tathandlungen des „Verbreitens“ bzw. des „der Öffentlichkeit zugänglich machen“ nicht vorliegen.
24Der Begriff „Verbreiten” wird in mehreren Straftatbeständen des StGB verwendet (vgl. unter anderem §§ 86, 86a, 184, 186 StGB). Der Gesetzgeber hat den Begriff nicht näher abgegrenzt. Er unterliegt deshalb der Auslegung, wobei insbesondere auf den Grundgedanken der jeweiligen Vorschrift abzustellen ist. Im Rahmen von § 130 Abs. 2 Nr. 1 StGB bedeutet „Verbreiten” die mit einer körperlichen Weitergabe der Schrift verbundene Tätigkeit, die darauf gerichtet ist, die Schrift ihrer Substanz nach einem größeren Personenkreis zugänglich zu machen, wobei dieser nach Zahl und Individualität so groß sein muss, dass er für den Täter nicht mehr kontrollierbar ist (Krauß, a.a.O., § 130 Rn. 92 m.w.N.). Ausnahmen hinsichtlich der körperlichen Weitergabe gelten insoweit nur bei dem - hier nicht in Rede stehenden - Verbreiten eines Inhaltes über das Internet. Dementsprechend muss die Schrift selbst und nicht nur ihr Inhalt „auf den Weg gebracht werden“ (Ziegler, in: BeckOK StGB, § 184b Rn. 10). Dies ist durch das Hochhalten des Plakats, ohne dass eine körperliche Weitergabe des Plakats in seiner Substanz erfolgte, nicht geschehen.
25Die Angeklagte hat den Inhalt auch nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht im Sinne des § 130 Abs. 2 Nr. 1, 2. Alt. StGB. Mit der Ersetzung des Tatbestandsmerkmals des „öffentlichen Zugänglichmachens“ durch das 49. StRÄndG (BT-Drs.18/2601, S. 24) wollte der Gesetzgeber klarer zum Ausdruck bringen, dass nicht etwa der Akt des Zugänglichmachens als solcher öffentlich geschehen muss. Die Tathandlung des Zugänglichmachens liegt vor, wenn einem anderen die Möglichkeit eröffnet wird, sich durch sinnliche Wahrnehmung vom Inhalt der Schrift Kenntnis zu verschaffen. Dies kann entweder durch Wahrnehmung des Erzeugnisses in seiner Substanz oder in seinem Inhalt geschehen (Krauß, a.a.O., § 130 Rn. 100 m.w.N.).
26Erfasst werden zunächst die noch in § 130 Abs. 2 Nr. 1b StGB a.F. explizit angeführten Modalitäten des Ausstellens, Anschlagens (zum Beispiel das Aufhängen eines Plakats oder das Führen eines Aufklebers am Auto) oder Vorführens einer Schrift (zum Beispiel das Abspielen einer Ton- oder Filmaufnahme). Ein Zugänglichmachen liegt nunmehr auch dann vor, wenn eine Datei zum Lesezugriff ins Internet gestellt wird, Weblinks veröffentlicht werden, die auf den Speicherort der Schrift verweisen oder E-Mails volksverhetzenden Inhalts versendet werden. Danach ist zwar - anders als für das Verbreiten des Inhalts - eine körperliche Weitergabe der Schrift nicht erforderlich. Den genannten Varianten des Zugänglichmachens vor und nach der Neufassung der Vorschrift ist allerdings gemeinsam, dass eine wiederholte bzw. fortbestehende Zugriffsmöglichkeit auf den Inhalt der Schrift besteht (vgl. Krauß, a.a.O., § 130 Rn. 100), was bei dem hier in Rede stehenden Hochhalten des Plakats mit volksverhetzendem Inhalt im Rahmen einer Demonstration nicht der Fall ist, weil lediglich die flüchtige Kenntnisnahme der Schrift ohne weitere Zugriffsmöglichkeit auf deren Inhalt ermöglicht wird.
27Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass das Nebeneinander von Verbreiten einerseits und öffentlichem Zugänglichmachen andererseits historisch auf den ursprünglichen Schriftenbegriff zurückzuführen ist. Mit der Ersetzung des Tatbestandsmerkmals des „öffentlichen Zugänglichmachens“ durch „der Öffentlichkeit zugänglich machen“ wollte der Gesetzgeber klarer zum Ausdruck bringen, dass nicht etwa der Akt des Zugänglichmachen als solcher öffentlich geschehen muss. Die Tathandlung des Zugänglichmachens liegt vor, wenn einem anderen die Möglichkeit eröffnet wird, sich durch sinnliche Wahrnehmung vom Inhalt der Schrift Kenntnis zu verschaffen, entweder durch Wahrnehmung des Erzeugnisses in seiner Substanz oder in seinem Inhalt, so dass ein Zugänglichmachen nunmehr auch dann vorliegt, wenn die Möglichkeit der Wahrnehmung über das Internet, Weblinks oder E-Mails bestehen soll (Krauß, a.a.O., § 140 Rn. 100). Dies ist jedoch nur dann gegeben, wenn die Möglichkeit der Wahrnehmung durch eine unbestimmte Vielzahl von Personen eröffnet ist und daher unter anderem bei Dateien zu verneinen, die lediglich einer individualisierbaren Personengruppe, zum Beispiel einer geschlossenen Benutzergruppe im Internet, zum Abruf bereitstehen (Krauß, a.a.O., § 140 Rn. 100). Auch nach der Neufassung der Vorschrift ist davon auszugehen, dass beide Tathandlungsvarianten standardmäßig eine entsprechende Breitenwirkung der Schrift erfordern. Dem ist durch eine teleologische Reduktion der Tathandlungsvariante auf Fälle, in denen die unkontrollierte Weitergabe von volksverhetzenden Inhalten ermöglicht wird, weil eine fortbestehende Zugriffsmöglichkeit besteht, Rechnung zu tragen.
28Auch die Gesetzessystematik ergibt, dass ein „der Öffentlichkeit zugänglich machen“ nur dann zu bejahen ist, wenn entweder der verkörperte Inhalt der Schrift weitergegeben wird oder jedenfalls die Möglichkeit besteht, jederzeit auf deren Inhalt zuzugreifen, etwa durch Aufrufen einer E-Mail oder durch das erneute Abspielen einer Ton- und Filmaufnahme, so dass eine dauerhafte Wahrnehmungsmöglichkeit und damit eine gewisse Breitenwirkung besteht. Während in § 130 Abs. 1 StGB das Erfordernis der Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens enthalten ist, ist dies bei § 130 Abs. 2 StGB nicht der Fall, so dass ohne eine einschränkende Auslegung des Tatbestandsmerkmals faktisch in jedem Fall der Verwirklichung des Absatzes 1 zugleich die Voraussetzungen des Absatzes 2 zu bejahen wären. Die Eignung zur Friedensstörung wäre dann ein (erfolgs-) qualifizierendes Merkmal des Absatzes 1 (vgl. Fischer, a.a.O., § 130 Rn. 16).
29c) Auch eine Strafbarkeit der Angeklagten gemäß § 130 Abs. 5 StGB kommt - entgegen der Auffassung der Revision - nicht in Betracht. Von Absatz 5 erfasst sind Taten der in §§ 6 bis 12 VStGB bezeichneten Art, die sich gegen eine in Absatz 1 Nr. 1 bezeichnete Personenmehrheit oder gegen eine Person wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer dieser Gruppen richten (BT-Drs. 20/4085, S. 15). Der Hass oder die Gewalt, zu deren Aufstachelung die Tathandlung geeignet ist, muss sich auf eine bereits im Zusammenhang mit der Völkerstraftat genannte Personenmehrheit oder Person beziehen. Es ist nicht erforderlich, dass es sich dabei um dieselbe Personenmehrheit oder Person wie diejenige handelt, gegen die sich das Völkerrechtsverbrechen gerichtet hat. Die Tathandlung muss jedoch - ebenso wie in Absatz 1 und 3 - geeignet sein, den öffentlichen Frieden in Deutschland zu stören. Nach der Gesetzesbegründung ist das Tatbestandsmerkmal „gleichlaufend“ zu verstehen (BT-Drs. 20/4085, S. 15; Anstötz, a.a.O., § 130 Rn. 112 m.w.N.).
30Die Voraussetzungen des § 130 Abs. 5 StGB sind daher jedenfalls mangels eines zielgerichteten Angriffs auf die Bevölkerungsgruppe der in Deutschland lebenden Juden (vgl. Ausführungen unter II 1a)) hier nicht erfüllt. Soweit die Revision der Auffassung ist, ein zielgerichteter Angriff auf eine inländische Bevölkerungsgruppe sei - anders als in § 130 Abs. 1 StGB - nicht erforderlich und zur Begründung auf eine Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages vom 16. Januar 2023 (WD 7 - 3000 - 111/22, S. 9, abrufbar unter https://www.bundestag.de/resource/blob/934836/74495c11da75f696859849cfa81118ad/WD-7-111-2-pdf.data.pdf) verweist, führt dies zu keiner abweichenden Beurteilung. Bereits dem einleitenden Vermerk der Ausarbeitung lässt sich entnehmen, dass diese nicht die Auffassung des Gesetzgebers wiedergibt, sondern nur der fachlichen Unterstützung der mandatsbezogenen Tätigkeit einzelner Mitglieder des Deutschen Bundestages dient. Darüber hinaus wird auf Seite 9 der Ausarbeitung ausgeführt, dass die Ausgestaltung der Zielgerichtetheit in § 130 Abs. 5 StGB nach Auffassung des Gesetzgebers derjenigen in Absatz 1 entspricht. Soweit zur Begründung einer anderen Auslegung auf den zugrunde liegenden EU-Rahmenbeschluss 2008/913/JI des Rates vom 28. November 2008 Bezug genommen wird, nach der sich die Zielgerichtetheit auf das Billigen, Leugnen und gröbliche Verharmlosen beziehe (vgl. Seite 7-9 der Ausarbeitung), ist dies mit der Gesetzesbegründung, nach der die Tatbestandsmerkmale in Absatz 3 und 5 „gleichlaufend“ zu § 130 Abs. 1 StGB zu verstehen sind, nicht in Einklang zu bringen.
312. Die zu Ungunsten der Angeklagten mit dem Ziel der Verurteilung wegen Volksverhetzung eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft hat gemäß § 301 StPO die Wirkung, dass die angefochtene Entscheidung auch zu ihren Gunsten abgeändert oder aufgehoben werden kann, wie wenn sie selbst Rechtsmittel eingelegt hätte (vgl. OLG Düsseldorf NStZ-RR 2001, 246). Insoweit kann die Staatsanwaltschaft als zur Wahrung des Rechts verpflichtete Behörde ihr Rechtsmittel nicht beschränken (Cirener, in: BeckOK StPO, 54. Edition, § 301 Rn. 1).
32Die demnach auch insoweit gebotene Überprüfung des Urteils hat jedoch keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
33a) Die Feststellungen des Amtsgerichts tragen den Schuldspruch wegen Verwendens von Kennzeichen terroristischer Organisationen (§ 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB). Die Angeklagte hat, indem sie das Plakat mit der Parole „From the river to the sea Palestine will be free“ im Rahmen der Demonstration vom 4. November 2023 zeigte, vorsätzlich im Inland ein Kennzeichen einer terroristischen Organisation öffentlich verwendet.
34aa) Die Hamas stellt eine terroristische Organisation im Sinne des § 86a Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 86a Abs. 2 StGB dar. Sie ist im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2021/138 des Rates vom 5. Februar 2021 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1129 (ABl. L 43 vom 8. Februar 2021, S. 1) als terroristische Vereinigung gelistet.
35bb) Die rechtliche Bewertung des Amtsgerichts, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Parole um ein tatbestandsmäßiges Kennzeichen der Hamas im Sinne des § 86a Abs. 1, 2 StGB handelt (so auch Landgericht Berlin I, Urteil vom 8. November 2024, 502 KLs 21/24, BeckRS 2024, 30717; jeweils nach summarischer Prüfung im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. Juni 2024, 14 S 956/24; Sächsisches OVG, Beschluss vom 27. Juli 2024, 1 B 116/24; VG Berlin, Beschluss vom 9. Juli 2024, 1 L 261/24; OVG Bremen, Beschluss vom 30. April 2024, 1 B 163/24; ablehnend Landgericht Mannheim, Beschluss vom 29. Mai 2024, 5 Qs 42/23; Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 24. Juli 2024, 245 Cs 90/24; jeweils zitiert nach juris; ablehnend nach summarischer Prüfung im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren: Hessischer VGH, Beschluss vom 22. März 2024, 8 B 560/24; jeweils zitiert nach juris; differenzierend: Bayerischer VGH, Beschluss vom 26. Juni 2024, 10 Cs 24.1062, zitiert nach juris; offen gelassen: OVG NRW, Beschluss vom 21. November 24, 15 B 1300/25, jeweils zitiert nach juris) ist auch aus der Sicht des Senats zutreffend.
36Kennzeichen, wie sie beispielhaft in § 86a Abs. 2 StGB aufgezählt sind, sind sicht- oder hörbare Symbole, deren sich die in § 86 Abs. 1 N. 1, 2 und 4 StGB aufgeführten Organisationen bedienen oder bedient haben, um propagandistisch auf ihre politischen Ziele und die Zusammengehörigkeit ihrer Anhängerschaft hinzuweisen (BGH, NStZ 2016, 86 f). Nach der Definition des § 86a Abs. 2 StGB fallen auch reine Wortgebilde wie Parolen hierunter. Formelhafte Wendungen und allgemeine Ausdrucksformen politischer Gesinnung sind demgegenüber nicht tatbestandsmäßig. Wesentliches Merkmal des Kennzeichenbegriffs ist die Hinweisfunktion auf die äußere Zusammengehörigkeit der Anhänger einer bestimmten politischen Auffassung. Zur Begründung der Kennzeicheneigenschaft ist deshalb allein erforderlich, dass sich die Vereinigung ein bestimmtes Symbol durch einen Autorisierungsakt - sei es durch formale Widmung, sei es durch schlichte Übung - zu eigen gemacht hat, so dass dieses Symbol zumindest auch als Zeichen der verbotenen Vereinigung erscheint (BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2008, 3 StR 164/08, zitiert nach juris).
37Ist dies der Fall, so ist darüber hinaus eine Unverwechselbarkeit des Symbols nicht erforderlich. Dass das Kennzeichen auch eine nicht tatbestandsmäßige Verwendung in anderem Zusammenhang und mit anderem Bedeutungs- und Aussagegehalt findet und von der terroristischen Organisation lediglich übernommen wurde, ist für den Kennzeichenbegriff nicht von Bedeutung. Von solchen außerhalb des Symbols liegenden tatsächlichen Umständen kann die Feststellung, ob es sich um das Kennzeichen einer verbotenen Organisation handelt, ohne nachteilige Folgen für die Rechtssicherheit und Bestimmtheit des Tatbestands nicht abhängig gemacht werden (vgl. BGH, NJW 1999, 435, 436). Bei von verbotenen Organisationen verwendeten Kennzeichen wird daher ein für Außenstehende erkennbarer Bezug zu der Organisation nicht (mehr) gefordert; der Kennzeichenbegriff ist einer einschränkenden Auslegung nicht zugänglich. Im Hinblick auf den Charakter des Tatbestandes als abstraktes Gefährdungsdelikt reicht es aus, dass die verbotene Organisation sich ein bestimmtes Kennzeichen zu eigen gemacht hat (BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2008, 3 StR 164/08). Eine Einschränkung des Strafbarkeitsbereichs ergibt sich durch eine sachgerechte Auslegung des Verwendungsbegriffs (vgl. nachfolgende Ausführungen zu II. 2. dd.).
38Das Amtsgericht hat die Kennzeicheneigenschaft des inkriminierten Slogans - nach den genannten Maßstäben - gestützt auf einer ausreichenden Tatsachenbasis in rechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt.
39Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts (§ 261 StPO). Diesem obliegt es, sich unter dem umfassenden Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten und damit auch über das Vorliegenden der einzelnen objektiven und subjektiven Merkmale eines Straftatbestands zu bilden. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein; es genügt, dass sie möglich sind. Die revisionsgerichtliche Prüfung hat sich darauf zu beschränken, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind, was in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall ist, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder an die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten überspannte Anforderungen gestellt werden. Sind derartige Rechtsfehler nicht feststellbar, hat das Revisionsgericht die tatrichterliche Überzeugungsbildung auch dann hinzunehmen, wenn eine abweichende Würdigung der Beweise möglich oder gar naheliegend gewesen wäre (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 27. Oktober 2015, 3 StR 199/15, zitiert nach juris Rn. 16; Urteil vom 6. Dezember 2007, 3 StR 342/07, NStZ-RR 2008, 146, 147).
40Daran gemessen unterliegt die Beweiswürdigung des Amtsgerichts keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
41Es hat zunächst ausgeführt, dass ein Indiz dafür, dass es sich bei der verwendeten Parole um ein Kennzeichen der Hamas handele, die Tatsache sei, dass das Bundesministerium des Inneren und für Heimat die Parole „Vom Fluss bis zum Meer“ sowohl in deutscher als auch in anderen Sprachen mit Verbotsverfügung vom 2. November 2023 (Ziffer 3, letzter Satz) als Kennzeichen der Hamas verboten habe. In diesem Zusammenhang hat das Amtsgericht nicht verkannt, dass das Kennzeichenverbot als gesetzliches Verbot ausgestaltet ist, das durch die Verbotsverfügung selbst als Rechtsfolge des Verbots ausgelöst wird, aber keine „Umsetzung“ der Verbotsverfügung ist und daher auch nicht konstitutiv ausgesprochen werden muss (BVerwG, Beschluss vom 10. Januar 2018, NVwZ 2018, 1485). Eine entsprechende Wiedergabe in einer Verbotsverfügung weist keinen regelnden Charakter auf und ist rein deklaratorischer Natur (VGH München, NVwZ 2024, 1187, 1188 f). Das Amtsgericht hat die Verbotsverfügung des Innenministeriums dementsprechend lediglich als Indiz dafür gewertet, dass es sich bei der Parole um ein Kennzeichen der Hamas handelt.
42Das Amtsgericht hat sich vielmehr darauf gestützt, dass sich die Hamas die Wortfolge „From the river to the sea“ durch Übung, insbesondere durch Aufnahme in die Charta 2017, sowie durch die Verwendung der Parole durch ihre Mitglieder und Sympathisanten, insbesondere im Zuge des Angriffs vom 7. Oktober 2023, zu eigen gemacht hat, um das Bestreben nach der Vernichtung Israels als ihr zentrales Ziel auszudrücken und damit den Angriff aus Israel zu begründen und zu legitimieren.
43Diese rechtliche Würdigung und Bewertung des Amtsgerichts hält materiell-rechtlicher Überprüfung stand. Die Parole „Befreiung Palästinas vom Fluss bis zum Meer“ findet sich in Art. 20 der Charta der Hamas (ins Deutsche übersetzt von Heinz Gess, in: Kritiknetz - Zeitschrift für Kritische Theorie der Gesellschaft, abrufbar unter https://www.kritiknetz.de/images/stories/texte/charta%20der%20hamas.pdf), nach der diese „jede Alternative zur vollständigen Befreiung Palästinas vom Fluss bis zum Meer“ ablehnt. Die Charta umfasst - neben der Präambel - insgesamt 42 Artikel, deren Inhalte in der Gesamtschau nur den Schluss zulassen, dass es sich bei dem Ausspruch „From the river to the sea“ („Vom Fluss bis zum Meer“) um die pointierte Zuspitzung des grundlegenden Ziels der Hamas, den Staat Israel zu vernichten, handelt. Die Wortfolge ist dabei ein Synonym für das Gebiet zwischen dem Jordan („river“) und dem Mittelmeer („sea“) und damit eine Beschreibung des Territoriums, welches das Staatsgebiet Israels umfasst, das die Hamas, die sich als palästinensisch-islamische, nationale Befreiungs- und Widerstandsbewegung versteht, gewaltsam „befreien“ möchte. Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei der Parole ersichtlich nicht um eine lediglich formelhafte Wendung oder eine schlichte geographische Beschreibung, bei deren Vorliegen die Kennzeicheneigenschaft von vornherein ausgeschlossen ist. Diese stellt sich als prägnant verkürzte Zielsetzung politisch Gleichgesinnter dar. Zugleich handelt es sich es angesichts der hierdurch erzielten emotionalen Wirkung um einen motivierenden Leitspruch (vgl. Landgericht Berlin I, a.a.O.). Dabei stehen minimale sprachliche Abweichungen zwischen der arabischen und der englischen Version der Charta der Kennzeicheneigenschaft ebenso wenig entgegen wie die Erweiterung des Slogans um den Zusatz „Palestine will be free“, weil die Grundformulierung „From the river to the sea“ in exakter Wortfolge aufgenommen wurde. Dass das Amtsgericht nicht - was möglich gewesen wäre - weitere unmittelbar der Vereinigung Hamas oder ihren Repräsentanten zuzuordnende öffentliche Äußerungen herangezogen hat, die geeignet sind, den Schluss darauf, dass sich die ausländische terroristische Vereinigung den inkriminierten Slogan zu eigen gemacht hat, ebenfalls jeweils selbständig zu tragen oder zu bestärken, begründet keinen durchgreifenden Rechtsfehler.
44cc) Das Amtsgericht hat auch rechtsfehlerfrei die Verwendung dieses Kennzeichens durch die Angeklagte festgestellt. Unter den Begriff des Verwendens fällt jeglicher Gebrauch, welcher das Kennzeichen akustisch oder optisch wahrnehmbar macht (vgl. Anstötz, a.a.O. § 86a Rn. 19 m.w.N.). Letzteres ist hier durch das Zeigen des Plakats im Rahmen der öffentlichen Versammlung vom 4. November 2023 der Fall.
45dd) Nach den Feststellungen der angefochtenen Entscheidung liegt auch keine Ausnahme vor, bei der der Schutzzweck der Norm nicht berührt wird oder die Handlung einem der sich aus § 86a Abs. 3 StGB in Verbindung mit § 86 Abs. 4 StGB ergebenden Zwecken dient und daher die vorwerfbare Verwirklichung des Tatbestands ausgeschlossen ist oder durchgreifenden Zweifeln unterliegt.
46(1) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine aus Sinn und Zweck der Vorschrift erwachsende tatbestandliche Begrenzung auf solche Handlungen anzunehmen, welche nach den Umständen des Einzelfalls geeignet sind, bei objektiven Beobachtern den Eindruck einer Identifikation des Handelnden mit den Zielen der Organisation zu erwecken; umgekehrt die Tatbestandslosigkeit solcher Handlungen, die dem Schutzzweck der Norm erkennbar zuwiderlaufen (BGH, Beschluss vom 15. März 2008, 3 StR 486/06; Beschluss vom 20. August 2025, 3 StR 484/24; jeweils zitiert nach juris m.w.N.). Eine solche Ausnahme erfordert nach gefestigter Rechtsprechung insbesondere zu mehrdeutigen Kennzeichen, dass die Verwendung dem Schutzzweck nach den gesamten Umständen der Tat eindeutig nicht zuwiderläuft. Sind die äußeren Umstände dagegen nicht eindeutig, so ist der objektive Tatbestand der Norm erfüllt; es bedarf dann aber besonders sorgfältiger Prüfung, ob sich der Täter bewusst war, das Kennzeichen einer verbotenen Organisation zu verwenden.
47Um eine Konstellation, in der die Verwendung des Kennzeichens den Schutzzweck der Norm nicht berührt und daher eine Strafbarkeit mangels tatbestandlichen Verwendens entfällt, handelt es sich hier nicht. Das Amtsgericht hat - revisionsrechtlich nicht zu beanstanden - unter Würdigung der Gesamtumstände eine den Schutzzweck der Norm tangierende Verwendung des Kennzeichens bejaht, indem es die Verwendung des Kennzeichens auf einer pro-palästinensischen Demonstration, die nur knapp vier Wochen und damit in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Angriff der Hamas auf Israel stattgefunden hat und durch seither in zahlreichen Städten Deutschlands mit nahezu täglichen gleichartigen „Pro-Palästina“-Demonstrationen in einem gewissermaßen ununterbrochen aufrechterhaltenen unmittelbaren Zusammenhang gehalten blieb, einen Tatbestandsausschluss zu Recht verneint. Vielmehr drängt sich die schutzzweckwidrige Verwendung der Parole nach den Umständen des Einzelfalls auf, nämlich um die Unterstützung der Ziele und Mittel der Hamas zum Ausdruck zu bringen und nicht zum Zwecke der Kritik an der Vereinigung oder ihrer Ziele (vgl. Landgericht Berlin I, a.a.O.).
48(2) Die Sozialadäquanzklausel des § 86a Abs. 3 in Verbindung mit § 86a Abs. 4 StGB gebietet einen Tatbestandsausschluss ebenfalls nicht. Auch diese Klausel ist im Lichte des Art. 5 Abs. 1 GG auszulegen und durch ihre sachgerechte Anwendung ist ein Ausgleich zwischen der weiten Tatbestandsfassung des § 86a StGB und der Meinungsfreiheit zu schaffen (Fischer/Anstötz, a.a.O., § 86 Rn. 28 ff m.w.N.). Anhaltspunkte dafür, dass die Verwendung des Kennzeichens den in § 86 Abs. 4 StGB genannten legitimen Zwecken diente, sind jedoch nicht ersichtlich. Nach den erstinstanzlichen Feststellungen ergeben sich insbesondere keine Anhaltspunkte für einen Gebrauch der Parole im Zusammenhang mit Ironie, Kunst oder kritisch-abwertender Tendenz. Weitere privilegierte Ziele wie staatsbürgerliche Aufklärung oder Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens liegen nach den Feststellungen ebenfalls fern, weil die Angeklagte die Parole verwendete, ohne sich damit in irgendeiner wissensvermittelnden Art auseinanderzusetzen. Vielmehr ging es ihr gerade darum, die Parole der Hamas in ihre Meinungsäußerung zu integrieren. Daher kommt auch eine Handlung zu „ähnlichen Zwecken“ im Sinne des § 86 Abs. 4 StGB nicht in Betracht.
49ee) Die Angeklagte handelte vorsätzlich hinsichtlich der objektiven Tatbestandsmerkmale des § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB, der hinsichtlich sämtlicher Merkmale des objektiven Tatbestandes bedingten Vorsatz voraussetzt (Anstötz, a.a.O., § 86a Rn. 31).
50Das Amtsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Angeklagte zumindest billigend in Kauf genommen hat, dass es sich bei der Parole um ein Kennzeichen der Hamas handelt. Dass der Angeklagten bewusst war, dass die Verwendung der verfahrensgegenständlichen Parole umstritten war, schließt das Amtsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise aus dem Umstand, dass sie - wenige Tage nach Bekanntgabe der Verbotsverfügung des Bundesministeriums des Innern vom 2. November 2023, auf der Rückseite des Plakats „das Recht, seine Meinung frei Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbieten (Grundgesetz Artikel 5)“ geschrieben hat. Die rechtliche Bewertung des Amtsgerichts, die Angeklagte habe jedenfalls bedingt vorsätzlich hinsichtlich des Verwendens eines Kennzeichens einer terroristischen Vereinigung gehandelt, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Dem steht auch nicht erörterungsbedürftig entgegen, dass Teilnehmer an Demonstrationen und Kundgebungen naheliegend generell von ihrem Grundrecht auf Meinungsfreiheit Gebrauch machen wollen, denn mit der Verbindung des inkriminierten Slogans mit dem Verweis auf die Meinungsfreiheit auf der Rückseite desselben Plakats wird gerade der bewussten Verwendung eines Kennzeichens einer terroristischen Vereinigung die formale Berufung auf Meinungsfreiheit entgegengesetzt. Die positive Feststellung einer inhaltlichen Zustimmung der Angeklagten zum Symbolgehalt des betreffenden Kennzeichens ist hierbei nicht erforderlich (Anstötz, a.a.O., § 86a Rn. 31 m.w.N.). Anhaltspunkte für Fehlvorstellungen der Angeklagten über normative Tatbestandsmerkmale sind nach den - für das Revisionsgericht maßgeblichen - erstinstanzlichen Feststellungen nicht ersichtlich. Ungeachtet dessen handelt es sich bei einem etwaigen Irrtum über den Kennzeichenbegriff um einen unbeachtlichen Subsumtionsirrtum (Bonefeld, DRiZ 1993, 437).
51b) Soweit das Amtsgericht die Angeklagte tateinheitlich auch der Billigung von Straftaten gemäß § 140 Nr. 2 StGB schuldig gesprochen hat, hat die revisionsrechtliche Überprüfung am Maßstab der Rüge der Verletzung materiellen Rechts keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
52Das von § 140 StGB geschützte Rechtsgut ist der öffentliche Frieden; die Norm soll die Entstehung eines „psychischen Klimas verhindern, in dem gleichartige Untaten gedeihen können“ (BGH, Urteil vom 17. Dezember 1968, 1 StR 161/68, zitiert nach juris; Fischer, a.a.O., § 140 Rn. 2). Der objektive Tatbestand setzt voraus, dass eine der in § 138 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und 5 letzte Alternative StGB oder in § 126 Abs. 1 StGB genannten rechtswidrigen Taten oder eine rechtswidrige Tat nach § 176 Abs. 1 StGB oder nach den §§ 176c und 176d StGB in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Abs. 3 StGB) gebilligt wird.
53Zwar ist das deutsche Strafrecht nach §§ 3 ff. StGB auf die von Ausländern an Ausländern begangenen Delikte nicht anwendbar; die Vorschrift des § 1 VStGB, nach der der fehlende Inlandsbezug insoweit unschädlich ist, gilt nur für die dort in Bezug genommenen Tatbestände nach dem Völkerstrafgesetzbuch. Taugliches Objekt der Billigung im Sinne von § 140 Nr. 2 StGB ist jedoch auch eine nicht dem Anwendungsbereich des deutschen Strafrechts unterfallende Auslandskatalogtat, wenn sie zur Störung des inländischen öffentlichen Friedens geeignet ist (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2016, 3 StR 435/16, zitiert nach juris; vgl. nachfolgende Ausführungen unter II. 2. dd.). Denn es geht hierbei nicht um die strafrechtliche Ahndung dieser Katalogtat. Die Billigung von Auslandstaten kann in gleicher Weise wie die von Inlandstaten auch in Deutschland die allgemeine Bereitschaft zur Begehung ähnlicher Delikte fördern und das Vertrauen der Bevölkerung in die öffentliche Sicherheit erschüttern (vgl. BGH, Urteil vom 9. August 1977 , 1 StR 74/77, zitiert nach juris). Für die Strafbarkeit wegen Billigung von Straftaten ist daher die kriminogene Inlandswirkung einer Auslandstat erforderlich, aber auch ausreichend (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2016, a.a.O.).
54aa) Das Amtsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass Täter der - in Ziffer II. 9. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1505 des Rates vom 20. Juli 2023 („EU-Terrorliste“) aufgeführten und vom Bundesministerium des Innern und für Heimat mit Verfügung vom 2. November 2023 verbotenen - Hamas im Zuge des Angriffs auf Israel am 7. Oktober 2023 Katalogtaten nach § 140 StGB in Verbindung mit §§ 138 Nr. 5 , 126 Abs. 1 Nr. 3 StGB begingen. Katalogtaten sind danach nicht nur bestimmte Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch, sondern u.a. auch Geiselnahme gemäß § 239b StGB, Totschlag gemäß § 212 StGB und Mord gemäß § 211 StGB. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung wurden im Zuge des Angriffs der Hamas auf Israel mindestens 1.400 Israelis getötet; zudem kam es zu zahlreichen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und Geiselnahmen von mindestens 100 Personen, so dass es sich zweifelsfrei um Katalogtaten handelt. Die naheliegende Frage, ob es sich bei den Taten zugleich um Völkermord nach § 6 VStGB und um Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach § 7 VStGB handelt, bedarf daher keiner abschließenden Erörterung.
55bb) Frei von Rechtsfehlern hat das Amtsgericht auch festgestellt, dass die Angeklagte, indem sie das Plakat mit der verfahrensgegenständlichen Parole zeigte, den terroristischen Überfall der Hamas vom 7. Oktober 2023 öffentlich und in einer Versammlung billigte im Sinne des § 140 Nr. 2 StGB.
56Billigen bedeutet ein nachträgliches Gutheißen der Taten, das heißt die Kundgabe der Zustimmung des Äußernden, dass die Taten begangen wurden, und zwar dergestalt, dass der Täter sich damit moralisch hinter die gebilligten Vortaten stellt (Hohmann, in: Münchener Kommentar, a.a.O., § 140 Rn. 20 m.w.N.). Das Tatbestandsmerkmal des Billigens ist damit nicht zuletzt im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot und den Ultima-ratio-Charakter des Strafrechts restriktiv auszulegen; tatbestandsmäßig sind dementsprechend nur solche Äußerungen, die aus sich heraus verständlich sind und die als solche eindeutig erkannt werden, indem die Bezugstat zum Beispiel als praktisch nötig, als moralisch gerechtfertigt oder als sittlich einwandfrei dargestellt wird (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Mai 2017, 2 Rv 9 Ss 177/17, zitiert nach juris). Ob das öffentliche Zeigen der Parole „From the river to the sea, Palestine will be free“ ein Billigen in diesem Sinne darstellt, ist durch Auslegung zu ermitteln, bei der folgende Grundsätze gelten (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 22. März 2024, 8 B 560/24, zitiert nach juris m.w.N.):
57Maßgeblich für die Beurteilung einer Äußerung bleibt diese selbst, nicht die innere Haltung oder die Ideologie, die möglicherweise ihren Hintergrund bilden; bei mehrdeutigen Äußerungen haben Behörden und Gerichte sanktionsrechtlich irrelevante Äußerungsmöglichkeiten mit nachvollziehbaren und tragfähigen Gründen auszuschließen, bevor sie ihrer Entscheidung eine zur Anwendung sanktionierender Normen führende Darstellung zugrunde legen. Bleibt die Äußerung mehrdeutig, weil sich nicht strafbare Deutungsmöglichkeiten nicht als fernliegend ausschließen lassen, ist diejenige Variante zugrunde zu legen, die noch von der Meinungsfreiheit gedeckt ist.
58Die Feststellung des Amtsgerichts, dass die plakative Äußerung der verfahrensgegenständlichen Parole durch die Angeklagte im Rahmen der pro-palästinensischen Versammlung vom 4. November 2023 nach dem zeitlichen und situativen Kontext und der konkreten Verwendungsform des Kennzeichens der Hamas ausschließlich als eine Billigung der von der Hamas am 7. Oktober 2023 begangenen Verbrechen auszudeuten ist (so auch Amtsgericht Berlin-Tiergarten, Urteil vom 6. August 2024, 261b Cs 1037/24; Amtsgericht Berlin-Tiergarten, Urteil vom 28. Oktober 2024,426 Ds 1053/24; Landgericht München I, Beschluss vom 3. Januar 2024, 29 Qs 27/23, jeweils zitiert nach juris; Fischer, in: Legal Tribune Online, a.a.O.; Peter/Janz: Israelfeindliche Versammlungen, Bauerndemos, das Z-Symbol und mehr, in: GSZ 2024, 125; nach summarischer Prüfung im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren ablehnend: VGH Kassel, Beschluss vom 22. März 2024, 8 B 560/24; OVG Bremen, Beschluss vom 30. April 2024, 1 B 163/24; jeweils zitiert nach juris; offen gelassen: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. November 2025, 15 B 1300/25, zitiert nach juris) hat auch nach dem vorstehend genannten strengen Maßstab Bestand. Denn das angefochtene Urteil verkennt nicht und setzt sich hinreichend damit auseinander, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Voraussetzung jeder rechtlichen Würdigung von Äußerungen ist, dass ihr Sinn unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls aus der Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums zu erfassen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. April 2001, 1 BvQ 17/01; Beschluss vom 28. März 2017, 1 BvR 1384/16, zitiert nach juris). Entscheidungen, die den Sinn einer umstrittenen Äußerung erkennbar verfehlen und darauf ihre rechtliche Würdigung stützen, verstoßen gegen das Grundrecht der Meinungsfreiheit. Dabei müssen, ausgehend vom Wortlaut, auch der Kontext und die sonstigen Begleitumstände einer Äußerung beachtet werden (BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 1976, 1 BvR 460/72; Beschluss vom 10. Oktober 1995, 1 BvR 1476/91, jeweils zitiert nach juris m.w.N.).
59Diesen Anforderungen entspricht die angefochtene Entscheidung. Das Amtsgericht hat sich ausführlich mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Verwendung der verfahrensgegenständlichen Parole auch als Kritik an der israelischen Kriegsführung in Gaza auch gegen die palästinensische Zivilbevölkerung, an der israelischen Siedlungspolitik, als bloßer Wunsch nach einer Befreiung hiervon oder als allgemeine politische Forderung verstanden werden konnte. Dies hat das Amtsgericht mit nachvollziehbarer und tragfähiger Begründung verneint. Die verfahrensgegenständliche Parole wurde in den Tagen und Wochen nach dem Terrorangriff der Hamas auf Israel bei einer Vielzahl von Versammlungen skandiert. Da auch die verfahrensgegenständliche Demonstration nur knapp vier Wochen nach dem Angriff der Hamas auf Israel stattgefunden hat, ist ein enger zeitlicher Zusammenhang mit dem Beginn des israelischen Militäreinsatzes im Gazastreifen, welcher insbesondere die Befreiung der durch die Hamas genommenen Geiseln zum Ziel hatte, gegeben. Unter dem unmittelbaren zeitlichen Eindruck des Angriffs der Hamas und den Opfern in der israelischen Zivilbevölkerung konnte die Nutzung der Parole ausschließlich als Gutheißen der durch die Hamas verübten Taten verstanden werden. Zu diesem Zeitpunkt stand die israelische Kriegsführung und die humanitäre Situation im Gazastreifen noch nicht im Fokus der medialen Berichterstattung und öffentlichen Diskussion. Mit der Parole, die das zentrale Ziel der Hamas, nämlich die gewaltsame Begründung eines palästinensischen Staates auf dem Staatsgebiet Israels unter endgültiger Verdrängung einschließlich der Tötung allen israelischen Lebens in dem geographisch bezeichneten Gebiet ausdrückt, hat die Angeklagte schlüssig auch die von der Hamas propagierten und ergriffenen Mittel zur Erreichung des Ziels gebilligt. Damit hat sie sich angesichts der in der Parole formulierten Ziele der Hamas gerade nicht darauf beschränkt, auf die humanitäre Situation im Gazastreifen oder konkrete - gegebenenfalls auch (völker-) rechtswidrige - militärische Maßnahmen Israels aufmerksam zu machen, denn das liegt schon nach dem Wortlaut der verwendeten Parole fern.
60Die Frage, ob die Verwendung des Kennzeichens der Hamas bei einem größeren zeitlichen und situativen Abstand zu dem terroristischen Überfall vom 7. Oktober 2023 und der sich zunehmend verschlechternden humanitären Situation im Gazastreifen mit einer großen Zahl ziviler Opfer und der damit verbundenen medialen und öffentlichen Diskussion anders zu beurteilen sein könnte, bedarf hier keiner Entscheidung.
61cc) Die Billigung erfolgte nach den erstinstanzlichen Feststellungen in einer Versammlung mit etwa 17.000 Teilnehmern und zugleich öffentlich, weil das Plakat mit der verfahrensgegenständlichen Parole für eine nach Zahl und Zusammensetzung unbestimmte Mehrheit tatsächlich anwesender Personen wahrnehmbar war.
62dd) Die Angeklagte hat die Taten der Hamas auch in einer Weise gebilligt, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden in Deutschland zu stören.
63Öffentlicher Friede ist sowohl der Zustand allgemeiner Rechtssicherheit und des befriedeten Zusammenlebens der Bürger als auch das im Vertrauen der Bevölkerung in die Fortdauer dieses Zustandes begründete Sicherheitsgefühl. Dieses zu stören muss das Billigen der begangenen rechtswidrigen Vortat selbst geeignet sein. Andere, im Zusammenhang erfolgte Äußerungen dürfen in der erforderlichen Prognose keine Berücksichtigung finden. Allerdings ist hierfür auch nicht allein der Inhalt der Äußerung relevant. Beachtung finden müssen vielmehr auch die konkreten Umstände der Situation, in der die Billigung kundgetan wurde. Für die Qualifizierung einer Äußerung als zur Friedensstörung geeignet, kommt es daher u.a. darauf an, in welchem Umfang diese Äußerung Verbreitung fand, welche Personen dem angesprochenen Adressatenkreis angehörten sowie unter welchen gesellschaftlichen und massenpsychologischen Bedingungen sie erfolgte (Hohmann, a.a.O., § 140 Rn. 35 m.w.N.). Nur dann, wenn unter Berücksichtigung all dieser Aspekte die Billigung die Gefahr begründet, das Vertrauen der Bevölkerung in den Bestand der Rechtsgüter zu stören bzw. ein die Begehung gleichartiger Straftaten begünstigendes Klima zu schaffen, kann eine Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens angenommen werden (BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2016, 1 BvR 1373/15, BeckRS 2016, 42065).
64Die hierauf bezogenen Gründe der angefochtenen Entscheidung, nach denen die Billigung schwerster terroristischer Straftaten im Rahmen einer öffentlichen und medienwirksamen Demonstration mit 17.000 Teilnehmern geeignet sei, in der aufgeheizten, emotionalen und noch im Fluss befindlichen Gesamtsituation die in Deutschland lebenden Palästinenser und Juden gegeneinander aufzubringen sowie Angst und Unsicherheit in der Bevölkerung zu schüren, ist nicht zu beanstanden. Das Gutheißen eines Terroraktes, der die Tötung von mehr als 1.100 Menschen, darunter größtenteils Zivilbevölkerung, planvoll und zielgerichtet zum Gegenstand hatte, ist geeignet, Bevölkerungsgruppen gegeneinander aufzuwiegeln, nämlich auf der einen Seite diejenigen, die sich aufgrund ihrer Herkunft oder politischen Gesinnung mit dem Schicksal der Menschen in Gaza solidarisieren und auf der anderen Seite die jüdische Gemeinde und die mit ihr solidarische Bevölkerung in Deutschland. Darüber hinaus ist das Gutheißen geeignet, bei den Angesprochenen Hemmschwellen herabzusetzen und Handlungsbereitschaft auszulösen. Dies gilt insbesondere vor dem - allgemeinkundigen - Hintergrund, dass es bereits kurz nach dem Angriff vom 7. Oktober 2023 in Deutschland vermehrt zu antisemitischen Vorfällen gekommen ist, weshalb der Schutz jüdischer Einrichtungen in Deutschland erhöht wurde, und zahlreiche pro-palästinensische Demonstrationen stattgefunden haben. Die Billigung der Taten der Hamas durch das Zeigen der verfahrensgegenständlichen Parole war daher geeignet, Aggressionen, Unsicherheit und Angst zu verursachen bzw. zu verstärken und in Deutschland lebende Bevölkerungsgruppen gegeneinander aufzuhetzen (vgl. Fischer, in: LTO, a.a.O.).
65dd) Das angefochtene Urteil stellt auch die subjektive Tatseite rechtsfehlerfrei fest.
66Für § 140 StGB ist bedingter Vorsatz ausreichend. Er muss sich auf die konkreten Taten, ihren Charakter als Katalogtaten, ihre Rechtswidrigkeit und (bei § 140 Nr. 2 StGB) auch auf das Mittel der Billigung beziehen. Es genügt, dass der Täter oder die Täterin billigend in Kauf nimmt, dass ein unbefangener Adressat oder eine unbefangene Adressatin die Äußerung als ein Gutheißen im Sinne der Norm versteht; eine eigene innere Billigung des Täters ist nicht erforderlich (Fischer, a.a.O., § 140 Rn. 9 m.w.N.). Die Bejahung des Vorsatzes setzt daher weder die Feststellung voraus, dass die Angeklagte mit den Taten selbst einverstanden ist, noch hängt sie davon ab, welche politische Einstellung die Angeklagte hat, ob sie wegen ihrer politischen Haltung Gewalttaten überhaupt befürwortet und ob sie daher die Taten billigen „wollte“. Auch die Strafwürdigkeitsbeurteilung, welche den Kern der „Friedensgefährdung“ ausmacht, muss der Täter nicht mitvollziehen. Das Amtsgericht hat diesen Maßstäben entsprechend aufgrund der äußeren Tatumstände den tragfähigen Schluss gezogen, dass die sich schweigend verteidigende Angeklagte jedenfalls billigend in Kauf genommen habe, dass ihr Plakat als Gutheißen der von der Hamas begangenen Taten verstanden werde und ihr Handeln geeignet war, den öffentlichen Frieden in Deutschland zu stören. Dass der Angeklagten bewusst war, dass die Verwendung der verfahrensgegenständlichen Parole umstritten war, hat das Amtsgericht auf die revisionsrechtlich nicht zu beanstandende Würdigung der objektiven Tatumstände gestützt, insbesondere auf die bereits vorbeschriebene Gestaltung, dass sie auf der Rückseite des Plakats auf „das Recht, seine Meinung frei Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbieten (Grundgesetz Artikel 5)“ hingewiesen hat, und - wie dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe hinreichend deutlich zu entnehmen ist - den engen unmittelbaren zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang mit der öffentlichen und Aufsehen erregenden Bekanntgabe der Verbotsverfügung des Bundesministeriums des Innern vom 2. November 2023.
673. Der Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils hält nicht in jeder Hinsicht der revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils hat hinsichtlich der Anzahl der Tagesätze der verhängten Geldstrafe und hinsichtlich der angeordneten Einziehung des Plakats als Tatmittel (§ 74 Abs. 1 StGB) keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
68Die vom Amtsgericht festgesetzte Tagessatzhöhe kann jedoch keinen Bestand haben. Die Bestimmung der Höhe eines Tagessatzes gemäß § 40 Abs. 2 StGB ist Teil der Strafzumessung. Sie ist daher ureigenste Aufgabe des Tatrichters und daher deren Bemessung vom Revisionsgericht bis an die Grenze des Vertretbaren hinzunehmen. Das Revisionsgericht ist jedoch gehalten einzugreifen, wenn die Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind. Dies ist der Fall, wenn der Tatrichter von unvollständigen oder unrichtigen Erwägungen ausgegangen ist oder sonst von seinem Ermessen in rechtsfehlerhafter Weise Gebrauch gemacht hat. Die Schätzungsbefugnis des § 40 Abs. 3 StGB ist nur dann eröffnet, wenn die Angeklagte zu ihren Einkommensverhältnissen keine oder ersichtlich unzutreffende Angaben macht (OLG Köln, Beschluss vom 22. November 2013, III-1 RVs 244/13, zitiert nach juris m.w.N.). Bei einer solchen Schätzung hat das Tatgericht in den Urteilsgründen darzulegen, auf welchen Einzelumständen sie beruht (Schätzungsgrundlage), und welche Maßstäbe ihr zugrunde liegen. Sie sind im Wesentlichen in der Hauptverhandlung zu erörtern und müssen erwiesen und festgestellt sein. Die Darlegung hat in einem solchen Umfang zu erfolgen, dass sie einer Überprüfung durch das Revisionsgericht zugänglich ist (OLG Düsseldorf, StV 1997, 460; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 5. September 2011, Ss 57/2011, BeckRS 2011, 147874).
69Ausgehend von diesen Maßstäben sind die Ausführungen des Amtsgerichts zur Begründung der Tagessatzhöhe rechtsfehlerhaft. Das Tatgericht hat den Tagessatz im Wege der Schätzung auf 80 Euro festgesetzt und zur Begründung auf das Lebensalter der Angeklagten verwiesen, weshalb ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von mindestens 2.400 Euro der allgemeinen Lebenserfahrung entspreche. Das Lebensalter einer im Bundesgebiet lebenden Frau bietet keine taugliche Schätzungsgrundlage für die Annahme eines Mindestnettoeinkommen, zumal bei einer ohne tatsächlichen Anhalt unterstellten Berufstätigkeit. Tragfähige Schätzungsgrundlagen teilt das Amtsgericht nicht mit. Eine Schätzung „ins Blaue hinein“ bei völlig ungeklärten Einkommensverhältnissen ist unzulässig (BVerfG, Beschluss vom 1. Juni 2015, 2 BvR 67/15, zitiert nach juris; Fischer, a.a.O., § 40 Rn. 20), und der Senat ist nicht in die Lage versetzt, die Richtigkeit der Bemessungsentscheidung nachzuprüfen.
704. Im Umfang der Aufhebung war das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Düsseldorf zurückzuverweisen (§§ 353, 354 Abs. 2 Satz 1 StPO).
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