None vom Oberlandesgericht Dresden - 2 U 409/20

  Oberlandesgericht Dresden   Zivilsenat Aktenzeichen: 2 U 409/20  Landgericht Leipzig, 07 O 1975/19 Seite 1 Verkündet am: 31.07.2020 R., Justizhauptsekretärin Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle IM NAMEN DES VOLKES  ENDURTEIL  In dem Rechtsstreit  C. R., …  - Kläger und Berufungskläger -  Prozessbevollmächtigte: … Rechtsanwälte PartG mbH, … gegen X. GmbH, …  vertreten durch den Geschäftsführer  - Beklagte und Berufungsbeklagte -  Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte … wegen Rückabwicklung aus Leasingvertrag  hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch   Präsident des Oberlandesgerichts H.,  Richter am Oberlandesgericht B. und  Richterin am Oberlandesgericht E.  aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26.06.2020  

Seite 2 für Recht erkannt:  Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Einzelrichterin der 7. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 06.02.2020 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Zahlungsklageantrag in der zweitinstanzlich modifizierten Fassung abgewiesen ist.  Dieses Urteil und nunmehr ohne Sicherheitsleistung auch das angefochtene Urteil sind jeweils im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.  Die Revision wird zugelassen.  - Streitwert des Berufungsverfahrens: bis 35.000,00 € -   Gründe:  I.  Der Kläger leaste mit „PivatLeasing-Bestellung“ vom 20.04.2016 (Anlage K 1) von der Beklagten einen neuen Pkw Golf R Variant mit 300 PS, Allradantrieb und umfangreicher Sonderausstattung. Vermittelnder Händler war ein Autohaus. Der Vertrag sah eine Laufzeit von 48 Monaten, eine einmalig zu leistende Sonderzahlung von 12.000,00 €, eine monatliche Leasingrate von 421,00 € sowie eine jährliche Fahrleistung von 10.000 km vor; jenseits einer berechnungsfreien Toleranz von 2.500 km sollte bei Vertragsende jeder Mehrkilometer mit 6,66 Ct und jeder Minderkilometer mit 4,05 Ct ausgeglichen werden. Angegeben waren auf der ersten Seite außerdem ein „Anschaffungspreis“ von 56.894,82 €, ein „Gesamtbetrag“ von 32.208,00 € (= 12.000,00 € + 48 x 421,00 €) sowie „Sollzinssatz“ und „effektiver Jahreszins“ mit je 1,35 % p.a. Ferner enthielt die Vertragsurkunde die „PrivatLeasing-Bedingungen“ und folgende „Widerrufsinformation“:  Widerrufsrecht  Der Leasingnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Leasingnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z.B. Angabe zur Art der entgeltlichen Finanzierungshilfe, Angabe zum Anschaffungspreis, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat. Der Leasingnehmer hat alle Pflichtangaben erhalten, wenn sie in der für den Leasingnehmer bestimmten Ausfertigung seines Antrags oder in der für den Leasingnehmer bestimmten Ausfertigung der Vertragsurkunde oder in einer für den Leasingnehmer bestimmten Abschrift seines Antrags oder der Vertragsurkunde enthalten sind und dem Leasingnehmer eine

Seite 3 solche Unterlage zur Verfügung gestellt worden ist. Über in den Vertragstext nicht aufgenommene Pflichtangaben kann der Leasingnehmer nachträglich auf einem dauerhaften Datenträger informiert werden; die Widerrufsfrist beträgt dann einen Monat. Der Leasingnehmer ist mit den nachgeholten Pflichtangaben nochmals auf den Beginn der Widerrufsfrist hinzuweisen. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs, wenn die Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Brief, Telefax, E-Mail) erfolgt. Der Widerruf ist zu richten an: ...  Widerrufsfolgen  Soweit der Leasinggegenstand bereits übergeben wurde, hat ihn der Leasingnehmer spätestens innerhalb von 30 Tagen zurückzugeben und für den Zeitraum zwischen der Übergabe und der Rückgabe des Leasinggegenstandes den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Die Frist beginnt mit der Absendung der Widerrufserklärung. Für den Zeitraum zwischen Übergabe und Rückgabe des Leasinggegenstandes ist bei vollständiger Nutzungsüberlassung des Leasinggegenstandes pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von 2,14 EUR zu zahlen. Dieser Betrag verringert sich entsprechend, wenn der Leasinggegenstand nur teilweise zur Nutzung überlassen wurde. Der Leasingnehmer hat den Leasinggegenstand unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen 30 Tagen ab dem Tag, an dem der Leasingnehmer den Leasinggeber über den Widerruf dieses Vertrags unterrichtet, an den ausliefernden Händer zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn der Leasingnehmer den Leasinggegenstand vor Ablauf der Frist von 30 Tagen absendet.  Der Leasinggeber trägt die Kosten der Rücksendung des Leasinggegenstandes. Der Leasingnehmer hat dem Leasinggeber auch die Aufwendungen zu ersetzen, die der Leasinggeber gegenüber öffentlichen Stellen erbracht hat und nicht zurückverlangen kann. Der Leasingnehmer ist zur Zahlung von Werterstatz für die bis zum Widerrunf erbrachte Diesentleistung verpflichtet, wenn er ausdrücklich zugestimmt hat, dass vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausüber der Gegenleistung begonnen wird. Besteht eine Verpflichtung zur Zahlung von Wertersatz, kann dies dazu führen, dass der Leasingnehmer die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf dennoch erfüllen muss. Der Leasingnehmer muss für einen etwaigen Wertverlust des Lasinggegenstandes nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise des Leasinggenstandes nicht notwendigen Umgang mit diesem zurückzuführen ist.  Unterschriftlich bestätigte der Kläger „die Aushändigung einer Kopie der Leasing- Bestellung einschließlich dieser Widerrufsinformation und der PrivatLeasing- Bedingungen“ und stimmte „ausdrücklich zu, dass mit der Ausführung der Gegenleistung, d.h. mit der Gebrauchsüberlassung des Leasinggegenstandes, ggf. vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen wird“. Noch vor Vertragsschluss erhielt er zudem vier Seiten auf den Vertrag zugeschnittene „Europäische Standardinformationen“ überreicht (Anlage K 2).  Bei Vertragsbeginn im Mai/Juni 2016 leistete der Kläger die vereinbarte Sonderzahlung. Die monatlichen Leasingraten zog die Beklagte per Lastschrift von seinem Konto ein.   Mit Einwurf-Einschreiben an die Beklagte vom 27.02.2019 erklärte der Kläger:  „... hiermit widerrufe ich meine auf den Abschluss des Leasingvertrages gerichtete Willenserklärung. Ich bitte um Bestätigung des Widerrufs bis zum  06.03.2019 

Seite 4 Darüber hinaus fordere ich Sie zur Rückabwicklung des Vertrages auf.  Hiermit biete ich im Übrigen an, Ihnen im Rahmen der Abwicklung des Widerrufs das geleaste Fahrzeug an Ihrem Geschäftssitz zu übergeben. Alternativ bin ich bereit, auf Ihren ausdrücklichen, schriftlichen Wunsch das Fahrzeug an den ursprünglichen Verkäufer oder an einen anderen Händler in meiner Nähe zu senden. Zur Mitteilung, wie verfahren werden soll, und zur Entgegennahme des Fahrzeugs setze ich Ihnen eine Frist bis zum  13.03.2019  Weitere Leistungen erbringe ich nur noch unter Vorbehalt.“  Als die Beklagte keine Reaktion zeigte, schrieben ihr die anwaltlichen Vertreter und jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers am 09.07.2019 unter anderem:  „Bei dem Vertrag handelt es sich um einen widerruflichen Verbraucherleasingvertrag gemäß §§ 491, 495 i.V.m. 506 BGB. Die Widerrufserklärung erfolgte auch rechtzeitig, denn die Widerrufsfrist war infolge von Formverstößen (§ 356b Abs. 1 BGB), infolge nicht ordnungsgemäßer Pflichtangaben (§§ 356b Abs. 2, 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Artikel 247 §§ 6 bis 13 EGBGB) sowie infolge insuffizienter Widerrufsinformationen noch nicht abgelaufen. Die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB findet, obgleich es hierauf nicht entscheidend ankommt, jedenfalls keine Anwendung.“  Mit Schreiben vom 26.07.2019 wies die Beklagte den Widerruf und die anwaltliche Aufforderung zur Anerkennung von dessen Wirksamkeit zurück, weil die Widerrufsfrist bereits abgelaufen sei. Die Leasingraten zog sie weiter ein.  Der Kläger hat im September 2019 Klage erhoben. Er meint, der Widerruf sei wirksam und Nutzungsvorteile müsse er sich im Rahmen der gebotenen Rückabwicklung nicht anrechnen lassen. Das Landgericht, auf dessen Urteil vom 06.02.2020 Bezug genommen wird, hat die Klage mit allen vier dort zuletzt gestellten Feststellungs-, Zahlungs- und Freistellungsanträgen abgewiesen. Mit der form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung verfolgt der Kläger sein Rückabwicklungsbegehren weiter. In der Berufungsbegründung vom 12.05.2020 hat er sein Zahlungsbegehren im Hinblick auf die bis einschließlich Mai 2020 eingezogenen Leasingraten auf 32.208,00 € erhöht und angekündigt, die drei anderen Klageanträge unverändert zu stellen. Am 22.06.2020, nach Ende der regulären Vertragslaufzeit, hat er das Fahrzeug mit einem Kilometerstand von 34.555 km an die Beklagte zurückgegeben.  Der Kläger beantragt sinngemäß und zusammengefasst, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 32.208,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab

Seite 5 Rechtshängigkeit zu zahlen und ihn von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 749,34 € freizustellen; den Rechtsstreit im Übrigen erklärt er für erledigt.   Die Beklagte hat sich der Teilerledigterklärung unter Verwahrung gegen die Kostenlast angeschlossen und beantragt im Übrigen, die Berufung zurückzuweisen.   II.  Die zulässige Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht den Widerruf des Klägers für unwirksam erachtet. Die angefochtene Abweisung der Klage ist daher, soweit die Parteien den Rechtsstreit im zweiten Rechtszug nicht übereinstimmend für erledigt erklärt haben (Feststellungsanträge), durch Zurückweisung der Berufung zu bestätigen, im Hinblick auf den zweitinstanzlich abgewandelten und zuletzt gestellten Zahlungsklageantrag mit der Maßgabe, dass nunmehr dieser abgewiesen wird.   1. Ein Widerrufsrecht kraft Gesetzes hatte der Kläger zu keiner Zeit.  a) Das Landgericht hat dies außergewöhnlich umfangreich und sorgfältig wie folgt begründet (LGU 6 bis 12; hier ohne Gliederungszeichen, Hervorhebungen durch Senat):  Ein gesetzliches Widerrufsrecht könnte sich nur aus §§ 506, 495 I BGB ergeben. § 506 BGB ist aber weder direkt noch analog auf einen Kilometerleasingvertrag in der hiesigen Ausgestaltung anwendbar.  Ein Widerrufsrecht des Klägers folgt nicht aus direkter Anwendung des § 506 BGB.  Zuallererst kann der Kilometerleasingvertrag nicht als eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe unter § 506 I BGB subsumiert werden. Der Gesetzgeber hat vielmehr alle entgeltlichen Finanzierungshilfen unter Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG in § 506 II BGB abschließend regeln wollen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.10.2012 - I-24 U 15/12, Rn. 19, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 29.10.2019 - 6 U 338/18, Rn. 20, juris). Eine Anwendung des § 506 I BGB auf Kilometerleasingverträge kommt somit nicht in Betracht.  Auch eine direkte Subsumption des Kilometerleasingvertrags unter den Begriff der entgeltlichen Finanzierungshilfe im Sinne des § 506 II BGB ist nicht möglich.  Dies folgt schon aus einer historischen Auslegung des § 506 II BGB. Zeitlich dem § 506 BGB vorgehend, regelte ab dem 01.01.1991 das Verbraucherkreditgesetz (VerbrKrG) dieselben Lebenssachverhalte wie der § 506 BGB. Im VerbrKrG fielen Finanzierungsleasingverträge als Kreditverträge in Form einer sonstigen Finanzierungshilfe unter das Verbraucherschutzrecht, §§ 1 II, 3 II Nr. 1 VerbrKrG. Dem Verbraucher stand ein Widerrufsrecht zu, § 7 VerbrKrG. Ab dem 26.11.2001 wurden durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz die den Finanzierungsleasingvertrag betreffenden Regelungen des VerbrKrG inhaltlich unverändert in §§ 499 II, 500 BGB a.F. überführt. Sowohl in den Regelungen des VerbrKrG als auch in den §§ 499 II, 500 BGB a.F. war jedoch schon fragwürdig, ob Kilometerleasingverträge als Finanzierungsleasingverträge und damit als Kreditverträge in Form einer sonstigen Finanzierungshilfe einzustufen waren (Zahn ... NJW 2019, 1329, 1330f.; a.A. BGH, Urteil vom 24.04.1996 - VIII ZR 150/95 in: NJW 1996, 2033, 2034f.). In der Gesetzesbegründung zum VerbrKrG heißt es, dass Finanzierungsleasingverträge im Sinne des Gesetzes nur solche Verträge

Seite 6 sind, „bei denen der Leasingnehmer für die Amortisation der vom Leasinggeber für die Anschaffung der Leasingsache gemachten Aufwendungen und Kosten einzustehen hat“ (zit. in Zahn ... 1330) Dies ist jedoch beim Kilometerleasingvertrag gerade nicht der Fall. Der Leasinggeber muss gerade nicht für die Vollamortisation einstehen. Deshalb kann auch von keiner Normenkontinuität ausgegangen werden, an die der Gesetzgeber mit der Einführung des § 506 BGB am 11.06.2010 anknüpfen wollte, indem er Kilometerleasingverträge nun als entgeltliche Finanzierungshilfen sehen wollte.  Jedenfalls ergibt auch die teleologische Auslegung, dass der Kilometerleasingvertrag keine entgeltliche Finanzierungshilfe im Sinne des § 506 Abs. 2 BGB darstellen soll.   Sogar wenn man annimmt, dass der Kilometerleasingvertrag ein Finanzierungsleasingvertrag im Sinne des VerbrKrG war, wollte der Gesetzgeber mit der Neueinführung des § 506 BGB am 11.06.2010 die vorhandenen Regelungen bezüglich Finanzierungsleasingverträgen abweichend neu gestalten (Möller, in: BeckOK, BGB [5/2019], § 506, Rn. 3). Mit der Gesetzesnovelle setzte der Gesetzgeber die Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG um. Der Begriff Finanzierungsleasingvertrag wurde gestrichen, in § 506 II BGB ist nun von entgeltlicher Finanzierungshilfe die Rede.  Nur solche Verträge, in denen der Verbraucher für den gesamten Beschaffungsaufwand des Unternehmers einstehen muss, sollen seitdem als entgeltliche Finanzierungshilfe gelten und damit unter den Verbraucherschutz fallen. So heißt es in Art. 2 II d der Richtlinie, dass der Verbraucher bei Leasingverträgen dann verbraucherrechtlich geschützt ist, wenn „eine Verpflichtung zum Erwerb des Miet- bzw. Leasinggegenstands vorgesehen ist.“ Folgerichtig führte der Gesetzgeber deshalb auch den § 506 II 1 Nr. 3 ein. Denn der Leasingnehmer trägt nicht nur den gesamten Beschaffungsaufwand, wenn er zum Erwerb des Objekts verpflichtet ist oder werden kann, sondern auch wenn er für den Restwert garantiert. Auch diese Restwertgarantie „verschafft dem Unternehmer eine Vollamortisation des Vertragsgegenstands, die der Verbraucher finanziert“ (BT- Drs. 16/11643, 92; Zahn ... 1331f.).  Auch der § 506 IV 2 BGB verdeutlicht, dass es bei § 506 II BGB um eine Vollamortisierung geht: „Soweit nach der Vertragsart ein Nettodarlehensbetrag (§ 491 II Nr. 1) nicht vorhanden ist, tritt an seine Stelle der Barzahlungspreis oder, wenn der Unternehmer den Gegenstand für den Verbraucher erworben hat, der Anschaffungspreis.“ (Zahn ... 1332).  Der § 506 II BGB will also jetzt nur noch solche Verträge in denen der Verbraucher das volle Amortisationsrisiko trägt unter den Verbraucherschutz fallen lassen. Kilometerverträge wären also nur entgeltliche Finanzierungshilfen, insofern sie auf Vollamortisation angelegt sind (Möller, in: BeckOK, BGB {5/2019], § 506, Rn. 9).  Die §§ 506 II 1 Nr. 1 und Nr. 2 sind für den hiesigen Kilometerleasingvertrag nicht einschlägig, da der Kläger das Leasingobjekt weder erwerben muss noch der Beklagte den Erwerb verlangen kann.  Auch der § 506 II 1 Nr. 3 ist nicht einschlägig.  Der Leasingnehmer muss den Restwert nicht garantieren. Es ist weder ein bestimmter Wert in absoluter Zahl vereinbart (vgl. BT-Drs. 16/11643, 92) noch muss der Kläger der Sache nach für einen bestimmten Wert bei Vertragsschluss einstehen. Insbesondere die Regelung, dass für den Pkw, insofern er nicht in einem dem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand abgeliefert wird, ein Wertminderungsausgleich gezahlt werden muss, kann nicht als Wertgarantie des gesamten Pkw angesehen werden. Der Wert eines Pkw wird v.a. durch Fahrleistung, Abnutzungsgrad und Marktsituation (Angebot und Nachfrage) bestimmt. Hierbei ist der alters- und fahrleistungsbedingte Zustand eines Pkw wertbildender Faktor, jedoch nicht der Wert selbst.  Zwar hat der Leasingnehmer bei dem hier vorliegenden Kilometerleasingvertrag für einen bestimmten Erhaltungszustand unf für einen bestimmten Kilometerstand einzustehen, sollte von diesem negativ abgewichen werden, muss er für die Übernutzung des Gegenstands Ausgleich leisten. Dies ist jedoch auch typisches Merkmal eines Mietvertrages. Auch hier nur die Abnutzung zu ersetzen, die über den normalen Gebrauch hinausgehet, § 538 BGB. Insofern unterscheidet sich der hiesige Kilometerleasingvertrag nicht von einem Mietvertrag.  Vielmehr handelt es sich bei den Regelungen bezüglich Mehr/Minderkilometern und der Garantie eines bestimmten Abnutzungsgrades nur um eine vertraglich vereinbarte Definition dessen, was

Seite 7 als vertragsgemäße Nutzung vereinbart ist und was bei einer Übernutzung der Sache geschehen soll (OLG Stuttgart, Urteil vom 29.10.2019 - 6 U 338/18, Rn. 46, juris). Wie die Beklagte richtig einwendet, kann, wie beim Mietvertrag, der Leasingnehmer durch ein den vertraglichen Festlegungen angepasstes Nutzungsverhalten eine Mehrzahlung vermeiden.  Die Mehr- und Minderkilometerabrechnung beim Kilometerleasingvertrag ist vielmehr Bestandteil der vereinbarten Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung und damit nahe am Mietvertrag (LG Heilbronn, Urteil vom 14.10.2018 - Bi 6 O 246/18, Rn. 23, juris).  Der Leasinggeber trägt beim Kilometerleasingvertrag das volle Marktrisiko. Ob für ein Modell am Ende des Mietvertrages noch Käufer gefunden werden oder nicht, ist alleiniges Risiko des Leasinggebers. Wie das OLG Stuttgart richtig ausführt, ist dieses Risiko auch nicht vernachlässigbar, wie man an dem Wertverlust von Dieselfahrzeugen nach den Dieselskandalen eindeutig erkennen kann (OLG Stuttgart, Urteil vom 29.10.2019 - 6 U 338/18, Rn. 45, juris). Es kommt nicht darauf an, ob der Leasinggeber mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Vollamortisierung für sich verbuchen kann, sondern ob der Verbraucher für diese einzustehen hat. Deshalb kann es auch nicht auf etwaige Vereinbarungen zwischen Leasinggeber und Autoverkäufer ankommen (z.B. Rückkaufverpflichtung des Autohändlers), da diese im Verhältnis Leasinggeber- Leasingnehmer unbeachtlich sind (Zahn ... 1333f).  Auch der BGH führt im Bezug auf Kilometerleasingverträge richtig aus: „Der Leasinggeber trägt mithin das Risiko, dass er bei der Veräußerung des Fahrzeugs die volle Amortisation des zum Erwerb des Fahrzeugs eingesetzten Kapitals einschließlich des kalkulierten Gewinns erzielt“ (BGH, Urteil vom 14.07.2004 - VIII ZR 367/03, Rn. 20, juris).   Sinn und Zweck des § 506 BGB soll es sein, die entgeltlichen Finanzierungshilfen von bloßen Gebrauchsüberlassungs-/Mietverträgen, die nicht unter § 506 II BGB fallen sollen, abzugrenzen (vgl. BT-Drucks. 848/08, S. 145). Kilometerleasingverträge liegen, wie gezeigt, jedoch ganz in der Nähe zum Mietvertrag (ebenso: OLG Stuttgart, Urteil vom 29.10.2019 ... Rn. 41, juris).  Eine analoge Anwendung des § 506 II auf Kilometerleasingverträge scheidet aus (ebenso: OLG Stuttgart, Urteil vom 29.10.2019; a.A. OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.10.2012 - 24 U 15/12). Eine Analogie bedarf einer planwidrigen Regelungslücke.   ... Um eine planwidrige Regelungslücke handelt es sich nur, wenn der Gesetzgeber einen bestimmten Fall bei der Normierung eines Lebensschverhalts ungewollt nicht mitgedacht hat. Hätte er ihn mitgedacht, hätte er ihn in gleicher Gesetzesintention wie die normierten Teile mitnormiert.  Gerade in Bezug auf den hiesigen Kiilometerleasingvertrag fehlt es aber an den Voraussetzungen für eine Regelungslücke.   Wie oben schon ausgeführt ... entschied sich der Gesetzgeber bewusst nur solche Verträge als entgeltliche Finanzierungshilfen auszunormieren, bei denen der Leasingnehmer für eine Vollamortisierung einzustehen hat, obwohl ihm auch andere Vertragstypen, wie der Kilometerleasingvertrag, bekannt waren.  In der Begründung des Regierungsentwurfs zu § 506 II BGB heißt es bezüglich § 506 II 1 Nr. 3: „Nummer 3 findet keine Entsprechung in der Richtlinie und soll solche Finanzierungsleasingverträge erfassen, bei denen zwar keine Erwerbsverpflichtung besteht, aber der Verbraucher für einen bestimmten Wert des Gegenstandes einzustehen hat“... Das solche verdeutlicht, dass dem Gesetzgeber bewusst war, dass es auch noch andere Vertragstypen gibt, die bewusst nicht unter den Tatbestand von § 506 II BGB fallen sollen (vgl. OLG Stuttgart ... Rn. 38f., juris).  Insbesondere kann auch nicht auf eine Regelungslücke geschlossen werden, weil sich der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung zu § 506 BGB nicht mit der vorherigen Rechtsprechung des BGH auseinandersetzte (ebenso: OLG Stuttgart ... Rn. 41, juris; a.A. OLG Düsseldorf, Urteil vom 2.10.2012 ... Rn. 27, juris). Der BGH hatte ... festgestellt, dass Kilometerleasingverträge Finanzierungsleasingverträge und somit Kreditverträge in Form sonstiger Finanzierungshilfen darstellen, die damit dem Verbraucherschutzrecht unterfallen, §§ 3 II Nr. 1, 1 II VerbrKrG (BGH, Urteil vom 24.4.1996 - VIII ZR 150/95; BGH, Urteil vom 11.3.1998 - VIII ZR 205/97). Der Gesetzgeber wollte jedoch mit der Normierung des § 506 BGB nur die Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG umsetzen, in der im Art. 2 II d) eindeutig festgelegt ist, dass Kilometerleasingverträge wie der hiesige nicht unter die Richtlinie fallen. Der Gesetzgeber wollte in seiner

Seite 8 Gesetzesbegründung v.a. positiv begründen, warum er den Anwendungsbereich der EU-Richtlinie um Leasingverträge mit Restwert, § 506 II 1 Nr. 3 BGB, erweiterte.  Dem Gesetzgeber stellte sich das Problem, dass der Text der Verbraucherrichtlinie in Art. 2 II d) die Restwertleasingverträge nicht erfasste, sondern nur die Vertragstypen des § 506 II 1 Nr. 1 und Nr. 2 BGB. Weil der deutsche Steuergesetzgeber die Vertragsvarianten des § 506 II 1 Nr. 1 und 2 BGB jedoch im gewerblichen Bereich mit steuerlichen Nachteilen versehen hatte, spielten diese zur Zeit der Einführung des § 506 BGB wirtschaftlich keine Rolle mehr, vielmehr waren Restwertleasingverträge dominant. Deshalb setzte sich der Gesetzgeber auch vor allem mit der Begründung der Einführung des § 506 II 1 Nr. 3 auseinander und nicht mit der bisherigen Rechtsprechung des BGH (LG Heilbronn, Urteil vom 15.10.2018 .... Rn. 21f., juris).  Aus dem Nichteingehen des Gesetzgebers auf die bisherige Rechtsprechung des BGH in seiner Gesetzesbegründung kann deshalb im Bezug auf die Einbeziehung von Kilometerleasingverträge unter § 506 II BGB nicht auf eine Regelungslücke geschlussfolgert werden.  Darüber hinaus wäre eine Regelungslücke nicht planwidrig.  Wie der Beklagte richtig ausführt, hat der Gesetzgeber seit der Einführung des § 506 BGB am 11.6.2010 noch dreimal die Norm geändert. Hätte er eine planwidrige Regelungslücke gesehen, hätte er also reichlich Gelegenheit gehabt, diese Regelungslücke zu schließen.     b) Diese Sichtweise trifft zu. Sie deckt sich nicht bloß mit den vom Landgericht angeführten Stimmen aus und Begründungen in Rechtsprechung und Literatur (OLG Stuttgart, Urt. v. 20.10.2019 - 6 U 338/18, NJW-RR 2020, 299; LG Heilbronn, Urt. v. 15.10.2018 - 6 O 246/18, juris; Zahn NJW 2019, 1329 ff.). Vielmehr entspricht sie - mit Ausnahme des Oberlandesgerichts Düsseldorf, das in einem allerdings noch vor dem verstärkten „Wiederaufflammen“ der rechtlichen Diskussion erlassenen Hinweis (Beschl. v. 04.10.2018 - 24 U 164/17 Rn. 9, juris) an seiner frühzeitigen gegenteiligen Auffassung (Urt. v. 02.10.2012 - 24 U 15/12, WM 2013, 1095) festgehalten hat - auch der wohl einhelligen Ansicht in der jüngsten obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG München, Beschl. v. 20.08.2019 - 32 U 34/19, BeckRS 2019, 35490 und v. 30.03.2020 - 32 U 5462/19, juris; Brandenburgisches OLG, Beschl. v. 11.02.2020 - 1 U 73/19 unveröff., GA 214 ff.; OLG Frankfurt, Urt. v. 03.06.2020 - 17 U 813/19, juris; OLG Stuttgart, Urt. v. 16.06.2020 - 6 U 330/19, juris). Im Gegensatz zur Berufung hält der erkennende Senat sie in Ergebnis und maßgeblichen Begründungselementen, auf die er zur Vermeidung von Wiederholungen verweist, für richtig. Lediglich ergänzend bemerkt er:   aa) Die Streitfrage, ob Leasingverträge mit Kilometerabrechnung als entgeltliche Finanzierungshilfe im Sinne des - allenfalls entsprechend anwendbaren - § 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB gelten und daher widerruflich sind, schien für einige Zeit praktisch vom Tisch zu sein.   Nachdem das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der

Seite 9 Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2355), von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen, am 11.06.2010 in Kraft getreten war (Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes), schlossen Leasinggeber Kilometerabrechnungsverträge mit Verbrauchern zunächst regelmäßig oder doch häufig ohne Belehrung über ein Widerrufsrecht, dies im verständlichen Glauben, der neue § 506 BGB erfasse solche Verträge gerade nicht. Schon bald darauf kam es allerdings zu Prozessen und divergierenden instanzgerichtlichen Entscheidungen sowie schließlich zu zwei Revisionsverfahren, über die der Bundesgerichtshof in der Pressemitteilung Nr. 76/2013 unter Hinweis auf den Verhandlungstermin am 15.05.2013 informierte (VIII ZR 332/12 zu [o.g.] OLG Düsseldorf, Urt. v. 02.10.2012 - 24 U 15/12; VIII ZR 333/12 zu LG Bielefeld, Urt. v. 19.09.2012 - 22 S 178/12, juris). Bekannt ist, dass der VIII. Zivilsenat im Termin zu einer entsprechenden Anwendung des § 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB tendierte (vgl. Zahn NJW 2019, 1329 mit Nachweis in Fußn. 1) und die beteiligten Leasinggesellschaften daraufhin durch Abgabe entsprechender prozessualer Erklärungen eine höchstrichterliche Entscheidung vermieden, wohl auch deshalb, weil sie aufgrund der Öffentlichkeitswirksamkeit zu ihren Lasten ausfallender Urteile ungünstige Auswirkungen auf laufende, ohne Belehrung geschlossene Verträge fürchteten. In der Folgezeit belehrte die Branche Verbraucher vorsorglich von sich aus über ein Widerrufsrecht auch in Kilometerabrechnungsverträgen. Besondere Schwierigkeiten ergaben sich hieraus für die Leasinggeber nicht, hatten sie doch bei Verträgen etwa mit Andienungsrecht oder Restwertgarantie dem „neuen“ Gesetz zufolge ohnehin zweifelsfrei zu belehren.  Bei diesem Befund verliert das verschiedentlich und so auch vom Landgericht gebrauchte Argument, der Gesetzgeber habe § 506 BGB seit Inkrafttreten Mitte 2010 mehrmals geändert, also reichlich Gelegenheit gehabt, eine etwaige „planwidrige Regelungslücke“ im hier interessierenden Punkt zu schließen, und dies - wie zu ergänzen ist - nicht getan, was Rückschlüsse zulasse, einiges an Gewicht. Dass § 506 Abs. 2 BGB bis heute nicht ausdrücklich auf solche Nutzungsüberlassungsverträge ausgedehnt worden ist, unter die sich Kilometerleasingverträge fassen lassen, könnte nämlich auch damit erklärt werden, dass aus der Sicht des Gesetzgebers die Frage einer gegebenenfalls entsprechenden Anwendung des § 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB auf diese Verträge der Praxis überlassen geblieben war und dann in der oben beschriebenen Entwicklung eine „Lösung“ fand, die er „billigt“ und die eine explizite gesetzliche Regelung entbehrlich macht. 

Seite 10 bb) Auf den Tisch zahlreicher Gerichte kam die nämliche Rechtsfrage erst wieder einige Jahre später im Zuge der Prozesslawine um Ansprüche, die Verbraucher nach spätem Widerruf von Verbraucherkrediten machten (landläufig bekannt und sogar beworben unter dem Schlagwort „Widerrufsjoker“).   Diese Streitigkeiten kreisten und kreisen bis heute darum, ob das Widerrufsrecht bei seiner Ausübung noch bestand, weil die Widerrufsfrist aufgrund unzulänglicher Widerrufsbelehrung bzw. unvollkommener Pflichtinformationen erst gar nicht zu laufen begonnen hatte. Gerade die hiesigen Klägervertreter sind auf diesem Gebiet versiert und spezialisiert, dabei zugleich, wie ihr Internetauftritt belegt (www.xxxxxx), effizient in der Gewinnung und Betreuung privater Immobilien- und Autokreditnehmer als neue Kunden bzw. Mandanten. Späte Widerrufe und sich anschließende Prozesse beschränken sich allerdings nicht mehr auf Verbraucherdarlehensverträge (§ 491 BGB), sondern erfassen zunehmend auch sonstige entgeltliche Finanzierungshilfen im Sinne von § 506 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BGB. Zu ihnen zählt das bei Verbrauchern vornehmlich in Bezug auf Kraftfahrzeuge beliebte Leasing dann, wenn der Leasingvertrag als ein solcher mit Andienungsrecht des Leasinggebers (§ 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB) oder mit Restwertgarantie des Leasingnehmers (§ 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB) ausgestaltet ist. In diesen Konstellationen bestehen nach insoweit klarer gesetzlicher Vorgabe, nicht anders als bei Verbraucherdarlehensverträgen, ein Widerrufsrecht (§§ 355, 495 Abs. 1, 506 Abs. 1 Satz 1 BGB) und diverse, zur Ingangsetzung der vierzehntägigen Widerrufsfrist zu erfüllende Belehrungs- und Informationspflichten des Unternehmers. Demgegenüber ist bei Pkw- Leasingverträgen mit Kilometerabrechnung überhaupt erst zu begründen, dass und warum für sie im Ansatz Entsprechendes gelten soll. Und eben erst in jüngerer Zeit sind vermehrt Streitigkeiten über Kilometerleasingverträge zu Gericht getragen worden, in denen Verbraucher die ihnen bei Vertragsabschluss zuteil gewordenen, nämlich vor dem oben skizzierten Hintergrund vorsorglich erteilten Belehrungen und Informationen für - so die Klägervertreter - „insuffizient“ halten und deshalb wirksam widerrufen zu haben glauben, in denen aber zunächst die eingangs unter II 1 b aa genannte Streitfrage wieder auf dem Tisch liegt und zu beantworten ist.   cc) Die deutlich besseren Gründe sprechen dafür, § 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB nicht analog auf Leasingverträge mit Kilometerabrechnung anzuwenden. Die aus den oben zahlreich zitierten Gerichtsentscheidungen und dem ausführlichen Aufsatz von Zahn hinlänglich bekannten Argumente teilt der erkennende Senat. Sie müssen hier nicht nochmals wiederholt werden. Neben der bereits oben unter II 1 b aa im letzten Absatz

Seite 11 behandelten gewissen Einschränkung überzeugt nur ein einziges der angeführten Argumente nicht. Die im Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 20.08.2019 - 32 U 34/19 (BeckRS 2019, 35490) am Ende der Randnummer 1 wörtlich wiedergegebene, in der Tat bemerkenswerte Äußerung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zum Gesetzgebungsverfahren - die das Oberlandesgericht Frankfurt am Main als „Feststellung“ der Münchener Kollegen aufgegriffen und als eigene Begründungshilfe für eine vom Gesetzgeber vermeintlich „sehenden Auges in Kauf genommenen Folge“ herangezogen hat (Urt. v. 03.06.2020 - 17 U 813/19 Rn. 32 f., juris) - ist für die hiesigen Berufungsrichter mangels Fundstellenangabe nicht überprüfbar. Inhaltlich ist die Äußerung zudem bloß eine wertende retrospektive Betrachtung des Bundesjustizministeriums, nicht des Gesetzgebers selbst. Und schließlich irritiert auf den ersten Blick der resümierende Schlusssatz der dem Ministerium zugeschriebenen Äußerung („Die Vorschriften des Verbraucherdarlehensrechts hat man daher seinerzeit für das Restwertleasing als nicht passend angesehen.“). Konsequent und stimmig müsste es an der hier unterstrichenen Stelle eigentlich „Kilometerleasing“ lauten; vermutlich handelt es sich um einen Schreibfehler. Insgesamt verwundert es jedenfalls nicht, dass der nämliche 32. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München in seinem späteren Beschluss vom 30.03.2020 - 32 U 5462/19 (juris) die in Rede stehende Äußerung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz nicht mehr erwähnt. Quasi im Gegenzug hat er seine Begründung für die unveränderte Ablehnung einer analogen Anwendung des § 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB erheblich und nach hiesigem Dafürhalten sehr überzeugend ausgeweitet.    dd) Kein starkes Gegenargument für eine analoge Anwendung folgt aus der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 21.01.2009 zur Aufhebung des § 500 BGB a.F. (BT-Drs. 16/11643 S. 93). Dort wurde der vorgeschlagene ersatzlose Wegfall dieser Norm - die Finanzierungsleasingverträge als Überschrift und zum Gegenstand hatte, allerdings zu ihnen keine Legaldefinition gab - wie folgt begründet: „Finanzierungsleasingverträge fallen in aller Regel unter § 506 Abs. 2 BGB- E und werden, sofern nicht ohnedies die mietvertraglichen Vorschriften Anwendung finden, wie entgeltliche Finanzierungshilfen behandelt.“ Diese Begründung mag Anlass zu Zweifeln geben, lässt aber alles andere als sicher darauf schließen, dass der Entwurfsverfasser bzw. nachfolgend „der Gesetzgeber“ bei Verabschiedung des Gesetzes im Sommer 2009 die beim Kraftfahrzeugleasing häufig vorkommenden Kilometerabrechnungsverträge schlicht übersehen oder sogar im Gegenteil positiv als entgeltliche Finanzierungshilfe angesehen hat.  

Seite 12 2. Wirksam widerrufen hat der Kläger den Leasingvertrag auch nicht aufgrund eines vertraglichen Widerrufsrechts.  Ein solches lässt sich unter den gegebenen Umständen, namentlich der Aufnahme der „Widerrufsinformation“ in die Bestell-/Vertragsurkunde und der gesonderten Unterschriftsleistung des Klägers auf eben dieser Seite, durchaus bejahen. Allerdings bestand es dann vereinbarungsgemäß nur für die Dauer von 14 Tagen nach Abschluss des Vertrages. Diese Frist hat der Kläger nicht gewahrt, den Widerruf vielmehr erst gut zweieinhalb Jahre später erklärt.   Etwas anderes könnte allenfalls gelten, wenn sich die Beklagte bei Vertragsschluss ihm gegenüber weitergehend auch dazu verpflichtet hätte, alle im Falle eines gesetzlichen Widerrufsrechts einzuhaltenden gesetzlichen Belehrungs- und Informationspflichten erfüllen zu wollen und ihm bei deren Nichteinhaltung - selbst bei geringfügig(st)en „Fehlern“ - ein unbefristetes Widerrufsrecht zu gewähren. Dies ist nicht der Fall. Räumt ein Unternehmer einem Verbraucher, ohne dazu gesetzlich verpflichtet zu sein, ein Widerrufsrecht ein, bedarf es konkreter Anhaltspunkte in der getroffenen Vereinbarung dafür, dass zwar das Widerrufsrecht als solches von den gesetzlichen Voraussetzungen unabhängig sein, die für die Ausübung des Widerrufsrechts vereinbarte Frist gleichwohl nur dann in Gang gesetzt werden soll, wenn der Unternehmer dem Verbraucher zusätzlich eine Belehrung erteilt hat, die den Anforderungen für ein gesetzliches Widerrufsrecht entspricht (OLG München, Beschl. v. 30.03.2020 aaO. Rn. 45 m.w.N.). Solche Anhaltspunkte fehlen im Streitfall. Allein dass sich die Beklagte bei den Formulierungen in der Widerrufsinformation an den Vorgaben des gesetzlichen Widerrufsrechts orientiert hat, genügt nicht für die Annahme, dass sie - objektiv - nicht bestehende Belehrungspflichten übernehmen und erfüllen wollte (vgl. OLG München aaO. m.w.N.). Umgekehrt konnte und durfte der Kläger die Widerrufsinformation zwar insoweit beim Worte nehmen und sich auf sie verlassen, als es das Recht betraf, den Vertrag ohne Angabe von Gründen binnen zwei Wochen nach Vertragsschluss zu widerrufen. Zugleich konnte er aber, wiewohl Verbraucher und - wahrscheinlich - auch rechtlicher Laie, nach Form, Inhalt und Sprache der Widerrufsinformation unschwer erkennen, dass die Beklagte sie erteilte, weil sie sich dazu aufgrund gesetzlicher Vorgaben für verpflichtet hielt, und nicht etwa deshalb, um ihre eigene Rechts- und Vertragsposition aus freien Stücken zum Vorteil des Leasingnehmers zu schwächen. Überdies lag für ihn auf der Hand, dass die

Seite 13 Beklagte bei Vertragsschluss sicher davon ausging, er als Leasingnehmer habe „alle Pflichtangaben“ im Sinne des Satzes 2 der Belehrung zum Widerrufsrecht mit der ihm zur Verfügung gestellten Abschrift seines Antrags und den ihm ebenfalls ausgehändigten „Europäischen Standardinformationen“ erhalten.   III.  Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 91a Abs. 1 ZPO, der Vollstreckbarkeitsausspruch auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.   Die Revision lässt der Senat zu, weil die Rechtssache, namentlich die entscheidungserhebliche Frage der analogen Anwendbarkeit des § 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB auf Leasingverträge mit Kilometerabrechnung, grundsätzliche Bedeutung hat und daneben auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 ZPO). Leasinggeber wie Verbraucherleasingnehmer sollten bald und verlässlich Klarheit darüber haben können, ob solche Verträge kraft Gesetzes widerruflich sind oder nicht.     H. B. E.  RinOLG E. ist urlaubs-  bedingt an der Unterschrift  verhindert  H.    

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