None vom Oberlandesgericht Dresden - 3 Ws 7/21
Leitsatz: Das an eine Justizbehörde gerichtete Amtshilfeersuchen einer anderen Behörde, das eine Aktenversendung zum Gegenstand hat, ist kein Antrag im Sinne der Nr. 9003 KV zum GKG i.V.m. § 4 Abs. 1 JVKostG und Vorbemerkung 2 KV zum JVKostG. Dies gilt unabhängig davon, ob das dem Ersuchen zugrunde liegende Verwaltungsverfahren von Amts wegen oder auf Antrag eines an diesem Verfahren Beteiligten eingeleitet worden ist. OLG Dresden, 3. Zivilsenat, Beschluss vom 16. April 2021, Az.: 3 Ws 7/21
2 Oberlandesgericht Dresden Zivilsenat Aktenzeichen: 3 Ws 7/21 Landgericht Chemnitz, 2 Qs 324/20 Amtsgericht Aue-Bad Schlema, Z 2 Cs 530 Js 12429/20 Staatsanwaltschaft Chemnitz, R014 VRs 530 Js 12429/20 BESCHLUSS In dem Verfahren über die Erinnerung gegen den Kostenansatz der Staatsanwaltschaft in dem Strafvollstreckungsverfahren gegen I...... R......, wohnhaft: ... - Angeklagte und Verurteilte - wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort Verfahrensbeteiligte: Landkreis Erzgebirgskreis, vertreten durch den Landrat, ... - Erinnerungs- und Beschwerdeführer, Rechtsmittelgegner der weiteren Beschwerde - Staatskasse, vertreten durch die Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Chemnitz, Az. A 15/2020 - Rechtsmittelführerin der weiteren Beschwerde - hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Dresden am 16.04.2021 beschlossen: Die weitere Beschwerde der Staatskasse gegen den Beschluss des Landgerichts Chemnitz vom 13. Januar 2021 wird als unbegründet zurückgewiesen. Gründe I.
3 Mit Strafbefehl vom 7. Mai 2020 (EA 51 f.) hat das Amtsgericht Aue-Bad Schlema gegen die Verurteilte wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort eine Geldstrafe verhängt und ein Fahrverbot angeordnet. Der Strafbefehl ist seit dem 27. Mai 2020 rechtskräftig. Mit Schreiben vom 8. Juni 2020 (EA 67a), das den Betreff „Vollzug der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) und des Straßenverkehrsgesetzes (StVG)“ trägt, hat das Landratsamt Erzgebirgskreis die mit der Strafvollstreckung befasste Staatsanwaltschaft Chemnitz um Gewährung von Akteneinsicht im Wege der Übersendung der Verfahrensakte zum Zwecke der „Überprüfung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen“ gebeten. Die Staatsanwaltschaft hat die Akteneinsicht bewilligt, die Verfahrensakte an das Landratsamt übersandt und hierfür von diesem eine Pauschale in Höhe von 12,00 Euro gem. Nr. 9003 KV zum GKG erhoben. Die gegen den Kostenansatz gerichtete Erinnerung des Erzgebirgskreises vom 30. Juni 2020 (EA 76) hat das Amtsgericht Aue-Bad Schlema durch Beschluss vom 27. August 2020 (EA 82) zurückgewiesen. Auf die - vom Amtsgericht zugelassene - Beschwerde des Erzgebirgskreises vom 10. September 2020 (EA 86) hat das Landgericht Chemnitz durch Beschluss vom 13. Januar 2020 (EA 93 ff.) die amtsgerichtliche Entscheidung und den ihr zugrunde liegenden Kostenansatz aufgehoben. Zur Begründung ist ausgeführt, die Aktenversendung sei aufgrund eines Amtshilfeersuchens erfolgt; hierfür falle die in Nr. 9003 KV zum GKG bestimmte Pauschale nicht an. Mit der vom - vom Landgericht zugelassenen - weiteren Beschwerde (EA 102 f.) begehrt die Staatskasse die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung. Die Vertreterin der Staatskasse vertritt die Auffassung, die verwaltungsrechtlichen Vorschriften über die Amtshilfe und deren Kosten fänden im Verhältnis zwischen staatlicher und kommunaler Verwaltung auf der einen und der Justiz auf der anderen Seite keine Anwendung. Deshalb fehle es an einer Rechtsgrundlage für eine Aktenversendung im Wege der kostenfreien Amtshilfe. Darüber hinaus sei vorliegend auch keine Amtshilfe gegeben, da die vom Erzgebirgskreis als Fahrerlaubnisbehörde begehrte Akteneinsicht nicht dessen Belangen gedient habe, sondern zur Prüfung eines Antrags der Verurteilten auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis erfolgt sei. Der Erzgebirgskreis könne daher seinerseits die von ihm für die Aktenversendung zu verauslagende Pauschale der Verurteilten als Antragstellerin des Verwaltungsverfahrens in Rechnung stellen. II. Die nach § 66 Abs. 4 Satz 1 GKG (i.V.m. § 22 Abs. 1, § 1 Abs. 4 JVKostG) zulässige weitere Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Jedenfalls im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die amtsgerichtliche Entscheidung und den ihr zugrunde liegenden, auf Nr. 9003 KV zum GKG gestützten Kostenansatz aufgehoben. 1. Der unmittelbare Anwendungsbereich des Auslagentatbestandes nach Nr. 9003 KV zum GKG, wonach für die bei der Versendung von Akten auf Antrag anfallenden Auslagen an Transport- und Verpackungskosten je Sendung eine Pauschale von 12,00 Euro zu erheben ist, ist schon nicht eröffnet. Die Vorschriften des GKG finden nur auf die in § 1 Abs. 1 bis 4 GKG aufgeführten Verfahren
4 unmittelbare Anwendung. Zwar gehört zu den in § 1 Abs. 2 Nr. 5 GKG bezeichneten Verfahren vor den Staatsanwaltschaften nach der Strafprozessordnung auch das Strafvollstreckungsverfahren (vgl. § 464a Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO). Allerdings ist der Erzgebirgskreis kein Beteiligter des gegen die Verurteilte gerichteten Strafvollstreckungsverfahrens. Soweit die mit der Strafvollstreckung befasste Staatsanwaltschaft Chemnitz über das zum Zwecke der Überprüfung der Eignung der Verurteilten zum Führen von Kraftfahrzeugen gestellte Akteneinsichtsgesuch des Erzgebirgskreises als Fahrerlaubnisbehörde entschieden hat, handelt es sich um eine Maßnahme nach § 480 Abs. 1 Satz 1, § 474 Abs. 5, 3 und 2 Satz 1 Nr. 3 StPO i.V.m. §§ 12, 14 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. b EGGVG, § 46 FeV, mithin um eine Justizverwaltungsangelegenheit (vgl. OLG Jena, Beschluss vom 18. Februar 2008 - 1 Ws 333/07, Rn. 14 m.w.N., OLG Naumburg, Beschluss vom 28. April 2009 - 1 Ws 92/09, Rn. 8, jeweils zitiert nach juris). Als solche Angelegenheit wäre die Entscheidung über das Akteneinsichtsgesuch auch dann zu qualifizieren, wenn dieses Gesuch - wie die Bezirksrevisorin aus einer offenbar unrichtigen Angabe in der Erinnerungsschrift des Landratsamtes vom 30. Juni 2020 folgert (vgl. dazu nachfolgend unter 2.b) - im Rahmen eines Verfahrens über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis auf Antrag der Angeklagten nach § 20 FeV gestellt worden wäre. 2. Die Rechtmäßigkeit des Kostenansatzes ist hier somit nur mittelbar an Nr. 9003 KV zum GKG zu messen, der nach § 61 Abs. 1 Satz 1 SächsJG i.V.m. § 4 Abs. 1 JVKostG und Vorbemerkung 2 KV zum JVKostG entsprechende Anwendung findet. Indessen sind die tatbestandlichen Voraussetzungen der Nr. 9003 KV zum GKG nicht erfüllt, denn es fehlt an einem Antrag. a) Das an eine Justizbehörde gerichtete Amtshilfersuchen einer anderen Behörde ist kein Antrag im Sinne der Nr. 9003 KV zum GKG (vgl. Senat, Beschluss vom 26. April 2007 - 3 Ws 24/07, unveröffentlicht; EA 104 ff.; OLG Jena a.a.O., Rn. 16; OLG Naumburg a.a.O., Rn. 13 ff.; OLG Brandenburg, Beschluss vom 08. Februar 2007 - 1 Ws 209/06, Rn. 12; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24. Mai 2012 - 10 W 6/12, Rn. 7, jeweils zitiert nach juris). Insoweit ist ohne Belang, dass gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 VwVfG i.V.m. § 1 SächsVwVfZG die Vorschriften des VwVfg über die Amtshilfe keine Anwendung auf die Tätigkeit von Justizbehörden finden, soweit diese Tätigkeit - wie hier gem. §§ 22 f. EGGVG - der Nachprüfung durch die ordentlichen Gerichte unterliegt. Auch Justizbehörden haben Amtshilfe zu leisten, wie sich aus Art. 35 Abs. 1 GG ergibt (vgl. dazu Senat a.a.O. unter II.1 m.w.N.; OLG Naumburg a.a.O., Rn. 17 f.). Solches hat hier die Staatsanwaltschaft getan, indem sie gemäß § 480 Abs. 1 Satz 1, § 474 Abs. 5, 3 und 2 Satz 1 Nr. 3 StPO i.V.m. §§ 12, 14 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. b EGGVG Akteneinsicht durch Aktenübersendung zur Durchführung des vom Erzgebirgskreis als Fahrerlaubnisbehörde betriebenen Verfahrens nach § 46 FeV gewährt hat. b) Nichts anderes würde gelten, wenn das Akteneinsichtsgesuch im Rahmen eines Verfahrens über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis auf Antrag der Verurteilten nach § 20 FeV gestellt worden wäre. aa) Allerdings beruht der Vortrag der Staatskasse, dem Akteneinsichtsgesuch liege ein Verwaltungsverfahren der vorbezeichneten Art zugrunde, auf einer unzutreffenden
5 Annahme. Zwar findet diese Annahme in den Ausführungen zur Begründung der Erinnerung im Schriftsatz des Landratsamtes vom 30. Juni 2020 (EA 76) und denjenigen zur Begründung der Beschwerde im Schriftsatz vom 10. September 2020 (EA 86 f.) eine Stütze. Diese Schriftsätze hat jedoch eine andere Abteilung (“Zentrale Angelegenheiten und Bildung“) des Landratsamtes verfasst als diejenige Abteilung (“Umwelt, Verkehr und Sicherheit“), die das Verwaltungsverfahren betreibt und mit Schriftsatz vom 08. Juni 2020 (EA 67a) die Aktenversendung durch die Staatsanwaltschaft veranlasst hat. Im letztgenannten Schriftsatz wird ausdrücklich zum Zwecke der „Überprüfung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen“ um Übersendung der Akte gebeten. Dass dieser Zweck zutrifft und es sich bei der Angabe „Verfahren auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis“ in den Schriftsätzen vom 30. Juni und 10. September 2020 um eine offenbare Unrichtigkeit handelt, ergibt sich daraus, dass der Verurteilten die Fahrerlaubnis mit dem Strafbefehl vom 7. Mai 2020 (EA 51 f.) nicht entzogen worden war. Vielmehr hatte das Amtsgericht darin lediglich ein Fahrverbot von zwei Monaten Dauer gegen sie ausgesprochen, welches, nachdem sich der Führerschein eine entsprechende Zeit lang in amtlicher Verwahrung befunden hatte, mit Ablauf des 14. August 2020 endete (vgl. Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. Juni 2020, EA 72). bb) Indessen wäre für das Akteneinsichtsgesuch des Erzgebirgskreises die Pauschale nach Nr. 9003 KV zum GKG (i.V.m. § 61 Abs. 1 Satz 1 SächsJG und § 4 Abs. 1 JVKostG, Vorbemerkung 2 KV zum JVKostG) selbst dann nicht angefallen, wenn es im Rahmen eines Verfahrens über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis auf Antrag der Angeklagten nach § 20 FeV gestellt worden wäre. Denn das Tatbestandsmerkmal „auf Antrag“ in Nr. 9003 KV zum GKG bezeichnet den auf Aktenversendung gerichteten Antrag. Im Übrigen hat auch bei einem Verwaltungsverfahren, das auf Antrag eines Beteiligten eingeleitet wird, die für die Entscheidung über diesen Antrag zuständige Behörde den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln (§ 24 Abs. 1 Satz 1 VwVfG i.V.m. § 1 SächsVwVfZG). Die Behörde erfüllt mit Hilfe der ihr durch Aktenversendung gewährten Akteneinsicht eine ihr vom Gesetz zugewiesene öffentliche Aufgabe, nicht hingegen eine Aufgabe des Verfahrensbeteiligten. c) Die vorstehenden Grundsätze, die auf ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung beruhen, werden entgegen der Auffassung der Staatskasse auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass zwischenzeitlich Vorschriften des VwVfG und des SächsVwKG geändert worden sind. Vormals wie jetzt ist die von der jeweiligen Justizbehörde durch Aktenversendung geleistete Amtshilfe nicht an Vorschriften der vorgenannten Gesetze zu messen und die gerichtliche Entscheidung hierauf nicht gestützt. Stattdessen folgt die Pflicht der Justizbehörden zur Amtshilfe unmittelbar aus Art. 35 Abs. 1 GG (vgl. vorstehend unter a). Freilich verhält sich diese verfassungsrechtliche Vorschrift nicht zu den Kosten der Amtshilfe, weshalb der Gesetzgeber nicht gehindert wäre, eine Aktenversendung im Wege der Amtshilfe an die Erstattung der dem Versender hierbei entstehenden (Porto-)Auslagen zu knüpfen. Indessen hat der Gesetzgeber durch das Tatbestandsmerkmal „auf Antrag“ in Nr. 9003 KV zum GKG (auch) zum Ausdruck gebracht, dass die Amtshilfe von der Erhebung der Pauschale ausgenommen sein soll (vgl. OLG Naumburg a.a.O., Rn. 13 f. unter Bezugnahme auf den Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 4. März 1994 zum Kostenrechtsänderungsgesetz, BT-Drs. 12/6962, S. 87). d) Schließlich besteht wegen der Kostenfreiheit der Versendung von Justizakten an
6 Verwaltungsbehörden kein Ungleichgewicht zu der Versendung von verwaltungsbehördlichen Akten an die Justiz. Die letztgenannte Maßnahme ist, wie sich für das Strafverfahren aus der (gem. § 96 StPO beschränkten) Aktenvorlagepflicht nach § 95 Abs. 1 StPO ergibt, ebenfalls kostenfrei (vgl. FG Hamburg, Beschluss vom 26. Mai 2014 - 3 K 198/13, Rn. 10 ff. in Bezug auf die Aktenvorlagepflicht nach § 86 FGO und § 99 VwGO, zitiert nach juris). Dort wie hier handelt es sich bei dem gesetzlichen Verzicht auf die Erhebung von Portoauslagen im Falle der Amtshilfe um eine Verfahrenserleichterung im Verkehr zwischen Justizbehörden und anderen Behörden, die auch ihren Wert hat. III. Das weitere Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Auslagen werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG, § 22 Abs. 1 Satz 2, § 1 Abs. 4 JVKostG). K...... W...... V......
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None vom Oberlandesgericht Dresden - 3 Ws 7/21
16. April 2021
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- GKG 2004 § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde 2x
- JVKostG § 1 Geltungsbereich 2x
- GKG 2004 § 1 Geltungsbereich 2x
- StPO § 464a Kosten des Verfahrens; notwendige Auslagen 1x
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- FeV 2010 § 46 Entziehung, Beschränkung, Auflagen 2x
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