None vom Oberlandesgericht Dresden - 18a U 2568/21

Oberlandesgericht Dresden Zivilsenat Aktenzeichen: 18a U 2568/21 Landgericht Dresden, 7 O 2824/20 Seite 1 IM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL In dem Rechtsstreit X., … - Kläger und Berufungskläger - Prozessbevollmächtigte: … Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB, … gegen Y. AG, … vertreten durch den Vorstand - Beklagte und Berufungsbeklagte - Prozessbevollmächtigte: … Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, … wegen Schadensersatz hat der 18a. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht H., Richter am Oberlandesgericht S. und Richterin am Oberlandesgericht N. aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17.02.2022 für Recht erkannt: 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 28.10.2021 im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert.

Seite 2 Unter teilweiser Aufhebung des Versäumnisurteils vom 02.06.2021 wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 7.519,89 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.02.2021 zu zahlen. Im Übrigen wird  das Versäumnisurteil vom 02.06.2021 aufrechterhalten.    Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.  2. Der Kläger trägt die Kosten seiner Säumnis. Von den übrigen Kosten des Rechtstreits trägt der Kläger 14 %, die Beklagte 86 %. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Beschluss: Der Streitwert wird auf 8.706,83 EUR festgesetzt. Gründe I. Der Tatbestand entfällt gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a ZPO. II. Die zulässige Berufung ist teilweise begründet. 1. Zu Unrecht hat das Landgericht die Klage unter Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils vollumfänglich abgewiesen. a) Dem Grunde nach zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht erkannt, dass der Kläger von der Beklagten Schadensersatz gemäß §§ 826, 31 BGB verlangen kann. Die Beklagte hat den Kläger durch das Inverkehrbringen des Motors mit der manipulierten Motorsteuerungssoftware getäuscht und vorsätzlich sittenwidrig geschädigt, wodurch er einen Vermögensschaden erlitten hat, der im Abschluss des Kaufvertrages liegt (BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19). b) Allerdings beträgt der Schaden nur 7.519,89 €. Denn der Kläger muss sich einen nach der Formel "Kaufpreis x gefahrene Kilometer / beim Kauf noch zu erwartende Laufleistung" zu berechnenden Nutzungsvorteil anrechnen lassen, wobei der Senat in ständiger Rechtsprechung in der Regel die zu erwartende Gesamtlaufleistung gemäß § 287 ZPO auf 250.000 km schätzt. Der Schaden, welcher dem Kläger durch den Abschluss des Kaufvertrages über den Pkw entstanden ist, errechnet sich wie folgt: a Kilometerstand bei Kauf 8.068 km b Kilometerstand bei Verkauf 67.000 km

Seite 3 c vom Kläger gefahrene Kilometer (= b - a) 58.932 km d beim Kauf noch zu erwartende Laufleistung (= 250.000 km - a) 241.932 km e Kaufpreis 28.450,00 € f Nutzungsvorteil (= e x c / d) 6.930,11 € g Verkaufserlös 14.000,00 € h Schaden (= e - f - g) 7.519,89 € Soweit der Kläger den Nutzungsvorteil auf der Basis einer Gesamtlaufleistung von 300.000 km errechnet hat, war die Klage deshalb teilweise unbegründet und unter Aufhebung des Versäumnisurteils abzuweisen. c) Der Anspruch ist entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht verjährt. Die Abtretung der streitgegenständlichen Forderung an die xxx GmbH war wirksam, so dass die Verjährung infolge der durch die Zessionarin am 29.11.2017 beim Landgericht Braunschweig erhobene Sammelklage gehemmt wurde und - nach Rückabtretung - in vorliegender Sache in unverjährter Zeit am 18.12.2020, zugestellt am 15.02.2021, Klage erhoben wurde. Nähere Rechtsausführung hierzu erübrigen sich, nachdem die Beklagte die Einrede der Verjährung zuletzt fallengelassen hat. 2. Zinsen kann der Kläger in gesetzlicher Höhe ab Zustellung der erstinstanzlichen Klage gemäß §§ 288, 291 BGB beanspruchen. III. Der Hilfsantrag ist unbegründet, da keine Gründe für eine Zurückverweisung der Sache an das Landgericht gegeben sind. IV. Die Revision war nicht zuzulassen, da - entgegen der Auffassung, die die Beklagte mit Schriftsatz vom 22.02.2022 vertreten hat - keiner der Gründe gemäß § 543 Abs. 2 ZPO gegeben ist. Die Einrede der Verjährung ist fallengelassen worden, so dass das vorliegende Urteil nicht auf der von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig vom 11.01.2022 (7 U 130/21), juris, abweichenden Rechtsauffassung des Senats zur Frage der Wirksamkeit der Abtretung an die xxx GmbH beruht. V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. H. S. N.   

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None vom Oberlandesgericht Dresden - 18a U 2568/21
17. Februar 2022
18a U 2568/21 17. Februar 2022

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